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Beschluss

1 A 1461/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe binnen Frist konkret und fallbezogen dargelegt ist. • Die Übertragung des Begriffs ‚Hilfsmittel‘ aus dem Recht der GKV auf beihilferechtliche Vorschriften ist grundsätzlich zulässig, wenn der Wortlaut übereinstimmt und keine abweichenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen. • Eine Mehrfachausstattung mit einem Hilfsmittel kann beihilfefähig sein; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Zumutbarkeit des Transports und der Notwendigkeit im Schulalltag. • Die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge ohne konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung nach §124a VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung beihilferechtlicher Zweifel • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe binnen Frist konkret und fallbezogen dargelegt ist. • Die Übertragung des Begriffs ‚Hilfsmittel‘ aus dem Recht der GKV auf beihilferechtliche Vorschriften ist grundsätzlich zulässig, wenn der Wortlaut übereinstimmt und keine abweichenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen. • Eine Mehrfachausstattung mit einem Hilfsmittel kann beihilfefähig sein; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Zumutbarkeit des Transports und der Notwendigkeit im Schulalltag. • Die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge ohne konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts genügt nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung nach §124a VwGO. Der Kläger (Landschaftsverband) forderte Beihilfe für die Computerausstattung eines behinderten schulpflichtigen Kindes einer beihilfeberechtigten Beamtin. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte an, dass die Computerausstattung ein beihilfefähiges Hilfsmittel sei und der Kläger aufgrund einer Überleitungsanzeige Leistung beanspruchen könne; die Beihilfe des Landes habe zu Unrecht die Kosten nicht anerkannt. Der Beklagte (Land) beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Rechts- und Auslegungsfragen zum Hilfsmittelbegriff fehlerhaft behandelt und eine Zweitausstattung sowie die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nicht ausreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO hinreichend und substantiiert dargelegt wurden. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen darlegen, warum ein Zulassungsgrund vorliegt; das Oberverwaltungsgericht soll die Zulassungsfrage allein aus der Begründung beurteilen können. • §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit): Der Beklagte hat nicht konkret und substanziiert die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts angegriffen, sondern weitgehend erstinstanzliche Vorträge wiederholt; konkrete Feststellungen, die die Richtigkeit des Urteils ernsthaft in Frage stellen, wurden nicht hinreichend benannt. • Auslegung des Hilfsmittelbegriffs: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass bei Wortgleichheit der Begriff des Hilfsmittels aus dem GKV-Recht für die Beihilfe herangezogen werden kann; der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, warum diese Übertragung unzulässig oder unzutreffend sein sollte. • Beihilferechtliche Notwendigkeit / Zweitausstattung: Eine generelle Ausnahme für Zweitausstattungen besteht nicht; die Beihilfefähigkeit ist einzelfallabhängig und hängt insbesondere von der Zumutbarkeit des Transports sowie davon ab, ob das Kind ohne die Zweitausstattung am Unterricht folgen kann. • Abgrenzung zu Eingliederungshilfe: Die Subsidiarität von Beihilfe gegenüber Eingliederungshilfe wurde vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt; es fehlt an der Subsumtion unter die zitierten landesrechtlichen Vorschriften und an einer Auseinandersetzung mit der bundesrechtlichen Nachrangregelung des §2 SGB XII. • §124 Abs.2 Nr.3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung): Die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage zur Zulässigkeit von Zweitausstattungen lässt sich nicht allgemein klären, da die Antwort wesentlich einzelfallabhängig ist; damit fehlt die für grundsätzliche Bedeutung erforderliche über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit. Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Darlegungsanforderungen des §124a VwGO nicht erfüllt und erkennt keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Die Auslegung des Hilfsmittelbegriffs des GKV-Rechts zugunsten einer Anwendung im Beihilferecht ist nicht als verfehlt dargetan worden; eine generelle Versagung der Beihilfe für Zweitausstattungen lässt sich rechtlich nicht herleiten, sondern ist einzelfallabhängig zu prüfen. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde mit 12.966,24 Euro festgesetzt.