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Beschluss

10 B 970/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aus dem bloßen Fehlen einer Abrissgenehmigung ergibt sich kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn gegen die Beseitigung des Gebäudes. • Nach § 62 Abs. 3 BauO NRW ist für bestimmte Beseitigungsmaßnahmen ein Anzeigeverfahren vorgesehen; die Anzeige begründet jedoch keinen eigenständigen, materiell-rechtlichen Anspruch des Nachbarn auf Beteiligung oder auf Unterlassung. • Gefährdet die Beseitigung die Standsicherheit eines Nachbargebäudes, muss der Antragssteller dies glaubhaft machen; insoweit ist die schriftliche Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners maßgeblich. • Zivilrechtliche Ansprüche wegen Eingriffen in gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen oder zur Sicherung von Entwässerungsleitungen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. • Die Verwaltungsbehörde ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder für sonstige baurechtliche Verstöße zum ordnungsbehördlichen Einschreiten verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch allein wegen fehlender Abrissgenehmigung • Aus dem bloßen Fehlen einer Abrissgenehmigung ergibt sich kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn gegen die Beseitigung des Gebäudes. • Nach § 62 Abs. 3 BauO NRW ist für bestimmte Beseitigungsmaßnahmen ein Anzeigeverfahren vorgesehen; die Anzeige begründet jedoch keinen eigenständigen, materiell-rechtlichen Anspruch des Nachbarn auf Beteiligung oder auf Unterlassung. • Gefährdet die Beseitigung die Standsicherheit eines Nachbargebäudes, muss der Antragssteller dies glaubhaft machen; insoweit ist die schriftliche Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners maßgeblich. • Zivilrechtliche Ansprüche wegen Eingriffen in gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen oder zur Sicherung von Entwässerungsleitungen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. • Die Verwaltungsbehörde ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder für sonstige baurechtliche Verstöße zum ordnungsbehördlichen Einschreiten verpflichtet. Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung von der Antragsgegnerin, den Beigeladenen die Bestätigung des Eingangs einer vollständigen Abrissanzeige für ein angebautes Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu untersagen bzw. die Beseitigung vorläufig zu untersagen. Er rügte insbesondere das Fehlen einer Genehmigung, mögliche Gefährdung der Standsicherheit seines an das abzureißende Gebäude angebauten Hauses sowie Gefahr für eine gemeinsame Entwässerungsleitung. Die Antragsgegnerin hatte für das Vorhabengrundstück eine Bestätigung nach § 62 Abs. 3 BauO NRW ausgestellt; ein qualifizierter Tragwerksplaner bestätigte schriftlich, dass die Standsicherheit des Nachbarhauses nicht gefährdet sei und die Beseitigung zu überwachen sei. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Anordnungsanspruch und Glaubhaftmachung: Ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO setzt darlegungs‑ und glaubhaft gemachte materielle Abwehrrechte voraus; bloßes Fehlen einer Genehmigung begründet diesen Anspruch nicht. • Auslegung von § 62 BauO NRW: Absatz 3 führt für bestimmte Beseitigungsmaßnahmen ein Anzeigeverfahren ein und befreit andere Maßnahmen von der Genehmigungspflicht; die Anzeige selbst schafft keinen eigenständigen materiellen Abwehranspruch oder ein Anrecht auf Beteiligung des Nachbarn. • Aufgabenverteilung und Prüfungsmaßstab: Die BauO NRW überträgt die Prüfung der Standsicherheit bei Beseitigungsmaßnahmen maßgeblich auf qualifizierte Tragwerksplaner; deren schriftliche Bestätigung ist geeignet, Zweifel an der Standsicherheit des Nachbargebäudes auszuräumen, sofern der Antragssteller keine konkrete, fachlich belegte Gegendarstellung vorlegt. • Nachbarrechte und Gebietswahrung: Ein Gebietswahrungsanspruch oder das Rücksichtnahmegebot rechtfertigt ein Eingreifen der Baubehörde nur bei konkreten Anhaltspunkten, etwa einer Gefährdung des nachbarlichen Bestandes; die Beseitigung einer Doppelhaushälfte stellt grundsätzlich keine rücksichtslos unzulässige Veränderung dar, die automatisch öffentlich-rechtliche Abwehrrechte begründet. • Abgrenzung zu zivilrechtlichen Ansprüchen: Soweit es um die Sicherung gemeinsamer Grenzeinrichtungen oder die Fortgeltung einer Entwässerung geht, sind diese Ansprüche meist zivilrechtlich (z. B. § 921 BGB) durchsetzbar; eine öffentlich-rechtliche Sicherung (z. B. durch Baulast) war nicht glaubhaft gemacht. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels darlegungs‑ und glaubhaft gemachter Gefährdung besteht kein Anlass für die Antragsgegnerin, ordnungsbehördlich einzugreifen oder das Anzeigeverfahren zu einem Genehmigungsverfahren aufzuwerten. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Anordnungsantrag mangels glaubhaft gemachter materieller Abwehrrechte abgewiesen. Es besteht kein allgemeiner Anspruch des Nachbarn auf Durchführung oder Beteiligung an einem Anzeigeverfahren nach § 62 Abs. 3 BauO NRW, und das bloße Fehlen einer Abrissgenehmigung begründet keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Die schriftliche Bestätigung des qualifizierten Tragwerksplaners, dass die Standsicherheit des an das abzureißende Gebäude angebauten Hauses nicht gefährdet ist und die Beseitigung zu überwachen ist, war ausreichend und wurde vom Antragsteller nicht durch fachliche Belege in Frage gestellt. Etwaige Ansprüche des Antragstellers wegen gemeinsamer Grenzeinrichtungen oder zur Sicherung der Entwässerung sind zivilrechtlich geltend zu machen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.