Beschluss
15 B 1251/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann die Behörde eine Verlegung einer angemeldeten Aufzugsstrecke nach § 15 Abs. 1 VersG anordnen, wenn eine unmittelbar gefahrdrohende Lage vorliegt.
• Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit ist eine Gefahr anzunehmen, wenn sich teilnehmerüberschneidungen mit gewaltbereiten Gruppierungen abzeichnen und konkrete Anhaltspunkte für frühere Gewalttaten vorliegen.
• Eingriffe gegen Nichtstörer sind nur unter den strengen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig; eine Inanspruchnahme des Versammlungsanmelders kann aber gerechtfertigt sein, wenn räumliche Gegebenheiten eine effektive Gefahrenabwehr gegen Dritte unmöglich machen.
• Bei Verlegungen von Aufzugsstrecken ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gemäß Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten; die Verlegung ist verhältnismäßig, wenn der Kerngehalt der Versammlungsäußerung gewahrt bleibt und konkrete Gefahren abgewendet werden.
Entscheidungsgründe
Verlegung von Aufzugsstrecke zulässig bei konkreter Gefahr und praktischer Konkordanz • Bei summarischer Prüfung kann die Behörde eine Verlegung einer angemeldeten Aufzugsstrecke nach § 15 Abs. 1 VersG anordnen, wenn eine unmittelbar gefahrdrohende Lage vorliegt. • Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit ist eine Gefahr anzunehmen, wenn sich teilnehmerüberschneidungen mit gewaltbereiten Gruppierungen abzeichnen und konkrete Anhaltspunkte für frühere Gewalttaten vorliegen. • Eingriffe gegen Nichtstörer sind nur unter den strengen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig; eine Inanspruchnahme des Versammlungsanmelders kann aber gerechtfertigt sein, wenn räumliche Gegebenheiten eine effektive Gefahrenabwehr gegen Dritte unmöglich machen. • Bei Verlegungen von Aufzugsstrecken ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gemäß Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten; die Verlegung ist verhältnismäßig, wenn der Kerngehalt der Versammlungsäußerung gewahrt bleibt und konkrete Gefahren abgewendet werden. Der Antragsteller hatte einen Aufzug angemeldet, dessen Strecke eine Zwischenkundgebung vor dem Kulturzentrum H. und der Gaststätte T.300 vorsah. Der Antragsgegner erließ am 9. September 2019 eine Verfügung, die die Aufzugsstrecke verlegte; der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Teile der Strecke. Die Behörde begründete die Verlegung mit der Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der angemeldeten Versammlung und der rechten Gruppierung T1. Jungs, deren Stammlokal die T.300 sei. Es lagen Hinweise auf teilnehmerüberschneidungen mit linksautonomen Gruppen und frühere Gewaltdelikte sowie ein Schussvorfall in der Nähe vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in dem betroffenen Bereich ab. Der Antragsteller focht dies mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht an. Das OVG prüfte summarisch nur die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe sowie die rechtliche Zulässigkeit der Verlegung und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Rechtliche Grundlagen: maßgeblich sind Art. 8 Abs. 1 GG, § 15 Abs. 1 VersG und die Anforderungen an Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei Versammlungsbeschränkungen. • Gefahrenprognose: Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte für Überschneidungen der Teilnehmerkreise mit gewaltbereiten Gruppierungen, ein Aufruf zu weiteren Demonstrationen sowie frühere Gewalttaten und ein Schussvorfall in räumlicher Nähe. • Darlegungs- und Beweislast: Für ein Verbot oder Auflagen im Versammlungsrecht liegt die Grundregel der Darlegungs- und Beweislast bei der Behörde; bei Gefahrenprognosen sind bloße Verdachtsmomente unzureichend. • Nichtstörerprinzip und polizeilicher Notstand: Eingriffe gegen einen als grundsätzlich friedlich anzunehmenden Versammlungsanmelder sind nur unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig. Vorliegend rechtfertigen die beengten örtlichen Verhältnisse und die zu erwartende große Teilnehmerzahl eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer, weil eine effektive räumliche Trennung verfeindeter Gruppen nicht gewährleistet werden kann. • Verhältnismäßigkeit und Selbstbestimmung der Versammlung: Die Verlegung wahrt den Kern der Versammlungsfreiheit, weil Auftakt- und Abschlusskundgebung sowie ein räumlicher Bezug zu den kritisierten Örtlichkeiten bestehen bleiben und damit die kommunikative Botschaft erhalten wird. • Interessenabwägung: Auch bei unterstellter Erfolgsaussicht der Hauptsache überwiegen die Schutzinteressen von Leben und Gesundheit sowie die praktische Durchsetzbarkeit polizeilicher Maßnahmen gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters. Die gewählte Verlegung stellt eine angemessene praktische Konkordanz dar. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 5.000 €; Rechtsgrundlagen §§ 154 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das OVG hat die vorinstanzliche Abwägung bestätigt, weil die Behörde die Verlegung der Aufzugsstrecke bei summarischer Prüfung voraussichtlich zu Recht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (konkrete Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen) angeordnet hat. Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer ist nach den strengen Kriterien des polizeilichen Notstands gerechtfertigt, da die örtliche Enge eine effektive Trennung der verfeindeten Gruppierungen unmöglich erscheinen ließ. Gleichzeitig bleibt dem Antragsteller der Kern seines Versammlungsrechts erhalten, da Auftakt- und Abschlusskundgebungen möglich sind und der örtliche Bezug für die öffentliche Kommunikation bestehen bleibt. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.