Urteil
15 A 4753/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen durch Polizeibeamte von Teilnehmern einer Versammlung kann einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.
• Für Bildaufnahmen von Versammlungen durch die Polizei bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; das Versammlungsgesetz (insb. §§ 12a, 19a VersG) regelt dies abschließend für versammlungsbezogene Eingriffe.
• § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG und allgemein-rechtliche Datenschutzregelungen rechtfertigen nicht pauschal polizeiliche Fotografien und deren Veröffentlichung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie Eingriffe in die Versammlungsfreiheit ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Polizeifotografien von Versammlungen und Veröffentlichung: Eingriff und fehlende Ermächtigungsgrundlage • Die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen durch Polizeibeamte von Teilnehmern einer Versammlung kann einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen. • Für Bildaufnahmen von Versammlungen durch die Polizei bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; das Versammlungsgesetz (insb. §§ 12a, 19a VersG) regelt dies abschließend für versammlungsbezogene Eingriffe. • § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG und allgemein-rechtliche Datenschutzregelungen rechtfertigen nicht pauschal polizeiliche Fotografien und deren Veröffentlichung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, wenn sie Eingriffe in die Versammlungsfreiheit ermöglichen. Der Kläger (Versammlungsanmelder) und ein weiterer Kläger nahmen am 6. Mai 2018 an einer Gegendemonstration in Essen-Steele teil. Polizeibeamte fertigten während der Versammlung Fotoaufnahmen an; diese Bilder, auf denen auch die Kläger erkennbar waren, wurden zeitgleich auf den Social‑Media‑Accounts der Polizei Essen (Facebook, Twitter) veröffentlicht. Die Kläger reklamierten die Aufnahme und Veröffentlichung als Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihre Versammlungsfreiheit und verlangten Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte (Polizei) legte Berufung ein und berief sich auf Öffentlichkeitsarbeit, einschlägige Erlasse, datenschutzrechtliche Normen sowie § 23 KunstUrhG als Rechtfertigung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist statthaft; ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht insbesondere wegen der kurzzeitigen, gewichtigen Grundrechtseingriffe und der Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG). • Eingriffsqualität: Das Fotografieren von Versammlungsteilnehmern, auch als Übersichtsaufnahmen, ist nach heutigem Stand der Technik regelmäßig eingriffsrelevant und kann einschüchternde, abschreckende Wirkungen entfalten; daher fällt es in den Schutzbereich des Art.8 Abs.1 GG. • Ermächtigungsgrundlage: Für versammlungsbezogene Bildaufnahmen durch die Polizei sind die spezialgesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes (insb. §§ 12a, 19a VersG) maßgeblich und abschließend; diese Tatbestände liegen vorliegend nicht. • Unzulässigkeit sonstiger Rechtfertigungen: Rechtsverordnungen, ministerielle Erlasse oder das PresseG NRW schaffen keine eigenständige Ermächtigung zur datenerhebenden Öffentlichkeitsarbeit, § 23 Abs.1 Nr.3 KunstUrhG ist nicht geeignet, pauschal hoheitliche Bildaufnahmen zu rechtfertigen, und datenschutzrechtliche Generalklauseln (DSGVO/DSG NRW) können die spezialgesetzliche Versammlungsschutzregelung nicht substituieren. • Verhältnismäßigkeit: Selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit staatlicher Informationsarbeit ist die Maßnahme nicht erforderlich, da die Polizei zur Öffentlichkeitsarbeit auch weniger eingriffsintensive Mittel (z. B. Symbolbilder, Abbildung eigener Einsatzmittel) nutzen kann. • Rechtsfolge: Mangels rechtlicher Ermächtigung waren sowohl die Anfertigung der Fotos als auch deren Veröffentlichung rechtswidrig; daher war der Klage stattzugeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Anfertigen und die Veröffentlichung der Fotos der Versammlung vom 6. Mai 2018 rechtswidrig waren. Die konkreten Bildaufnahmen stellten einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) dar, wofür es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurfte; maßgeblich sind die spezialgesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes (§§ 12a, 19a VersG), die hier nicht einschlägig waren. Verweise auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, datenschutzrechtliche Vorschriften oder ministerielle Erlasse rechtfertigen den Eingriff nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.