Urteil
15 A 3186/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auflage, Lautsprecher akustisch so zu richten, dass Anwohner und eine zeitgleich stattfindende Versammlung nicht übermäßig belästigt oder gestört werden, kann nach § 15 Abs. 1 VersG verhältnismäßig sein.
• Bei Annäherung drohender Gewalttätigkeiten durch Dritte kann die Polizei nach § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG eine spontan angemeldete Kundgebung/ einen Aufzug verbieten, wenn ein polizeilicher Notstand vorliegt und die verfügbaren Kräfte den Schutz nicht gewährleisten können.
• Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine auf Gefahrenprognose gestützte Auflage oder ein Verbot; tatsächliche Anhaltspunkte müssen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.
• Bei konkurrierenden Versammlungs- und Lärtschutzinteressen ist praktische Konkordanz herzustellen; technische Verstärkungsmaßnahmen (Lautsprecherwagen) sind vom Versammlungsgrundrecht geschützt, können aber zulässigerweise beschränkt werden.
• Ein Verbot darf nicht willkürlich gegen einen Nichtstörer gerichtet werden; im polizeilichen Notstand kann dies jedoch unter engen Voraussetzungen erfolgen.
Entscheidungsgründe
Auflage zur Ausrichtung von Lautsprechern und Verbot eines Aufzugs bei Gefährdungslage rechtmäßig • Die Auflage, Lautsprecher akustisch so zu richten, dass Anwohner und eine zeitgleich stattfindende Versammlung nicht übermäßig belästigt oder gestört werden, kann nach § 15 Abs. 1 VersG verhältnismäßig sein. • Bei Annäherung drohender Gewalttätigkeiten durch Dritte kann die Polizei nach § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG eine spontan angemeldete Kundgebung/ einen Aufzug verbieten, wenn ein polizeilicher Notstand vorliegt und die verfügbaren Kräfte den Schutz nicht gewährleisten können. • Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine auf Gefahrenprognose gestützte Auflage oder ein Verbot; tatsächliche Anhaltspunkte müssen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. • Bei konkurrierenden Versammlungs- und Lärtschutzinteressen ist praktische Konkordanz herzustellen; technische Verstärkungsmaßnahmen (Lautsprecherwagen) sind vom Versammlungsgrundrecht geschützt, können aber zulässigerweise beschränkt werden. • Ein Verbot darf nicht willkürlich gegen einen Nichtstörer gerichtet werden; im polizeilichen Notstand kann dies jedoch unter engen Voraussetzungen erfolgen. Die Klägerin hatte eine Standkundgebung mit Lautsprecherwagen und weiteren Hilfsmitteln für den 23.1.2017 angemeldet; zeitgleich fand in Sicht- und Hörweite eine Gegenveranstaltung vor dem anarchistischen Kulturzentrum statt. Die Behörde bestätigte die Versammlung und erließ vor Ort die mündliche Auflage, Lautsprecheranweisungen der Polizei Folge zu leisten. Während der Kundgebung ordnete die Einsatzleitung an, die Lautsprecher in Richtung eines Schulgebäudes zu drehen; später untersagte die Polizei einen angekündigten Aufzug der Klägerin zum Hauptbahnhof mit Verweis auf eine bedrohliche Lage durch zahlreiche Personen des linken Spektrums. Die Klägerin klagte gegen die Verlegung, die Lautsprecheranordnung und das Verbot des Aufzugs. Das VG gab der Klage teils statt; das OVG änderte und wies die Klage insgesamt ab. Die Entscheidungsfragen betrafen die Verhältnismäßigkeit der Lautsprecherauf begrenzung (§ 15 Abs. 1 VersG), die Schutzpflichten gegenüber Anwohnern und einer konkurrierenden Versammlung sowie die Rechtmäßigkeit der Auflösung/ des Verbots einer Eil-/Spontandemonstration (§ 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG). • Anwendbare Normen: Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 2 Abs. 2 S.1 GG (körperliche Unversehrtheit/Lärmschutz), § 15 VersG (Auflagen, Verbot, Auflösung), Grundsatz der praktischen Konkordanz. • Gefahrenprognose und Darlegungslast: Für auflage- oder verbotsgestützte Eingriffe muss die Behörde tatsächliche Anhaltspunkte darlegen, die die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung begründen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Zur Lautsprecherauf lage (§ 15 Abs. 1 VersG): Zeugenaussagen ergaben, dass die Lautsprecheranlage überdimensioniert und so laut war, dass Anwohner und die gegenläufige Versammlung beeinträchtigt wurden. Die Auflage, die Lautsprecher zur Schule zu drehen, war geeignet, erforderlich und angemessen, weil sie die Lärmeinwirkung reduzierte, ohne das kommunikative Anliegen der Klägerin gänzlich zu vereiteln. Mildere Maßnahmen (z. B. pauschale dB-Grenze) waren mangels konkreter Messungen nicht praktikabel; die Klägerin verweigerte eine kooperative Pegelbegrenzung. • Zum Verbot des Aufzugs (§ 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG): Vor Erlass lagen hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung durch zahlreiche Gruppen aus dem linken Spektrum (mehrere Sichtungen, Meldungen über bis zu 200 Personen, ein Laserpointerangriff, frühere Gewaltkonstellationen). Die vorhandenen Einsatzkräfte waren auf stationäre Kundgebungen ausgelegt und konnten einen mobilen Aufzug unter den konkreten Bedingungen nicht ausreichend schützen. • Polizeilicher Notstand und Adressierung des Verbots: Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands lagen vor; damit durfte das Verbot auch an die friedliche Klägerin (Nichtstörerin) gerichtet werden. Die Entscheidung war ermessensgerecht und verhältnismäßig; milderer Schutz hätte die Gefahrenlage nicht ebenso beseitigt. • Beweiswürdigung: Die Aussagen der eingesetzten Polizeizeugen wurden als glaubhaft gewertet; STABOS-Einträge sind berücksichtigungsfähig; fehlende Lärmmessungen und fehlende Anwohnerbeschwerden schlossen ein Einschreiten nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die mündliche Auflage, die Lautsprecher in Richtung des Schulgebäudes zu drehen, war nach § 15 Abs. 1 VersG verhältnismäßig, weil sie sowohl den Lärmschutz der Anwohner als auch das Recht der konkurrierenden Versammlung auf störungsfreie Durchführung schützte und das Kommunikationsinteresse der Klägerin nicht vereitelte. Das Verbot/des Auflösung des angekündigten Aufzugs war nach § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG rechtmäßig, weil zur Zeit der Entscheidung konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen mit zahlreichen, teils vermummten Gegendemonstranten und für eine unmittelbar drohende Gefährdung bestanden; ein polizeilicher Notstand rechtfertigte die Maßnahme angesichts der nicht kurzfristig verfügbaren Verstärkungen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.