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Beschluss

2 E 1289/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0617.2E1289.20.00
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Leitsätze
1. In versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, ist der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 2. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 abgeändert. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, ist der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 2. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 abgeändert. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020, mit der er eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro auf 2.500 Euro begeht, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands (Differenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren) 200 Euro übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Beschwerde hat im Ergebnis auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in dem versammlungsrechtlichen Eilverfahren gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gegen die befürchtete Auflösung einer künstlerischen Formation in Form eines Aufzugs zum 1. Mai aus Gründen des Corona-Infektionsschutzes begehrt, und sich hilfsweise gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung mit einer Zahl von maximal 40 Personen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 2020 gewandt. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht allerdings zutreffend von einer Reduzierung des Streitwerts in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte abgesehen. Nach den − nicht verbindlichen − Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ½ (Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (Nr. 1.5 Satz 2). Diese Empfehlungen tragen dem Grundsatz in § 52 Abs. 1 GKG Rechnung, dass für den Antragsteller eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrebte Regelung wegen ihrer Vorläufigkeit normalerweise eine geringere Bedeutung gegenüber dem Hauptsacheverfahren hat. Das Eilverfahren hat für den Antragsteller aber dann eine größere Bedeutung, wenn es die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnimmt. Dem ist durch eine Erhöhung des Streitwerts Rechnung zu tragen. So liegt der Fall hier. In versammlungsrechtlichen Eilverfahren wird typischerweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da bereits die Entscheidung im Eilverfahren darüber bestimmt, ob die Versammlung wie vom Anmelder gewünscht durchgeführt werden kann oder nicht. Das versammlungsrechtliche Eilverfahren hat also für den Antragsteller dieselbe Bedeutung wie ein Hauptsacheverfahren, so dass eine Reduzierung des Streitwerts entfällt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 17. April 2020 − 2 B 1031/20 −, juris Rn. 16; vom 14. April 2020 − 2 B 985/20 −, juris Rn. 53; vom 1. April 2020 − 2 B 925/20 −, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 1. Mai 2020 − 1 B 137/20 −, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 − 3 EN 248/20 −, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 − 11 ME 385/19 −, juris Rn. 14; anders: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 10 C 14.512 −, juris Rn. 7 und vom 11. Dezember 2013 − 10 C 13.829 −, juris Rn. 8). Dass in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2020 nur eine „summarische Betrachtung“ erfolgt ist, ist für Eilverfahren typisch und beeinflusst − anders als von der Beschwerde geltend gemacht − nicht den Streitwert. Die Streitwertbeschwerde hat aber aus einem anderen Grund Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Streitwertbemessung den sogenannten Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt. Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen der Senat regelmäßig folgt, sehen unter Nr. 45.4 für ein Versammlungsverbot und eine Auflage hingegen nur einen Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts vor. Diese Empfehlung in dem Streitwertkatalog in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen enthält damit eine Abweichung gegenüber dem vorangehenden Streitwertkatalog in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen, der noch den vollen Auffangwert vorsah. In der gerichtlichen Praxis findet die geänderte Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 vielfach keine Beachtung, sondern es wird der Auffangwert in voller Höhe von 5.000 Euro angesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2020 − 1 S 1541/20 −, juris Rn. 20 und vom 28. April 2011 − 1 S 1250/11 −, juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Mai 2020 − 1 B 137/20 −, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 − 3 B 167/20 −, juris Rn. 19 und vom 21. Juni 2019 − 3 B 177/19 −, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 − OVG 11 S 36/20 −, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 − 15 B 606/20 −, juris Rn. 58 und vom 13. September 2019 − 15 B 1251/19 −, juris Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 − 3 EN 248/20 −, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 − 11 ME 385/19 −, juris Rn. 14). Zum Teil wird die Änderung in dem Streitwertkatalog 2013 auf die Hälfte des Auffangwerts ausdrücklich abgelehnt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2014 − 10 C 14.512 −, juris Rn. 8 und vom 11. Dezember 2013 − 10 C 13.829 −, juris Rn. 9; VG Weimar, Beschluss vom 30. April 2020 − 7 E 589/20 −, juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf unveröffentlichte Rspr. des Thüringischen OVG). Zur Begründung heißt es, dass der Antrag des Klägers bei versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder Versammlungsverboten für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts nach einem sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Interesse auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in der Regel keine genügenden Anhaltspunkte biete, so dass nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen sei (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Auffangwert nicht stets dann Anwendung findet, wenn sich das Sachinteresse des Klägers nicht exakt in einem Geldwert ausdrücken lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 − 1 C 1.93 −, juris Rn. 2 und vom 28. Juli 1989 − 7 C 39.87 −, juris Rn. 18). Der beschließende Senat folgt in ständiger Rechtsprechung regelmäßig den Bewertungen der Bedeutung der Sache für den Kläger in der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das gilt auch für die Empfehlung unter Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 zur Festsetzung des halben Auffangwerts (2.500 Euro) bei einem Versammlungsverbot oder versammlungsrechtlichen Auflagen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. April 2020 − 2 B 1031/20 −, juris Rn. 16; vom 14. April 2020 − 2 B 985/20 −, juris Rn. 53; vom 1. April 2020 − 2 B 925/20 −, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; vom 19. Juli 2019 − 2 B 1532/19 −, n.v., S. 11 UA, vom 14. Februar 2019 − 2 B 309/19 −, n.v., S. 6 UA; ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. November 2017 – 2 A 240/16 −, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 – 7 A 11077/15 −, juris Rn. 33). Dies dient dem Interesse der Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der zu erwartenden Prozesskosten, die von der Höhe des Streitwerts abhängen. Eine zurückhaltende Streitwertfestsetzung entspricht auch dem Umstand, dass versammlungsrechtlichen Verfahren der Durchsetzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 des Grundgesetzes − GG − dienen. Aus verfassungsgerichtlicher Sicht ist es unbedenklich, die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren in Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten an den Streit- oder Geschäftswert anzuknüpfen sowie den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zu bemessen. Allerdings dürfen Gebührenregelungen den Rechtsschutz nicht unzumutbar erschweren. Außerdem darf der Wert des prozessualen Anspruchs nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, dass es damit dem Bürger praktisch unmöglich gemacht würde, die Gerichte anzurufen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 − 2 BvR 1858/92 −, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1960 − 2 BvL 4/59 −, BVerfGE 11, 139 ff., juris Rn. 24). Zwar erreichen die Prozesskosten auch bei einem Streitwert von 5.000 Euro nicht die Grenze des verfassungsrechtlich Unzulässigen. Den dargestellten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts entspricht aber eine niedrigere Streitwertbemessung in versammlungsrechtlichen Verfahren. Das damit verbundene geringere Prozesskostenrisiko wird der besonderen Bedeutung des durch Art. 8 GG gewährleisteten Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gerecht, indem es eine Anrufung der Gerichte erleichtert. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).