Urteil
6 K 4386/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0315.6K4386.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das naturschutzrechtliche Betretungsrecht in der freien Landschaft. Die Klägerin ist seit 2009 Miteigentümerin und seit 2021 alleinige Eigentümerin des Grundstücks P. Straße xx (Gemarkung M. , Flur x, Flurstück xxx) in E. . Das rund 6.700 qm große Grundstück ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, der bis vor einigen Jahren als Ausflugslokal genutzt wurde und heute als Wohnhaus der Klägerin und ihrer Familie dient. In dem Gebäude und den angrenzenden Nebengebäuden sowie auf den Freiflächen werden Hühner, Hunde und ein Pferd gehalten. Das Grundstück ist auf der Süd- und Westseite von Grünflächen, auf der Nord- und Ostseite von Wald umgeben. Etwa 50 Meter östlich des Grundstücks verläuft eine eingleisige Eisenbahnstrecke. Die nächsten Nachbargebäude finden sich etwa 300 Meter entfernt (unter anderem Gut und Fachklinik P1. ). Das Grundstück der Klägerin ist über einen etwa drei Meter breiten asphaltierten Weg erschlossen, der im Süden von der P. Straße abzweigt und mit einem teilweise deutlichen Gefälle zu dem Wohnhaus der Klägerin und unmittelbar an dessen östlicher Giebelwand entlangführt. Vor der nordöstlichen Ecke des Gebäudes beschreibt der Weg eine Kurve nach Nordwesten und führt in den Wald. Nördlich des Wohnhauses weitet er sich, wodurch sich Stellplätze am Haus der Klägerin ergeben. Die südlich und westlich des Wohnhauses liegenden großzügigen Freiflächen sind durch Hecken und Zäune von dem Weg abgegrenzt. Dieser ist nicht öffentlich gewidmet und im Bereich des Grundstücks der Klägerin Teil des Flurstücks xxx. Das Grundstück der Klägerin einschließlich des beschriebenen Weges ist Teil des Landschaftsschutzgebietes L-41 („M. -T. “). Unmittelbar östlich bzw. nördlich des Weges beginnt das Naturschutzgebiet N-xx („B. X. “). Ein Bebauungsplan existiert für den fraglichen Bereich nicht. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Im Mai 2020 wandte die Klägerin sich an die Beklagte und erklärte, der an ihrem Grundstück entlangführende Weg werde regelmäßig von Wanderern, Fahrrad- bzw. E-Bike-Fahrern und Reitern benutzt. Der Weg sei auch als Radweg und Wanderweg beschildert. Hierdurch würden ihre Eigentumsrechte ganz erheblich beeinträchtigt. Sie erwäge, den Weg im Bereich ihres Grundstücks für den öffentlichen Verkehr zu sperren und bitte um Auskunft, ob insoweit Bedenken bestünden. Unter dem 20. Juli 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Sperrung des Weges naturschutzrechtlich nur genehmigt werden könne, wenn andernfalls die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliege. Derartige Gründe seien vorliegend nicht gegeben. Im März 2021 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und erklärte, im Bereich ihres Grundstücks sei das naturschutzrechtliche Betretungsrecht nicht einschlägig, weil es sich um „Hofraum“ im Sinne von § 59 Landesnaturschutzgesetz NRW handele. Zugleich diene die Fläche im Sinne dieser Vorschrift einem gewerblichen Betrieb. Denn im Rahmen ihres Hundeschulbetriebes hielten sich häufig junge Hunde in diesem Bereich auf. Da die Radfahrer das Grundstück regelmäßig mit hoher Geschwindigkeit passierten, komme es regelmäßig zu gefährlichen Situationen. Für den Fall, dass die Naturschutzbehörde das Betretungsrecht dem Grunde nach für gegeben erachte, werde beantragt, die Sperrung wegen unzumutbarer Einschränkung der Grundstücksnutzung zu genehmigen. Zumindest müsse erreicht werden, dass die Radfahrer das Grundstück nur schiebend passierten. Nachdem sie sich im Mai, September und November 2021 jeweils nach dem Sachstand erkundigt hatte, kündigte die Klägerin im Mai 2022 die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Mit Schreiben vom 4. August 2022 teilte die Beklagte ohne nähere Begründung mit, sie könne dem Begehren nach Genehmigung einer vollständigen Sperrung des Weges nicht entsprechen. Maßnahmen zur Verlangsamung des Radverkehrs seien allerdings ohne naturschutzrechtliche Genehmigung zulässig. Sie bitte um Mitteilung, ob an dem Antrag auf Genehmigung der Sperrung festgehalten werde. Am 4. November 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie bewohne das Grundstück mit ihrer Familie und betreibe dort ihre Hundeschule. Sie sei allerdings eine „mobile Hundetrainerin“, die Trainingseinheiten fänden im Wesentlichen außerhalb ihres Grundstücks statt. Außerdem betreibe ihr Ehemann einen „Hausservice“, dessen Büroräumlichkeiten und Lagerflächen sich auf dem Grundstück befänden. Die fragliche Zuwegung führe relativ steil zu ihrem Grundstück hinab, so dass die Fahrradfahrer eine erhebliche Geschwindigkeit erreichten. Es sei daher bereits mehrfach zu gefährlichen Situationen gekommen, namentlich zu Beinaheunfällen mit ihren Privat- und Firmenfahrzeugen und denen von Besuchern. In einem Fall sei ein Fahrzeug durch einen Fahrradfahrer beschädigt worden. Auch würden sie und die übrigen Nutzer ihres Grundstücks häufig durch Spaziergänger, Jogger und Reiter behindert, indem diese sich nähernden Fahrzeugen keinen Platz machten. Entsprechende Hinweise würden nicht selten mit Beleidigungen und Beschimpfungen quittiert. Ihre Hoffläche werde zudem als Treffpunkt für Gruppentreffen und als Abstellort für Fahrräder benutzt. Das naturschutzrechtliche Betretungsrecht greife für ihr Grundstück nicht. Es handele sich schon nicht um freie Landschaft, sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Zudem sei der Bereich nördlich der Gebäude als Hofraum anzusehen. Er werde durch die Gebäude und die Waldkante begrenzt. Gelegentlich überwänden Hühner den Zaun und hielten sich auf der Fläche auf, was typisch für einen Hofraum sei. Auch der vorhandene Gewerbebetrieb schließe ein Betretungsrecht der Allgemeinheit aus. Denn dieser werde durch die bei gutem Wetter sehr hohe Zahl an Besuchern und die mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrräder erheblich beeinträchtigt. Zum Beispiel könne beim Verladen größerer Gegenstände nur ein Teil der Fläche nördlich der Gebäude genutzt werden. Jedenfalls sei ein Anspruch auf die Genehmigung einer Sperrung gegeben. Wegen der aufgezeigten unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Grundstücks verbleibe insoweit kein Ermessensspielraum. Die fragliche Wegverbindung sei im Übrigen für Wanderer und Radfahrer auch gar nicht notwendig, weil rund 200 Meter westlich ihres Grundstücks eine parallele Wegeverbindung in den X. führe. Ihr Grundstück könne zudem auch unmittelbar an der südlichen und westlichen Grenze umgangen werden. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 1. festzustellen, dass es sich bei dem auf ihrem Grundstück zur Adresse P. Straße xx, xxxxx E. , befindlichen asphaltierten und straßenartig ausgebauten Zuweg, über welchen von der P. Straße aus die Zufahrt zu ihrem Grundstück möglich ist, nicht um einen allgemein zugänglichen Privatweg im Sinne der §§ 57, 58 LNatSchG NRW handelt, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr nach Maßgabe ihres Antrages vom 9. März 2021 die Genehmigung zu erteilen, den im Antrag zu 1. beschriebenen Zuweg für die Ausübung der Befugnisse nach § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW zu sperren. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Umgebung sei von jeher durch Waldgebiete und Landwirtschaft geprägt und stelle durch das umfangreiche Wegenetz auch ein Naherholungsgebiet dar. Das naturschutzrechtliche Betretungsrecht finde Anwendung. Es handele sich um freie Landschaft und auch nicht um einen Hofraum, da es an der entsprechenden Abgeschlossenheitsatmosphäre fehle. Auch die unzumutbare Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes lasse sich nicht feststellen. Bau- und naturschutzrechtliche Genehmigungen für eine Nutzung der Flächen und Gebäude im Rahmen von Hundeschule und Hausservice seien offenbar nicht gegeben; Rechte könnten aus diesen Betrieben daher nicht abgeleitet werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Genehmigung der Sperrung. Die Nutzung des Grundstücks sei durch Fußgänger und Fußgängerinnen, Radfahrende und Reitende zwar gewissen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Von einer unzumutbaren Behinderung sei aber nicht auszugehen. Ein etwaiger Begegnungsverkehr werde vom Gesetz erkennbar vorausgesetzt. Eine Nutzung der Zuwegung sei mit einem zumutbaren Maß an Vorsicht möglich. Die Sperrung sei auch nicht aus wichtigem Grund zu genehmigen. Zu berücksichtigen sei vor allem, dass den beschriebenen Gefahren und Beeinträchtigungen durch die Möglichkeit der Verlangsamung des Radverkehrs entgegengewirkt werden könne, wie bereits von der Klägerin selbst vorgeschlagen. Der Weg sei auch nicht entbehrlich; einem Ausweichen der Fußgänger und Radfahrer auf den an der Westgrenze des Grundstücks entlangführenden Pfad sei unzulässig, weil es sich um einen entsprechend ausgeschilderten Reitweg handele. Eine Benutzung der weiter westlich verlaufenden B. Waldstraße verlängere die Entfernung bei einem Gang in den X. erheblich. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 17. Oktober 2023 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Anschließend haben die Beteiligten über Möglichkeiten einer Verlangsamung des Radverkehrs und deren verfahrensmäßige Umsetzung korrespondiert. Der Einzelrichter hat die Sache daraufhin im Rahmen einer Telefonkonferenz am 19. Februar 2024 nochmals mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf den über die telefonische Erörterung gefertigten Vermerk Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere besteht das notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin. Denn von der zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemachten Frage der Anwendbarkeit des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts hängt ab, ob die Klägerin die von ihr gewünschte Wegesperrung ohne Genehmigung der Behörde vornehmen darf. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der fragliche Weg unterliegt dem Betretungsrecht nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 57 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW. Nach § 59 Abs. 1 BNatSchG und § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das Betreten der freien Landschaft auf (privaten) Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. § 57 Abs. 2 und § 58 Abs.1 LNatSchG NRW erweitern dieses Recht der Allgemeinheit auf das Radfahren und das Reiten in der freien Landschaft. Dass der streitgegenständliche Weg im Bereich des Grundstücks der Klägerin Teil der freien Landschaft ist, steht außer Zweifel. Der Begriff der freien Landschaft erfasst größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche bzw. außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Für die Abgrenzung sind nicht bauplanungsrechtliche Festsetzungen, sondern allein die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 7.16 -, juris (Rn. 51); OVG B-Bbg., Urteil vom 2. April 2009 - 11 B 7/08 -, juris (Rn. 29 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 16 A 2083/10 -, juris (Rn. 6 ff.); VGH BW, Urteil vom 23. November 2021 - 5 S 3374/19 -, juris (Rn. 37); Agena/Louis, Das naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht, NuR 2015, 10 (13 f.). Das Grundstück der Klägerin befindet sich inmitten von Wiesen und Wäldern und abseits der Siedlungsbereiche der Beklagten. Das nächstgelegene „Nachbargebäude“ ist beinahe dreihundert Meter entfernt. Es handelt sich sowohl um Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts als auch um freie Landschaft im Sinne des Naturschutzrechts. Das somit grundsätzlich bestehende Betretungsrecht der Allgemeinheit ist auch nicht etwa ausgeschlossen, weil der fragliche Weg im Bereich der Gebäude der Klägerin als Hofraum im Sinne von § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW anzusehen wäre. Schon aus dem Gegensatz zu der in derselben Vorschrift enthaltenen Tatbestandsalternative der „sonstigen Fläche“ ergibt sich, dass ein „Hofraum“ weitgehend baulich umschlossen sein muss. Dies entspricht auch der gesetzlichen Zielsetzung, solche Flächen zu schützen, auf denen sich typischerweise das störungsempfindliche Privatleben der Bewohner oder ihre berufliche Tätigkeit vollzieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 16 A 2083/10 -, juris (Rn. 27); VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 - 7 K 1509/02 -, juris (Rn. 26); VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2012 - 16 K 4509/11 -, juris (Rn. 27); VG Minden, Beschluss vom 10. März 2023 - 9 L 961/22 -, juris (Rn. 48). Vorliegend führt der streitgegenständliche Weg lediglich an den Gebäuden der Klägerin vorbei, wenn auch teilweise unmittelbar. Eine baulich zumindest überwiegend umschlossene Fläche, welcher der Charakter eines Hofraums zugesprochen werden könnte, ist an keiner Stelle zu erkennen. Das schutzbedürftige Privatleben der Familie dürfte sich zudem im Wesentlichen auf den rückwärtigen, von dem Weg abgeschirmten Flächen abspielen. Auch berufliche Tätigkeiten, die regelmäßig auf den nördlich der Gebäude gelegenen Freiflächen ausgeübt werden, sind nicht erkennbar. Eine sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche im Sinne von § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW ist ebenfalls nicht gegeben. Denn auch eine solche Fläche zeichnet sich durch eine gewisse Abgeschlossenheit aus, welche sie von der Umgebung abgrenzt und schon äußerlich als Teil der Wohnnutzung erscheinen lässt. Daran fehlt es vorliegend. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine sonstige einem gewerblichen Betrieb dienende Fläche im Sinne von § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW. Ob für die Nutzung des Grundstücks und der Gebäude im Rahmen der von der Klägerin beschriebenen Betriebe (Hundetraining und Hausservice) gegebenenfalls erforderliche bau- und naturschutzrechtliche Genehmigungen vorliegen, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht plausibel gemacht, dass die Wegefläche am nördlichen und östlichen Rand ihres Grundstücks gerade diesen Betrieben dient. Dass das Grundstück und die Gebäude über den Weg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sind, kann dafür ebenso wenig ausreichen wie die gelegentliche Inanspruchnahme der Fläche für das Be- und Entladen sperriger Gegenstände. 2. Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vor, weil die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer (vollständigen) Sperrung des Weges offenbar bis heute nicht (förmlich) entschieden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung der Sperrung oder auf (Neu-)Bescheidung ihres entsprechenden Antrags hat. Gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW ist die Sperrung eines Weges in der freien Landschaft zu genehmigen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Auch unter Berücksichtigung des dem Grundstückseigentümer gemäß Art. 14 Grundgesetz zukommenden Schutzes sind diese Voraussetzungen eng auszulegen. Denn es handelt sich – systematisch betrachtet – um Ausnahmetatbestände. Vor allem aber ist das Betretungsrecht der Allgemeinheit durch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich als ein im Kern abweichungsfester „allgemeiner Grundsatz“ des Naturschutzrechts statuiert worden. Vgl. dazu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG § 59 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. Dem Interesse der Allgemeinheit, auch private Wege in der freien Landschaft zu Erholungszwecken nutzen zu können, ist also – die grundgesetzlich statuierte Sozialbindung des Eigentums konkretisierend – grundsätzlich der Vorrang vor den Eigentümerinteressen eingeräumt worden. Unzumutbar eingeschränkt würde die Nutzung des Grundstücks vor diesem Hintergrund nur, wenn die Öffnung des Weges für die Allgemeinheit mit einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Fläche verbunden wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 - 16 A 3044/15 -, juris (Rn. 45); VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2010 - 9 K 967/09 -, juris (Rn. 60); VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 -, juris (Rn. 28) und vom 27. November 2015 - 15 K 7345/13 -, juris (Rn. 59). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn der ausgebaute Weg nimmt im Vergleich zur Gesamtgröße des Grundstücks nur wenig Platz in Anspruch. Vor allem aber dient er auch der Klägerin und ihrer Familie als (einzige) Zuwegung, die Fläche könnte also ohnehin nicht anderweitig genutzt werden. Auch eine unzumutbare Behinderung der Grundstücksnutzung lässt sich nicht feststellen. Die von der Eigentümerin ausgeübte oder beabsichtigte Nutzung müsste insoweit entweder unmöglich gemacht oder derart belastet werden, dass sie sich nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen verwirklichen ließe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 - 16 A 3044/15 -, juris (Rn. 48); VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2010 - 9 K 967/09 -, juris (Rn. 62); VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 -, juris (Rn. 29) und vom 27. November 2015 - 15 K 7345/13 -, juris (Rn. 59). Auch dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die von der Klägerin (nachvollziehbar) geschilderten Beeinträchtigungen mögen lästig sein; als unzumutbare Behinderung der Grundstücksnutzung lassen sie sich aber nicht qualifizieren. Als Hauptproblem hat die Klägerin die Nutzung des Weges durch mit unangemessener Geschwindigkeit passierende Radfahrer beschrieben. Eben dieses Problem lässt sich aber deutlich entschärfen, wenn durch entsprechende Maßnahmen auf eine Verlangsamung des Radverkehrs hingewirkt wird. Die Beklagte hat sich mit der Durchführung entsprechender – auch baulicher – Maßnahmen, welche die Radfahrer zur Anpassung ihrer Geschwindigkeit, gegebenenfalls sogar zum Absteigen zwingen, dem Grunde nach einverstanden erklärt. Bei einer Umsetzung derartiger Maßnahmen erscheint die verbleibende Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ohne Weiteres zumutbar. Zu bedenken ist dabei auch, dass es aufgrund der beträchtlichen Größe des Grundstücks sowie der Anordnung des Weges und der Gebäude möglich ist, die Außenwohnbereiche und -nutzflächen so von dem Weg abzuschirmen, dass Einschränkungen der Privatsphäre sich auf ein überschaubares Maß reduzieren und Gefährdungen etwa der Kinder oder der auf dem Grundstück gehaltenen Tiere weitgehend ausgeschlossen werden können. Eine solche Abschirmung durch Zäune, Hecken etc. ist auch bereits hergestellt worden, wie der Einzelrichter beim Ortstermin hat feststellen können. Dass die Zuwegung von der Klägerin und den übrigen Grundstücksnutzern gelegentlich nur mit reduzierter Geschwindigkeit befahren werden kann, weil sich Fußgänger, Radfahrer oder Reiter auf ihr befinden, ist eine typische Folge des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts und infolge der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn die Forderung der Klägerin nach einer wechselseitigen Rücksichtnahme zweifellos berechtigt ist. Erhebliche Schäden im Sinne von § 60 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 - 16 A 3044/15 -, juris (Rn. 52); VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 K 10980/16 -, juris (Rn. 30), sind durch die Ausübung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts schließlich ebenfalls nicht zu erwarten, zumal wenn die Geschwindigkeit der Radfahrer – wie vorstehend aufgezeigt – reduziert wird. Angesichts der vorstehenden Überlegungen ist auch für eine Genehmigung der (vollständigen) Sperrung des Weges nach § 60 Abs. 2 S. 2 LNatSchG NRW kein Raum. Nach dieser Vorschrift dürfen Genehmigungen „im Übrigen“ nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Auch dieser Ausnahmetatbestand setzt voraus, dass der Eigentümer des betreffenden Grundstücks auch mit zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts verbundenen Beeinträchtigungen seiner Interessen selbst abzuwenden oder wenigstens auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 - 15 K 7345/13 -, juris (Rn. 74 f.). Vorliegend sind entsprechende Maßnahmen teilweise bereits vorgenommen worden (Abschirmung), im Übrigen werden sie auf der Grundlage der bereits vorangeschrittenen Abstimmung der Beteiligten voraussichtlich zeitnah durchgeführt werden können. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Sperrung nach § 60 Abs. 2 S. 2 LNatSchG NRW liegen somit nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.