Beschluss
1 B 999/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ist darzulegen, welche tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung als falsch angesehen werden und warum.
• Ist der Beschwerdeführer bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos, führt dies zum scheitern eines Antrags auf einstweilige Anordnung, selbst wenn die zugrundeliegende Beurteilung möglicherweise rechtswidrig ist.
• Neues Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bleibt unberücksichtigt; substantiiertes Tatsachenvorbringen ist erforderlich, um eine bessere Gesamtbewertung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen • Für eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ist darzulegen, welche tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung als falsch angesehen werden und warum. • Ist der Beschwerdeführer bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos, führt dies zum scheitern eines Antrags auf einstweilige Anordnung, selbst wenn die zugrundeliegende Beurteilung möglicherweise rechtswidrig ist. • Neues Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bleibt unberücksichtigt; substantiiertes Tatsachenvorbringen ist erforderlich, um eine bessere Gesamtbewertung zu begründen. Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu untersagen, in der Beförderungsrunde 2017 bewertete Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis seine Bewerbung unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Prüfung neu entschieden sei. Er rügte insbesondere seine dienstliche Beurteilung und machte eine Leistungssteigerung geltend. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, der Antragsteller sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos, weil die Beigeladenen in Vorbeurteilungen und im Gesamturteil besser bewertet seien und ihm selbst bei bestmöglicher Einzelbewertung ein Notensprung auf die für Beförderung erforderliche Gesamtnote nicht zuzutrauen sei. Der Antragsteller legte fristgerecht eine Beschwerdebegründung vor und brachte später weiteres Vorbringen vor; das OVG gab der Beschwerde nicht statt. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe konkret darlegen, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern sei und sich mit ihren tragenden Erwägungen auseinandersetzen. • Chancenlosigkeit als entscheidender Grund: Das Verwaltungsgericht hat angenommen, selbst bei Annahme aller vom Antragsteller geltend gemachten Besserbewertungen bliebe der Antragsteller mangels ausreichendem Notenvorsprung chancenlos, weil er lediglich geringfügig höherwertig eingesetzt sei und die Vorbeurteilungen der Beigeladenen besser ausfielen. • Unzureichende Auseinandersetzung: Die Beschwerdebegründung des Antragstellers geht auf diese tragenden Erwägungen nicht hinreichend ein; pauschale Behauptungen zur Leistungssteigerung ersetzen keine konkrete Darlegung, warum ein Notensprung auf "Hervorragend +" möglich sei. • Neues Vorbringen unberücksichtigt: Weiteres Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zu berücksichtigen; zudem blieb es substanzlos, weil Dauer und Intensität angeblicher höherwertiger Vertretungstätigkeiten nicht dargelegt wurden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt gemäß einschlägigen GKG-Vorschriften und Berechnungsvorgaben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Begründend führt das Gericht aus, dass die Beschwerdebegründung die erforderlichen Darlegungen nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO nicht erfüllt und sich nicht mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. Entscheidend war die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller auch bei unterstellter bestmöglicher Neubewertung aufgrund schlechterer Vorbeurteilungen und nur geringfügig höherwertigem Einsatz keinen ausreichenden Notenvorsprung gegenüber den Beigeladenen erzielen könnte und daher chancenlos ist. Neues, nach Fristablauf vorgetragenes Vorbringen blieb unberücksichtigt, weil es nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt wurde. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.