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Urteil

16 A 3044/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Genehmigung zur Sperrung eines Wanderwegs nach § 60 Abs. 2 LNatSchG NRW ist nur zu erteilen, wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar behindert oder erhebliche Schäden entstehen; hier lagen solche Voraussetzungen nicht vor. • Das Ermessen des Naturschutzbehörde nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW ist nur dann auf null reduziert, wenn die Erteilung der Genehmigung offensichtlich zwingend ist; auch dies war nicht der Fall. • Die Übernahme von dinglichen Rechten im Grundstückskaufvertrag begründet nicht ohne eindeutige Regelung ein zusätzliches schuldrechtliches Wegerecht; eine solche schuldrechtliche Verpflichtung wurde hier nicht übernommen. • Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Betretungsbefugnis (z. B. durch Umwandlung in Garten- oder private Außenwohnbereiche) zu beseitigen, stellen nicht ohne weiteres eine genehmigungspflichtige Sperrung im Sinne des Naturschutzrechts dar. • Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Feststellungsanspruch, dass sie weder aufgrund des Kaufvertrags noch kraft Naturschutzrecht gehindert ist, den Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Trasse privat zu nutzen.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungspflicht für Aufgabe der Wegtrasse; kein zivilrechtliches Wegerecht übernommen • Eine Genehmigung zur Sperrung eines Wanderwegs nach § 60 Abs. 2 LNatSchG NRW ist nur zu erteilen, wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar behindert oder erhebliche Schäden entstehen; hier lagen solche Voraussetzungen nicht vor. • Das Ermessen des Naturschutzbehörde nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW ist nur dann auf null reduziert, wenn die Erteilung der Genehmigung offensichtlich zwingend ist; auch dies war nicht der Fall. • Die Übernahme von dinglichen Rechten im Grundstückskaufvertrag begründet nicht ohne eindeutige Regelung ein zusätzliches schuldrechtliches Wegerecht; eine solche schuldrechtliche Verpflichtung wurde hier nicht übernommen. • Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Betretungsbefugnis (z. B. durch Umwandlung in Garten- oder private Außenwohnbereiche) zu beseitigen, stellen nicht ohne weiteres eine genehmigungspflichtige Sperrung im Sinne des Naturschutzrechts dar. • Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Feststellungsanspruch, dass sie weder aufgrund des Kaufvertrags noch kraft Naturschutzrecht gehindert ist, den Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Trasse privat zu nutzen. Die Klägerin ist Eigentümerin der denkmalgeschützten Z.-Mühle und des Flurstücks, über das ein Wanderweg verläuft; das Grundstück liegt im Landschaftsplan/Naturschutzgebiet des Beklagten. Vorgänger hatten 1996 einen Kaufvertrag mit Regelungen zu Wanderwegen geschlossen; eine dingliche Dienstbarkeit wurde für das streitige Flurstück nicht ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin erwarb das Grundstück 2001 und nahm in ihrem Kaufvertrag Angaben zur belasteten Abteilung II auf; sie begehrte später Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, den Weg der Allgemeinheit zugänglich zu halten, hilfsweise Genehmigung einer Sperrung zur Errichtung eines Tores und ferner die Feststellung, dass sie den Weg ganz oder teilweise beseitigen und als Garten nutzen dürfe. Der Beklagte lehnte die Sperrgenehmigung ab. Erste Instanz wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Kernstreitpunkte sind die zivilrechtliche Verpflichtung zur Duldung des Weges aus dem Kaufvertrag und die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Sperr- bzw. Umgestaltungsmaßnahme. • Zulässigkeit: Die Verfahrensteile sind grundsätzlich zulässig; maßgeblich ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Anspruch auf Sperrgenehmigung (§ 60 Abs. 2 LNatSchG NRW): fehlt. Voraussetzungen (unzumutbare Behinderung oder erhebliche Schäden) sind nicht erfüllt. Die geschilderten Beeinträchtigungen und Schäden erreichen nicht die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle und sind mit zumutbaren Maßnahmen (Zäune, Tore, Sichtschutz) beeinflussbar. • Ermessen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW): selbst wenn ein wichtiger Grund vorläge, ist das Ermessen nicht auf null reduziert; die Belange der Allgemeinheit (Lage im Naturschutzgebiet, Bedeutung der Z.-Mühle, Zerschneidung des Wanderwegenetzes) überwiegen nicht offensichtlich zu Gunsten der Klägerin. • Rechtskraft: Das frühere erstinstanzliche Urteil begründet keine vollumfängliche Rechtskraft für den zivilrechtlichen Klagegrund; die vorherige Nichtzulassungsentscheidung ließ die zivilrechtliche Frage offen. • Zivilrechtlicher Anspruch aus Kaufvertrag: Die Voreigentümer hatten in 1996 eine dingliche Dienstbarkeit bezweckt; eine zusätzliche schuldrechtliche Verpflichtung wurde nicht eindeutig vereinbart. Die Regelungen im Kaufvertrag 2001 zur Übernahme beziehen sich nicht auf eine schuldrechtliche Neuverpflichtung zugunsten des Kreises. • Naturschutzrechtliche Wirkung auf Umgestaltung: Die Aufgabe der Wegfunktion und Umwandlung der Trasse in Garten- bzw. private Außenwohnbereiche stellt keine genehmigungspflichtige Sperrung nach § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW dar, weil sie darauf abzielt, die tatsächlichen Voraussetzungen des Betretungsrechts entfallen zu lassen; § 60 Abs. 1 LNatSchG setzt das Bestehen einer Betretungsbefugnis voraus. • Somit steht der Klägerin die begehrte Feststellung zu, dass sie weder durch den Kaufvertrag noch kraft Naturschutzrecht gehindert ist, den Weg ganz oder teilweise aufzugeben und privat zu nutzen. • Kostenfolge: Die Klägerin trägt überwiegend die Kosten, weil sie in zwei von drei Streitgegenständen unterlegen ist; Teilkostenentscheidungen werden entsprechend § 154 ff. VwGO getroffen. Der Berufung wurde in dem genannten Umfang stattgegeben: Es wird festgestellt, dass die Klägerin weder durch den Kaufvertrag vom 17.09.2001 noch kraft Naturschutzrecht daran gehindert ist, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg ganz oder teilweise aufzugeben und die Wegtrasse als Garten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche zu nutzen. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sperrgenehmigung zur dauerhaften Sperrung des Weges besteht nicht, da weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 LNatSchG NRW (unzumutbare Behinderung oder erhebliche Schäden) vorliegen, noch das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist. Zivilrechtlich wurde keine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Duldung des Weges aus dem Kaufvertrag übernommen. Die Kostenentscheidung folgt der teilweise erfolgreichen Berufung; die Klägerin trägt zwei Drittel der erstinstanzlichen Kosten und die Hälfte der Berufungskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.