Beschluss
1 B 376/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0225.1B376.20.00
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Leitsätze
1. Für die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern besteht nach herkömmlicher Auffassung mit § 2 b HRiG eine hinreichende normative Grundlage.
2. Verlangt der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes im Hinblick auf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber eine über die Benennung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hinausgehende detailliertere Regelung, sind § 2 b HRiG und der Runderlass "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) für einen Übergangszeitraum weiterhin anwendbar.
3. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt.
4. Grundsätzlich kann das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags, auch wenn dieser nur einen Teil des Beurteilungszeitraums betrifft, eine Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bewirken.
5. Nach dem für Richterinnen und Richter geltenden Runderlass "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) müssen sich dienstliche Beurteilungen nicht zwingend zu jedem Einzelmerkmal des jeweils maßgeblichen Anforderungsprofils verhalten.
6. Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Januar 2020 - 3 L 2036/18.WI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.365,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern besteht nach herkömmlicher Auffassung mit § 2 b HRiG eine hinreichende normative Grundlage. 2. Verlangt der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes im Hinblick auf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber eine über die Benennung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hinausgehende detailliertere Regelung, sind § 2 b HRiG und der Runderlass "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) für einen Übergangszeitraum weiterhin anwendbar. 3. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. 4. Grundsätzlich kann das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags, auch wenn dieser nur einen Teil des Beurteilungszeitraums betrifft, eine Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bewirken. 5. Nach dem für Richterinnen und Richter geltenden Runderlass "Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) müssen sich dienstliche Beurteilungen nicht zwingend zu jedem Einzelmerkmal des jeweils maßgeblichen Anforderungsprofils verhalten. 6. Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Januar 2020 - 3 L 2036/18.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.365,06 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen. Der Antragsteller und die Beigeladene sind Richter bzw. Richterin am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R1). Sie bewarben sich auf die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. März 2018 ausgeschriebene Stelle der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts Idstein (Besoldungsgruppe R1 mit Amtszulage). Der Antragsteller wurde aus Anlass seiner Bewerbung von dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden unter dem 17. Juli 2018 dienstlich beurteilt. Die Anlassbeurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 17. Juli 2018. Der beurteilende Präsident des Landgerichts Wiesbaden, der dieses Amt seit dem 1. Juli 2016 innehat, sah zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zehn von diesem bearbeitete Akten durch und besuchte eine von dem Antragsteller am 14. Mai 2018 geleitete Sitzung in Zivilsachen. Ferner holte er Stellungnahmen des Herrn C. (Präsident des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2016), der Frau D. (Vizepräsidentin des Landgerichts Wiesbaden vom 1. April 2011 bis 10. Oktober 2016), des Herrn E. (Direktor des Amtsgerichts Idstein vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2015) sowie der Frau F. (Direktorin des Amtsgerichts Idstein vom 1. April 2016 bis 31. März 2018) ein. Die Einholung einer Stellungnahme des Herrn G. (Direktor des Amtsgerichts Idstein vom 1. Juli 1997 bis 31. August 2014) unterblieb im Beurteilungsverfahren. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 17. Juli 2018 lautet im Hinblick auf das ausgeübte Amt eines Richters am Amtsgericht auf die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen“, im Hinblick auf das angestrebte Amt eines Direktors des Amtsgerichts auf die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen teilweise“. Die Beigeladene wurde unter dem 26. April 2018 anlässlich ihrer Bewerbung von der Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden dienstlich beurteilt. Die Anlassbeurteilung betrifft den Zeitraum vom „4. Februar 2016“ (richtig: 5. Februar 2016) bis zum 26. April 2018. Die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden sichtete zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zehn von dieser bearbeitete Akten und besuchte eine mündliche Verhandlung der Beigeladenen in Familiensachen. Die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden führte in der dienstlichen Beurteilung aus, sie habe ein umfassendes Bild von den Leistungen der Richterin auf Grund der kollegialen Zusammenarbeit in der Familienabteilung. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen lautet sowohl im Hinblick auf das ausgeübte Amt einer Richterin am Amtsgericht als auch bezogen auf das angestrebte Amt einer Direktorin am Amtsgericht auf die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen erheblich“. Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden schlug mit Besetzungsbericht vom 24. Juli 2018 die Beigeladene für die Besetzung des ausgeschriebenen Amtes vor. Hierfür sprächen - so der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Besetzungsbericht - zunächst die Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen: Während der Antragsteller die Anforderungen, die an das Anforderungsprofil eines Direktors des Amtsgerichts zu stellen seien, teilweise übertreffe, sei für die Beigeladene davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erheblich übertreffe. Sodann nimmt der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Besetzungsbericht zu den Merkmalsgruppen der Grundanforderungen, der Fachkompetenz, der sozialen Kompetenz sowie der Führungskompetenz im Einzelnen Stellung. Zusammenfassend führt der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Besetzungsbericht vom 24. Juli 2018 aus, bei Abwägung aller Kriterien zeige sich, dass beide Bewerber von den Grundanforderungen und der Fachkompetenz - mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten - dicht beieinander lägen. Im Bereich der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz liege die Beigeladene jedoch jeweils deutlich vor dem Antragsteller als Mitbewerber. Gerade für die Leitung eines Amtsgerichts, für die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Begleitung bei der Bewältigung von Veränderungsprozessen, für die Gewinnung und Anleitung von Nachwuchskräften und für die Repräsentation des Gerichts und der Justiz nach außen komme diesen Kompetenzen letztlich eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts schloss sich unter dem 22. August 2018 dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2018 an. Er führte aus, die Beigeladene verfüge gegenüber dem Antragsteller über einen erkennbaren Leistungsvorsprung. Ihre aktuelle Beurteilung weise ein um eine Notenstufe besseres Gesamturteil aus. Auch eine vergleichende Betrachtung der Merkmale des Anforderungsprofils ergebe einen merklichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Sie weise insbesondere eine höhere ausgeprägte Sozialkompetenz sowie eine überzeugendere Führungskompetenz auf. Die hessische Ministerin der Justiz wählte die Beigeladene für die Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts Idstein aus. Im Auswahlvermerk vom 17. September 2018 ist ausgeführt, nach den Erkenntnissen aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie dem sonstigen Inhalt der Personalakten sei die Beigeladene auf Grund ihres Persönlichkeits- und Leistungsbildes die am besten geeignete Bewerberin. Sie erfülle die Kriterien des Anforderungsprofils für das angestrebte Amt der Direktorin bzw. des Direktors des Amtsgerichts Idstein besser als der Antragsteller als Mitbewerber, was sich bereits aus der um zwei Notenstufen besseren Beurteilung im ausgeübten und der um drei Notenstufen besseren Beurteilung hinsichtlich des angestrebten Amtes ergebe. Auch der Präsident des Landgerichts Wiesbaden habe dies in seinem Besetzungsbericht vom 24. Juli 2018 festgestellt, auf den verwiesen werde und der zum Gegenstand der Auswahlentscheidung gemacht werde. Am 31. Oktober 2018 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch gegen die ihm mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bekannt gegebene Auswahlentscheidung. Am selben Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 23. Januar 2020 abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 29. Januar 2020 zugestellten Beschluss am 7. Februar 2020 Beschwerde erhoben und diese am 27. Februar 2020 begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei unzutreffend. Ihr sei schon nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, worauf das Verwaltungsgericht seine Ablehnung des Eilantrags stütze. Jedenfalls habe der Antragsgegner als Dienstherr nicht aufgezeigt, dass bei Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung, die Auswahl des Antragstellers für die Besetzung der Stelle ausgeschlossen sei. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen seien fehlerhaft. Für ihre Erstellung fehle es an der notwendigen hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Überdies wiesen die dienstlichen Beurteilungen relevante Beurteilungsmängel auf, insbesondere beruhten sie auf einer defizitären und zudem unzureichend dokumentierten Erkenntnisgrundlage sowie auf Begründungsmängeln und sachfremden Erwägungen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 27. Februar 2020 sowie dessen Schriftsätze vom 4. Juni 2020, vom 3. Juli 2020 sowie vom 30. Oktober 2020 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Januar 2020 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. März 2018 (S. 405, Nr. 2) ausgeschriebene Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Idstein (R 1 mit Amtszulage nach Fußnote 1) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem richterrechtlichen Konkurrentenstreit. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 25. März 2020 verwiesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ist - gemessen am Beschwerdevorbringen - nicht fehlerhaft. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, nach der die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, DRiZ 2020, 224; auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 15 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 15). Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Anforderungen reicht eine umfassende Prüfung in der ersten Instanz prinzipiell aus, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 BvR 2214/19 -, juris Rn. 9). Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird. Das für den Senat sonach im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat gemessen am Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch des Antragstellers im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr zu Recht verneint. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 16). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Liegen - wie hier - mehrere Bewerbungen um eine im Wege der Beförderung zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber grundsätzlich auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstliche Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist. Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen. Diese Aktualität ist jedenfalls gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat. Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-) Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-) Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein. Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Beurteilungszeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine vergleichende Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-) Bewertungen zu erfolgen (vgl. zu dieser ersten Ebene des für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9 = NVwZ-RR 2020, 987, 988 und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 9 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 9 ff.). Bei Zugrundelegung des vorstehend umrissenen Maßstabes erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen nach dem Beschwerdevorbringen nicht als fehlerhaft. Die Auswahlentscheidung der hessischen Ministerin der Justiz zugunsten der Beigeladenen auf Grund deren im Vergleich mit dem Antragsteller sowohl im Hinblick auf das ausgeübte als auch auf das angestrebte Amt besseren Gesamturteils ist rechtlich tragfähig. Die Auswahlentscheidung der hessischen Ministerin der Justiz wird überdies eigenständig und ohne Rechtsverstoß durch die (merkmalsgruppenbezogene) Ausschärfung/Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung gerechtfertigt, die der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Besetzungsbericht vom 24. Juli 2018 vorgenommen hat, den die Ministerin ergänzend zum Gegenstand ihrer Auswahlentscheidung gemacht hat. 1. Die Vergleichbarkeit der von verschiedenen Beurteilern erstellten dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener ist gegeben. a) Den dienstlichen Beurteilungen liegt mit dem Runderlass „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. November 2017 (JMBl. 2018, S. 52) - im Folgenden: Beurteilungserlass RiStA - der gleiche abstrakt-generelle (administrative) Beurteilungsmaßstab zugrunde. Die einheitliche Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes wird in der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die in Abschnitt III Nr. 6 des Beurteilungserlasses RiStA vorgesehene Überprüfungsbefugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dessen kontinuierliche Wahrnehmung dieser Befugnis sowie regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in denen die Gewährleistung der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen und die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe fortlaufend Gegenstand sind, hinreichend sichergestellt. Trotz dieser Vorkehrungen zur Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßiger Anwendung noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen beurteilenden Präsidentinnen und Präsidenten, namentlich in deren persönlicher Auffassung über den konkreten Grad der Erfüllung bzw. des Übertreffens der Anforderungen im Sinne der Bewertungsstufen des Beurteilungserlasses RiStA, sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. zu unvermeidlichen und hinzunehmenden Unterschieden, wenn verschiedene Personen mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen befasst sind: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 20). b) Die Beanstandungen des Antragstellers, die die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener betreffen, bleiben ohne Erfolg. aa) Die Rüge des Antragstellers, der Beurteilungserlass RiStA enthalte keine hinreichend differenzierten Beurteilungsvorgaben, da es an administrativen Regelungen fehle, unter welchen Voraussetzungen welche Bewertungsstufen zu vergeben seien, greift nicht durch. Nach Abschnitt IV Nr. 1 des Beurteilungserlasses RiStA hat sich die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an dem in der Anlage jeweils näher aufgeschlüsselten Anforderungsprofil auszurichten. Die (ämterbezogenen) Anforderungsprofile der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA, auf die sich die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beziehen hat, sind nach den Merkmalsgruppen Grundanforderungen (allgemeine persönliche Eigenschaften und Voraussetzungen), Fachkompetenz (Eigenschaften und Fähigkeiten mit unmittelbarem Bezug zu richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Fachaufgaben), soziale Kompetenz (Eigenschaften und Fähigkeiten im Umgang mit anderen) sowie gegebenenfalls Führungskompetenz (Eigenschaften und Fähigkeiten mit Bezug zu Aufgaben der Personalführung und der Leitung einer Organisationseinheit) strukturiert. Diesen Merkmalsgruppen sind im jeweiligen Anforderungsprofil eines Amtes wiederum Einzelmerkmale zugeordnet. Die Einzelmerkmale sind dabei lediglich als beispielhafte Anforderungen aufzufassen, bilden keinen abschließenden Kriterienkatalog und müssen als Idealbild nicht von jedem Amtsinhaber in jeder Hinsicht erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA [Allgemeines]). Abschnitt IV Nr. 3 Satz 1 des Beurteilungserlasses RiStA sieht vor, dass die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung mit einem Gesamturteil abzuschließen ist. Dieses ist gemäß Abschnitt IV Nr. 3 Satz 2 des Beurteilungserlasses RiStA in folgenden Bewertungsstufen auszudrücken: Entspricht nicht den Anforderungen Entspricht den Anforderungen teilweise Entspricht vollständig den Anforderungen Übertrifft die Anforderungen teilweise Übertrifft die Anforderungen Übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich Übertrifft die Anforderungen erheblich Übertrifft die Anforderungen herausragend. Die im Gesamturteil zu vergebende Bewertungsstufe resultiert nach diesen Vorgaben des Beurteilungserlasses RiStA aus einer wertenden Gesamtbetrachtung vorab vom Beurteiler vorzunehmender Einstufungen, die die Merkmalsgruppen (Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale und interkulturelle Kompetenz, gegebenenfalls Führungskompetenz) betreffen, aus denen sich das (Anforderungs-) Profil des jeweiligen Eingangs- oder Beförderungsamtes zusammensetzt. Die für die jeweilige Merkmalsgruppe vorzunehmende Einstufung, die zur Bildung des Gesamturteils in die wertende Gesamtbetrachtung einzustellen ist, gründet ihrerseits auf einer würdigenden Gesamtbetrachtung der der jeweiligen Merkmalsgruppe zugehörigen (Einzel-) Merkmale. Die Maßgeblichkeit der Betrachtung der Merkmalsgruppen für das Gesamturteil hat ihren Grund darin, dass die Stufung der Beförderungsämter im Beurteilungserlass RiStA dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass bei höher eingestuften Ämtern einerseits weitere Anforderungsmerkmale hinzukommen und anderseits Fachkompetenz, soziale Kompetenz oder Führungskompetenz in stärkerer Ausprägung gefordert sein können. Der Grad dieser Ausprägung bezieht sich dabei nach der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA (Allgemeines) auf die Merkmalsgruppe insgesamt, nicht auf die ihr zugehörigen (Einzel-) Merkmale; es kommt auf eine Bewertung im Sinne einer Gesamtschau der einzelnen Merkmale an. Zur Bildung des Gesamturteils im Sinne des Abschnitts IV Nr. 3 Satz 1 des Beurteilungserlasses RiStA ist demgemäß in einem ersten Schritt im Wege einer würdigenden Gesamtbetrachtung der einer Merkmalsgruppe zugehörigen (Einzel-) Merkmale festzustellen, in welche der - unmittelbar allerdings nur für das Gesamturteil geltenden - Bewertungsstufen die zu beurteilende Person im Hinblick auf die Anforderungen dieser Merkmalsgruppe einzuordnen ist (merkmalsgruppenbezogene Einstufung). Ist dies für sämtliche Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils des jeweiligen Amtes erfolgt, ist in einem zweiten Schritt im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der für die Merkmalsgruppen vorgenommenen Einstufungen das Gesamturteil zu bilden. Die in Abschnitt IV Nr. 3 Satz 2 des Beurteilungserlasses RiStA vorgesehenen Bewertungsstufen für Gesamturteile sind vor diesem Hintergrund auf der abstrakt-generellen Regelungsebene hinreichend aussagekräftig und bestimmt, um einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. So bringt beispielsweise die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen“ zum Ausdruck, dass die zu beurteilende Person die Anforderungen des in Rede stehenden (Anforderungs-) Profils bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf alle Merkmalsgruppen übertrifft. Die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“ bedeutet demgemäß, dass die zu beurteilende Person bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die Anforderungen des in Rede stehenden (Anforderungs-) Profils bezogen auf sämtliche Merkmalsgruppen nicht nur übertrifft, sondern darüber hinaus im Hinblick auf eine oder mehrere Merkmalsgruppen sogar im gesteigerten Maße („deutlich“). Die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen erheblich“ bringt zum Ausdruck, dass die zu beurteilende Person die Anforderungen des in Rede stehenden (Anforderungs-) Profils bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf alle Merkmalsgruppen deutlich übertrifft. Die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen herausragend“ als absolute Spitzenbeurteilung bleibt zu beurteilenden Personen vorbehalten, die sich bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung nochmals im Hinblick auf sämtliche Merkmalsgruppen des jeweiligen Anforderungsprofils von der Gruppe der Person abheben, die die Anforderungen deutlich übertreffen. Weiterer (abstrakt-genereller) Vorgaben zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes bedarf es im Beurteilungserlass RiStA als administrative Beurteilungsgrundlage nicht, zumal die Anforderungsprofile in Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA ihrerseits eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Ausprägung sowie der Komplexität der Anforderungen bei den Beförderungsämtern vornehmen. bb) Die Rüge des Antragstellers, wonach die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main getroffenen und mit dienstlicher Erklärung vom 21. September 2020 bestätigten Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Vorgaben des Beurteilungserlasses RiStA durch die Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unzureichend bzw. mangels hinreichender Dokumentation nicht überprüfbar seien, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts steht fest, dass die in der dienstlichen Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 21. September 2020 erfolgte Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Die dort beschriebenen Maßnahmen sind zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Beurteilungserlasses RiStA in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch grundsätzlich geeignet und ausreichend. Soweit der Antragsteller weitergehende Vorkehrungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Wahrnehmung dessen Überprüfungsbefugnis anmahnt und im Hinblick auf die Dienstbesprechungen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit von ihm konkrete und bestimmte Vorgaben zur einheitlichen Anwendung des Beurteilungserlasses RiStA einfordert, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass bei differenzierten Beurteilungsvorgaben wie sie der Beurteilungserlass RiStA enthält, sowohl die Entschließung, zusätzlich zu der im Beurteilungserlass RiStA vorgesehenen Überprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendungspraxis zu ergreifen als auch gegebenenfalls die Festlegung von Art und Umfang entsprechender Maßnahmen anlassbezogen zu erfolgen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 23). Eine voneinander abweichende Praxis der Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe, die weitergehende als die getroffenen Maßnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts notwendig machen würde, ist für das Beschwerdegericht weder nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers noch sonst ersichtlich. 2. Den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen, deren hinreichende Aktualität der Antragsteller mit der Beschwerde nicht in Abrede stellt, fehlt auch nicht die inhaltliche Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. a) Dies gilt zunächst für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 17. Juni 2018. aa) Für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, deren administrative Grundlage der Beurteilungserlass RiStA ist, besteht nach herkömmlicher Auffassung mit § 2 b des Hessischen Richtergesetzes - HRiG - auch eine hinreichende normative Grundlage. Bei Zugrundelegung einer in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 15 f.) vertretenen Auffassung, wonach eine gesetzliche Regelung, die sich darauf beschränkt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden als Gegenstand der dienstlichen Beurteilung zu benennen, dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, bleibt der Beurteilungserlass RiStA für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers anwendbar. (1) Nach § 2 b HRiG wird die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Richter durch Richtlinien des Ministeriums der Justiz geregelt. Diese durch Artikel 10 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) eingefügte Sonderregelung hat nach der Entwurfsbegründung den Zweck, im Richterbereich den bestehenden Rechtszustand, wonach die Beurteilung der Richter abschließend durch Richtlinien des Ministeriums der Justiz geregelt wird, zu erhalten (LT - Drucks. 18/6558 S. 300). § 2 b HRiG genügt nach tradierter Auffassung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der sowohl das grundsätzliche Erfordernis einer normativen Grundlage als auch deren gebotenen Rang und deren notwendige Regelungsdichte steuert. Die einfachgesetzliche Norm verpflichtet das Ministerium der Justiz als Richtliniengeber auf den Beurteilungsmaßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit auf unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum, deren Bedeutungsgehalt durch Rechtsprechung und Lehre eine weitgehende Klärung erfahren hat. Durch die Vorgabe dieser nach Artikel 33 Abs. 2 GG den Zugang zu jedem öffentlichen Amte bestimmenden Merkmale als Kriterien der Beurteilung von Richterinnen und Richtern verantwortet der Hessische Gesetzgeber einfachgesetzlich die Ordnung des Lebensbereichs „Dienstliche Beurteilungen hessischer Richterinnen und Richter“, wobei er sich auf ein Minimum normativer Steuerung beschränkt hat. Der abstrakt-generellen Regelung durch Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) überlassen bleibt nach tradierter Auffassung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (lediglich) die Handhabung des bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bestehenden Beurteilungsspielraums (vgl. zur Zulässigkeit von Beurteilungsrichtlinien als Regelungsmittel dienstlicher Beurteilungen: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter Teil C II Rn. 519 ff. [Stand: Oktober 2019/April 2020]; Teil B II Rn. 136 ff. [Stand: Oktober 2016/Juli 2020]). Die hessische Rechtslage wird nach herkömmlicher Auffassung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes aber auch dann gerecht, wenn eine auf den Beurteilungsmaßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung beschränkte normative Regelung als Ermächtigung nur dann ausreicht, wenn die die Einzelheiten der dienstlichen Beurteilungen bestimmenden administrativen Regelungen sich an dem „herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung orientieren“ und sich in diesem Rahmen bewegen (so BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere 41 ff.). Denn die Regelungen im Beurteilungserlass RiStA orientieren sich an dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung. Im Zentrum der dienstlichen Beurteilung steht nach dem Beurteilungserlass RiStA die individuelle, auf die jeweilige Person der Richterin oder des Richters bezogene Bewertung. Ziel der dienstlichen Beurteilung ist, ein aussagefähiges und ständiges Bild über die Leistung und Befähigung der zu beurteilenden Person zu gewinnen (Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 des Beurteilungserlasses RiStA). Die Individualität der dienstlichen Beurteilung muss gewahrt werden (Abschnitt I Nr. 1 Satz 6 des Beurteilungserlasses RiStA). Aus der dienstlichen Beurteilung muss sich ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeit der zu beurteilenden Person ergeben (Abschnitt I Nr. 2 des Beurteilungserlasses RiStA). Ein aufgrund ihrer Bedeutung für Personalentscheidungen notwendiges vergleichendes Element ist nach dem Beurteilungserlass RiStA dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter immanent, da die große Bedeutung eines von allen Beurteilenden anzulegenden gleichen Beurteilungsmaßstabes und dessen gleicher Anwendung betont werden (Abschnitt I Nr. 1 Satz 4 des Beurteilungserlasses RiStA). Die Breite der Bewertungsstufen ist auszuschöpfen (Abschnitt I Nr. 1 Satz 5 des Beurteilungserlasses RiStA). In Abschnitt I Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 Beurteilungserlasses RiStA verhält sich der Beurteilungserlass RiStA im herkömmlichen Rahmen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu den maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung: Befähigung beruht danach auf einer Gesamtschau der persönlichen Anlagen sowie der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, die beruflich relevant und auf Dauer angelegt sind. Fachliche Leistung ist die praktische Umsetzung der Befähigung in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse. Eignung ist danach die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt. (2) Verlangt der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes im Hinblick auf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber eine über die Benennung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hinausgehende detailliertere Regelung (so deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22ff.), fehlt für dienstliche Beurteilungen hessischer Richterinnen und Richter die erforderliche gesetzliche Grundlage. Für diesen Fall sind § 2 b HRiG und der Beurteilungserlass RiStA für einen Übergangszeitraum - und damit auch im Fall des Antragstellers - indes weiterhin anwendbar. Dem Gesetzgeber ist ausnahmsweise bei einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (mehr) genügenden gesetzlichen Grundlage ein Übergangszeitraum einzuräumen, währenddessen Maßnahmen der Verwaltung - wie hier dienstliche Beurteilungen - ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage getroffen werden können. Ein derartiger Ausnahmefall ist (auch) gegeben, wenn andernfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen oder deren Funktionsunfähigkeit eintreten würde. Denn ein solcher Zustand stünde der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner als die vorübergehende Hinnahme gesetzlich nicht (mehr) ausreichend legitimierter, aber durch den Gesetzgeber legitimierbarer Maßnahmen. Berechtigt zur Feststellung eines solchen Übergangszeitraums wie auch zur Bestimmung dessen Dauer sind neben den Verfassungsgerichten auch die Fachgerichte im Rahmen der ihnen übertragenen rechtsprechenden Gewalt (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24/07 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris Rn. 98 ff.). Eine derartige Ausnahmekonstellation ist hier jedenfalls gegeben. Dienstliche Beurteilungen von Richterinnen und Richtern sind die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen, die diesen Personenkreis betreffen. Sowohl für die der Lebenszeiternennung vorausgehenden Einschätzung der Qualifikation von Proberichterinnen und -richtern als auch für deren Einstellung als Richterinnen und Richter auf Lebenszeit als auch für Beförderungsentscheidungen bis hin zu den Vorschlägen für die Besetzung von Richterstellen bei den Bundesgerichten sind dienstliche Beurteilungen ein unabdingbares Instrument der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Vor diesem Hintergrund bleibt zur Vermeidung schwerer Funktionsbeeinträchtigungen der Rechtspflege, gerade auch infolge der Gefahr sonst unterbleibender Besetzungen richterlicher Spruchkörper, insbesondere der Beurteilungserlass RiStA nach jeder Betrachtungsweise zumindest für einen Übergangszeitraum weiterhin anwendbar. bb) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet allerdings - ungeachtet der Frage, ob dies ihre Tauglichkeit zu einem Qualifikationsvergleich ausschließt - an einem formellen Mangel. (1) Der Antragsteller rügt eine Fehlerhaftigkeit des seine Beurteilung betreffenden Beurteilungsverfahrens insoweit zu Recht, als er geltend macht, dass die vom Beurteiler für den Beurteilungszeitraum vom 15. Juni 2012 bis 17. Juli 2018 herangezogenen Erkenntnisquellen nicht vollständig sind. Um seiner materiell-rechtlichen Pflicht zur vollständigen und richtigen Beurteilung zu genügen, ist ein Beurteiler verfahrensrechtlich gehalten, die Beurteilungsgrundlagen ordnungsgemäß zu ermitteln. Die verlässlichste Grundlage einer dienstlichen Beurteilung sind dabei eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers, die Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden betreffen. Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die Beurteilung kann der Beurteiler auch (mündliche oder schriftliche) Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen. Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 22; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter Teil B V Rn. 282 ff., insbesondere 312 ff. [Stand: September 2014/September 2018]). Der Beurteilungserlass RiStA trägt dieser Rechtslage Rechnung. Nach Abschnitt III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA soll der Beurteilende vorbereitende Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters, des Direktors des Gerichts oder des weiteren aufsichtführenden Richters, bei Staatsanwälten der Abteilungsleitung einholen bzw. bei einem Wechsel des Beurteilenden während des Beurteilungszeitraums auch bei der bis dahin zuständigen Person (Satz 1). Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitz der Kammer oder des Senats oder die Leitung des Gerichts bzw. der Abteilung gewechselt hat (Satz 3). Die vorbereitende Stellungnahme soll auf der Grundlage des Anforderungsprofils erfolgen und ist stets ohne Vergabe eines Gesamturteils zu erstellen (Satz 4). Der beurteilende Präsident des Landgerichts Wiesbaden, der dieses Amt seit dem 1. Juli 2016 innehat, hat seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur Einholung vorbereitender Stellungnahmen für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum vom 15. Juni 2012 bis zum 17. Juli 2018 nicht in vollem Umfang entsprochen. Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers hat der beurteilende Präsident zehn Akten, die der Antragsteller als zu beurteilender Richter bearbeitet hat, durchgesehen sowie eine vom Antragsteller am 14. Mai 2018 geleitete Sitzung in Zivilsachen besucht. Vorbereitende Stellungnahmen i. S. des Abschnitts III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA hat der beurteilende Präsident eingeholt von Frau F. (Direktorin des Amtsgerichts Idstein vom 1. April 2016 bis 31. März 2018), von Herrn E. (Direktor des Amtsgerichts Idstein vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2015), von Herrn C. (Präsident des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2016) sowie von Frau D. (Vizepräsidentin des Landgerichts Wiesbaden vom 1. April 2011 bis 10. Oktober 2016). Im Beurteilungsverfahren unterblieben ist indes die Einholung einer vorbereitenden Stellungnahme des Herrn G. (Direktor des Amtsgerichts Idstein vom 1. Juli 1997 bis 31. August 2014). Die unterbliebene Einholung einer (vorbereitenden) Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts a. D. G. stellt einen Verfahrensfehler dar, der den in den Beurteilungszeitraum fallenden Zeitabschnitt vom 15. Juli 2012 bis zum 31. August 2014 erfasst. Für diesen Zeitabschnitt bedurfte es in formeller Hinsicht der Einholung eines Beurteilungsbeitrags des Herrn G. wie sich (auch) aus Abschnitt III Nr. 4 Satz 1 des Beurteilungserlasses RiStA ergibt. Ein Ausnahmefall von der Verpflichtung, einen Beurteilungsbeitrag („vorbereitende Stellungnahme“) des früheren Direktors des Amtsgerichts einzuholen, hat nicht vorgelegen. Eine solche Ausnahmekonstellation, der der Beurteilungserlass RiStA dadurch Rechnung trägt, dass Abschnitt III Nr. 4 Satz 1 des Beurteilungserlasses RiStA als Soll-Regelung ausgestaltet ist, liegt prinzipiell nur vor, wenn der sachkundige Dritte nicht willens, nicht erreichbar oder ihm eine Stellungnahme zu Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A/14 -, juris Rn. 26). Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist nicht durch die während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Nachfrage des Antragsgegners beim Direktor des Amtsgerichts a. D. G. eingetreten, die sich auf die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben durch den Antragsteller beschränkte. Die Heilung einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Einholung eines Beurteilungsbeitrags kommt nur in Betracht, wenn dieser nachträglich gefertigt wird und der Beurteiler unter inhaltlicher Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags erneut von seiner Beurteilungsermächtigung Gebrauch macht (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B V Rn. 312b [Stand: Juli 2019]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (2) Keinen (weiteren) formellen Mangel des den Antragsteller betreffenden Beurteilungsverfahrens begründet dagegen das Vorbringen des Antragstellers, in der Verfahrensakte fehlten eine Dokumentation der vom Beurteiler unternommenen Durchsicht der zehn vom Antragsteller bearbeiteten Akten und eine Dokumentation der Wahrnehmungen des Beurteilers bei dessen Besuch einer Sitzung des Antragstellers. Jenseits der Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, d. h. der vom Beurteiler notwendig einzuholenden Feststellungen und Bewertungen sachkundiger Dritter zu dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden, wenn der Beurteiler aus eigener Anschauung keine Bewertung vornehmen kann, bedarf es grundsätzlich keiner (schriftlichen) Dokumentation der Erkenntnisquellen des Beurteilers. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Beurteilungsrichtlinien gilt dies unabhängig davon, ob es um eigene Wahrnehmungen des Beurteilers oder von diesem eingeholte Einschätzungen oder Wahrnehmungen Dritter geht. Dem Beurteilten wird damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt. Dienstliche Beurteilungen müssen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise abgefasst sein. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Beurteilers darüber zu befinden, ob er in der dienstlichen Beurteilung einzelne Sachverhalte benennt und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen zieht, lediglich Werturteile trifft, die nicht auf konkreten Vorkommnissen, sondern auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken beruhen, oder beide Möglichkeiten kombiniert. Beruht eine dienstliche Beurteilung - wie die des Antragstellers - im Wesentlichen auf Werturteilen, kann der Beurteilte nicht den Nachweis der einzelnen Tatsachen verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. In dem genannten Fall sind die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden persönlichen Beobachtung des Beurteilers verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar. Etwaige Plausibilitätsdefizite einer im Wesentlichen auf Werturteilen beruhenden dienstlichen Beurteilung kann und muss der Dienstherr gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beurteilten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Diese Möglichkeit besteht auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein. Dabei stehen die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile durch den Beurteilten in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beurteilte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Beurteiler für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, NVwZ 2019, 75, 77). (3) Die Rüge des Antragstellers, das (gesplittete) Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018 werde nicht dem für Gesamturteile Geltung beanspruchenden Begründungserfordernis gerecht, begründet gleichfalls keinen (weiteren) formellen Mangel dessen dienstlicher Beurteilung vom 17. Juli 2018. Das insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung. Materiell-rechtlich ist erforderlich, dass das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar ist, d. h. die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei - sowohl bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen als auch bei textlich abgefassten Einzelbewertungen - durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. zu Vorstehendem: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B VI Rn. 398 ff. [Stand: April 2020]). Hieran gemessen werden die dem (gesplitteten) Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beigefügten minimalistischen Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden dem im Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes wurzelnden Begründungserfordernis gerade noch gerecht. Für die für das ausgeübte Amt eines Richters am Amtsgericht vergebene Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen“ folgt dies daraus, dass diese Bewertungsstufe zum Ausdruck bringt, dass der Antragsteller die Anforderungen des in Rede stehenden Anforderungsprofils bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf alle Merkmalsgruppen übertrifft. Im Regelfall, der prinzipiell keiner weiteren Begründung bedarf, liegen der Vergabe dieser Bewertungsstufe im Gesamturteil gleichlautende merkmalsgruppenbezogene Einstufungen - hier der Merkmalsgruppen Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale Kompetenz - zugrunde. Nähere Ausführungen sind für die Vergabe dieser Bewertungsstufe grundsätzlich nur dann unabdingbar, wenn merkmalsgruppenbezogene Einstufungen hinter dieser Bewertungsstufe zurückstehen oder sie übertreffen. Denn dann ist das Gesamturteil das erläuterungsbedürftige Resultat der wertenden Gesamtbetrachtung, die als zweiter Schritt auf die zuvor für die Merkmalsgruppen vorgenommenen Einstufungen folgt. Im Fall des Antragstellers fehlt ein greifbarer Anhaltspunkt für eine derartige Ausnahmekonstellation. Das bezüglich des angestrebten Amts eines Direktors des Amtsgerichts vergebene Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen teilweise“ genügt dem Begründungserfordernis eben noch durch die Bezugnahme auf das für das ausgeübte Amt vergebene Gesamturteil und damit auf die diesem zu Grunde liegenden Wertungen („Vor diesem Hintergrund…) sowie das Betonen der besonderen Anforderungen des angestrebten Amtes („… und unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes“). Unter den besonderen Anforderungen des Amtes einer Direktorin oder eines Direktors des Amtsgerichts (R1 + Z) sind jedenfalls die für dieses Beförderungsamt in stärkerer Ausprägung geforderten Einzelmerkmale zu verstehen, die auch im Anforderungsprofil eines Richters am Amtsgericht (Nr. 1 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA) enthalten sind, gegebenenfalls auch die Anforderungen der für die Leitung eines Gerichts grundsätzlich hinzukommenden Merkmalsgruppe der ausgeprägten Führungskompetenz (vgl. Nr. 2.4.4 der Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA). Ob die letztlich maßgebliche Verwaltungspraxis allerdings in Abweichung von der Vorgabe in Nr. 2.4.4 des Beurteilungserlasses RiStA bereits für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts mit Besoldungsgruppe R 1 und Amtszulage (§ 40 Abs. 1 Satz 1 HBesG i.V.m. Anlage III Besoldungsgruppe R 1 mit amtlicher Anmerkung 1) eine ausgeprägte Führungskompetenz verlangt, lässt das Beschwerdegericht dahinstehen. Die (Haupt-) Beteiligten und das Verwaltungsgericht sind hiervon ohne weiteres ausgegangen. Der Antragsteller hat diese Sichtweise mit der Beschwerde nicht angegriffen. Unabhängig davon ist der Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen wesentlich auch mit deren stärker ausgeprägten Sozialkompetenz begründet, die nach Nr. 2.4.3 des Beurteilungserlasses RiStA ausdrücklich zum Anforderungsprofil des angestrebten Leitungsamtes der Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts mit Besoldungsgruppe R 1 und Amtszulage (R 1 + Z) gehört. Die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen teilweise“ ist zu vergeben, wenn die zu beurteilende Person bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die Anforderungen des jeweiligen (Anforderungs-) Profils im Hinblick auf die in diesen enthaltenen Merkmalsgruppen nicht nur umfassend erfüllt, sondern in Bezug auf eine oder mehrere Merkmalsgruppen übertrifft. In der Zusammenschau mit den textlichen Ausführungen zu den Merkmalsgruppen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz und den ihnen zugehörigen Einzelmerkmalen wird (noch) hinreichend deutlich, dass der Antragsteller die entsprechenden Anforderungen der genannten Merkmalsgruppen im Anforderungsprofil des Amtes eines Direktors des Amtsgerichts zwar erfüllt, aber eben nicht übertrifft. cc) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet - gemessen am Beschwerdevorbringen - trotz des festgestellten formellen Fehlers (unterbliebene Einholung einer Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts a. D. G.) an keinem materiellen (inhaltlichen) Beurteilungsmangel, der ihre Tauglichkeit als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung aufhebt. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Einholung einer Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts a. D. G. sich nachteilig auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und die diesem Gesamturteil zu Grunde liegenden merkmalsgruppenbezogenen Einstufungen ausgewirkt hat. (1) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers beruht entgegen dessen Kritik in der Beschwerdebegründung auf einer eigenen Würdigung von Eignung, Leistung und Befähigung durch den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden als zuständigen Beurteiler, auch wenn dieser unter Kenntlichmachung als Zitat Passagen aus den eingeholten Beurteilungsbeiträgen wörtlich übernommen hat. Der dienstlichen Beurteilung lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Seiten 25, 26 des Beschlussumdrucks) - entnehmen, dass der Präsident des Landgerichts Wiesbaden die Beiträge erst nach einer würdigenden Betrachtung in die Beurteilung aufgenommen hat. In die Beurteilung sind gerade nicht sämtliche Aussagen der Beurteilungsbeiträge eingeflossen, sondern nur diejenigen, die dem Bild entsprachen, welches sich für den beurteilenden Präsidenten auf Grund der ihm insgesamt für den Antragsteller vorliegenden Informationen ergab. Ein Fall der ohne eigene Würdigung erfolgten Übernahme eines Beurteilungsbeitrags anstelle der Erstellung einer eigenen dienstlichen Beurteilung - Beurteilungsfehler des Verkennens des gesetzlichen Rahmens der Beurteilungsermächtigung - wie er dem vom Antragsteller angeführten Senatsbeschluss vom 20. April 2019 - 1 B 1675/18 - (juris) zugrunde gelegen hat, liegt hier nicht vor. (2) Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers resultiert ferner nicht daraus, dass die in ihr vom Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler getroffenen Bewertungen auf einer unvollständigen und/oder unrichtigen (Tatsachen-) Grundlage beruhen. Im Ausgangspunkt ist es Sache des Beurteilers, zu entscheiden, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Bediensteten verschafft (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, muss er - wie dargelegt - auf Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter zurückgreifen. Auch der Dienstherr kann dem Beurteiler - wie hier durch die Soll-Regelung zur Einholung von vorbereitenden Stellungnahmen in Abschnitt III Nr. 4 des Beurteilungserlasses RiStA geschehen - Vorgaben hinsichtlich der (Tatsachen-) Grundlage und deren Ermittlung machen. (a) Nach diesem Maßstab ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht im Hinblick auf die (Tatsachen-) Grundlage, die der Präsident des Landgerichts Wiesbaden ermittelt und seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat, zu beanstanden. (aa) Zunächst hat die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Einholung einer vorbereitenden Stellungnahme des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts G. für den in den Beurteilungszeitraum fallenden Zeitabschnitt vom 15. Juni 2012 bis zum 31. August 2014 - gemessen am Beschwerdevorbringen - nicht zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers geführt. Grundsätzlich kann allerdings das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags, auch wenn dieser nur einen Teil des Beurteilungszeitraums betrifft, eine Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bewirken. Denn dienstliche Beurteilungen müssen prinzipiell die gesamte dienstliche Tätigkeit des zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraums in den Blick nehmen. Gerade bei einem Beurteilungssystem, das - wie das für Richterinnen und Richter geltende nach dem Beurteilungserlass RiStA - auf Regelbeurteilungen weitgehend verzichtet und bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt auf Anlassbeurteilungen setzt, kann dieses Erfordernis allerdings in ein nicht unerhebliches Spannungsverhältnis zum bei Auswahlentscheidungen bestehenden Postulat der Aktualität der dienstlichen Beurteilungen geraten. Zumindest bei Überschreiten eines Beurteilungszeitraums von drei Jahren, der - entsprechend der normativen Wertung wie sie etwa den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und des § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO zugrunde liegt - grundsätzlich als ein in zeitlicher Hinsicht hinreichender aktueller Erkenntniszeitraum für eine Auswahlentscheidung anzusehen ist, ist diesem Spannungsverhältnis dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zeitpunkt der Anlassbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegende Leistungen des zu Beurteilenden im Ausgangspunkt geringeres Gewicht beizumessen ist als den in den letzten drei Jahren gezeigten Leistungen. Dies gilt allerdings nicht, soweit sich eine tragfähige Aussage zur Qualifikation des zu Beurteilenden - beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung seiner Leistungsstärke und seines Leistungswillens als für die Befähigung und Eignung relevante Aspekte - nur unter Berücksichtigung auch der Leistungen im länger als drei Jahre zurückliegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums treffen lässt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 1982 - 2 A 102/81 -, juris und vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 30; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14; im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Länge von Beurteilungszeiträumen, die zu vergleichenden dienstlichen Berteilungen zugrunde liegen, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 9 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 9, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 sowie vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 91; kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016/November 2017, Teil B VI Rn. 353 ff.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, wonach die unterbliebene Einholung einer Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts a. D. G. keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung des Antragstellers gehabt hat, durch den Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Beurteilungsfehler einer unvollständigen (Tatsachen-) Grundlage bezieht sich nach der Beschwerdebegründung darauf, dass mangels Einholung der bezeichneten Stellungnahme bei der Bewertung seiner Führungskompetenz in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018 von ihm im Zeitabschnitt vom 15. Juli 2012 bis zum 31. August 2014 als Vertreter vorgenommene Verwaltungstätigkeiten keine Berücksichtigung erfahren haben. Diese Rüge stellt zunächst nicht hinreichend in Rechnung, dass sich die dienstliche Beurteilung vom 17. Juli 2018 durchaus zu vom Antragsteller im besagten Zeitabschnitt als Vertreter wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten verhält. Im Rahmen der Merkmalsgruppe „Grundanforderungen“ heißt es auf Seite 5, 5. Absatz der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018: „So hat er zu Beginn seiner Abordnung an das AG Idstein … auch den Direktor in Einzelfällen vertreten“. Zur Merkmalsgruppe „Führungskompetenz“ heißt es auf Seite 9, 4. Absatz der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018: „Da der Richter in der Vergangenheit wegen der Einschränkung für abgeordnete Richter nur wenig Gelegenheit zur Übernahme von Verwaltungs- und erst recht von Führungsaufgaben hatte, fehlt es derzeit an Belegen dafür, dass bei ihm eine Führungskompetenz in ausgeprägter Form vorliegt.“ Darüber hinaus steht dem Erfolg dieser Rüge entgegen, dass bei einer bloßen Vertretungstätigkeit eine Beurteilungsrelevanz von vornherein nur angenommen werden kann, wenn diese die Arbeitskraft des Vertreters nicht unerheblich in Anspruch genommen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2019 - 1 B 999/18 -, juris Rn. 9). Der Antragsteller hat sich in der Beschwerdebegründung zu Art und Umfang der von ihm im bezeichneten Zeitabschnitt wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben nicht substantiiert verhalten, insbesondere nicht aufgezeigt, dass entsprechende Tätigkeiten seine Arbeitskraft in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen haben. Hierzu hätte für ihn umso mehr Anlass bestanden, als der Direktor des Amtsgerichts a. D. G. auf die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Nachfrage zu vom Antragsteller wahrgenommenen Verwaltungs- und Führungstätigkeiten ausgeführt hat, er erinnere sich lediglich an eine Vertretungstätigkeit der (damaligen) Richterin am Amtsgericht ..., der Antragsteller sei möglicherweise während deren Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Vertreter gewesen. Welche Aufgaben der Antragsteller in dieser Zeit konkret wahrgenommen habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Eine die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung bewirkende unvollständige (Tatsachen-) Grundlage infolge der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Einholung einer vorbereitenden Stellungnahme des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts G. ist hiernach auch für das Beschwerdegericht nicht feststellbar. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist weder erkennbar, dass der Antragsteller im in den Beurteilungszeitraum fallenden Zeitabschnitt vom 15. Juni 2012 bis zum 31. August 2014 Verwaltungstätigkeiten als Vertreter in beurteilungsrelevantem Ausmaß wahrgenommen hat, noch dass entsprechenden Tätigkeiten in den ersten zweieinhalb Jahren des rund sechs Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums Bedeutung für seine aktuelle Qualifikation zukommen könnte. (bb) Im Hinblick auf das dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler grundsätzlich zustehende (Verfahrens-) Ermessen bezüglich der Ermittlung der (Tatsachen-) Grundlagen der von ihm zu erstellenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist das Erkenntnismaterial, das er sich durch die die Durchsicht von zehn vom Antragsteller bearbeiteten Gerichtsakten, den Besuch einer Sitzung des Antragstellers am 14. März 2018 sowie die eingeholten vorbereitenden Stellungnahmen verschafft hat, für eine an keinem Beurteilungsfehler leidende Bewertung der Qualifikation des Antragstellers ausreichend. Für den Abschnitt des Beurteilungszeitraums vom 1. Juli 2016 bis zum 17. Juni 2018 hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden als zuständiger Beurteiler seine Bewertung aus eigener Anschauung sowie gestützt auf die vorbereitenden Stellungnahmen von Frau F. und von Frau D. treffen können. Für den zeitlich vor seiner Präsidentschaft liegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums vom 15. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2016 hat er seiner Bewertung die Beurteilungsbeiträge des Herrn E., der Frau F., des Herrn C. und der Frau D. zu Grunde legen können. Dieses Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die vom Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler herangezogenen vorbereitenden Stellungnahmen sind als Erkenntnisquellen tauglich. (aaa) Sämtlichen Beurteilungsbeiträgen lässt sich entnehmen von wem sie stammen und wer sie verantwortet. Dies gilt auch für die von Frau D. eingeholte Stellungnahme (Bl. 149 der Gerichtsakte), die von dieser nicht unterschrieben ist. Die Urheberschaft Frau D.s lässt sich anhand der Passage „Vom 01.04.2011 bis 10.10.2016 war ich Vizepräsidentin beim Landgericht Wiesbaden“ in der Stellungnahme unschwer erkennen. (bbb) Die Beurteilungsbeiträge von Frau F. und Herrn E., die als ehemalige Direktorin bzw. als ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Idstein - einem Gericht mit drei R 1- Planstellen - eine unmittelbare Anschauung von der Leistung und dem dienstlichen Verhalten des Antragstellers gehabt haben, enthalten im Hinblick auf die von ihnen jeweils erfassten Zeitabschnitte hinreichende Informationen für den Präsidenten des Landgerichts, die es diesem ermöglicht haben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auch für vor dem 1. Juli 2016 liegende Abschnitte des Beurteilungszeitraums zu bewerten, für die es ihm an einer eigenen Wahrnehmung fehlt. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller an der inhaltlichen Qualität der Beurteilungsbeiträge geübte Kritik stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass Beurteilungsbeiträge Dritter lediglich dazu dienen, nicht vorhandene eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen des Beurteilers durch die Wahrnehmungen Dritter zu ergänzen. Je intensiver eigene Kenntnisse des Beurteilers von Leistung und dienstlichem Verhalten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum sind, desto geringer sind demgemäß die Anforderungen an Umfang und Tiefe eingeholter Beurteilungsbeiträge. Ist allerdings ein Beurteiler - anders als der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Verhältnis zum Antragsteller - infolge Fehlens jeglicher eigener Anschauung von Person und Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rn. 25, vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 34 sowie vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 37; von der Weiden, juris PR-BVerwG 9/2015 Anm. 5). Vor diesem Hintergrund mussten die vom Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler eingeholten vorläufigen Stellungnahmen von Frau F. und Herrn E. nicht Anforderungen genügen, die an dienstliche Beurteilungen zu stellen sind oder darüber hinausgehen. Hinsichtlich der Rüge des Antragstellers, die Beurteilungsbeiträge seien defizitär, da sie nicht - entsprechend den an dienstliche Beurteilungen zu stellenden Anforderungen - Aussagen zu jedem Einzelmerkmal der Anforderungsprofile enthielten, kommt hinzu, dass nach dem Beurteilungserlass RiStA sich selbst dienstliche Beurteilungen nicht zwingend zu jedem Einzelmerkmal des jeweils maßgeblichen Anforderungsprofils verhalten müssen. Die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter, die nach Abschnitt I Nr. 1 des Beurteilungserlasses RiStA Bezugspunkt der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind, gliedern sich in die Merkmalsgruppen Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale Kompetenz sowie gegebenenfalls Führungskompetenz. Diesen Merkmalsgruppen sind jeweils Einzelmerkmale zugeordnet. Die Anforderungsprofile beschreiben dabei die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll. Mit ihnen verbindet sich nicht die Erwartung, dass jeder Amtsinhaber diesem Idealbild in jeder Hinsicht vollauf genügen kann und muss. Vielmehr dienen die Anforderungsprofile als praktische Orientierungshilfe für Personalauswahlentscheidungen, dienstliche Beurteilungen und Maßnahmen der Personalentwicklung, in dem sie Anhaltspunkte für die dabei notwendige Analyse von Stärken und Schwächen geben. Die Anforderungsprofile sind keine abschließenden Kriterienkataloge. Die in den Merkmalsgruppen jeweils unter „insbesondere“ aufgeführten (Einzel-) Merkmale sind lediglich als beispielhafte Anforderungen aufzufassen. Bezogen auf das einzelne Amt bedürfen die Anforderungsprofile der Konkretisierungen und sind Ergänzungen zugänglich (vgl. Anlage 1 zum Beurteilungserlass RiStA [Allgemeines]). Da die Bildung des Gesamturteils - wie dargelegt - im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der für die Merkmalsgruppen vorgenommenen Einstufungen erfolgt, die ihrerseits auf einer würdigenden Gesamtbetrachtung der jeweils einer Merkmalsgruppe zugehörigen (Einzel-) Merkmale beruhen, ist rechtlich nicht entscheidend, dass jedes im Anforderungsprofil des Beurteilungserlasses RiStA ohnehin nur beispielhaft genannte Einzelmerkmal in der dienstlichen Beurteilung ausdrücklich Erwähnung findet. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die merkmalsgruppenbezogenen Einstufungen, auf denen das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung aufbaut, rechtlich tragfähig bleiben. Dies verlangt allerdings die Berücksichtigung von Einzelmerkmalen, die für die Bewertung im Vordergrund stehen wie beispielweise Leistungsfähigkeit und -bereitschaft für die Merkmalsgruppe Grundanforderungen, verbietet zugleich aber auch eine willkürliche Nichtberücksichtigung nicht in gleicher Weise bedeutsamer Einzelmerkmale wie etwa das der Fortbildungsbereitschaft für dieselbe Merkmalsgruppe. (ccc) Auch die vom Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler eingeholten weiteren Stellungnahmen der Frau D. und des Herrn C. sind vor dem Hintergrund der dargestellten Ergänzungsfunktion als Erkenntnismittel nicht von vornherein ungeeignet. (ddd) Die Rüge des Antragstellers, die Beurteilungsbeiträge seien als Erkenntnisgrundlage nicht tauglich, weil (weitgehend) tatsächliche Feststellungen zu den in ihnen enthaltenen Werturteilen fehlten, bleibt ohne Erfolg. Beurteilungsbeiträge können - ebenso wie dienstliche Beurteilungen - grundsätzlich aus reinen Werturteilen bestehen, d.h. auf Werturteilen, die auf einer Vielzahl von nicht reproduzierbaren persönlichen Eindrücken des Erstellers gründen. In derartigen Werturteilen sind die ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen untrennbar miteinander verschmolzen. Die beispielhafte Angabe tatsächlicher Umstände, auf denen solche Werturteile u.a. beruhen, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht erforderlich. (eee) Soweit der Antragsteller den Beurteilungsbeiträgen die Tauglichkeit als Erkenntnisgrundlage für den Beurteiler abspricht, weil die jeweiligen Ersteller der Beurteilungsbeiträge sich nicht auf bestimmte Weise, etwa durch Heranziehung vom Antragsteller bearbeiteter Akten, ein Bild von der Qualität dessen spruchrichterlicher Tätigkeit verschafft hätten, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass es im Ausgangspunkt Sache des Erstellers eines Beurteilungsbeitrags ist, welche Vorgehensweise er wählt, um einen tragfähigen Beurteilungsbeitrag zu schaffen. Erst ein nach jeder Betrachtungsweise nicht geeignetes Vorgehen kann eine Untauglichkeit des erstellten Beurteilungsbeitrags bewirken. Eine solche hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung indes nicht hinreichend aufgezeigt. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller eine unzureichende Ermittlung seiner Tätigkeiten im strafrechtlichen Dezernat moniert. Sowohl die vorbereitende Stellungnahme des Herrn E. als auch die der Frau F. verhalten sich dazu, dass der Antragsteller vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014 beim Amtsgericht Idstein neben dem „überwiegenden Teil der Zivil- und WEG Verfahren“ auch Jugendstrafverfahren bearbeitet hat, von Januar bis März 2016 zudem ein weiteres Mal als Vertreter des Herrn E.. Den Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers haben sowohl Herr E. als auch Frau F. indes im Zivilrecht verortet, wobei Herr E. positiv hervorgehoben hat, dass die Vertretungstätigkeit in Strafsachen von Januar bis März 2016 nicht mit negativen Veränderungen oder Rückständen im (zivilrechtlichen) Dezernat des Antragstellers verbunden gewesen sei. Der Antragsteller zeigt in der Beschwerdebegründung nicht auf, dass diese in den Beurteilungsbeiträgen vorgenommene Gewichtung der dienstlichen Tätigkeiten des Antragstellers fehlerhaft ist. Überdies legt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar, dass seinen Tätigkeiten im strafrechtlichen Dezernat in den ersten zweieinhalb Jahren des rund sechs Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums bzw. seiner Vertretungstätigkeit von Januar bis März 2016 nach Art um Umfang relevante Bedeutung für seine aktuelle Qualifikation zukommen könnte. (b) Die Rüge des Antragstellers, seine dienstliche Beurteilung beruhe auf einer falschen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Annahme, er wünsche in seinem Dezernat keine Urlaubsvertretung und beschränke umgekehrt seine eigene Aktivität als Urlaubsvertreter auf absolute Eilfälle, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Zur Merkmalsgruppe „Fachkompetenz“ heißt es auf Seite 8, 4. Absatz der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018: „Der Richter arbeitet absolut selbstständig und aus eigener Initiative. Hervorzuheben ist, dass er - von Eilsachen abgesehen - auch keine Urlaubsvertretung für sein Dezernat wünscht, umgekehrt allerdings auch bei Kollegen seine eigene Aktivität als Urlaubsvertreter auf absolute Eilfälle beschränkt.“. Diese Aussage des Beurteilers, in der Werturteil („absolute Eilfälle“) und Tatsachenbehauptungen miteinander verschränkt sind, ist zunächst mit dem Vorbringen des Antragstellers in Nr. 2.2.6 seiner Antragsbegründung vom 9. Januar 2019 (Bl. 99 GA) nicht unvereinbar. Dort führt der Antragsteller aus, zutreffend sei allein, dass er eine Urlaubsvertretung in Anhörungen bzw. mündlichen Verhandlungen ablehne, bei denen der persönliche Eindruck bzw. die persönliche Wahrnehmung des entscheidenden Richters erforderlich sei. Da nach der Zivilprozessordnung der Grundsatz der Mündlichkeit auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt und gemäß § 937 Abs. 2 ZPO eine stattgebende Entscheidung (nur) in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, in der ein persönlicher Eindruck gewonnen wird, ergehen darf, steht die wertende Aussage des Beurteilers in keinem unauflösbaren Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers. Unabhängig davon ist auch für das Beschwerdegericht nicht erkennbar, dass die im Kontext der positiv bewerteten Selbstständigkeit und Eigeninitiative stehende Aussage die merkmalsgruppenbezogene Einstufung („Fachkompetenz“) und in deren Folge die Bildung des Gesamturteils („Übertrifft die Anforderungen“) nachteilig beeinflusst hat. (3) Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich ferner weder eine unzutreffende Bewertung eines Einzelmerkmals noch eine auf eine Merkmalsgruppe bezogene defizitäre Einstufung noch eine fehlerhafte Bildung des Gesamturteils, die einen Beurteilungsfehler begründen könnten. (a) Die Ausführungen des Antragstellers auf den Seiten 41 bis 44 der Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2020 unter Nr. 3.1.7 (richtig: 3.1.8) versteht das Beschwerdegericht als Rüge, wonach die Merkmale der „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder mehreren Instanzen“ sowie der „Umfassenden Rechtskenntnisse“ in der dienstlichen Beurteilung lediglich quantitativ und nicht qualitativ gewürdigt worden seien. Dieses Verständnis des Beschwerdegerichts beruht insbesondere darauf, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründung moniert, das Verwaltungsgericht habe sich im angegriffenen Beschluss unzutreffend nur zu einer fehlenden quantitativen Würdigung verhalten. Die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen waren allerdings der Rüge des Antragstellers unter Nr. 4 der Antragsschrift vom 9. Januar 2019 geschuldet, wonach die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen auch deshalb rechtsfehlerhaft sein sollten, da sie Anforderungsmerkmale, die lediglich über einen längeren und über den Beurteilungszeitraum hinausgehenden Zeitraum beurteilt werden könnten, allenfalls qualitativ, nicht allerdings quantitativ würdigten. Die mit der Beschwerde verfolgte Kritik einer lediglich quantitativen, aber nicht qualitativen Würdigung der genannten Einzelmerkmale greift nicht durch. Sowohl das im Anforderungsprofil der Leitung eines Gerichts (R1 + Z und höher) enthaltene und dort der Merkmalsgruppe der Grundanforderungen zugeordnete Kriterium der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen als auch das dort der Merkmalsgruppe der ausgeprägten Fachkompetenz zugewiesene Kriterium der umfassenden Rechtskenntnisse in ausgeprägter Form haben in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine qualitative Würdigung erfahren. Im Rahmen der Ausführungen zur Fachkompetenz ist dies ausdrücklich, im Rahmen der Ausführungen zu den Grundanforderungen jedenfalls der Sache nach erfolgt. Welche weiteren die genannten Einzelmerkmale betreffenden Gesichtspunkte notwendig in die Bewertung hätten mit einfließen müssen, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar aufgezeigt. (b) Die vom Antragsteller im Hinblick auf die Bewertung seiner sozialen Kompetenz mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Beurteilungsfehler der Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe sowie des Anstellens sachfremder Erwägungen liegen nicht vor. Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler verhält sich zunächst in der dienstlichen Beurteilung zu dem von den Beurteilungsbeiträgen gezeichneten Bild der sozialen Kompetenz des Antragstellers und trifft eine eigene differenzierte Bewertung. Entgegen der Rüge des Antragstellers wird in der dienstlichen Beurteilung nicht ein Bild aufrechterhalten, das in den Beurteilungsbeiträgen konträr gezeichnet worden ist. Die dienstliche Beurteilung ist im Hinblick auf die Merkmalsgruppe der sozialen Kompetenz vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beurteiler die sich nach seinem persönlichen Eindruck und den Beurteilungsbeiträgen ergebenden Stärken und Schwächen des Antragstellers berücksichtigt und - wie das Gesamturteil indiziert - beim Antragsteller bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung im Rahmen der merkmalsgruppenbezogenen Einstufung auch bezüglich der sozialen Kompetenz ein Übertreffen der Anforderungen sieht. Die vom Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden eingeholten und berücksichtigten Beurteilungsbeiträge stehen dabei bezüglich der sozialen Kompetenz des Antragstellers nicht in Widerspruch zueinander, sondern machen unterschiedliche Facetten des Antragstellers deutlich, die in der dienstlichen Beurteilung ohne Bewertungsfehler berücksichtigt worden sind. Soweit der Beurteiler im Kontext der dem Antragsteller attestierten grundsätzlichen „Fähigkeit, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten zur Konfliktvermeidung, -lösung beizutragen“ den einschränkenden Halbsatz einfügt, „auch wenn er bisweilen, wie die Vizepräsidentin D. berichtet, nach ihrem Eindruck eher polarisiert“, ist ein Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze nicht erkennbar. Die Bezugnahme auf Frau D. und deren Stellungnahme verdeutlicht, dass der Präsident des Landgerichts Wiesbaden (auch) im Rahmen der Merkmalsgruppe der sozialen Kompetenz seine im Kontext der Merkmalsgruppe Fachkompetenz getroffenen Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vor Augen gehabt hat. Dort hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler u. a. auf das Urteil des Antragstellers vom 28. Januar 2013 in der unter dem Aktenzeichen 30 C 90/12 geführten Rechtssache verwiesen, wo sich der Antragsteller in sehr persönlicher Art und Weise mit der Entscheidungsfindung im Fünften Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und das Ergebnis von dessen Rechtsauffassung als „handgreiflicher Nonsens“ bezeichnet habe. Ferner hat der Beurteiler auf eine Beweiswürdigung des Antragstellers in einem unter dem Aktenzeichen 31 C 60/16 ergangenen Grundurteil verwiesen, wo der Antragsteller einer Zeugin vorhalte „mit erstaunlicher Beharrlichkeit aussagelose Phrasen“ vorgetragen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist eine Bewertung, wonach der Antragsteller eher polarisiere, nicht fehlerhaft. Namentlich ist hiermit kein unzulässiger Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit verbunden. Denn entsprechende Ausdrucksweisen gegenüber Parteien, Prozessvertretern, Richterkollegen oder sonstigen Dritten sind als vom Inhalt der Erklärung abhebbares Formelement lediglich dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die hier erfolgte Würdigung durch den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden stellt keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar, da sie nicht auf eine von der richterlichen Unabhängigkeit verbotene direkte oder indirekte Weisung hinausläuft (zur richterlichen Unabhängigkeit bei sogenannten „verbalen Exzessen“ vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17 -, juris Rn. 20). Die vom Antragsteller als sachfremde Erwägung beanstandeten Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung, es sei auffällig, dass es in dessen Dezernat - im Vergleich zu anderen Kollegen - zu einer Häufung von Dienstaufsichtsbeschwerden gekommen sei, die freilich alle - zumeist unter Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit - als unbegründet zurückgewiesen worden seien, haben vor diesem Hintergrund nur die Funktion eines aus Sicht des Beurteilers bestehenden weiteren Indizes dafür, dass der Antragsteller polarisieren kann. Da das Werturteil, der Antragsteller polarisiere, das Resultat eines Eindrucks ist, den der Beurteiler aus verschiedenen Erkenntnisquellen gewonnen hat, war es nicht erforderlich, den Ursachen dieser Dienstaufsichtsbeschwerden im Einzelnen nachzugehen. Denn für (reine) Werturteile, die auf einer Vielzahl von nicht reproduzierbaren persönlichen Eindrücken des Erstellers beruhen, ist es unerheblich, ob ihnen lediglich beispielhaft oder zur exemplarischen Verdeutlichung beigefügte Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.Oktober 1988 - 2 A 2/87 -, juris Rn. 18 und vom 16. Mai 1991 - 2 A 4/90 -, juris Rn. 17, Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 6 ZB 14.312 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 B 44/13 -, juris Rn. 12). (c) Die Beanstandung des Antragstellers, hinsichtlich einzelner Anforderungsmerkmale fehle es in der dienstlichen Beurteilung an einer Bewertung, da lediglich deren Erfüllung festgestellt worden sei, ist nicht geeignet, einen Beurteilungsfehler zu begründen. Zum einen hat der Antragsteller sowohl in der Beschwerdebegründung als auch der dort in Bezug genommenen Nr. 2.6, erster Absatz, der Antragsbegründung vom 9. Januar 2019 davon abgesehen, die entsprechenden Anforderungsmerkmale zu benennen. Zum anderen beinhaltet und erfordert die Feststellung der Erfüllung einer vorgegebenen Anforderung grundsätzlich ebenso eine Bewertung wie etwa die vom Beurteilungserlass RiStA vorgesehenen Bewertungsstufen „Entspricht vollständig den Anforderungen“ oder „Übertrifft die Anforderungen“. (d) Soweit sich der Antragsteller im Hinblick auf das (gesplittete) Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018 auf den Beurteilungsfehler des Verstoßes gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beruft und hierzu vorträgt, das (gesplittete) Gesamturteil sei mit den in seiner dienstlichen Beurteilung erfolgten Einzelbewertungen unvereinbar, bleibt auch diese materielle Rüge ohne Erfolg. Die für das ausgeübte Amt eines Richters am Amtsgericht vergebene Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen“ gründet - wie bereits im Zusammenhang mit der Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses ausgeführt - darauf, dass der Präsident des Landgerichts Wiesbaden als Beurteiler auf Grund einer würdigenden Gesamtbetrachtung der Einzelmerkmale der im Anforderungsprofil eines Richters am Amtsgericht (Nr. 1 der Anlage 1 zum Beurteilungserlasses RiStA) enthaltenen Merkmalsgruppen „Grundanforderungen“, „Fachkompetenz“ sowie „Soziale und interkulturelle Kompetenz“ für jede dieser Merkmalsgruppen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragsteller deren Anforderungen übertrifft. In dem sich zur Bildung des Gesamturteils anschließenden notwendigen zweiten Schritt einer wertenden Gesamtbetrachtung dieser merkmalsgruppenbezogenen Einstufungen hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden keinen Anlass gesehen, von dem Regelfall abzuweichen, wonach gleichlautende merkmalsbezogene Einstufungen auch im Gesamturteil zur Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen“ führen. Die für das angestrebte Amt eines Direktors des Amtsgerichts vergebene Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen teilweise“ in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juli 2018 resultiert daraus, dass nach der Begründung des Gesamturteils in Verbindung mit den textlichen Ausführungen zu den im Anforderungsprofil dieses Beförderungsamtes enthaltenen Merkmalsgruppen sowie den ihnen zugehörigen Einzelmerkmalen der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Hinblick auf die Merkmalsgruppen der ausgeprägten sozialen Kompetenz und der ausgeprägten Führungskompetenz zu der Wertung gelangt ist, dass der Antragsteller deren Anforderungen (lediglich) erfüllt, aber nicht übertrifft. Für die Merkmalsgruppen „Grundanforderungen“ und „Ausgeprägte Fachkompetenz“ ist demgegenüber jeweils ein „Übertreffen der Anforderungen“ als (merkmalsgruppenbezogene) Einstufung durch den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden (noch) hinreichend erkennbar. Diese unterschiedlichen merkmalsgruppenbezogenen Einstufungen haben bei der zur Gesamturteilsbildung erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden zur Vergabe der Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen teilweise“ geführt. Soweit der Antragsteller bei der das angestrebte Amt betreffenden Gesamturteilsbildung der Sache nach eine defizitäre Gewichtung der zuvor getroffenen Bewertungen moniert, berücksichtigt er unzureichend, dass der Beurteilungserlass RiStA in den Anforderungsprofilen für Leitungsämter der Sozialkompetenz eine besondere Bedeutung beimisst und grundsätzlich auch die Führungskompetenz als zusätzliche Merkmalsgruppe vorsieht und so deren Gewicht betont. b) Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 ist - gemessen am Beschwerdevorbringen - gleichfalls inhaltlich aussagekräftig, da sie keine Defizite aufweist, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. aa) Die Rügen der nicht ausreichenden normativen Grundlage dienstlicher Beurteilungen von Richterinnen und Richtern und der fehlenden Dokumentation sowohl der von der Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden als Beurteilerin unternommenen Durchsicht der zehn von der Beigeladenen bearbeiteten Akten als auch des Besuchs einer mündlichen Verhandlung der Beigeladenen in Familiensachen durch die Beurteilerin, bleiben ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den parallel gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erhobenen Rügen Bezug genommen. bb) Die in der Beschwerdebegründung geübte - auf den Beurteilungsfehler des Verkennens des gesetzlichen Rahmens der Beurteilungsermächtigung abzielende - Kritik des Antragstellers, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen sei defizitär, da in ihr nicht zu jedem der relevanten Einzelmerkmale der Anforderungsprofile Stellung genommen werde, führt nicht zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Der Antragsteller hat die Einzelmerkmale, zu denen sich die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen seiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft nicht verhält, weder in der Beschwerdebegründung noch in Nr. 9 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 12. März 2019, auf den die Beschwerdebegründung verweist, hinreichend deutlich benannt. Unabhängig davon müssen sich dienstliche Beurteilungen nach dem Beurteilungserlass RiStA - wie dargelegt - nicht zwingend zu jedem Einzelmerkmal des jeweils maßgeblichen Anforderungsprofils verhalten. cc) Die Beanstandungen des Antragstellers, die sich auf den Beurteilungsfehler einer unvollständigen und/oder unrichtigen (Tatsachen-) Grundlage der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen beziehen, greifen nicht durch. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 basiert auf eigenen Wahrnehmungen und Eindrücken der Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden. Eigene Wahrnehmungen und Eindrücke der Beurteilerin oder des Beurteilers sind grundsätzlich die für dienstliche Beurteilungen verlässlichste Erkenntnisquelle. Die von der Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden in der dienstlichen Beurteilung betonte kollegiale Zusammenarbeit mit der Beigeladenen in der Familienabteilung, die Wahrnehmung der von der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum beim Amtsgericht Wiesbaden erfolgten Übernahme von Aufgaben außerhalb der Rechtsprechung (Vertretung des Familiengerichts im Arbeitskreis „Trennung und Scheidung“, stellvertretende Koordination der Rechtsstaatsklassen für das Justizzentrum Wiesbaden, Unterstützung der organisatorischen Gestaltung eines Workshops zum Familienrecht für eine chinesische Richterdelegation und Übernahme eigener Referentenaufgaben im Rahmen dieses Workshops) sowie die Durchsicht von zehn von der Beigeladenen bearbeiteten Gerichtsakten durch die Beurteilerin und deren Besuch einer mündlichen Verhandlung der Beigeladenen in Familiensachen stellen vor diesem Hintergrund eine ausreichende Beurteilungsgrundlage dar. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung geübte Kritik an dieser auch vom Verwaltungsgericht geteilten Sichtweise bleibt ohne Erfolg. Die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden als Beurteilerin hat insbesondere keinen unzutreffenden Beurteilungszeitraum angenommen, namentlich ist ihr bei den merkmalsgruppenbezogenen Einstufungen hinsichtlich der Grundanforderungen sowie der Fachkompetenz der Beigeladenen kein entsprechender Beurteilungsfehler unterlaufen. Der Umstand, dass die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden eingangs der Würdigung der Merkmalsgruppe Grundanforderungen auf die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 4. Februar 2016 Bezug nimmt und ausführt, die dortigen Feststellungen träfen weiterhin zu, macht die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 weder ganz noch teilweise zu einer nach Abschnitt III Nr. 3 des Beurteilungserlasses RiStA nicht zulässigen Bestätigungsbeurteilung. Die umfangreichen folgenden Ausführungen zu Leistung und Verhalten der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum machen ebenso wie die Durchsicht von zehn von der Beigeladenen bearbeiteten Akten durch die Präsidentin und deren Besuch einer mündlichen Verhandlung der Beigeladenen deutlich, dass eine selbständige den Beurteilungszeitraum vom 5. Februar 2016 bis zum 26. April 2018 betreffende Anlassbeurteilung erstellt worden ist. Soweit sich die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 zu außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Aktivitäten der Beigeladenen verhalten hat, ist dies zum einen im Hinblick auf Merkmale wie das der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen (Nr. 2.4.1 der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA) geschehen, deren Würdigung die Berücksichtigung von außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Vorgängen erfordern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 52). Zum anderen hat die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden (dienstliche) Aktivitäten der Beigeladenen außerhalb des Beurteilungszeitraums lediglich im Rahmen der Würdigung deren aktuell festzustellenden allgemeinen persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen (Grundanforderungen) und deren aktueller Fachkompetenz mitgeteilt und auf diese Weise erklärt, welche Vorgänge in der Vergangenheit ihrer Einschätzung nach zum aktuellen Eignungsbild der Beigeladenen beigetragen haben. Eine derartige Erläuterung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung in Folge der Annahme eines falschen Beurteilungszeitraums. Schließlich vermag auch die in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf Nr. 3 der erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 9. Januar 2019 vorgebrachte Rüge, es fehle trotz entsprechender Aufforderung des Antragstellers an der Plausibilisierung, welche konkreten Tätigkeiten die Beigeladene im Rahmen der zu ihren Gunsten behaupteten Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, nicht, den Beurteilungsfehler einer unzutreffenden oder unvollständigen Beurteilungsgrundlage aufzuzeigen. Die hiernach mit der Rüge vorgebrachte Kritik, es sei nicht plausibilisiert, welche konkreten Aufgaben die Beigeladene im Rahmen der statistischen Vorbereitung von Präsidiumssitzungen bzw. Geschäftsverteilungsbeschlüssen und der Betreuung des Projekts „Schule und Verwaltungsgericht Wiesbaden“ wahrgenommen habe, geht fehl, da die bezeichneten dienstlichen Aktivitäten der Antragstellerin in der Gerichtsverwaltung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 gewesen sind, sondern lediglich erklärenden Charakter haben. Falls sich die Rüge des Antragstellers auf die von der Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden bewerteten dienstlichen bzw. dienstlich veranlassten Tätigkeiten der Beigeladenen außerhalb der Rechtsprechung im Beurteilungszeitraum bezieht, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, aus welchen Erwägungen heraus, das mit diesen Aktivitäten begründete Werturteil, die Bereitschaft der Beigeladenen, neue und zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sei nach wie vor sehr ausgeprägt, der Plausibilisierung durch zusätzliche Teilwerturteile bedarf. dd) Soweit der Antragsteller sich auch im Hinblick auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 auf den Beurteilungsfehler des Verstoßes gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beruft und hierzu vorträgt, das für das ausgeübte und das angestrebte Amt einheitlich vergebene Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen erheblich“ sei mit den in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen enthaltenen Einzelbewertungen unvereinbar, bleibt diese (materielle) Rüge ohne Erfolg. Die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen erheblich“ bringt zum Ausdruck, dass die zu beurteilende Person die Anforderungen des in Rede stehenden (Anforderungs-) Profils bei einer wertenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf alle Merkmalsgruppen deutlich übertrifft. Bereits aus den textlichen Ausführungen zu den Merkmalsgruppen Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale Kompetenz sowie Führungskompetenz in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beigeladene im Rahmen der merkmalsgruppenbezogenen Einstufungen zu dem Personenkreis zählt, der die Anforderungen der jeweiligen Merkmalsgruppen in gesteigertem Maße („deutlich“) übertrifft. Das vergebene Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen erheblich“, für das auf Grund des bei der Beigeladenen bestehenden homogenen Qualifikationsbildes kein besonderer Begründungsbedarf besteht, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der für die Merkmalsgruppen vorgenommenen einheitlichen Einstufungen ohne Rechtsverstoß regelhaft vergeben worden. b) Der inhaltlichen Aussagekraft der für den Antragsteller und die Beigeladene erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die - wie festgestellt - an keinem Beurteilungsfehler leiden, der ihre Tauglichkeit für einen in Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich aufhebt, steht schließlich nicht entgegen, dass die von den dienstlichen Beurteilungen erfassten Beurteilungszeiträume nicht unerheblich voneinander abweichen (Antragsteller: 15. Juni 2012 bis 17. Juli 2018, Beigeladene: 5. Februar 2016 bis 26. April 2018). Beide Beurteilungszeiträume sind von ihrer Länge her geeignet, um eine verlässliche Aussage über die Qualifikation der Bewerber treffen zu können. Der Umstand, dass der von der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers erfasste Beurteilungszeitraum deutlich länger ist als der von der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen erfasste, wird in seiner Bedeutung zudem dadurch geschmälert, dass es für den Qualifikationsvergleich prinzipiell auf das aktuelle Qualifikationsbild ankommt. Die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume sind zudem vom Antragsgegner nicht willkürlich gesetzt worden, sondern beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Anwendung des Beurteilungserlasses RiStA und dessen Vorgängerregelung. 3. Der Qualifikationsvergleich, der zu der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin der Justiz geführt hat, weist keinen Rechtsfehler auf. a) Die Auswahlentscheidung der hessischen Ministerin der Justiz zugunsten der Beigeladenen anhand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen ist rechtsfehlerfrei erfolgt. In einem System mit einer Notenskala von acht Bewertungsstufen - wie es Abschnitt IV Nr. 1 des Beurteilungserlasses RiStA vorgibt - begründet (bereits) ein Unterschied von einer Bewertungsstufe im Gesamturteil einen Qualifikationsvorsprung des besser beurteilten Bewerbers. Hier ist die Beigeladene nach dem Gesamturteil im ausgeübten Amt einer Richterin am Amtsgericht um zwei Bewertungsstufen, im angestrebten Amt einer Direktorin des Amtsgerichts um drei Bewertungsstufen besser beurteilt als der Antragsteller. b) Ein die getroffene Auswahlentscheidung der hessischen Ministerin der Justiz selbstständig tragender Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergibt sich darüber hinaus auch dann, wenn - insoweit der Argumentation des Antragstellers folgend - von einer (formell und materiell) defizitären Bildung des Gesamturteils in seiner dienstlichen Beurteilung ausgegangen und darüber hinaus zu seinen Gunsten ein fiktives Gesamturteil angenommen wird, das wie das Gesamturteil der Beigeladenen auf die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen erheblich“ lautet. Ein (fiktives) auf die Bewertungsstufe „Übertrifft die Anforderungen herausragend“ lautendes Gesamturteil ist nach dem Qualifikationsbild des Antragstellers, das sich aus den textlichen Ausführungen zu den Merkmalsgruppen in seiner dienstlichen Beurteilung ergibt, sowohl für das ausgeübte Amt eines Richters am Amtsgericht als auch das angestrebte Amt eines Direktors des Amtsgerichts ausgeschlossen. Bei einem derartigen - zu Gunsten des Antragstellers unterstellten - qualifikatorischen Patt hat eine umfassende inhaltliche Auswertung der dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen Einzelbewertungen zu erfolgen. Eben eine solche Ausschöpfung/Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden in seinem Besetzungsbericht vom 24. Juli 2018 ergänzend und damit der Sache nach zumindest hilfsweise zur Begründung seines Auswahlvorschlags unternommen. Zusätzlich zum Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden dort eine vergleichende Bewertung der Qualifikation der beiden Bewerber nach den in den jeweiligen Anforderungsprofilen enthaltenen Merkmalsgruppen sowie den diesen zugehörigen Einzelmerkmalen durchgeführt. Dabei ist er ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass im Bereich der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz die Beigeladene deutlich vor dem Antragsteller liegt. Diese Binnendifferenzierung, die auch der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Besetzungsbericht vom 22. August 2018 zusätzlich zum Vergleich der Gesamturteile vorgenommen hat, hat sich die hessische Ministerin der Justiz mindestens hilfsweise zu eigen gemacht, als sie im Auswahlvermerk vom 17. September 2018 den Besetzungsbericht des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden zum Gegenstand ihrer Auswahlentscheidung erklärt hat. 4. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Danach ist für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich, wenn - wie hier - durch in einem das Eilverfahren zu sichernden Hauptsacheverfahren nur eine Neubescheidung erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). … … …