Beschluss
15 A 3274/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0706.15A3274.20.00
1mal zitiert
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Es ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Auflösung der Versammlung am 00. Januar 2018 rechtmäßig war. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung hätten durch das Zeigen von Abbildern des Q. -Führers B. P. der von dem Beklagten unter dem 25. Januar 2018 angeordneten Auflage Ziffer 12 zuwider gehandelt und die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Das Zeigen von Abbildern P1. während der Versammlung sei zudem ein nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbarer Verstoß gegen die Rechtsordnung. Ausgehend davon habe der Beklagte auch das durch § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VersG eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Versammlungsbehörde darf eine Versammlung - vom Ausnahmefall des sog. polizeilichen Notstands abgesehen - auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG nur auflösen, wenn die Versammlung selbst als Störerin der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung angesehen werden kann. Wird die öffentliche Sicherheit nicht durch die Versammlung, sondern durch Dritte unmittelbar gefährdet, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störenden richten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. September 2015- 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 12. Mai 2010- 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 18, vom 6. Juni 2007- 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 38, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2019 - 15 A 3186/17 -, juris Rn. 109 f., jeweils m. w. N. Auch von einzelnen Teilnehmern oder Teilnehmerinnen ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die unterhalb der Schwelle der Unfriedlichkeit liegen, können in der Regel Maßnahmen gegenüber der gesamten Versammlung, insbesondere ein Versammlungsverbot oder eine -auflösung, nicht rechtfertigen. Die Versammlung wird allerdings als Ganzes zur Störerin, wenn die Störung der öffentlichen Sicherheit durch Einzelne der gesamten Versammlung zugerechnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Veranstalter keine Vorkehrungen trifft, um Straftaten zu verhindern. Er muss willens und in der Lage zu sein, die zu erwartenden bzw. vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern bzw. zu beseitigen. Diese Verpflichtung setzt dabei nicht voraus, dass der Veranstalter selbst einen entsprechenden Einfluss auf die Teilnehmerschaft genommen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009- 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 15, und vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2022 - 15 B 620/02 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 64 ff. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner geklärt, dass - bei verfassungskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 und 3 VersG - Verbote und Auflösungen von Versammlungen im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommen können, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genügt. Verbot oder Auflösung setzen zum einen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt aber nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen der zuständigen Behörden. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Demgemäß rechtfertigt keinesfalls jedes beliebige Interesse eine Einschränkung dieses Freiheitsrechts. Die behördliche Eingriffsbefugnis wird zum anderen dadurch begrenzt, dass Verbote und Auflösungen nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris Rn. 78 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 A 2635/85 -, juris Rn. 9 ff. Ausgehend davon unterliegt das verwaltungsgerichtliche Urteil zunächst keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Hinblick darauf, dass es die Auflösung als gegen die gesamte Versammlung gerichtete Maßnahme für rechtmäßig befunden hat. Die vom Verwaltungsgericht als Straftat eingestufte Verwendung von Fahnen mit dem Abbild P1. ging nicht nur von einer gänzlich unbedeutenden Minderheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus. Vielmehr war es nach den von der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogenen erstinstanzlichen Feststellungen bereits in der Sammlungsphase dazu gekommen, dass immer wieder P. -Flaggen gezeigt wurden; zu Beginn des Aufzugs wurde sodann zwei Mal eine etwa 3 x 5 m große Blockfahne in der Aufzugsspitze entrollt. Hinzu kam schließlich gegen 13:26 Uhr auf der N.-----straße die Massierung von annähernd 100 Fahnen in einem bestimmten Teil der Versammlung. Selbst wenn man gleichwohl angesichts der hohen Gesamtteilnehmerzahl insoweit noch von „einzelnen“ Störern und Störerinnen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausgeht, ist die von diesen ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls der gesamten Versammlung zuzurechnen. Die Versammlungsleiterin war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwar (wohl) willens, aber - trotz mehrfacher entsprechender Versuche - nicht in der Lage, die wiederholten Auflagenverstöße nachhaltig zu unterbinden. Der Kläger legt mit der Zulassungsbegründung auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, dass die Auflösung der Versammlung insgesamt als verhältnismäßig zu bewerten ist. Der Kläger geht zunächst fehl mit seinem Hinweis darauf, dass das Zeigen der Flaggen mit dem Abbild P1. als Verstoß gegen Auflagen und ggf. gegen das Vereinsgesetz von vornherein deshalb nicht zur Rechtfertigung der Versammlungsauflösung herangezogen werden kann, weil damit keine Gewalttätigkeit einherging. Ausgehend von der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Versammlungsauflösung keinen gewalttätigen Verlauf einer Demonstration voraus, sondern kommt grundsätzlich auch bei sonstigen - hinreichend gewichtigen - Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit in Betracht. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Passagen der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris Rn. 89 ff.) befassen sich mit der speziellen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz Ausschreitungen bei einer Versammlung noch die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 8 Abs. 1 GG - die eine Friedlichkeit der Demonstration voraussetzt - greift; damit wird nicht ausgeschlossen, dass auch Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit, die sich unterhalb der Schwelle der Gewalttätigkeit bewegen, eine rechtmäßige Versammlungsauflösung nach sich ziehen können. Soweit der Kläger geltend macht, bei der Abspaltung des Teils der Versammlung, in dem die große Anzahl an Fahnen gezeigt worden war, habe es sich um ein milderes Mittel im Vergleich zur Versammlungsauflösung gehandelt, zieht er die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgerichts hat insoweit ausgeführt, nach dem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Luftbild hätten die im fraglichen Abschnitt befindlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung eine durchweg dicht stehende Gruppe gebildet, die auch in Richtung des Friesenplatzes unabsehbar weit die gesamte Straße in Anspruch genommen habe. Lose Gruppen oder eine stellenweise Auflockerung der Ansammlung, die von der Polizei zu einer Teilung der Aufzugspitze vom Rest der Versammlung hätten genutzt werden können, seien nicht erkennbar gewesen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, wie eine Trennung der mutmaßlichen Straftäter von den friedlichen Versammlungsteilnehmern und -teilnehmerinnen hätte erfolgen können. Die durch die Videos vermittelten Eindrücke von der Stimmungslage im Zeitraum unmittelbar vor der Auflösung rechtfertigten zudem die Befürchtung, dass ein Zugriff auf die Fahnenträger oder eine Isolation der Aufzugspitze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Aggressionen geführt hätten, sodass die begründete Gefahr einer unkontrollierbaren Eskalation der Gesamtsituation bestanden habe. Die Polizei habe lediglich rund 2.000 Beamte im Einsatz gehabt, die sich nur zu einem Teil im Bereich der N.-----straße befunden hätten. Mit dieser auf die - durch Lichtbilder und Videoaufnahmen belegten - konkreten Verhältnisse gestützten Würdigung setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Annahme des gedrängten Stehens der Versammlungsteilnehmenden ohne weitere Darlegung als fehlerhaft zu bezeichnen und die Würdigung im Übrigen als nicht von einer hinreichenden Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse getragen zu bewerten. Dies vermag ernstliche Richtigkeitszweifel nicht zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Umstände das Verwaltungsgericht insofern weiter hätte aufklären sollen. Der zutreffende Hinweis des Klägers darauf, dass Gewalttätigkeiten - insbesondere die vom Beklagten behaupteten Vorfälle eines Flaschenwurfs sowie der Durchbrechung einer Polizeikette - vom Verwaltungsgericht als nicht hinreichend belegt angesehen worden waren, zieht die unabhängig davon getroffene Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Entsprechendes gilt schließlich für den klägerischen Vorwurf, die geringe Zahl an Polizeikräften im Bereich der Störungen sei der polizeilichen Planung geschuldet und kein Argument dafür, stärker in die Rechte der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer einzugreifen. Auch hiermit wird das Fehlen milderer Möglichkeiten in der konkreten Situation nicht in Frage gestellt, zumal die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt zum Einsatz gekommene Anzahl von 2.000 Polizeibeamten und -beamtinnen bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von 15.000 Personen nicht als evident unzureichend bewertet werden kann. Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit der Rüge durch, die Versammlungsauflösung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Die Auflösung der Versammlung diente - ausgehend von der verwaltungsgerichtlichen Einordnung der Verwendung von P. -Fahnen als vielfache (strafrechtlich relevante) Verstöße gegen das Vereinsgesetz - der Abwehr von Gefahren für ein der Versammlungsfreiheit gleichwertiges Rechtsgut. Das Kennzeichenverbot gemäß § 9 Abs. 2 VereinsG ist untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt. Ausländervereine können gemäß § 14 Abs. 2 VereinsG über die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe hinaus verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 1), den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft (Nr. 2), Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind (Nr. 3), Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll (Nr. 4) oder Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen (Nr. 5). Die Q. unterliegt nach der bestandskräftigen Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 einem Betätigungsverbot im Bundesgebiet, welches damit begründet ist, dass die Tätigkeit der Q. gegen Strafgesetze verstößt, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Rechtsgüter, zu deren Schutz der Ausländerverein verboten werden kann, tragen insoweit auch das Verbot, seine Kennzeichen in einer Versammlung zu verwenden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. -, Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 81 f. Auch die Anzahl der verwendeten Flaggen, mit denen nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts jeweils ein Verstoß gegen Strafvorschriften einherging, war nicht derart gering, dass die Auflösung deshalb als unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Es handelte sich - wie erwähnt - nach den erstinstanzlichen Feststellungen um eine Anzahl von annähernd 100 Fahnen in einem Abschnitt der Versammlung. Hinzu kamen die mehrfach verwendete großflächige Blockfahne sowie die zahlreichen bereits in der Sammlungsphase festgestellten Flaggen. Es begegnet auch keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Würdigung zusätzlich den Umstand herangezogen hat, dass die große Anzahl der Flaggen in der - die Versammlung prägenden - Aufzugsspitze zu verzeichnen gewesen seien. Diese Feststellung bezieht sich auf den Zeitpunkt kurz vor der Auflösung der Versammlung, als sich die Spitze des Aufzugs bereits in der N.-----straße / A.-------straße (Richtung Dom) befand. Dem war nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen vorausgegangen, dass diese (einheitlich gestalteten gelben) Flaggen von Dritten vom Straßenrand aus an die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer verteilt worden waren. Soweit der Kläger dagegen unter Hinweis auf das Videomaterial von „x-Y Internetzeitung L. “ einwendet, es handele sich bei dem Versammlungsabschnitt mit der Vielzahl an Fahnen nicht um die Aufzugsspitze, ist dieser Einwand in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Lichtbilder zeigen nicht die vom Verwaltungsgericht beschriebene Situation in der N.-----straße ; Gleiches gilt für den vom Kläger in Bezug genommenen Ausschnitt des Videoberichts von „x-Y InternetzeitungL. “ bei Sendeminute 5:10 bis 5:13. 2. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, ob Auflagenverstöße durch eine Minderheit bei einer Großversammlung, die aber keine Gewalttätigkeiten oder Ausschreitungen darstellen und auch keinen unfriedlichen Verlauf darstellen, in einem solchen Fall zur Auflösung einer solchen Großversammlung und Aberkennung des Grundrechts aus Art. 8 GG von zehntausenden friedlich und ohne Straftaten Demonstrierenden führen können, zumal wenn es sich um Auflagenverstöße handelt, durch die Grundrechte anderer nicht tangiert werden, sowie ob Auflagenverstöße durch eine kleine Minderheit der Teilnehmer zur Auflösung der gesamten Versammlung und somit zum Wegfall des Grundrechtsschutzes für die gesamte große Mehrheit der die Auflagen beachtenden Versammlungsteilnehmer führen können oder ob nicht vielmehr das mildere Mittel der Abspaltung der Auflagenverstöße begehenden Teilnehmer auch dann gewählt werden muss, führen nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung ist geklärt, welche Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung gelten, und unter welchen Voraussetzungen die gesamte Versammlung als Störerin in Anspruch genommen werden kann. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. 3. Der Kläger legt schließlich nicht den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere benennt der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der zu den vom ihm aufgeführten Rechtssätzen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Mit seinen Ausführungen macht er vielmehr der Sache nach geltend, dass das Verwaltungsgericht die Obersätze der beiden Bundesgerichte falsch angewendet hat. Darin liegt keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die klägerseits zitierten Passagen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris, insbesondere Rn. 89 ff., sich - wie bereits dargelegt - mit der Frage befassen, welche Folge die Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer und Teilnehmerinnen oder einer Minderheit auf den Grundrechtsschutz der übrigen (friedlichen) Demonstrierenden hat und insofern (lediglich) konstatiert wird, dass diese sich weiterhin auf ihr Recht auf Versammlungsfreiheit berufen können. Das hat indes nicht zur Folge, dass ein Versammlungsverbot oder eine Versammlungsauflösung von vornherein unzulässig wären (vgl. a. a. O., Rn. 93). Im Übrigen scheidet eine Abweichung von den Rechtssätzen der Entscheidung schon deshalb aus, weil die dort thematisierten Gewalttätigkeiten einzelner Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer vorliegend nicht feststellbar waren. Auch enthält der Beschluss keine abstrakten Vorgaben zur Frage, wann (noch) von einzelnen oder einer Minderheit von Störerinnen und Störern auszugehen ist, die nicht zu einer Unfriedlichkeit der Versammlung im Ganzen führen. Entsprechendes gilt in Bezug auf den ebenfalls zur Begründung der Divergenz in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris. Einen Widerspruch der abstrakten Rechtssätze des Verwaltungsgerichts zu dem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betreffenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, NJW 1982, 1008, 1008 f., zeigt die Zulassungsbegründung gleichfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seiner Würdigung vielmehr in Übereinstimmung mit diesem das Postulat zugrunde gelegt, Auflösung und Verbot einer Versammlung setzten als ultima ratio voraus, dass mildere Mittel - etwa die Erteilung von Auflagen - ausgeschöpft sind oder keinen Erfolg versprechen (S. 15 des Umdrucks). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).