Beschluss
6 B 908/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann auch bei einem außerdienstlichen grob verkehrswidrigen Verhalten gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestehen.
• Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; diese kann zugunsten der Dienstherrin ausfallen, wenn die Entlassungsverfügung formell und materiell tragfähig ist.
• Anhörungspflichten sind gewahrt, wenn der Betroffene rechtzeitig über die beabsichtigte Entlassung informiert, zur Stellungnahme aufgefordert und diese Stellungnahme vom Dienstherrn berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen grob verkehrswidrigem Fahrverhalten und Zweifel an charakterlicher Eignung • Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann auch bei einem außerdienstlichen grob verkehrswidrigen Verhalten gerechtfertigt sein, wenn berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestehen. • Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; diese kann zugunsten der Dienstherrin ausfallen, wenn die Entlassungsverfügung formell und materiell tragfähig ist. • Anhörungspflichten sind gewahrt, wenn der Betroffene rechtzeitig über die beabsichtigte Entlassung informiert, zur Stellungnahme aufgefordert und diese Stellungnahme vom Dienstherrn berücksichtigt wurde. Der Antragsteller war Widerrufsbeamter und befand sich im Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsbeamten. Der Antragsgegner erließ wegen eines Vorfalls vom 28. März 2019 eine Entlassungsverfügung: der Antragsteller sei mit 107 km/h in einer 50er-Zone bei Dunkelheit gefahren, hinter ihm fuhr ein Kollege. Zudem wies sein Fahrzeug technische Veränderungen und stark beschädigte Reifen auf; hiergegen wurde Anzeige erstattet und ein Gutachten gefährliche Mängel feststellte. Der Antragsteller bestritt technische Veränderungen und gab an, das Fahrzeug erst kürzlich erworben zu haben; er und seine Anwälte nutzten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Das Verwaltungsgericht stellte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest, die Entlassung sei wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtmäßig und lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Antragsteller beschritt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, die zurückgewiesen wurde. • Anhörung: Die Anhörungspflicht nach Verwaltungsverfahrensrecht wurde erfüllt. Der Antragsteller wurde am 12. April 2019 über die beabsichtigte Entlassung informiert, zur Stellungnahme aufgefordert und sein Vortrag durch seine Prozessbevollmächtigten vorgebracht und vom Antragsgegner berücksichtigt. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO): In der summarischen Prüfung überwiegen die öffentlichen bzw. dienstlichen Interessen an der Entlassung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Fortdauer des Beamtenverhältnisses, weil die Maßnahme formell und materiell tragfähig erscheint. • Materielles Recht: Die Entlassung stützt sich auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor; ein Ausnahmefall rechtfertigt den Widerruf des Beamtenverhältnisses vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes. • Charakterliche Eignung: Das grob verkehrswidrige Verhalten (massive Geschwindigkeitsüberschreitung bei Dunkelheit), die Gefährdung unbeteiligter Dritter, das offenbar freudbetonte Fahrverhalten auf Lichtbild, die technischen Veränderungen am Fahrzeug und die stark beschädigten Reifen begründen berechtigte Zweifel an der Eignung für den Polizeivollzugsdienst. • Beweiswürdigung und Ermessensspielraum: Das Verwaltungsgericht hat die Umstände geprüft und die Wertung des Dienstherrn nicht überschritten; die Beschwerde weist keine durchgreifenden Fehler in der Tatsachen- oder Rechtsbewertung nach. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Entlassungsverfügung formell ordnungsgemäß ergangen und materiell durch das grob verkehrswidrige Verhalten, die Fahrzeugmängel und damit verbundene Zweifel an der charakterlichen Eignung getragen ist. Die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fällt zugunsten des Antragsgegners aus, sodass kein Anlass zur Änderung der angefochtenen Entscheidung besteht. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird bis 4.000,00 Euro festgesetzt.