Beschluss
2 L 781/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1022.2L781.20.00
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 4. Mai 2020 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom selben Tag – 2 K 2262/20 – gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 0.0.2020 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 A. Der vorgenannte Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Der erhobenen Klage (2 K 2262/20) kommt hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom 0.0.2020 wegen der mit ihr verbundenen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. 7 B. Der Antrag ist indes unbegründet. 8 I. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat er bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, weshalb er unter Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Antragstellers, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit und des internen Dienst- und Ausbildungsbetriebs an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entlassung in der Konstellation eines charakterlich ungeeigneten Beamten andererseits, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht. 9 2. Auch in materieller Hinsicht hält die Entlassungsverfügung einer rechtlichen Prüfung stand. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 12 Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 0.0.2020 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Entlassungsverfügung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 13 Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden. 14 Die Entlassung ist zunächst formell rechtmäßig. Der Kläger wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt (§§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW). Der nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. 15 Die materiellen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 0.0.2020 ebenfalls vor. 16 Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungsermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) Entlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. Denn der Entlassungsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG kein stärkerer als der eines Probebeamten. 17 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 K 6771/16 –, juris Rn. 21 ff. m. w. N. 18 Die wertende Entscheidung des Antragsgegners, der Antragsteller sei für den Polizeiberuf (charakterlich) ungeeignet, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Berechtigte Zweifel an der mangelnden persönlichen Eignung können unabhängig von den Leistungen, die der Beamte in fachlicher Hinsicht gezeigt hat, als sachlicher Grund die Entlassung rechtfertigen. Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Von dem Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten. Es wird von ihm verlangt, zugleich einerseits deeskalierend und andererseits die polizeilichen Ziele verfolgend auf andere Menschen einzuwirken. 19 Die Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 20 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 K 6771/16 –, juris Rn. 27 ff. m. w. N. 21 Dies zugrunde gelegt ist der Antragsgegner rechtsfehlerfrei von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, die angefochtene Entlassungsverfügung litte an einem der aufgezählten Defizite, sind weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers substantiiert dargetan. 22 Der Antragsgegner hat die Entlassungsverfügung im Wesentlichen mit zwei verkehrsrechtlich relevanten Vorfällen außerhalb des Dienstes begründet. 23 Vgl. hierzu bereits die Feststellungen der Kammer im Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 L 1189/19 –. 24 In diesem Zusammenhang ist er (jeweils) von zutreffenden Sachverhalten ausgegangen. 25 Auch zur Überzeugung der Kammer steht – unter anderem nach Auswertung der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft F. (Az. 00 Js 000/19) – fest, dass der Antragsteller in seinem von ihm am 00.00.0000 geführten Personenkraftwagen (amtliches Kennzeichen X-XX XXXX) gegen 0.00 Uhr ein im Stadtzentrum von F. geparktes Kraftfahrzeug (amtliches Kennzeichen X-XX XXXX) angefahren hat, ohne sodann die infolge dieses Unfallereignisses erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dies stellt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6b, § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO dar. Danach hat ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten (Nummer 1 der genannten Vorschrift) und eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen (Nummer 6b). Der Antragsteller hat sich indes nach dem Unfall vom Unfallort entfernt. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen zum äußeren Geschehen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, sondern diese stattdessen im Wesentlichen bestätigt hat. Bestritten hat er seinerzeit lediglich die Wertung des Zeugen, zum damaligen Zeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Ausweislich der übereinstimmenden Zeugenaussagen hat der Antragsteller vor Verlassen des Unfallortes jedoch keine Schritte unternommen, um sich in eigener Person davon zu überzeugen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Sachschaden an dem geparkten Fahrzeug entstanden ist. So ist der Antragsteller zunächst davongefahren, später erneut erschienen, um seine Tür zu öffnen und kurz nach hinten zu schauen. Die Einlassung des Antragstellers, er sei nach einem Streit mit seiner Freundin sehr aufgewühlt gewesen, lässt sich als Hinweis verstehen, der Antragsteller besitze in Stresssituationen nicht die erforderliche Reife und Abgeklärtheit, um situationsgerecht zu reagieren. Der Umstand, dass das entsprechende Strafverfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und damit nicht als Straftat geahndet worden ist, führt nicht dazu, dass dieses Verhalten als Anknüpfungspunkt für Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausschiede. 26 Diesbezüglich greift auch nicht der Einwand des Antragstellers durch, er habe sich als besonders gewissenhaft und gesetzestreu erwiesen, in dem er seine Eigenschaft als Fahrer des Fahrzeugs und sein Fehlverhalten zugegeben habe und sich darüber hinaus nach dem Vorfall umgehend beim Ausbildungsleiter gemeldet habe. Denn die von ihm aufgezeigten Verhaltensweisen entsprechen einer Haltung, die unterschiedslos von Jedermann erwartet werden kann. Sie sind daher weder geeignet, das vorangestellte Fehlverhalten zu egalisieren, noch, den Antragsteller als in besonderer Weise verantwortungsvollen Menschen darzustellen. Soweit sich der Antragsteller für charakterlich geeignet hält, setzt er im Übrigen lediglich seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen, ohne dessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinreichend zu beachten. 27 Vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 1 B 1895/19 –, juris Rn. 67. 28 Des Weiteren ist der Antragsteller am 0.0.0000 gegen 0.00 Uhr zum zweiten Mal im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in Erscheinung getreten. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. So ergibt sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bußgeldstelle F. (Az. 0-000 000-0, vorheriges Az.: Staatsanwaltschaft F. 00 Js 000/19), dass der Antragsteller zum vorgenannten Zeitpunkt der Besatzung eines Funkstreifenwagens aufgefallen ist, die zunächst beobachtet hat, wie der vom Antragsteller gelenkte Personenkraftwagen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit an ihnen vorbeigefahren ist. Bei der nachfolgenden Verfolgungsfahrt ist – ausweislich der Strafanzeige von PK G. vom selben Tage – innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h festgestellt worden, wobei der Antragsteller an einer – zudem baulich bedingt schlecht einsehbaren – Einmündung das rote Wechsellicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat. Erst durch die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten konnte der Antragsteller nach einer Strecke von ca. 600 Metern zum Anhalten veranlasst werden. Darüber hinaus habe der Antragsteller zur Rechtfertigung angegeben, bei seiner Freundin eingeschlafen zu sein, nun aber schnell nach Hause fahren zu müssen, weil er früh eine Klausur im Fach Verkehrsrecht schreiben müsse (vgl. Bl. 3 der Verfahrensakte der Bußgeldstelle F. , Az. 0‑000 000‑0). Dieser angegebene Rechtfertigungsgrund hat sich nach Ermittlungen des Antragsgegners indes als unzutreffend erwiesen, weil die behauptete Klausur erst für Ende April angesetzt gewesen sei. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller sich nachhaltig über die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht hinweggesetzt. Sein Verhalten stellt trotz seines außerdienstlichen Bezuges ein Dienstvergehen dar, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Der Antragsteller hat seine Bereitschaft offenbart, sich aus eigennützigen Interessen über den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachwerten Dritter hinwegzusetzen, obwohl sein angehender Beruf als Polizeivollzugsbeamter es geradezu vorsieht, zum Schutz der aufgezählten Güter und Interessen Dritter tätig zu werden. Dabei kommt der Einhaltung von Verkehrsregeln eine elementare Bedeutung zu. Auch insoweit ist es unerheblich, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine Straftat gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zu einer Ahndung des entsprechenden Verhaltens des Antragsstellers geführt hat. Daneben hat der Antragsteller – ungeachtet der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit seines angegebenen Rechtfertigungsgrundes – die Bereitschaft gezeigt, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, die Unwahrheit über die Gründe für sein Verhalten anzugeben. Die Einschätzung des Antragsgegners, dies sei für einen Kommissaranwärter nicht hinnehmbar, ist unter Berücksichtigung des ihm zustehenden und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. 29 Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers verfangen nicht. Soweit der Antragsteller einen anderweitigen Geschehensablauf behauptet, sind seine Äußerungen mit Blick auf den im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Strafanzeigebericht der diensthabenden Beamten unglaubhaft. Denn die nunmehrige Einlassung des Antragstellers steht im Widerspruch sowohl zu seiner Einlassung im Rahmen der Strafanzeige (vgl. Bl. 2, 3 des Verwaltungsvorgangs der Bußgeldstelle F. ), in welcher der Antragsteller ausdrücklich eine deutliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften einräumt („Ich bin, glaube ich, etwa 80 km/h gefahren. […]“), als auch zu der Schilderung der Beschreibung seines Fahrverhaltens im Rahmen des Strafanzeigeberichts (vgl. Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs der Bußgeldstelle F. : „[…] Beim Nachfahren betrug die gefahrene Geschwindigkeit mehr als 100 km/h, wobei sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug weiterhin vergrößerte. […]“). Es sind darüber hinaus nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die seinerzeit eingesetzten Polizeibeamten PK G. und PHK H. ihrem Strafanzeigebericht einen gänzlich unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hätten, geschweige denn, welches Motiv die beiden Beamten dafür gehabt hätten. Gleichermaßen verhält es sich, soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe im Rahmen des Vorfalls am 5. April 2019 gegenüber den beiden Polizeibeamten von einer Probeklausur gesprochen. Das Gericht bewertet diese nachträgliche Einlassung, für deren Richtigkeit der beigezogene Verwaltungsvorgang keinen Anhalt bietet, als Schutzbehauptung. Die Behauptung des Antragstellers, die vermeintliche Geschwindigkeitsüberschreitung lasse sich nicht belastbar feststellen und es sei seinerzeit nicht alles richtig protokolliert worden, erachtet die Kammer vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als unsubstantiiert. 30 Daneben vermag der Antragsteller auch mit der Behauptung, es sei durch sein Fahrverhalten keine gefährliche Situation entstanden, ebenfalls nicht durchzudringen. Stattdessen bewertet das Gericht eine solche Einlassung vielmehr als Anzeichen für eine nach wie vor fehlende Einsichtsfähigkeit eines eigenen Fehlverhaltens. 31 In der von dem Antragsgegner vorgenommenen Bewertung, das vom Antragsteller gezeigte Verhalten in Gestalt der Verkehrsverstöße und der wahrheitswidrigen Aussage gegenüber Polizeikollegen stelle dessen charakterliche Eignung durchgreifend in Frage, vermag das Gericht keine Überspannung des Beurteilungsmaßstabs des § 23 Abs. 4 BeamtStG zu erkennen. 32 Vgl. zur charakterlichen Ungeeignetheit im Zusammenhang mit straßenverkehrsrechtlichen Verstößen: OVG LSA, Beschluss vom 7. Mai 2020 – A M 51/20 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2019 – 6 B 828/19 und 6 B 908/19 – juris Rn. 3. 33 Auch ist nichts dafür belastbar ersichtlich, der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verkannt. Zwar scheidet ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten, das sich als persönlichkeitsfremd darstellt, als Grundlage für eine darauf gestützte Entlassungsverfügung regelmäßig aus. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 6 B 1389/05 –, juris. 35 Von einer solchen Situation ist der Antragsgegner hier indes nicht ausgegangen. Dies ist unter Berücksichtigung der in der Entlassungsverfügung unter anderem aufgezeigten zweimaligen straßenverkehrsrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers, die hinreichende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hinsichtlich der Ergreifung des Polizeiberufs begründen, und dem Umstand, dass diese wiederholten Verfehlungen in gerade einmal wenigen Monaten seit Dienstbeginn stattfanden, nicht zu beanstanden. Belastbare Erwägungen, die hier geeignet wären, die vorstehende Bewertung in Zweifel zu ziehen, zeigt der Antragsteller nicht auf. 36 Schließlich zeigt der Antragsteller auch mit den von ihm angeführten Umständen (unter anderem seiner vermeintlichen Entschlossenheit, die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten durchzuführen, der Fortsetzung des Lernens auch nach Ausschluss aus dem Unterricht, des Wahrnehmens ehrenamtlicher Tätigkeiten und der genehmigten Nebentätigkeit für den Notrufdienst/medizinischen Transportdienst, des körperlichen Fithaltens während der Suspendierung und der parallelen Neuorientierung für die Reiterstaffel) keine Umstände auf, die dazu führten, es könne von einer Unverhältnismäßigkeit der Entlassungsverfügung ausgegangen werden. Mit seiner Entscheidung, ihn als für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten charakterlich ungeeignet einzustufen, hat der Antragsgegner dem Antragsteller nicht generell abgesprochen, über persönlich-soziale oder fachliche Kompetenzen zu verfügen. Er ist jedoch mit Blick auf die besonderen Anforderungen an die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf im Rahmen des ihm zustehenden Entscheidungsermessens zu dem Ergebnis gelangt, eine solche charakterliche Eignung sei beim Antragsteller nicht gegeben. Daran ist nichts zu erinnern. 37 Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, er sei zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens noch Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes gewesen. Denn die Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst stellt keine schuldausgleichende Maßnahme im Sinne einer strafrechtlichen Ahndung dar. Sie fußt stattdessen in tatsächlicher Hinsicht auf einem Vorwurf, der auf einem Fehlverhalten des Antragstellers beruht, aus welchem der Antragsgegner die Schlussfolgerung der fehlenden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst gezogen hat. Es ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass er das Alter des Antragstellers zum Zeitpunkt der Vorfälle nicht als geeignet gesehen hat, um über die ihm vorgehaltenen (mehrfachen) Vorwürfe derart hinwegzusehen, dass der Antragsteller im (Widerrufs-)Beamtenverhältnis belassen wird. 38 In Anknüpfung daran kommt es mit Blick auf den für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auf ein etwaiges Nachreifen des Antragstellers seit den benannten Vorfällen nicht an. Dieses wäre indes auch nicht geeignet, die gemachten Vorwürfe zu egalisieren. 39 Auch unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung seines Ausbildungsverhältnisses und der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG hält die Entlassungsverfügung einer rechtlichen Überprüfung stand. Denn angesichts der vorstehend beschriebenen erheblichen Zweifel an der charakterlichen und damit der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen auch ernsthafte Zweifel, er könne das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen, 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris Rn. 23. 41 Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung und des mit ihr unter anderem verfolgten Zwecks, das Ansehen und die Integrität der Polizei dadurch zu bewahren, einen charakterlich ungeeigneten angehenden Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst zu entfernen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung. 42 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 44 Rechtsmittelbelehrung: 45 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 46 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 47 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 48 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 49 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 50 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 51 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 52 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 53 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 56 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 57