Beschluss
1 A 2603/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0109.1A2603.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S .v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 4 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 5 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 6 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt: Die Klage sei ungeachtet der Frage, ob ein erforderliches Vorverfahren durchgeführt worden sei, jedenfalls unbegründet. Die von der Deutschen Post AG (DP AG) zum Bundesamt für Güterverkehr (BAG) abgeordnete Klägerin habe für den Zeitraum dieser (seit dem 1. November 2014 andauernden) Abordnung keinen Anspruch auf höhere Besoldung bzw. Nachzahlung. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus der Erwägung, dass ihre Arbeitszeit während der Abordnung um 2,5 Wochenstunden höher sei als zuvor, da nun nicht mehr § 2 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV, sondern § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV eingreife, sie aber weiterhin (nur) die geringere Besoldung einer Beamtin der DP AG erhalte. Dass die Regelungen des abgebenden Dienstherrn über die Zahlung von Bezügen einschlägig blieben, folge wohl schon aus einer entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 5 BBG, jedenfalls aber aus einer Heranziehung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift. Die mangelnde Anpassung der Besoldung an die bei dem BAG zu leistende "Mehrarbeit" stelle den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht in Frage, weil die dem Beamten zustehende Besoldung nicht Gegenleistung für eine quantitativ zu bemessende Arbeitsleistung, sondern für die geschuldete volle Hingabe sei. Die bei dem BAG geltende Wochenarbeitszeit von 41 Stunden halte sich im Rahmen der Arbeitszeitverordnung und lasse die der Klägerin gezahlte Vergütung auch nicht als nicht mehr amtsangemessen erscheinen. Zudem werde die Klägerin nicht dauerhaft, sondern nur für die Zeit ihrer selbst betriebenen Abordnung mehrbelastet. Der Hinweis der Klägerin auf die Regelungen der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung sei insbesondere auch deshalb verfehlt, weil eine Abordnung nicht als angeordnete Mehrarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV gewertet werden könne. 7 Hiergegen macht die Klägerin, soweit sich ihr Zulassungsvorbringen nicht in einer Bezugnahme auf nicht konkretisiertes erstinstanzliches Vorbringen erschöpft (Begründungsschrift, III.) und damit von vornherein die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt, 8 vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., 9 ohne Erfolg geltend, die Klage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig und begründet (Begründungsschrift, I. 1. bis 3.). 10 a) Die zunächst erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage verneint, ist unerheblich, weil sie keinen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung betrifft. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage mit beiden Anträgen "ungeachtet" der zuvor geäußerten Zulässigkeitsbedenken ("dürfte") "jedenfalls unbegründet" sei. Es hat die Klage mithin allein mit der tragenden Begründung abgewiesen, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben könne. 11 b) Das weitere Vorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das die Abweisung der Klage als unbegründet betrifft, greift der Sache nach insgesamt nicht durch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Klägerin mit Blick auf ihre während der Abordnung an das BAG (wohl unstreitig; s. allerdings auch das weiter unten behandelte Zulassungsvorbringen zu § 8 AZV-Post) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZV zu bemessende und damit im Vergleich zu der zuvor bestehenden Situation erhöhte regelmäßige Arbeitszeit eine höhere Besoldung zusteht, als sie ihr unter Anwendung der Übergangsregelung des § 78 Abs. 1 und 2 BBesG gezahlt wird. Nach der einfachgesetzlichen Rechtslage ist ein solcher Anspruch vielmehr ausgeschlossen (dazu aa)), ohne dass dies einen Verstoß gegen die Pflicht des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation seiner Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG begründet (dazu bb)). Die gegen diese Bewertung angeführten Einwände der Klägerin greifen nicht durch (dazu cc)). 12 aa) Die Besoldung eines Beamten richtet sich während dessen Abordnung an eine andere, ihn vorübergehend aufnehmende Dienststelle hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge auch bei Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs zwingend nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, die im Bereich der bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) gelten, und kann – wie schon hier ausgeführt werden soll – auch nicht im Einzelfall über die insoweit gesetzlich vorgesehene Besoldung (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG) hinausgehend "aufgestockt" werden. Für die Klägerin bedeutet dies, dass ihre Besoldung während der Abordnung zum BAG angesichts ihrer bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG befindlichen Stammdienststelle weiterhin unter Anwendung der für Beamtinnen und Beamte Letzterer geltenden Übergangsregelung des § 78 BBesG zu bemessen ist. 13 Das ergibt sich schon aus den begrenzten Rechtswirkungen der Abordnung (dazu (1)) und wäre, folgte man dieser Rechtsauffassung des Senats nicht, aus einer entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 5 BBG herzuleiten (dazu (2)). 14 (1) Bereits der Legaldefinition einer Abordnung in § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist zu entnehmen, dass eine Abordnung nicht dazu führt, dass für den abgeordneten Beamten andere Vorschriften als die für die Beamten seiner Stammdienststelle maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Eine Abordnung ist nach der Legaldefinition des § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Aus dieser Definition ergibt sich zunächst, dass eine Abordnung keine Auswirkungen auf das durch Ernennung verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne hat und der Beamte deshalb insbesondere seine bisherige Amtsbezeichnung und den Anspruch auf die mit seinem Amt verbundene Besoldung behält. Ferner bleibt auch die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zur bisherigen Dienststelle (Stammdienststelle) – das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne – dem Grunde nach erhalten. 15 Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2019, BBG § 27 Rn. 6 bis 9 und 43 f.; speziell dazu, dass eine Abordnung nach § 27 BBG den Fortbestand des abstrakt-funktionellen Amtes bei der Stammbehörde voraussetzt, BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris, Rn. 28. 16 Haushaltsrechtlich bleibt die Planstelle, in die der Beamte eingewiesen ist, von ihm besetzt, kann also nicht anderweitig besetzt werden. Aus alldem resultiert (selbstverständlich), dass sich der Anspruch des abgeordneten Beamten auf Besoldung weiterhin nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften richtet, die für Beamte seiner Stammdienststelle gelten. 17 Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2019, BBG § 27 Rn. 9 und 44 f. 18 (2) Würde man dem, was hier nur unterstellt werden soll, nicht folgen, so ergäbe sich das vorstehende Ergebnis im Wege einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 5 BBG. 19 Für eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 5 BBG bei Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs: Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, BBG § 27 Rn. 19, und Brinktrine/Schollendorf, in: BeckOK Beamtenrecht, 16. Edition, Stand: 1. Juni 2017, BBG § 27 Rn. 43. 20 Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 26, und Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N.; ausführlich zur Einzel- oder Gesetzesanalogie Möllers, Juristische Methodenlehre, 2017, § 6 Rn. 87 bis 98. 22 Nimmt man an, dass die Maßgeblichkeit des Besoldungsrechts der Stammdienststelle entgegen der Rechtsansicht des Senats nicht schon aus der Regelung des § 27 Abs. 1 BBG folgt, so besteht zunächst eine Regelungslücke. Es fehlt dann nämlich für die Fälle der Abordnung von Beamten innerhalb des Bundesbereichs eine Regelung (u. a.) dazu, nach welchen Bestimmungen sich der Besoldungsanspruch des abgeordneten Beamten bemessen soll. 23 Nicht unmittelbar einschlägig ist (unstreitig) die insoweit für den Fall der Abordnung von Bundesbeamten allein in Betracht kommende bundesrechtliche Regelung des § 27 Abs. 5 BBG. Nach dieser Vorschrift sind, wenn Beamtinnen und Beamten des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet werden, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. Diese Norm betrifft, wie die von ihr aufgeführten Abordnungsfälle ohne weiteres verdeutlichen, nicht die Abordnung in einen anderen Geschäftsbereich des Dienstherrn Bund, sondern nur Abordnungen zu einem sonstigen Dienstherrn, in dessen Bereich andere beamtenrechtliche Vorschriften gelten als die des Bundesbeamtengesetzes. 24 Die danach bestehende Regelungslücke ist auch planwidrig. Die Frage, welche besoldungsrechtlichen Vorschriften für einen Beamten während seiner Abordnung zu gelten haben, ist grundsätzlich nur in den Fällen aufgeworfen, in denen eine Abordnung vom Bund zu einem anderen Dienstherrn oder umgekehrt vorgenommen wird, weil dann stets zwei beamtenrechtliche Rechtsregime miteinander konkurrieren (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Diese Problematik hat der Bundesgesetzgeber sowohl für die Fälle der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich anderer Dienstherren als auch (u. a.) für die umgekehrten Fälle erkannt und einer Regelung zugeführt: Für den erstgenannten Fall gilt § 27 Abs. 5 BBG, und für die Abordnung von Beamtinnen und Beamten in den Ländern in den Bereich eines Dienstherrn des Bundes findet sich eine Regelung in § 14 Abs. 1 und 4 Satz 2 BeamtStG (vgl. ferner schon § 27 Abs. 6 BBG in der vom 12. Februar 2009 bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung). Bei der Abordnung eines Beamten, die bundesintern von einer Dienststelle zu einer anderen erfolgt, bedarf es hingegen grundsätzlich keiner Konkurrenzregelung, weil für die Rechtsverhältnisse eines solchen Beamten bei der Stamm- und bei der Abordnungsdienststelle in aller Regel dieselben beamtenrechtlichen Regelungen maßgeblich sind. Unterstellt man für Fälle wie den vorliegenden, in denen insoweit ausnahmsweise unterschiedliche besoldungsrechtliche (und arbeitszeitrechtliche) Regelungen des Bundes bestehen, entgegen der Rechtsansicht des Senats, dass sich die Konkurrenzfrage in besoldungsrechtlicher Hinsicht nicht schon aus § 27 Abs. 1 BBG beantwortet, so gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit eine Regelung bewusst unterlassen hat. 25 Abweichendes ergibt sich in der hier angesprochenen besoldungsrechtlichen Hinsicht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht daraus, dass nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BBG die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung (der Beamtin oder des Beamten) zulässig ist, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert. Hieraus kann nicht, wie die Klägerin indes meint, gefolgert werden, mit einer Abordnung solle in keinem Fall ein "direkter oder indirekter finanzieller Verlust" einhergehen (und eine Besoldung sei ggf. "aufzustocken"). Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBG dar, nach der die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn von der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abhängt, und ermöglicht eine solche Abordnung ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu deren bzw. dessen Schutz nur unter den von ihr aufgestellten einschränkenden Voraussetzungen. Die Voraussetzung, nach der die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entsprechen muss, dient aber nicht der finanziellen Sicherung der oder des Betroffenen, sondern will sicherstellen, dass die Tätigkeit, die vorübergehend übertragen werden soll, amtsangemessen ist. 26 Die mithin gegebene planwidrige Regelungslücke hätte der Bundesgesetzgeber, wie sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dadurch geschlossen, dass er die von ihm in § 27 Abs. 5 BBG hinsichtlich der Regelungen über die Zahlung von Bezügen (nach der Rechtsauffassung des Senats: nur klarstellend) angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. 27 § 27 Abs. 5 BBG unterscheidet danach, ob "Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung" oder (sonstige) "Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten" in Rede stehen. Nur für den zuletzt genannten (Regel-) Fall ordnet die Norm grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der insoweit für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften an und stellt dies zugleich unter den Vorbehalt abweichender Vereinbarungen zwischen den Dienstherren. 28 Dazu, dass die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung nur für die möglichen Fälle der entsprechenden Anwendung von Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Beamten eröffnet ist, vgl. Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Dezember 2019, L § 27 Rn. 15, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2019, BBG § 27 Rn. 46 ff. (48). 29 Für die vom Gesetzgeber von der vorstehenden grundsätzlichen Anordnung ausdrücklich ausgenommenen ("mit Ausnahme"), offensichtlich als grundlegend bewerteten Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung verbleibt es entgegen der von der Klägerin anscheinend vertretenen Ansicht (Begründungsschrift, I. 2. b), zweiter Absatz) mithin uneingeschränkt bei der unmittelbaren Anwendung der für den Bereich des abgebenden Dienstherrn geltenden Vorschriften. 30 So auch Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Dezember 2019, L § 27 Rn. 15, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2019, BBG § 27 Rn. 46 f., gerade auch zum Besoldungsrecht. 31 Hiermit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während seiner Abordnung grundsätzlich besoldungsrechtlich nicht anders stehen soll als wenn er bei seiner Stammdienststelle verblieben wäre, und zwar unterschiedslos und damit auch in solchen Fällen, in denen etwa das für die Abordnungsstelle geltende Arbeitszeitrecht des anderen Dienstherrn eine längere Arbeitszeit vorsieht als die entsprechenden Normen, die für die Beamten der Stammdienststelle gelten. Diese Rechtsfolge entspricht auch in der hier gegebenen Konstellation den Intentionen des Gesetzgebers, weil es insoweit erkennbar keinen Unterschied macht, ob die Abordnungsstelle dienstherrenfremd ist oder nicht; die Interessenlage ist vielmehr identisch. 32 bb) Darin, dass während Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs stets die bei der Stammdienststelle geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind und dass dies deshalb auch im Falle einer höheren wöchentlichen Regelarbeitszeit bei der Abordnungsdienststelle gilt, liegt kein Verstoß gegen die Pflicht des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation seiner Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG. 33 Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG zählende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Durch die damit u. a. angesprochene Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. 34 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 16, m. w. N. 35 Das Alimentationsprinzip wird nicht durch eine (generelle) Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne entsprechende Anpassung der Besoldungsbezüge verletzt. Eine solche Maßnahme kann schon nicht als (mittelbare) Besoldungsverkürzung und damit als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Alimentation angesehen werden. Die Alimentation des Beamten stellt nämlich – anders als der Lohn aus einem privatrechtlichen Dienstvertrag – kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Dieses besondere, herausgehobene Verhältnis zwischen Dienstpflicht und Alimentation schließt es aus, die gewährte Alimentation auf die geleisteten Arbeitsstunden umzulegen und eine Arbeitszeitverlängerung gleichzeitig als Besoldungskürzung zu begreifen. Ebenso wie nicht jede Herabsetzung der Arbeitszeit in der Vergangenheit eine Verminderung der Besoldung nach sich gezogen hat, ist der Dienstherr auch bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren, solange die Besoldung sich im Rahmen des Angemessenen hält. 36 BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008– 2 BvR 398/07 –, juris, Rn. 10, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 –, juris, Rn. 32 und 51. 37 Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage eines individuellen Ausgleichs für zusätzlich geleistete bzw. abgeforderte Wochenarbeitszeiten. In Bezug auf den individuell zu bestimmenden Geldausgleich in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit hat es ausgeführt, dass insoweit nicht auf die Vorschriften über die Besoldung zurückgegriffen werden kann, weil die Besoldung nicht auf die Entlohnung konkret geleisteter Arbeitsstunden gerichtet ist, sondern als Gegenleistung für den vollen persönlichen Einsatz des Beamten dessen amtsangemessene Lebensführung sicherstellen will. 38 BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 C 31.16 –, juris, Rn. 62, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, juris, Rn. 100 (zu einem behaupteten Anspruch auf Erstattung der durch Überstunden des Klägers ersparten Besoldung). 39 Wegen dieser Zweckrichtung der Besoldung verliert der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung auch nicht, wenn er dienstunfähig erkrankt und deshalb die geschuldete Dienstleistung nicht erbringen kann. Umgekehrt hat er – von den in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Bezahlung von Überstunden. 40 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 –, juris, Rn. 51. 41 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines besoldungsrechtlichen Ausgleichs für die in rechtlicher Hinsicht nur vorübergehende (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG) zeitliche Mehrbelastung der Klägerin während der zudem auf ihr Betreiben und mit ihrer Zustimmung erfolgten Abordnung bereits die Annahme erlaubt, die der Klägerin gezahlte Besoldung stehe außerhalb des Rahmens einer amtsangemessenen Alimentation. Die Bewertung, dass die Abordnung der Klägerin mit deren Zustimmung und damit "freiwillig" zustande gekommen ist, ändert sich weder durch die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht vorhersehen können, "dass die Beklagte zwar die Dienstzeit um 2,5 Stunden pro Woche erhöht, die Bezüge aber gleich belässt", noch durch den Verweis auf ihre vorherige Beschäftigungslosigkeit. Das erste Argument greift nicht durch, weil es der insoweit nach eigenem Vortrag ahnungslosen Klägerin oblegen hätte, sich vor ihrer Zustimmung über die im konkreten Fall nach erfolgter Abordnung geltende Rechtslage zu informieren (Bezüge wie bisher, höhere Wochenarbeitszeit nach den für das BAG geltenden Regelungen). Das zweite Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil der insoweit substanzlosen Darstellung der Klägerin die Aktenlage entgegensteht, nach der sie jedenfalls am 7. August 2014 und damit noch kurz vor Beginn ihrer Abordnung zum BAG am1. November 2014 im betrieblichen Einsatz war (Beiakte Heft 2, Blatt 298, Planstelle mit der ID 269315). 42 cc) Die gegen diese Bewertung angeführten, nicht schon weiter oben abgehandelten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 43 (1) Die Klägerin meint vor allem, in ihrem Fall liege ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, weil der zeitliche Umfang des Dienstes entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sehr wohl Bedeutung für die Besoldung habe. Letzteres ergebe sich aus den besoldungsrechtlichen Regelungen zur Teilzeit- und Mehrarbeit und folge ferner auch aus der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zur Kürzung von Sonderzahlungen bei Beamten der früheren Bundespost, diese Kürzung werde durch die Kürzung der Dienstzeiten gerechtfertigt. 44 Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aus ihm ergibt sich nämlich nicht einmal ansatzweise, weshalb es der von dem Gesetzgeber für bestimmte Fallgruppen abstrakt-generell anerkannte "Konnex zwischen Dienstausübung und Besoldung" 45 – so das BVerfG in seinem Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 – zur Wartefrist für Besoldungsanstieg nach § 6d BesG RP 2005, juris, Rn. 32, das insoweit die Regelungen über die Kürzung der Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung und über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst anführt, § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 9 Satz 1 BBesG – 46 ungeachtet des vom Bundesverfassungsgericht auch in diesem Zusammenhang betonten Prinzips, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen darstellt, gebieten soll, in Einzelfällen wie dem vorliegenden einen finanziellen "Ausgleich" für eine nach konsentierter Abordnung vorübergehend gegebene höhere, aber nicht einmal die Mindeststundenzahl nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BMVergV erreichende Wochenarbeitszeit zu gewähren, zumal dem der Grundsatz des § 2 Abs. 1 und 2 BBesG entgegenstünde (s. o.). Dies gilt umso mehr, als es nach Zulassung der Teilzeitbeschäftigung durch den Beamtengesetzgeber für den Besoldungsgesetzgeber schlechthin unvermeidbar war, die Dienstbezüge der Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen, weil eine andere auch nur halbwegs sachgerechte Abgrenzung der Besoldung der Teilzeitbeschäftigten zu der Besoldung der in Vollzeit tätigen Beamten nicht erkennbar ist. 47 So ausdrücklich und zutreffend Dawin, in: Kugele, Kommentar zum BBesG, 1. Aufl. 2011, BBesG § 6 Rn. 3. 48 Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführten abstrakt-generellen Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung, die im Übrigen von der Alimentationspflicht nicht gefordert werden und an das Leistungsprinzip anknüpfen 49 – vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2004– 2 C 9.03 –, juris, Rn. 10 – 50 und darüber hinaus primär einen Ausgleich durch Dienstbefreiung vorsehen (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG, 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). 51 Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 – und die diesen referierende Kommentierung von Schmidt (Plog/Wiedow, Stand: Dezember 2019, BBesG § 78 Rn. 64 ff., 67) vermag die angesprochene erforderliche Darlegung nicht zu leisten. Diese Entscheidung verhält sich nämlich allein zu einer abstrakt-generellen Regelung (§ 10 Abs. 1 PostPersRG 2004). Im Übrigen betont das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung im Rahmen seiner Ausführungen, nach denen die durch die Kürzung nach § 10 Abs. 1 PostPersRG 2004 bewirkte Ungleichbehandlung der Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten nicht unverhältnismäßig ist, dass die Beamtenbesoldung "auch weiterhin keine Entlohnung für bestimmte Dienste oder konkrete Arbeitszeiten darstellt", und gelangt vor diesem Hintergrund lediglich zu der Bewertung, dass dennoch nichts dagegen spreche, die von ihm angenommene Kompensation durch die Verkürzung der Regelarbeitszeit gegenüber den anderen Bundesbeamten "im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als einen entlastenden und die betroffenen Telekom-Beamten begünstigenden Faktor zu sehen". 52 BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012– 2 BvL 4/09 –, juris, Rn. 76. 53 (2) Der weitere Einwand der Klägerin, die "faktische Änderung" ihrer Alimentation "mittels Abordnung" verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt, erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (1. b) aa) bis 1. b) ccc) (1)) ersichtlich als abwegig. Gleiches gilt für die – nicht weiter begründete – Schlussfolgerung der Klägerin, die von ihr "mehrgeleistete Arbeit" sei "als angeordnete Mehrarbeit zu bewerten und entsprechend zu vergüten". 54 (3) Schließlich macht die Klägerin noch (sinngemäß) geltend, die Annahme, die Dienstzeit richte sich (bei gleichbleibender Besoldung) "automatisch" nach dem für die aufnehmende Dienststelle geltenden Recht, lasse die Regelung des § 8 AZV-Post leerlaufen. Bei Beachtung dieser Vorschrift gelte das Arbeitszeitrecht der Stammdienststelle weiter und könne eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit nur bis zu der durch sie gezogenen Grenze festgelegt werden, was hier in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV zu einer maximalen Wochenarbeitszeit der Klägerin bei dem BAG von 38,5 Stunden führen müsse. Das überzeugt in keiner Weise. Die Regelung des § 8 AZV-Post ist hier ersichtlich nicht einschlägig. Sie bezieht sich nämlich, wie sich schon aus dem Wortlaut ihres Satzes 1 ergibt, allein auf solche Fälle, in denen Beamtinnen und Beamten bei der DP AG eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen wird, und erfasst damit von vornherein nicht auch Fälle der Abordnung. Darüber hinaus wäre ihre Heranziehung in Fällen der vorliegenden Art auch nicht mit dem aus dem Wesen der Abordnung oder aus § 27 Abs. 5 BBG analog abzuleitenden Grundsatz zu vereinbaren, nach dem sich gerade die tätigkeitsbezogenen Rechte und Pflichten eines abgeordneten Beamten und damit u. a. dessen Arbeitszeit (selbstverständlich) nach dem Recht der aufnehmenden Dienststelle richten. § 8 AZV-Post geht nämlich abweichend davon von einer Befugnis des Vorstands der DP AG und damit der "abgebenden" Dienststelle aus, die Arbeitszeit der zugewiesenen Beamten festzusetzen. 55 2. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. 56 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. 57 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2019– 1 A 1461/17 –, juris, Rn. 33, vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. 58 In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. 59 Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Rechtsfrage aufgeworfen, 60 „ob (…) die Vorschrift des § 27 Abs. 5 VwGO auf Abordnungen beim selben Dienstherren anwendbar sind“. 61 Diese Frage bezieht sich, auch wenn dies in ihrem Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt, auf § 27 Abs. 5 BBG und dabei noch hinreichend erkennbar allein auf eine entsprechende Anwendung dieser Norm. Bei diesem – der Klägerin günstigen – Verständnis ist sie gleichwohl nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nämlich schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen zu einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 5 BBG Bezug. 62 Auch die von der Klägerin ferner nur noch als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, 63 "ob aus einer Abordnung innerhalb des Organisationsbereichs desselben Dienstherren eine automatische Verlängerung der Dienstzeit ohne gleichzeitige Anpassung der Besoldung folgt", 64 ist nicht klärungsbedürftig. Versteht man sie mit Blick auf die beigefügte Begründung ihrer Grundsätzlichkeit und zur Wahrung des Fallbezuges als auf Abordnungen innerhalb des Bundesbereichs und dabei auf Abordnungen von Beamten der Postnachfolgeunternehmen in den sonstigen Bundesbereich bezogen, so beantwortet sie sich ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden. Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen des Senats verwiesen werden, nach denen sich die Besoldung in solchen Fällen auch dann weiterhin nach dem für die Stammdienststelle geltenden Besoldungsrecht richtet, wenn das auf den Beamten während seiner Abordnung anzuwendende Arbeitszeitrecht der Abordnungsdienststelle eine (geringfügig) höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit vorsieht als die entsprechenden, für die Stammdienststelle geltenden Vorschriften, und nach denen eine "Anpassung" (Erhöhung) der Bezüge in Ermangelung einer dies ermöglichenden Bestimmung notwendig eine individuelle "Anpassung" wäre, die gegen § 2 Abs. 1 und 2 BBesG verstieße. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 66 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 (für 2015 begehrte Nachzahlung i. H. v. 739,78 Euro) bzw. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10. 4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus bei Stellung des Zulassungsantrags, hier also der geltend gemachten monatlichen Besoldungsdifferenz, die sich für zwei Jahre geschätzt auf rund 1.600,00 Euro beläuft). Die Werte der beiden Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen; der sich so ergebende Gesamtstreitwert beläuft sich auf einen Betrag, der in die festgesetzte Wertstufe fällt. 67 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.