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Beschluss

12 A 395/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0712.12A395.18.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII für die vom Kläger betriebene "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus I. . Der Kläger ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er betreibt in I1. als zentrale Bildungseinrichtung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus I1. " (im Folgenden: HGU). Einen weiteren Standort betreibt er in C. I2. , I3. . Für diesen Standort wurde bisher kein Betriebserlaubnisverfahren durchgeführt. Für die damals noch als "Berufsgenossenschaftliche Akademie für Arbeitssicherheit und Verwaltung" bezeichnete Einrichtung hat das Landesjugendamt des Beklagten dem damaligen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter dem 19. Mai 2008 mit Wirkung zum 1. Mai 2008 eine (erneute) Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für 214 Plätze erteilt. In der Anlage 1 zur Betriebserlaubnis wird das Leistungsangebot als "Jugendwohnheim" mit einer Gruppe und 214 Plätzen bezeichnet. Ausweislich der Betriebserlaubnis sind Grundlage der Erlaubnis die dem Antrag beigefügte Konzeption und Leistungsbeschreibung. Letztere ist bislang nicht vorgelegt worden. Dass bei Erteilung der Betriebserlaubnis eine Konzeption vorlag, lässt sich den Verwaltungsvorgängen ebenfalls nicht entnehmen. In einem Vermerk vom 20. Mai 2008 heißt es zwar, Infos zu Team, Ausbildungsinhalten, Konzeption etc. seien in der Akte, allerdings konnte der Beklagte diese Aktenbestandteile nicht vorlegen. Als "Konzeption" werden vom Beklagten - ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs erst mit Schreiben vom 26. März 2010 übermittelte - Informationen der Einrichtung angesehen, die hinsichtlich des Personals keinerlei Aussagen enthalten. Unter dem Punkt "pädagogische Betreuung" heißt es lediglich, dass die HGU Hilfe bei sozialen sowie persönlichen Problemen anbiete, ebenso Betreuung bei Krankheit und bei der Sport- und Freizeitgestaltung am Wochenende. Die Einrichtung dient u.a. der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie der Unterbringung von Teilnehmern von Erwachsenenbildungsangeboten. Darüber hinaus werden in der HGU im Rahmen der Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten Lernblöcke von zwei bis sieben Wochen durchgeführt. Diese Vollzeitlehrgänge ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die HGU entsenden, damit ihnen dort die fachtheoretischen Hintergründe der Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Der Ausbildungsverlauf sieht am Anfang der Ausbildung einen Einführungslehrgang mit einer Dauer von vier Wochen vor. Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres findet ein Zwischenlehrgang mit einer Dauer von zwei Wochen statt. In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres wird ein weiterer Zwischenlehrgang mit einer Dauer von sieben Wochen durchgeführt. In der Mitte des dritten Ausbildungsjahres findet schließlich der erste Teil des Abschlusslehrgangs mit einer Dauer von vier Wochen statt. Die Ausbildung endet mit dem zweiten Teil des Abschlusslehrgangs mit der Dauer von einer Woche (Prüfungswoche). Während dieser Lernblöcke werden die Auszubildenden in der HGU untergebracht und können auch die dortigen extra-curricularen Angebote in Anspruch nehmen. Der Unterricht findet regelmäßig zwischen 8:00 Uhr und15:30 Uhr statt. Die Unterbringung erfolgt jeweils in Einzelzimmern mit dazugehörigen Sanitärräumen. Zur Verpflegung der Teilnehmer unterhält der Kläger eine Kantine auf dem Campusgelände. Außerhalb der Kurszeiten gibt es ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten (u. a. Präventions- und Gesundheitssport, Tanzveranstaltungen, Kennenlern-Abende, Gesprächsrunden, eine von montags bis donnerstags bis 23:30 Uhr geöffnete Bierstube, zwei Kegelbahnen und eine nach Bedarf bis 23:30 Uhr geöffnete Diskothek). Die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der Akademie wahr. Nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet. Bei den zu Sozialversicherungsfachangestellten auszubildenden Lehrgangsteilnehmern handelt es sich teilweise um Jugendliche unter 18 Jahren. Die Belegung der Wohnplätze des Campus erfolgt aufgrund des vorstehenden Ausbildungsverlaufs während eines Ausbildungsjahres in den Monaten August und September sowie Januar und Februar. Dabei nimmt die Zahl der Minderjährigen während eines Ausbildungsjahres wegen des sukzessiven Erreichens der Volljährigkeit ab. Die Anzahl der minderjährigen Teilnehmer sowie (teilweise) die Gesamtzahl der Teilnehmer in den Jahren 2013 bis 2016 stellen sich wie folgt dar: Jahr Minderjährige Teilnehmer im Januar Minderjährige Teilnehmer im Februar Minderjährige Teilnehmer im August Minderjährige Teilnehmer im September Gesamtzahl der Lehrgangsteilnehmer 2013 11 11 48 34 2014 9 9 38 31 2015 4 2 27 17 327 2016 7 6 51 37 376 Seit dem Jahr 2010 stehen die Beteiligten im Rahmen umfangreicher und sich intensivierender Korrespondenz hinsichtlich der Frage, ob die HGU eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung darstellt, im Austausch. Der Kläger sorgte sich nach eigenen Angaben insbesondere um die vom Beklagten postulierte Verpflichtung, pädagogisches Personal rund um die Uhr und gegebenenfalls auch am Wochenende vorzuhalten, obwohl seiner Ansicht nach faktisch lediglich für einen kurzen Zeitraum im Jahr Verwendung für dieses Personal bestehen könne. Der Kläger hat am 26. August 2016 Feststellungslage erhoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die erhobene Feststellungsklage sei nicht gegenüber der (hier verfristeten) Anfechtungsklage subsidiär, weil alleine mit der Aufhebung der Betriebserlaubnis noch keine Feststellung zur Erlaubnispflicht getroffen sei. Zudem enthalte die Betriebserlaubnis keine positive Feststellung im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit, sondern setzte diese lediglich rechtsgedanklich voraus. Ebenso liege mit Blick darauf, dass der Betrieb einer Einrichtung ohne erforderliche Betriebserlaubnis nach § 104 Nr. 2 SGB VIII eine Ordnungswidrigkeit darstelle, sowie mit Blick auf die im Falle einer notwendigen Betriebserlaubnis bestehenden Pflichten aus den §§ 46 ff. SGB VIII ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor. Für die vom Beklagten angeführte Verwirkung seines Klagerechts fehle es an einem Verhalten, das darauf schließen lasse, dass er, der Kläger, das behördliche Vorgehen für rechtmäßig halte bzw. auf eine Klage verzichten würde.Die Klage sei auch begründet. Es unterliege bereits erheblichen Zweifeln, ob § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach seinem Schutzzweck auf die von ihm betriebene Einrichtung anwendbar sei, da dort Unterkunft und Verpflegung nur für sehr kurze Zeit und nur gegenüber wenigen älteren Jugendlichen, die an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden, gewährt würden. Jedenfalls stelle die Einrichtung eine Jugendbildungseinrichtung dar, für die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII eine Erlaubnispflicht ausnahmsweise nicht bestehe. Da hier der Bildungszweck im Vordergrund stehe, liege kein vergleichbarerer Schutzbedarf wie bei erlaubnispflichtigen Einrichtungen vor. Unterkunft und Verpflegung würden aus Effektivitäts- und Kostengründen gewährt. Es ergebe sich mit Blick auf die Gegebenheiten der Praxis von Jugendbildungseinrichtungen, dass diese nicht nur Jugendlichen aus der unmittelbaren örtlichen Umgebung Bildungsangebote machten und daher wegen der Dauer der An- und Abreise, des längeren Aufenthalts und der daraus folgenden Notwendigkeit von Übernachtungen auch Unterkunft und Verpflegung gewährleisten müssten. Die Normhistorie spreche dafür, dass mit Jugendbildungseinrichtungen auch solche gemeint seien, in denen die Unterkunft für die Dauer des Aufenthalts gewährleistet werde. So sei der Gesetzgeber selbst ausweislich der Gesetzesbegründung von einer längeren Verweildauer ausgegangen. Eine solche, eher weite Auslegung des Begriffs der Jugendbildungseinrichtung sei zudem mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Es bestehe auch keine systematische Verbindung der Ausnahmevorschrift zu § 11 SGB VIII, weshalb eine Jugendbildungseinrichtung nicht den Zwecken der Jugendarbeit dienen müsse. Anders als in einem Internat hielten sich die Auszubildenden nur kurzzeitig und vorübergehend in der Einrichtung auf. Altersbedingt müsse ihre Erziehung als weitgehend abgeschlossen gelten. Zudem gewährleiste die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz einen Mindestschutz für die Jugendlichen. Sozialpädagogisches Fachpersonal sei für die Betreuung der minderjährigen Auszubildenden auch nicht erforderlich. Es handele sich um Jugendliche kurz vor der Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres, die in aller Regel über eine überdurchschnittliche Reife verfügten. Auch wiesen sie keine besonderen Entwicklungsdefizite auf. Es bestehe kein Unterschied zu einer - erlaubnisfreien - Jugendherberge. Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen fehlenden Fachpersonals nicht beabsichtigt sei, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des hilfsweise angekündigten Feststellungsantrags, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, pädagogisches Fachpersonal vorzuhalten, übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von ihm betriebene "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU), Campus I1. ", A. T. 7, I1. , nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung habe der Kläger, der die HGU bereits seit 1987 mit einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII betreibe und seit 2013 Zweifel an der Erlaubnisbedürftigkeit geäußert habe, sein Klagerecht mittlerweile verwirkt.Zudem handele es sich bei der HGU um eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung. Dabei sei die Erlaubnisbedürftigkeit nicht an einen bestimmten Zweck des Einrichtungsbetriebes gebunden. Insbesondere setze die Erlaubnisbedürftigkeit nicht voraus, dass in der Einrichtung Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrgenommen würden. Es reiche aus, wenn Minderjährige ausschließlich Unterkunft erhielten. Auch könne vorliegend nicht nur von kurzen Aufenthalten gesprochen werden, da die Jugendlichen sich bis zu sieben Wochen in der Einrichtung aufhielten. Ferner sei es ohne Belang, dass der überwiegende Teil der Auszubildenden bereits volljährig sei, da das Schutzbedürfnis der Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhänge. Es greife auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII ein. Eine Jugendbildungseinrichtung liege mit Blick auf die Regelung des § 11 SGB VIII zur Jugendarbeit nicht vor, da es sich bei den vom Kläger angebotenen Vollzeitlehrgängen um Berufsbildung und zudem um Erwachsenenbildung handele. Überdies seien von dem Begriff der Jugendbildungseinrichtungen auch nur solche Einrichtungen erfasst, in denen Kinder oder Jugendliche nur einen kurzen Aufenthalt (wenige Tage) hätten. Zudem komme der Betreuung und Unterbringung der Minderjährigen durch den Kläger auch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Jugendlichen nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr unterrichtet würden und die restliche Zeit des Tages zur freien Verfügung stehe. Die Jugendlichen seien über einen Zeitraum von vier bis sieben Wochen in eigener Verantwortung bei dem Kläger untergebracht. Die HGU könne auch nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII erlaubnisfrei betrieben werden, weil sie keiner den §§ 45 ff. SGB VIII vergleichbaren Aufsicht unterliege. Dies sei weder mit Blick auf die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes noch mit Blick auf die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes der Fall. So habe auch das zuständige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW nach Rücksprache mit der für die Durchführung der Aufsicht zuständigen Bezirksregierung eine Übernahme der Aufsichtsfunktion abgelehnt. Zudem sei der Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz im Wesentlichen auf die Gesundheit der Jugendlichen bezogen und damit weniger umfangreich als der Schutz, der durch § 45 SGB VIII gewährleistet werden solle. Wenn der Kläger auf externe Beratungsangebote wie den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt I1. verweise, sei dies nicht ausreichend. Dem Bedarf an fachlich sowie persönlich geeignetem Personal stehe auch nicht entgegen, dass die Jugendlichen an der Schwelle zur Volljährigkeit stünden, wie sich mit Blick auf die Regelung des § 41 SGB VIII ergebe. Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung könnten durch Kooperation mit einem anderen Träger aus der Umgebung behoben werden. Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Antrags auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage bereits unzulässig. Diese sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, da der Kläger Anfechtungsklage hätte erheben müssen bzw. einen Antrag auf Rücknahme der erteilten Genehmigung nach § 44 SGB X hätte stellen und diesen ggfs. klageweise weiterverfolgen müssen. Eine Anfechtungsklage sei auch trotz des entsprechenden Erlaubnisantrags des Klägers statthaft gewesen, weil der Beklagte mit seiner Betriebserlaubnis vom 19. Mai 2008 die Genehmigungsbedürftigkeit bindend festgestellt habe. Dies ergebe sich mit Blick auf die "Hinweise", die Bestandteil der Betriebserlaubnis geworden seien. So setze beispielsweise der Hinweis auf die Verpflichtung zur Rücknahme bzw. zum Widerruf der Betriebserlaubnis im Falle einer Kindeswohlgefährdung denklogisch voraus, dass es sich um eine genehmigungsbedürftige Einrichtung handele. Gleiches gelte für den Hinweis auf die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII. Wenn es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Einrichtung handele, seien diese Hinweise offensichtlich rechtswidrig. Zudem enthalte die Betriebserlaubnis Auflagen, die im Falle der begehrten Feststellungsentscheidung weiter fortbestünden.Die Klage sei aber auch unbegründet. Bei der HGU handele es sich um eine erlaubnisbedürftige Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil dort Jugendlichen Unterkunft gewährt werde, was eine heimspezifische Gefährdungssituation auslöse, die der Gesetzgeber weitreichend habe regeln wollen. In der HGU hielten die Jugendlichen sich über einen längeren Zeitraum über Tag und Nacht und gegebenenfalls in größerer Distanz zu ihren Sorgeberechtigten auf, sodass deren Einflussmöglichkeiten - trotz heutiger Kommunikationsmedien - deutlich eingeschränkt seien. Die bestehende Erlaubnispflicht sei auch nicht ausnahmsweise nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entfallen. Insbesondere handele es sich bei der HGU nicht um eine Jugendbildungseinrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII. Zwar bestehe keine gesetzliche Definition der Jugendbildungseinrichtung und auch der Wortlaut lasse es zu, die HGU hierunter zu fassen, allerdings zeige die Systematik - und in diesem Rahmen insbesondere ein Blick auf § 11 SGB VIII -, dass eine Einrichtung, die wie die HGU Berufsbildung vermittele und damit keinen Zweck i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII, sondern vielmehr einen Zweck nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (arbeitsweltbezogene Berufsausbildung) erfülle, gerade nicht dem Begriff der Jugendbildung unterfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der landesrechtlichen Konkretisierung zu § 11 SGB VIII durch das AG-KJHG-KJFöG. Der Landesgesetzgeber habe die arbeitsweltbezogene Jugendarbeit nicht zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gezählt. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Begriff der Jugendbildungseinrichtung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII anders zu verstehen sei als der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII, zumal Jugendbildung durch Träger der freien Jugendhilfe nach § 3 SGB VIII u.a. in Einrichtungen nach § 45 SGB VIII angeboten werde. Die HGU entspreche angesichts des Gesamtpakets aus Unterricht, langfristiger Unterbringung und gemeinsamer Freizeitgestaltung eher einem Internat, das nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls dem Schutzbereich der §§ 45 ff. SGB VIII unterfalle. Auch der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII sei vorliegend nicht einschlägig, da keine entsprechende gesetzliche Aufsicht für die HGU existiere. Zwar sei die HGU eine Einrichtung, die Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe wahrnehme, allerdings bestehe keine Aufsicht, die derjenigen der Kinder- und Jugendhilfe entspräche. Selbst wenn man den Schutzzweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht auf den Gesundheitsschutz beschränke, seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 JArbSchG nicht erfüllt, weil der Arbeitgeber keine Verfügungsgewalt habe und die Auszubildenden ihren Lebensmittelpunkt nicht in der HGU nähmen. Die Aufsicht nach §§ 32, 76 BBiG verfolge ebenfalls keinen vergleichbaren Zweck, sondern sei lediglich auf die Überwachung der Ausbildungsstätte, nicht aber der Unterbringung ausgerichtet. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2019 zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger zunächst im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil sie die höchste Rechtsschutzintensität biete. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass es sich bei § 44 SGB X um einen Ermessenstatbestand handele. Zudem sei diese Vorgehensweise hinsichtlich der Effizienz und Reichweite mit einer gerichtlichen Klärung nicht zu vergleichen. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es von einer verbindlichen Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit durch die Betriebserlaubnis vom 19. Mai 2008 ausgehe. Der Tenor gebe dafür nichts her. Im Tatbestand des Urteils heiße es, dass es (erst) ab dem Jahr 2013 Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten gegeben habe, sodass der Beklagte im Jahr 2008 auch noch kein Motiv zu einer gesonderten Feststellung der Erlaubnisbedürftigkeit gehabt habe. Bei den Hinweisen handele es sich um eine Mitteilung der Rechtsfolgen der Genehmigungsbedürftigkeit, aber nicht um eine Feststellung der selbigen. Die Verwaltungspraxis in verschiedenen Rechtsgebieten zeige, dass solche Hinweise behördlicherseits präventiv häufig erteilt würden, ohne dass davon ausgegangen werden könne, dass stets ein entsprechender Feststellungswille vorliege. Selbst der Beklagte habe nie behauptet, er habe die Genehmigungsbedürftigkeit rechtsverbindlich festgestellt. Dass die Behörde die Genehmigungsbedürftigkeit als Vorfrage wohl geprüft und bejaht habe, gebe für einen entsprechenden Feststellungswillen nichts her. Auch die Bestandskraft der Auflagen berühre die Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht. Bei entsprechender Feststellung der Genehmigungsfreiheit durch das Gericht sei klar, dass die Auflagen zumindest rechtswidrig seien, und davon auszugehen, dass der Beklagte sie aufhebe. Strenggenommen müssten sie aber nicht einmal aufgehoben werden, weil er (der Kläger) von der Genehmigung gerade keinen Gebrauch machen würde.Die Klage sei auch begründet. Bei teleologischer Auslegung sei es angesichts des geringen Schutzbedarfs der nahezu volljährigen Jugendlichen, die gerade keinen wiederkehrenden Aufenthalt begründeten, gut vertretbar, die HGU schon vom Anwendungsbereich des § 45 SGB VIII auszunehmen. Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021 im neu geschaffenen § 45a SGB VIII klarstellungshalber die von SGB-VIII-Einrich-tungen verfolgten Zwecke aufgenommen und dadurch klargestellt habe, dass Einrichtungen mit anderer Zweckbestimmung - vorliegend der überbetrieblichen Berufsbildung - gerade nicht erfasst werden sollten. Jedenfalls sei aber der - von der Gesetzesnovelle nicht berührte - Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIIII erfüllt. Das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner systematischen Auslegung, dass in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII mit der außerschulischen Jugendbildung eine Teilmenge der Begrifflichkeit der Jugendbildung herausgebrochen worden sei. Eine entsprechende Einschränkung enthalte § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII gerade nicht. Zudem finde sich § 11 SGB VIII in dem Kapitel über die "Leistungen der Jugendhilfe", während § 45 SGB VIII den "anderen Aufgaben der Jugendhilfe", konkret dem Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und Einrichtungen" zugeordnet sei. Die Tatsache, dass der Begriff "Jugendbildung" einmal in einem rein leistungsrechtlichen Kontext gebraucht werde, lege nahe, dass er im Gefahrenabwehrrecht anders - hier weit, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand zu einem präventiven Verbot handele - auszulegen sei. Die überbetriebliche Ausbildung sei schon deshalb keine - vom Verwaltungsgericht aber angenommene - arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, weil er gerade kein Träger der Jugendarbeit sei (was § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII aber auch nicht voraussetze). Zudem sei der - ebenfalls unverändert gebliebene - Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII erfüllt. Mit der Wendung "entsprechende Aufsicht" müsse nicht zwingend gemeint sein, dass diese Aufsicht der Heimaufsicht durch das Jugendamt entspreche. Vielmehr beziehe sich das Wort "entsprechend" auf den vorangegangenen Satzteil und mithin auf die Aufgabe, die die jeweilige Einrichtung wahrnehme. Die mit dieser Aufgabe verbundene Aufsicht - hier die Aufsicht über die Berufsbildung - müsse gewährleistet sein. Diesem Befund stehe auch die Gesetzesbegründung zum Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht entgegen. Dies zeige sich schon daran, dass auch die in der Gesetzesbegründung explizit genannte Aufsicht nach §§ 30, 51 JArbSchG nicht derjenigen der §§ 45 ff. SGB VIII gleichkomme. Müsse die Aufsicht im Sinne der Vorschrift mit der Aufsicht durch das Jugendamt gleichlaufen, würde die Ausnahmevorschrift letztlich leerlaufen, weil die Aufsicht nach anderen Gesetzen dem kaum beikommen dürfte. Zudem gewähre auch das Berufsbildungsgesetz, insbesondere § 29 BBiG, einen Mindestschutz von Jugendlichen. Vom Schutzbedarf her gesehen unterscheide sich die HGU nicht wesentlich von einer Jugendherberge oder einem Hotel, in denen ebenfalls Jugendliche vorübergehend ohne Betriebserlaubnis untergebracht würden. Für eine Ausnahme spreche auch, dass, wenn man die Aspekte Unterbringung, überbetriebliche Ausbildung und Freizeitgestaltung jeweils für sich genommen betrachte, alle diese Teilbereiche einem Ausnahmetatbestand unterfielen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. De-zember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm betriebene "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU), Campus I1. ", A. T. 7,I1. , nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf das seiner Ansicht nach zutreffende Urteil erster Instanz und sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für erfolglos und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden und haben hierzu ihr Einverständnis erklärt. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die von ihm betriebene ʺHochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus I1. " bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. a) Bei der Frage, ob die HGU der Genehmigungspflicht des § 45 Abs. 1 SGB VIII unterfällt, handelt es sich um ein feststellungsfähiges, sprich hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 10. Um die Gerichte nicht mit der Erarbeitung von Rechtsgutachten zu beschäftigen und den erforderlichen Einzelfallbezug herzustellen, kommt der Konkretheit der Rechtsbeziehung eine besondere Bedeutung zu. Von einer hinreichenden Konkretisierung ist u. a. auszugehen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1987 - 3 C 1.86 -, juris Rn. 28 und vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 -, juris Rn. 6. So liegt der Fall hier. Die Beteiligten streiten um die Genehmigungspflicht für die HGU und die daraus gegebenenfalls erwachsenden Pflichten des Klägers sowie die eventuellen Eingriffsrechte des Beklagten. Wenngleich aus der etwaigen Genehmigungspflicht eine Vielzahl an Rechten und Pflichten erwachsen kann, die in einem unbestimmten Zeitraum relevant sein werden, ist das Rechtsverhältnis aufgrund der Individualisierung der Beteiligten sowie der spezifischen örtlichen und übrigen tatsächlichen Gegebenheiten auch hinreichend konkret. Das Rechtsverhältnis ist aufgrund der bereits ausgetauschten divergierenden Rechtsansichten der Beteiligten auch streitig, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagte schon konkrete Maßnahmen wie die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ergriffen hat. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger zunächst eine Genehmigung beantragt und auch erhalten hat, obwohl er seiner - womöglich auch erst später gebildeten - Rechtsauffassung nach keiner Genehmigung bedurfte. Denn der Kläger kann den Zeitpunkt selbst bestimmen, zu dem das Bestehen oder Nichtbeste-hen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 4 C 15.14 -, juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2014 ‑ 4 C 35.13 -, juris Rn. 117, m. w. N. b) Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen ihrer grundsätzlichen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Die Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (Konzentrationsziel). Das Feststellungsurteil wirkt weder rechtsgestaltend, noch ist es vollstreckbar, weshalb die mit einer Feststellungsklage zu erreichende Schutzwirkung regelmäßig hinter der der Gestaltungs- und Leistungsklage zurück bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris Rn. 50 ff., m. w. N. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Feststellungsklage jedoch dann nicht entgegen, wenn diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten. Als effektiver erweist sich die Feststellungsklage insbesondere dann, wenn sich durch sie eine Vielzahl potentieller Anfechtungsprozesse vermeiden lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 ‑ 7 C 17.12 -, juris Rn. 17, vom 21. Februar 2008 ‑ 7 C 43.07 -, juris Rn. 11 und vom 24. Juni 2004 ‑ 4 C 11.03 -, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 43 Rn. 122. Ist der Kläger im Gegensatz zur Behörde der Auffassung, er bedürfe für eine bestimmte Tätigkeit keiner Erlaubnis, steht ihm, solange die Behörde nicht einschreitet und er das Risiko eines Bußgeldverfahrens nicht auf sich nehmen will, nicht die Anfechtungs- oder Leistungs-, sondern nur die Feststellungsklage zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 1.86 -, juris Rn. 29; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 39. EL (Juli 2020), § 43 Rn. 10. Ist wie hier ein Verwaltungsakt schon erlassen worden, ist - auch um die Umgehung spezieller Zulässigkeitsvoraussetzungen wie insbesondere die Wahrung der Klagefrist und gegebenenfalls die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu vermeiden - die Anfechtungsklage grundsätzlich vorrangig. Die Spezialität der Anfechtungsklage tritt allerdings nur hervor, wenn sich die Feststellungsklage unmittelbar gegen den Verwaltungsakt richtet. Sie kommt hingegen nicht zum Tragen, wo eine Frage, die im Anfechtungsstreit nur Vorfrage wäre, zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris Rn. 52 f., m. w. N.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 39. EL (Juli 2020), § 43 Rn. 47. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Feststellungsklage statthafte Klageart. aa) Die Feststellungsklage ist nicht durch die (früher bestehende) Möglichkeit der Anfechtung der zuletzt im Jahr 2008 erteilten Betriebserlaubnis nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ausgeschlossen. Denn eine solche Anfechtungsklage wäre schon unstatthaft, weil seinem Antragsbegehren entsprochen wurde. Wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, wäre die Anfechtungsklage gegen eine erteilte Genehmigung, die der Kläger nur vorsorglich beantragt hat, weil er eigentlich der Rechtsauffassung ist, er bedürfe für seine Tätigkeit keiner Genehmigung, nur dann statthaft, wenn die Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheids die Genehmigungspflicht des in Rede stehenden Verhaltens durch feststellenden Verwaltungsakt geregelt hätte. Das ist hier indessen nicht der Fall. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt normativ geregelter Rechtsfolgen verbindlich festgestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - 6 C 17.02 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.; vgl. auch Thüring. OVG, Urteil vom 11. November 2009 - 1 KO 256/08 -, juris Rn. 22. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 10, und vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2019 ‑ 4 E 779/18 -, juris Rn. 10 f., und vom 29. September 2016 ‑ 14 B 1056/16 ‑, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist vom Wortlaut des verfügen-den Teils, sprich des Tenors, unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen; darüber hinaus kann das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, herangezogen werden. Gegebenenfalls können zudem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen den Inhalt des Verwaltungsakts mitbestimmen, sofern in dem Verwaltungsakt auf sie Bezug genommen wird. Gleiches gilt für etwaige in Bezug genommene Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021‑ 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 35 Rn. 76 ff. Vorliegend sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Genehmigungspflicht für den Betrieb der HGU rechtsverbindlich festgestellt hat. Insbesondere der primär maßgebliche Tenor ʺAuf Antrag des Trägers […] vom 1.5.2008 wird die Betriebserlaubnis zum Betrieb der Einrichtung […] mit Wirkung vom 1.5.2008 erteilt/verändertʺ gibt für eine rechtsverbindliche Feststellung nichts her. Die Begriffe ʺerteilenʺ bzw. ʺverändernʺ implizieren sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der gängigen Verwaltungspraxis eine Regelung und keine Feststellung, da hiermit entweder etwas gewährt oder eine Statusveränderung herbeigeführt werden soll. Eine Begründung der Erteilung der Betriebserlaubnis gibt es nicht, sodass hieraus keine Schlüsse auf einen etwaigen Feststellungswillen gezogen werden können. Auch den als ʺAuflagenʺ bezeichneten Nebenbestimmungen und den Hinweisen lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine entsprechende Feststellung entnehmen, da sie nicht an eine verbindliche Erlaubnispflicht-Feststellung anknüpfen, sondern an die Betriebserlaubnis als solche. Diese setzt eine Genehmigungspflicht zwar - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat - rechtslogisch voraus, stellt sie im Regelfall ‑ und so auch hier - aber nicht verbindlich fest. Im Bescheid wird das Bestehen der Genehmigungspflicht vielmehr ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dieser Frage vorausgesetzt. Auch die Tatsache, dass die Betriebserlaubnis erkennbar rechtswidrig wäre, wenn es sich nicht um einen genehmigungsbedürftigen Betrieb handeln würde, gibt für die Frage der rechtsverbindlichen Feststellung nichts her. Die mit dem Bescheid in Bezug genommenen Dokumente ‑ die Leistungsbeschreibung, die im Erteilungszeitpunkt unstreitig nicht vorlag, sowie die Konzeption - geben für einen (nach Außen getragenen) Feststellungswillen des Beklagten ebenfalls nichts her. Auch § 45 SGB VIII statuiert keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Feststellung. Schließlich liefern auch die übrigen, sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Umstände, keine belastbaren Anhaltspunkte für einen Feststellungswillen des Beklagten, der darüber hinaus auch einen erkennbaren Niederschlag im Bescheid gefunden haben müsste. Insbesondere besteht zwischen den Beteiligten erst seit dem Jahr 2010 Uneinigkeit über die Frage der Erlaubnisbedürftigkeit. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Insbesondere verbietet es sich regelmäßig, bei einem keinen Auslegungsspielraum eröffnenden Erklärungsinhalt des Tenors eines Verwaltungsakts dessen Begründung einen weitergehenden, mit einer Anfechtungslast verbundenen Regelungsgehalt zu entnehmen. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen anzuerken-nen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3/19 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14; VGH C. .-Württ., Urteil vom 8. Mai 2009 - 1 S 2859/06 ‑, juris Rn. 43. bb) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen annähme, dass eine Anfechtungsklage in der Vergangenheit statthaft und auch im Übrigen zulässig gewesen wäre, würde dies im vorliegenden Fall die Feststellungsklage nicht ausschließen. Zwar werden durch diese Annahme die speziellen Regelungen zur Anfechtungsklage - insbesondere zur Klagefrist und zur Durchführung des Vorverfahrens - ausgehebelt. Dies ist vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG und den vorstehenden Grundsätzen aber gerechtfertigt. Denn die Anfechtungsklage gegen die erteilte Genehmigung wäre jedenfalls weniger rechtsschutzintensiv (gewesen). Selbst wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage im Ergebnis Erfolg gehabt hätte, würde dies nicht zwingend bedeuten, dass in einem stattgebenden Urteil die Frage der Genehmigungspflicht abschließend thematisiert worden wäre. Es ist vielmehr auch denkbar, dass die Frage der Genehmigungspflicht offen bleiben könnte, weil sich die Genehmigung - ungeachtet der Frage, ob der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überhaupt eröffnet ist oder ob eine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt - als rechtswidrig erweist, weil beispielsweise jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung des Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegt oder der Bescheid unter einem formellen Mangel leidet. Bliebe die Frage der Erlaubnispflicht jedoch offen, würde der Zweck der Subsidiaritätsklausel gerade verfehlt, weil sich die Frage der Erlaubnispflicht unabhängig vom durchgeführten Verfahren in einem neuen Verwaltungs- und gegebenenfalls Klageverfahren stellen würde. Solange der Beklagte dann keine Maßnahmen ergriffe, bliebe dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen schon vom Ansatz her nur die Erhebung einer Feststellungsklage. Schließlich verfängt auch das Argument der Umgehung der speziellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage vorliegend nur bedingt. Denn jedenfalls die Durchführung eines Vorverfahrens wäre hier ausnahmsweise entbehrlich, da dessen Zwecke (Selbstkon-trolle der Verwaltung, vorgerichtliche Gewährung von Individualrechtsschutz und Entlastung der Gerichte) nicht mehr erreicht werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2019 ‑ 7 C 23.17 ‑, juris Rn. 11 (zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens), und vom 12. August 2014 ‑ 1 C 2.14 -, juris Rn. 14 (zu den verschiedenen Zwecken des Widerspruchsverfahrens), jeweils m. w. N. Aufgrund der hinlänglich ausgetauschten Rechtsansichten der Beteiligten und des inzwischen viele Jahre andauernden Streits kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Widerspruchsverfahren des Klägers erfolgreich und/oder in der Lage wäre, den vorliegenden Streit dauerhaft zu befrieden. cc) Auch ein - vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Betracht gezogenes - Vorgehen nach § 44 SGB X wäre weniger rechtsschutzintensiv. Selbst wenn es für den Kläger möglich wäre, die Aufhebung der Betriebserlaubnis nach § 44 SGB X, dessen Voraussetzung u. a. die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts ist, zu erstreiten, ist damit ‑ ebenso wie bei einer etwaigen Anfechtungsklage - nicht gesagt, dass die hier im Raum stehende Frage, ob der Betrieb der HGU erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist, überhaupt entscheidungserheblich wäre. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. dd) Die Feststellungsklage ist nach den obigen Ausführungen zur fehlenden rechtsverbindlichen Feststellung (vgl. aa) auch nicht wegen einer etwaigen Tatbestandswirkung der im Jahr 2008 erteilten Betriebserlaubnis hinsichtlich der Genehmigungspflicht ausgeschlossen. Vgl. zu einer entsprechenden Annahme: VGH C. .-Württ., Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 S 652/16 -, juris Rn. 25 ff. ee) Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, dass die Betriebserlaubnis bestandskräftig ist. Sollte die Feststellungsklage begründet sein, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die erteilte Betriebserlaubnis zur Klarstellung auch ohne Vollstreckungsdruck aufheben wird. Vgl. für das Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklage: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 43 Rn. 119; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 39. EL (Juli 2020), § 43 Rn. 43, jeweils m. w. N. ff) Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Betriebserlaubnis entsprechend des darin enthaltenen Hinweises zu 1. ʺDie Betriebserlaubnis erlischt auch ohne Widerruf bei Wechsel der Trägerschaft […]ʺ - dessen Regelungscharakter einmal unterstellt - bereits erloschen ist, weil der Adressat der Genehmigung - der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - nicht (mehr) Träger der Einrichtung ist. 2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO. a) Darunter fällt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Ein solches Interesse kann insbesondere im Fall einer bestehenden Rechtsunsicherheit, dem Bedürfnis nach Dispositionssicherheit sowie bei drohenden Sanktionen gegeben sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2019 - 15 A 4753/18 -, juris Rn. 45 f., jeweils m. w. N. Vorliegend steht dem Kläger angesichts der im Falle der Genehmigungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflichten, die sich u. a. aus § 45 Abs. 3 und § 47 SGB VIII ergeben, sowie der Bußgeldbewährung in § 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VIII ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht zur Seite. Vgl. zur parallelen Herleitung des Feststellungsinteresses u. a. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 1.86 -, juris Rn. 28. b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses, nicht im Wege. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, einschließlich des Sozialrechts. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 -, juris Rn. 6 f.; BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 ‑ B 10 EG 3/08 R -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 A 2087/10 -, juris Rn. 5, f.; Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage (2021), § 242 Rn. 11, alle m. w. N. aa) Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts oder jede Ausnutzung einer "an sich" gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine "an sich" gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 ‑ 7 A 1069/14 -, juris Rn. 35 f., m. w. N.; Schubert, in: MüKo BGB, 8. Auflage (2019), § 242 Rn. 199 ff. Eine unzulässige Rechtsausübung in Form eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) setzt dabei kein unredliches früheres Verhalten voraus. Widersprüchliches Verhalten ist vielmehr rechtsmissbräuchlich, wenn entweder der Berechtigte durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und auch verlassen hat oder wenn andere besondere Umstände die Rechtausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Die Beteiligten dürfen jedoch grundsätzlich ihre Rechtsansichten ändern; ihnen steht es generell auch frei, sich auf die Unwirksamkeit der von ihnen früher abgegebenen Erklärungen zu berufen. Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten sonst zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 A 2087/10 -, juris Rn. 15 f.; BGH, Urteile vom 20. Septem-ber 1995 - VIII ZR 52/94 -, juris Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67 -, juris Rn. 24; Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Auflage (2021), § 242 Rn. 48 ff.; Schubert, in: MüKo BGB, 8. Auflage (2019), § 242 Rn. 356 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Rechtsausübung im Ergebnis nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich. Zwar hat der Kläger augenscheinlich - gegebenenfalls auch mehrfach bzw. wiederholend - einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gestellt, ohne sich erkennbar eine Rechtsauffassung zur Genehmigungspflicht gebildet zu haben, oder ‑ möglicherweise - obwohl er bereits der Auffassung war, dass es keiner bedürfe. Allein dieses Verhalten reicht angesichts der Tatsache, dass es sich beim Kläger um einen ‑ jedenfalls in Bezug auf das Kinder- und Jugendhilferecht - juristischen Laien handelt, nicht aus. Im Übrigen wäre andernfalls die oben angeführte Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts zu den Klagemöglichkeiten bei Beantragung einer Genehmigung trotz angenommener Genehmigungsfreiheit obsolet, da der Betroffene sich immer dem Vorwurf des widersprüchlichen und damit treuwidrigen Verhaltens aussetzen würde. Da die Umstände der Antragstellung aufgrund der unvollständigen Verwaltungsvorgänge nicht bekannt sind, können aus dem Verhalten des Klägers keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Rechtsmissbrauch gezogen werden (hiergegen spräche etwa, wenn die Antragstellung von Anfang an unter Druck bzw. Protest erfolgt wäre). Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könnte zwar möglicherweise angeführt werden, dass der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger im Jahr 1982 explizit eine Bescheinigung darüber erbeten hatte, dass er der Heimaufsicht unterliege, um eine Rundfunkgebührenbefreiung erhalten zu können. Damit hatte er sich - ausgehend von dem Standpunkt, dass er der Heimaufsicht unterliegt (was gemäß dem damals geltenden § 78 Abs. 1 Satz 2 JWG implizierte, dass es sich insbesondere nicht um eine Jugendbildungseinrichtung handelt) - einen rechtlichen Vorteil verschafft. Dagegen negiert er nunmehr - u. a. mit dem Argument es handele sich bei der HGU als Jugendbildungseinrichtung um eine nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erlaubnisfreie Einrichtung - die Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, um den damit verbundenen Nachteilen zu entgehen. Allerdings wurde die Bescheinigung bei dem - weder für die Heimaufsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 JWG noch für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (vgl. § 85 Abs. 2 SGB VIII) zuständigen - Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises angefragt und auch von diesem ausgestellt, sodass aus diesem Verhalten kein Vertrauenstatbestand seitens des Beklagten abzuleiten ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass es den Beteiligten nach den vorstehenden Ausführungen freisteht, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Angesichts des Zeitablaufs und der Tatsache, dass für den Beklagten keine schutzwürdigen Belange streiten, erscheint es insoweit unbillig, dem Kläger dieses Verhalten heute noch vorzuhalten. bb) Der Kläger hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat. Eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels kann nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden; Verwirkung wird dadurch nicht begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 ‑ 2 B 22.08 -, juris Rn. 4 und Urteil vom 29. August 1996 ‑ 2 C 23.95 -, juris Rn. 24, m. w. N. Dass sich der Beklagte darauf eingerichtet hat, dass der Kläger keine Feststellungsklage hinsichtlich der Erlaubnisbedürftigkeit seiner Einrichtung mehr erheben bzw. die Erlaubnisbedürftigkeit in Frage stellen würde, ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar. 3) Der Kläger ist auch i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die zwecks Vermeidung der dem Verwaltungsprozessrecht fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechende Anwendung findet, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 ‑ 1 C 35.00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 44 f., jeweils m. w. N., ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Im Falle der Feststellungsklage ergibt sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung entweder daraus, dass der Kläger am festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder daraus, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 20, m. w .N. Gemessen hieran ist der Kläger als Beteiligter des streitigen Rechtsverhältnisses klagebefugt. Vor dem Hintergrund der mit einer etwaigen Genehmigungspflicht verbundenen weiteren Pflichten ist eine Verletzung seiner Rechte jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen. Vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG auf juristische Personen auch: Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage (2021), Art. 19 Rn. 70. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger darf die HGU nicht ohne eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betreiben, da es sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII handelt und kein Ausnahmetatbestand nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einschlägig ist. 1. Der Kläger bedarf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Regelung bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. a) Der Kläger ist Träger im Sinne der Norm. ʺTräger einer Einrichtungʺ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann eine Privatperson, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein. Eine Anerkennung des Trägers ist nicht erforderlich. Vgl. Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 03/21, § 45 Rn. 33; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand 04/2021), § 45 Rn. 29; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/21, § 45 Rn. 8. Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person des Privatrechts, die die Organisationsgewalt über die HGU ausübt. Dass keine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorliegt, ist nach dem Vorstehenden unerheblich. b) Bei der HGU handelt es sich auch um eine Einrichtung. Nach dem durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 3. Juni 2021 eingeführten § 45a Satz 1 SGB VIII ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Die in das Gesetz aufgenommene Definition entspricht im Wesentlichen dem bereits früher geltenden Begriffsverständnis, wonach ausgehend vom Entwurf der Bundesregierung zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 1. Dezember 1989, vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 83 (zu § 44 SGB VIII, der später als § 45 SGB VIII in Kraft getreten ist), allgemein unter einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung sächlicher und personeller Mittel verstan-den wurde, die unter der Verantwortung eines Trägers den genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist, in ihrem Bestand und Charakter vom Wechsel der Kinder oder Jugendlichen, die betreut werden oder denen Unterkunft gewährt wird, weitgehend unabhängig ist und die zudem einen Orts- und Gebäudebezug aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1/16 ‑, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. November 2015- 7 A 10094/15 -, juris Rn. 23; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 4 L 41/13 -, juris Rn. 7. Die Zwecke Betreuung und Unterbringung stehen dabei gleichwertig nebeneinander. Während der Begriff der Betreuung im Allgemeinen einen gewissen erzieherischen Bezug verlangt, ist auch eine Unterkunftsgewährung, die nicht mit erzieherischen Zielsetzungen verbunden ist, erfasst. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII. Danach ist eine Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrnimmt, nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Es genügt also zur Erfüllung des Einrichtungsbegriffs, dass die Einrichtung den Zweck verfolgt, Kindern oder Jugendlichen eine Obdach- oder Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 27; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand 04/2021), § 45 Rn. 38; Krug/Uhl, in: Krug/Riehle, SGB VIII, § 45 Rn. 14. Die Einbeziehung der "bloßen" Unterkunftsgewährung in den Schutzbereich der Norm macht die Intention des Gesetzes deutlich, das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen umfassend vor Gefährdungen für seine Entwicklung zu schützen. Vgl. u.a. Smessaert/Lakies, in: FK, SGB VIII, 8. Auflage (2019) § 45 Rn. 14; Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel u. a., SGB VIII, 7. Auflage (2018), § 45 Rn. 11. Die vorgenannten allgemeinen Voraussetzungen sind im Hinblick auf die HGU ohne weiteres erfüllt. Die Einrichtung dient zumindest der Unterbringung Jugendlicher ‑ wobei das Freizeitgestaltungsprogramm auch für eine jedenfalls niederschwellige Betreuung spricht - und der Kläger bedient sich dabei seiner im Eigentum stehenden Räumlichkeiten sowie seines (weisungsgebundenen) Personals. Dabei steht die Unterkunftsgewährung in engem funktionalen Zusammenhang zu der Berufsausbildung der Jugendlichen und dient damit auch dem Zweck der Ausbildung, den § 45a Satz 1 SGB VIII nunmehr explizit aufgreift. Dabei ist unerheblich, dass in der HGU nicht die gesamte Ausbildung, sondern nur ein Teil derselbigen erfolgt. Denn auch die in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung) durchgeführte Ausbildung ist Berufsbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Unterbringung und Ausbildung erfolgt auch außerhalb der Familie, sprich unter Einbindung in die Struktur und Organisation der HGU. Vgl. zum Merkmal "außerhalb der Familie" den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KSJG), BT‑Drs. 19/26107, S. 102. Der Bestand der HGU ist schließlich unabhängig von den konkreten Auszubildenden. Der Begriff der Einrichtung setzt ferner weder eine Mindestzahl an Plätzen noch eine Mindestzahl tatsächlich betreuter oder Unterkunft erhaltender Kinder und Jugendlicher voraus. Vgl. BR, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG), BT-Drs. 11/5948 S. 84; Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 03/21, § 45 Rn. 36; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand 04/2021), § 45 Rn. 31. Es kommt auch nicht darauf an, ob in der Einrichtung ausschließlich oder überwiegend Minderjährige aufgenommen werden, sodass auch sogenannte gemischt genutzte Einrichtungen erfasst werden. Vgl. auch Smessaert/Lakies, in: FK, SGB VIII, 8. Auflage (2019), § 45 Rn. 13; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 60. Edition (Stand 03/21), § 45 SGB VIII Rn. 4; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/21, § 45 Rn. 13. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die jugendlichen Auszubildenden in der HGU nur einen geringen Anteil der betreuten bzw. untergebrachten Personen ausmachen. Dass die HGU im hier maßgeblichen Kontext primär der Berufsausbildung (auch) der Jugendlichen dient und die Unterbringung damit insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe oder mit einem kinder- und jugendhilferechtlichen Ziel erfolgt, ist für die Qualifizierung als Einrichtung ebenfalls irrelevant. Vgl. auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 26; Nonninger/ Dexheimer/Kepert, in: Kunkel u. a., SGB VIII, 7. Auflage (2018), § 45 Rn. 11; Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 03/21, § 45 Rn. 34. Auch vor dem Hintergrund der geminderten Einflussmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten, vgl. zur Einflussmöglichkeit der Erziehungsberechtigten als "Zweifels-Kriterium": OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 4 L 41/13 -, juris Rn. 7; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 38, ist die HGU als Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu qualifizieren. Selbst wenn mit fortschreitender Selbständigkeit der Jugendlichen die unmittelbare Einflussmöglichkeit der Sorgeberechtigten für die Gewährleistung des Kindeswohls an Bedeutung verlieren mag, vgl. in diesem Sinne: Gerstein, in: GK-SGB VIII, 81. Lfg., § 45 Rn. 7, darf nicht aus dem Blick geraten, dass die unmittelbare Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung vorliegend nahezu ausgeschlossen ist und nicht alle Jugendlichen im Stande sein dürften, Gefährdungen ihres Wohles selbständig abzuwenden. Hinzu kommt, dass gerade das Zusammenleben mit anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie etwaigem Fachpersonal besondere Bedingungen für Abhängigkeiten und Machtmissbrauch schafft. Vgl. Krug/Uhl, in: Krug/Riehle, SGB VIII, § 45 Rn. 2 u. a. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum BKSchG, BT‑Drs. 17/6256, S. 23. Denn in der HGU werden die Jugendlichen an einem nicht-öffentlichen Ort über Tag und Nacht - gegebenenfalls in größerer räumlicher Entfernung vom Wohnort der Erziehungsberechtigten - untergebracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Jugendlichen medialen Kontakt zu ihren Eltern halten und einige auch über das Wochenende nach Hause fahren mögen, fehlt dennoch die Möglichkeit, sich in unmittelbarem zeitlichen und gegebenenfalls auch örtlichen Zusammenhang mit einem Erziehungsberechtigten über eine etwaige - von diesem bestenfalls eingeschränkt wahrnehmbare - Gefährdungslage auszutauschen. Dabei ist es im vorliegenden Kontext auch gar nicht erforderlich, dass die Lockerung der Erziehungsverantwortung für alle Jugendlichen in gleichem Maße erfolgt. Ausgehend vom Regelungszweck genügt es, dass dies für einen Jugendlichen der Fall ist und somit eine Gefährdungssituation zumindest möglich ist. Vgl. auch Krug/Uhl, in: Krug/Riehle, SGB VIII, § 45 Rn. 14, wonach Wohnheime für Auszubildende unter den Begriff der Einrichtung fallen. c) Es gibt schließlich auch keine gewichtigen Gründe dafür, die HGU trotz des Erfüllens der allgemeinen Voraussetzungen des Einrichtungsbegriffs aus dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszuklammern. Zwar ist der Begriff der Einrichtung nicht schematisch zu verwenden, sondern ausgehend vom Schutzzweck des Genehmigungserfordernisses auszulegen. Vgl. Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 03/21, § 45 Rn. 27. So wird beispielweise gefordert, dass Betreuungs- oder Unterbringungsstrukturen für Minderjährige nicht als Einrichtungen interpretiert werden sollen, deren Existenzdauer auf unter drei Monate begrenzt ist. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer des Aufenthalts des konkreten Kindes oder Jugendlichen, sondern die konzeptionelle Dauer des Angebots. Vgl. Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel u. a., SGB VIII, 7. Auflage (2018), § 45 Rn. 8; Grünenwald in ZFSH SGB 2019, 191 ff. (192). Allerdings wurde der entsprechende Vorschlag des Bundesrates, dessen Stellungnahme eine explizite Aufnahme der 3-Monats-Grenze in die Definition in § 45a SGB VIII vorsah, vgl. BR, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetzt - KSJG) vom 12. Februar 2021, BR-Drs. 5/21, S. 31 f., in der Endfassung des § 45a SGB VIII nicht aufgenommen. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber zu Gunsten eines umfassenden Schutzes Minderjähriger nicht maßgeblich auf die konzeptionelle Ausrichtung in zeitlicher Hinsicht abstellen will. Da die HGU erkennbar auf einen längerfristigen Betrieb angelegt ist, kann aber letztlich dahinstehen, ob und inwieweit auch kurzzeitige Einrichtungen dem Einrich-tungsbegriff unterfallen. Ferner wird ein Schutzbedarf im Sinne des § 45 SGB VIII nicht gesehen für Einrich-tungen, die besonderen Zwecken außerhalb des Jugendhilfebereichs dienen und bei denen die Betreuung bzw. die Unterkunft von untergeordneter Bedeutung ist. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser, Kurheime, Lehrwerkstätten und Sporteinrichtungen. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 30; Smessaert/ Lakies, in: FK, SGB VIII, 8. Auflage (2019) § 45 Rn. 16. Diesen - hier nicht einschlägigen - und schon zuvor teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ausnahmekonstellationen und dem damit verbundenen Klarstellungsbedarf wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 45a SGB VIII Rechnung tragen. Vgl. BR, Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KSJG), BT‑Drs. 19/26107, S. 102. Darüber hinaus kommt im Zusammenhang mit dem Erlaubnisvorbehalt des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich der Betätigungsfreiheit von Einrichtungsträgern nach Art. 12 Abs. 1 GG große Bedeutung zu. Daher bedarf es auch bei der Begriffsauslegung einer adäquaten Abwägung widerstreitender Grundrechte. Dabei stehen der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit des Einrichtungsträgers insbesondere die verfassungsrechtlich verbürgten spezifischen Rechte von Kindern und Jugendlichen bzw. die entsprechenden Schutzpflichten des Staates (insb. aus Art. 1 und 2 GG) gegenüber. Vgl. auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 33. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint es geboten, den Einrichtungsbegriff dahingehend auszulegen, dass die HGU diesem unterfällt. Das stützt der Senat auf folgende Erwägungen: Gegen eine entsprechende einschränkende Auslegung spricht schon, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 45a SGB VIII die oben benannten Einrichtungen (z. B. Sporteinrichtungen und Krankenhäuser) vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließen wollte, auf eine Ausgrenzung weiterer Einrichtungen aber gerade verzichtet hat. Für Einrichtungen, die Ausbildungszwecke verfolgen, hat er vielmehr mit der Regelung des § 45a SGB VIII (erstmals) klargestellt, dass diese dem Einrichtungsbegriff unterfallen. Eine derartige Definition wäre widersinnig, wenn es der Intention des Gesetzgebers entspräche, derartige Ausbildungsstätten im Wege der Auslegung wieder vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszunehmen. Im Gegensatz zu den vorbenannten Ausnahmekonstellationen wird die Unterbringung auch erkennbar nicht von einem anderen Zweck derart überlagert, dass eine Ausklammerung geboten wäre. Dies wird ebenfalls daran deutlich, dass der Gesetzgeber Einrichtungen, die regelmäßig vorwiegend der Ausbildung und nicht regelmäßig der Unterbringung und Versorgung dienen, - im Gegensatz beispielsweise zur Krankenbehandlung oder Rehabilitation - in § 45a SGB VIII aufgenommen hat. Ferner darf nicht aus dem Blick geraten, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für einen möglichst umfassenden Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen ausgesprochen hat. Dies wird - neben dem durch § 45a SGB VIII erweiterten potenziellen Aufgabenkreis der Einrichtung - unter anderem daran deutlich, dass die Angebotsformen der Betreuung und der "bloßen" Unterkunft ebenso wie die ganztägige (d. h. über Tag und Nacht) und die nur zeitweise Betreuung bzw. Unterkunft jeweils gleichgestellt sind. Für ein weites Begriffsverständnis spricht ferner, dass weder der Platzzahl noch der Anzahl der tatsächlich betreuten bzw. Unterkunft erhaltenden Kinder bzw. Jugendlichen ausweislich der Gesetzesbegründung eine entscheidende Bedeutung zukommen soll. Hinzu tritt, dass es gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diverse Angebote gibt, die zwar grundsätzlich der Erlaubnispflicht unterfallen, weil sie als Einrichtung im o. g. Sinne zu qualifizieren sind, auf einer zweiten Stufe von der Erlaubnispflicht aber ausgenommen werden. Für eine Ausklammerung der HGU spricht - wie oben dargelegt - letztlich auch nicht, dass diese nicht primär der Betreuung oder Unterkunft von Kindern und Jugendlichen, sondern deren Berufsausbildung dient. Die Unterkunftsgewährung ist damit zwar primär Mittel zum Zweck, um die Ausbildungsblöcke für die aus verschiedenen Regionen stammenden Jugendlichen sinnvoll durchführen zu können. Dass die Unterbringung auf dem eigenen Campus und nicht etwa in Hotels erfolgt, ist nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägers wirtschaftlichen Erwägungen geschuldet. Das schließt allerdings die "heimspezifische Gefährdungssituation" für Minderjährige nicht aus. Diese besteht unabhängig davon, dass die Jugendlichen am Rande der Volljährigkeit stehen. Zudem ist der ganztägige Aufenthalt der Jugendlichen insgesamt nicht so kurz, dass von einem herabgesetzten Schutzbedarf auszugehen wäre. Immerhin verbringen sie zu Beginn ihrer Ausbildung im Rahmen des Einführungslehrgangs vier Wochen in der HGU. In dieser Phase - die regelmäßig an die erste Abnabelung vom Elternhaus anknüpfen dürfte - ist davon auszugehen, dass die Jugendlichen noch unsicher und infolge dessen eher anfällig für Gefährdungssituationen sein dürften. Zudem sind die Einflussmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten schon aufgrund der Ortsabwesenheit der Jugendlichen am Heimatort sowie des ganztägigen Aufenthalts und der wohl regelmäßig fehlenden Möglichkeiten, sich unmittelbar vor Ort auszutauschen (selbst wenn Wochenend-Heimfahrten bzw. ‑Besuche in Betracht kommen mögen), herabgesetzt. Letztlich ist die Situation vergleichbar mit der eines Internats. Dort steht die Schulbildung der Kinder und Jugendlichen im Vordergrund, manche Schüler sind am Rande der Volljährigkeit bzw. haben diese schon erreicht. Aufgrund der Unterbringung und Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten (die sich je nach Alter der Schüler nicht wesentlich von der in der HGU unterscheiden dürfte) werden Internate aber ohne weiteres als Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesehen - wie sich am Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zeigt. Der Bedeutung der Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger kann ferner grundsätzlich auch im Rahmen der Auslegung der Ausnahmetatbestände hinreichend Rechnung getragen werden. Letztlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Novelle der dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Bestimmungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vorrangig der Fortentwicklung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, die in Verantwortung des Staates betreut werden, durch die Einbeziehung der Verantwortungsgemeinschaft aller hierfür relevanten Akteure dienen soll, Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25. Januar 2021, BT-Drs. 19/26107, unter A, S. 2, und diese Intention des Gesetzgebers eine Auslegung nahelegt, die diesen Schutz bestmöglich verwirklicht. 2. Die Erlaubnispflichtigkeit entfällt vorliegend nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII bedarf keiner Erlaubnis, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt. Bei der HGU handelt es sich nicht um eine - hier allenfalls in Betracht kommende - Jugendbildungseinrichtung im Sinne dieser Ausnahmevorschrift. Eine Definition der Jugendbildungseinrichtung enthält § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht. In der Literatur wird als gängige Definition angeführt, dass Jugendbildungseinrichtungen Einrichtungen sind, die der außerschulischen Bildung junger Menschen dienen. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 46; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/21, § 45 Rn. 17. Bildung bezeichnet gemeinhin den allgemeinen, breiten, die Persönlichkeit formenden Prozess des Lernens und Erfahrens, der Aufnahme von Wissen und der Fähigkeit zur Selbstreflexion. Bildung grenzt sich insofern vom Begriff der Ausbildung ab, der eher auf das Erlernen und Üben spezifischer Qualifikationen, Kompetenzen und praktischer Fertigkeiten gerichtet ist. Im Gegensatz zu Bildung verfolgt die Ausbildung ein konkretes Ziel und lässt sich vollenden. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Beitrag unter Nachschlagen > Lexika > Das Politiklexikon > B > Bildung/Bildungswesen, abrufbar unter: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17188/bildung-bildungswesen ; Wikipedia Eintrag "Ausbildung", abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Ausbildung. Die Zweckgerichtetheit und Vollendbarkeit der Ausbildung (im Gegensatz zur Bildung) zeigt sich auch an § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Im Übrigen sind Bildungsangebote von der Freiwilligkeit der Teilnahme geprägt, während die Berufsausbildung durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Ausbildungsinhalten und Zielen einhergeht. Die HGU dient indessen nicht der Bildung im Sinne des allgemeinen Lernens, sondern ist als sonstige Berufsbildungseinrichtung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG in die konkrete Berufsausbildung der Jugendlichen eingebunden. Zweck des Unterrichts an der HGU ist demnach nicht die allgemeine Bildung der Jugendlichen, sondern die Ergänzung der praktischen Ausbildung bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern sowie des Unterrichts an der Berufsschule, die das konkrete Ziel hat, die Befähigung zum Beruf des/der Sozialversicherungsangestellten zu erlangen. Dieser Zweck ist mit dem erfolgreichen Absolvieren der Abschlussprüfungen erreicht. Neben dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII, der durch die oben aufgezeigte Definition konkretisiert wird, zeigt auch ein Vergleich mit § 45a SGB VIII, dass Einrichtungen, die der Berufsausbildung dienen, nicht als Jugendbildungsein-richtungen qualifiziert werden sollen. Denn § 45a Satz 1 SGB VIII greift explizit die Begrifflichkeiten Bildung und Ausbildung auf, während sich in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB VIII lediglich der Bildungsbegriff wiederfindet. Die Differenzierung in § 45a Satz 1 SGB VIII verdeutlich, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Inhalte der Begriffe Bildung einerseits und Ausbildung andererseits voraussetzt. Dies korreliert auch mit dem vorstehend dargestellten allgemeinen Begriffsverständnis. Auch die Gesetzgebungshistorie zum Kinder- und Jugendschutzgesetz vom 3. Juni 2021 zeigt dies deutlich. Während der Gesetzgeber die Einrichtungszwecke in § 45a SGB VIII bewusst erweitert hat, ist die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von der Gesetzesnovelle nicht berührt worden. Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber, der nunmehr im hier maßgeblichen Kontext ausdrücklich zwischen Bildung und Ausbildung differenziert, lediglich solche Einrichtungen vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wissen wollte, die der (nicht berufsbezogenen) Jugendbildung dienen. Das so gefundene Ergebnis steht letztlich auch mit dem im Einklang, was § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII für die außerschulische Jugendbildung als Schwerpunkt der Jugendarbeit indiziert. Danach sind insbesondere die allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung Teile der außerschulischen Jugendbildung. Zwar erfolgt diese Definition in einem anderen Regelungszusammenhang (Leistungsverwaltung), sie dürfte allerdings ebenfalls dem entsprechen, was die Verkehrsauffassung gemeinhin unter Jugendbildungseinrichtungen versteht. Dies zeigt sich auch daran, welchen Zwecken die in Nordrhein-Westfalen geförderten Jugendbildungsstätten, vgl. zur Synonymität des Begriffs der Jugendbildungsstätte und Jugendbildungseinrichtung die Definition auf Duden.de, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Jugendbildungsstaette , dienen, wenngleich die öffentliche Förderung keine zwingende Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist. Vgl. zu den geförderten Einrichtungen und deren Zwecken: Übersicht des MKFFI NRW zu Jugendbildungsstätten in NRW, abrufbar unter: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/jugendbildungsstaetten_nrw.pdf . Die Schwerpunkte der dort aufgeführten Jugendbildungseinrichtungen entsprechen den in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII genannten und weisen keinen Bezug zur Arbeitswelt (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII), geschweige denn zu einer konkreten Berufsausbildung auf. 3. Der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII bedarf keiner Erlaubnis, wer eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. a) Bei der HGU handelt es sich um eine Einrichtung, die außerhalb der Jugendhilfe liegenden Aufgaben wahrnimmt. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist entscheidend, dass die primäre Aufgabe der Einrichtung nicht in der regelmäßigen Betreuung oder Unterkunftsgewährung Minderjähriger liegt und außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrgenommen werden, weshalb ein Unterstellen unter den Erlaubnisvorbehalt des § 45 SGB VIII nicht sinnvoll ist. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 10 U 762/15 -, juris Rn. 34, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 43/78 ‑, juris; Busse, in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGBVIII, § 45 Rn. 43; Smessaert/Lakies in FK, SGB VIII, 8. Auflage (2019) § 45 Rn. 21. Der Betrieb der HGU dient in erster Linie der Berufsausbildung der auszubildenden Minderjährigen. b) Allerdings fehlt es an einer entsprechenden Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Eine entsprechende Aufsicht ist gegeben, wenn sie demselben Zweck wie die Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII dient, nämlich der Sicherung des Wohls der untergebrachten bzw. betreuten Kinder und Jugendlichen. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT‑Drs. 11/5948, S. 84; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 45 Rn. 47; Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel u. a., SGB VIII, 7. Auflage (2018), § 45 Rn.17; Janda, in: BeckOGK SGB VIII, Stand 03/21, § 45 Rn. 46; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand 04/2021), § 45 Rn. 43. Angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung ist der Auslegung des Klägers, wonach das "entsprechend" sich auf den Einrichtungszweck beziehe, nicht zu folgen, wenngleich sie rein grammatikalisch vertretbar sein mag. In der Begründung des Entwurfs zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist als entsprechende Aufsicht die Aufsicht über die Unterbringung in "Heimen des Arbeitgebers nach §§ 30, 51 JArbSchG" genannt. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/5948, S. 84. aa) Die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 JArbSchG sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, sodass die Aufsicht nach § 51 JArbSchG insofern auch nicht zum Tragen kommt. Beim Träger der HGU - dem Kläger - handelt es sich schon nicht um den Arbeitgeber der Auszubildenden; denn diese sind bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger beschäftigt. Darüber hinaus haben die Jugendlichen auch nicht ihren Lebensmittelpunkt in der HGU. Vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis etwa Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. (2021), § 30 JArbSchG Rn. 1. Auch wenn die Jugendlichen während der Unterrichtsblöcke bis zu sieben Wochen auf dem Campus leben und im Wesentlichen dort ihre Freizeit gestalten, steht einer (zeitweiligen) Verlagerung des Lebensmittelpunkts entgegen, dass die Jugendlichen ihren sonstigen Wohnort (Elternaus oder eigene Wohnung) während der Lehrgänge für eine Rückkehr vorhalten und die Rückkehr auch von Anfang an beabsichtigt sowie zeitlich absehbar ist. bb) Eine entsprechende gesetzliche Aufsicht i. S. d. Nr. 3 Alt. 1 wie sie ferner etwa für Schulen, für Kinderkurheime und Kinderkrankenhäuser angenommen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 43/78 ‑, juris Rn. 7 (allerdings noch zur Heimaufsicht nach § 78 JWG); Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand 04/2021), § 45 Rn. 43, m. w. N., liegt im Falle der HGU erkennbar nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der HGU nicht um eine Berufsschule im Sinne des § 22 Abs. 4 SchulG NRW, die der Schulaufsicht nach § 86 SchulG NRW unterliegen würde. Vielmehr tritt der theoretische Unterricht an der HGU neben die praktische Ausbildung bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern und den Unterricht in der Berufsschule, indem die Auszubildenden von ihrem Praxisbetrieb zum Vollzeitunterricht entsandt werden (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten). cc) Ferner ist die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht mit der der §§ 45 ff. SGB VIII vergleichbar. Die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz ist für die HGU als Berufsbildungsstätte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) grundsätzlich einschlägig. Denn der Ausschluss nach § 3 Abs. 1 BBiG greift nur für berufsbildende Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, was bei der HGU nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist. Gemäß § 32 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Selbst wenn man die HGU in die Begrifflichkeit der Ausbildungsstätte (vgl. § 27 BBiG) einbeziehen und die dort tätigen Lehrenden als Ausbilder i. S. d. § 28 BBiG qualifizieren wollte, genügt der Ausschluss etwaiger persönlich ungeeigneter Ausbilder nach § 29 BBiG nicht dem umfassenden Schutz, den die §§ 45 ff. SGB VIII bezwecken und bewirken. Zwar heißt es in § 29 Nr. 1 BBiG, dass persönlich insbe-sondere nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (vgl. § 25 JArbSchG). Allerdings schließt alleine der Umstand, dass keine persönlich ungeeigneten Ausbilder, hier Lehrende, eingebunden werden, Gefährdungen der Jugendlichen aus anderen Gründen sowie durch andere Personen nicht aus. Insbesondere gewährleistet das Berufsbildungsgesetz keine Überwachung des übrigen Personals der HGU, gerade auch des neben den Lehrenden eingesetzten Betreuungspersonals. Ebenso wenig erfasst die Kontrolle nach § 32 Abs. 1 BBiG Gefahren, die sich aufgrund der spezifischen Unterbringungssituation bei der HGU und sonstiger Angebotsinhalte ergeben. Ein solcher Schutz wird auch durch die Aufsicht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, wonach die zuständige Stelle u. a. die Berufsausbildung überwacht, nicht gewährleistet. Vielmehr ist die Aufsicht insoweit erkennbar auf die Gewährleistung einer geregelten Berufsausbildung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG), also der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, ausgerichtet. Dies - eine ordnungsgemäße Berufsausbildung der gerade zu Beginn einer Ausbildung häufig noch minderjährigen Auszubildenden - dient mittelbar zwar auch dem Schutz der Rechtsgüter der Jugendlichen. Aber auch der hierdurch gewährleistete Minderjährigenschutz umfasst ‑ eben-so wie die Aufsicht nach § 32 BBiG - nur einen begrenzten, auf die konkrete Berufsausbildung bezogenen Bereich bzw. entsprechende, daraus resultierende Gefahrenquellen. Er ist dementsprechend nicht mit dem Schutz der §§ 45 ff. SGB VIII (insbesondere betreffend die Unterbringung und Betreuung jenseits der Ausbildungssituation) gleichzusetzen. Sofern in der Kommentarliteratur vertreten wird, Lehrwerkstätten und betriebseigene Ausbildungszentren, in denen Jugendliche Tag und Nacht Unterkunft erhalten, unterlägen der Ausnahmeregelung, da hier der Schwerpunkt eindeutig bei der Berufsausbildung liege, vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/21, § 45 Rn. 21, mag dies für das Tatbestandsmerkmal der "außerhalb der Jugendhilfe liegenden Aufgaben" zutreffen, allerdings fehlt es an Ausführungen dazu, woraus sich die entsprechende Aufsicht ergeben soll oder wieso diese entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts entbehrlich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Auslegung der Ausnahmevorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung hat.