Beschluss
10 A 2667/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.10A2667.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und mit der Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt würden. 5 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Vorhabengrundstück nur mit den Wohnhäusern A.-straße 179, 181 und 183 sowie dem Gebäude der S.‑Schule in einem Bebauungszusammenhang stehe. Auch unter Einbeziehung der Bebauung östlich der S1.-straße fehle der Bebauung die Qualität eines Ortsteils, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht gegeben seien. 6 Der Kläger setzt sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit unter Heranziehung der einschlägigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehend gewürdigt hat, nichts Durchgreifendes entgegen. Er behauptet im Wesentlichen lediglich pauschal, das Vorhabengrundstück sei bei einer ganzheitlichen Betrachtung als originärer Bestandteil des Stadtteils I. anzusehen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, die wenigen Wohnhäuser und die Gebäude der S2.‑Schule stellten jedenfalls keinen Ortsteil im Rechtssinne dar, weil es insoweit an einer organischen Siedlungsstruktur fehle, unzutreffend sein könnte. 7 Die weitere Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen trennenden Charakter der A1.-straße angenommen, geht weitgehend an der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die weiter südlich gelegenen Flächen des Hauptfriedhofs durch die viel befahrene, im Range einer Landesstraße stehende A1.-straße, den brachliegenden zweispurigen Gleiskörper der früheren Straßenbahnlinie zum Flughafen F./N. sowie die sich südlich anschließende baumbestandene Böschung deutlich von dem Vorhabengrundstück und seiner Umgebung abgetrennt würden, vorbei. Aus dem angeführten Urteil des Senats vom 27. Mai 2019 – 10 A 1618/17 – kann der Kläger nichts für seine gegenteilige Behauptung herleiten. 8 Zu dem Vortrag des Klägers zu einer vermeintlichen Selbstbindung der Beklagten betreffend die Bewertung des Vorhabengrundstücks als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. 9 Auch soweit es angenommen hat, dass die Verwirklichung des Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen würde, weil es eine weitreichende Vorbildwirkung hätte und deshalb die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen würde, zeigt der Kläger keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. 10 Das Verwaltungsgericht hat es im Übrigen offengelassen, ob die Verwirklichung des Vorhabens auch den Darstellungen des Landschaftsplanes widersprechen oder sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen würde. Die Ausführungen des Klägers gehen insoweit ins Leere. 11 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 12 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfest-stellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 13 Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 14 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 15 Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht. Der Kläger formuliert keine Rechtsfrage, sondern trägt vor, es gehe um nicht weniger als um die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich. Welche grundsätzliche Frage damit aufgeworfen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die insoweit erforderliche Bewertung hat nach den einschlägigen Bestimmungen unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung entwickelten und geklärten Grundsätze im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 16 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 17 Die Klägerin rügt eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 8. Oktober 2018 – 10 A 1803/16 –, juris, schildert aber letztlich nur die tatsächlichen Umstände des Falles, der dieser Entscheidung zugrunde lag. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich das Verwaltungsgericht mit dem für jene Entscheidung bedeutsamen rechtlichen Grundsatz in Widerspruch gesetzt haben könnte, wonach der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude abschließenden Bauteilen endet und nicht an den Grenzen der Grundstücke, auf den sie stehen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).