Urteil
11 A 1665/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist nicht auszulassen, wenn der Widerspruchsbescheid den nachträglichen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler erstmals ablehnt (§ 68 VwGO).
• Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann gemäß § 6 Abs. 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erbracht werden; gesundheitlich bedingtes Nichtbestehen einzelner Modulprüfungen schließt den Nachweis nicht zwingend aus.
• Bei vorbestehender Hörbehinderung kann das Nichtbestehen des Prüfungsmoduls Hören auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sein; entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse vor der Übersiedlung überzeugt.
• Ist der Nachweis der Sprachfähigkeit erbracht, ist auch die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt.
Entscheidungsgründe
Spätaussiedlereigenschaft durch B1‑Sprachnachweis trotz krankheitsbedingtem Nichtbestehen eines Prüfungsmoduls • Ein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist nicht auszulassen, wenn der Widerspruchsbescheid den nachträglichen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler erstmals ablehnt (§ 68 VwGO). • Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann gemäß § 6 Abs. 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erbracht werden; gesundheitlich bedingtes Nichtbestehen einzelner Modulprüfungen schließt den Nachweis nicht zwingend aus. • Bei vorbestehender Hörbehinderung kann das Nichtbestehen des Prüfungsmoduls Hören auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sein; entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse vor der Übersiedlung überzeugt. • Ist der Nachweis der Sprachfähigkeit erbracht, ist auch die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt. Die Klägerin, 1961 in der ehemaligen Sowjetunion geboren, reiste am 9. August 2014 als in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogene Angehörige in die Bundesrepublik ein. Sie beantragte bereits zuvor die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin; dieser Antrag wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21. Mai 2015 und Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung insbesondere mit fehlendem Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dem Umstand, dass die Klägerin in russischen Dokumenten als russisch eingetragen gewesen sei. Die Klägerin legte Sprachzertifikate des Goethe‑Instituts (B1) vor, hatte aber vor der Übersiedlung nur drei der vier Module bestanden; das Hör‑Modul bestand sie erst nach der Einreise. Sie machte eine langjährige Hörbehinderung geltend. Im Klageverfahren wurde zunächst auch die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids begehrt; diesen Teil der Berufung zog die Klägerin zurück. • Das Berufungsverfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin die Berufung hinsichtlich des Härtefallaufnahmebescheids zurückgenommen hat (§§ 125, 126, 92 VwGO). • Die Klage auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist zulässig, weil der Widerspruchsbescheid den nachträglichen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedlerin erstmals abgelehnt hat (§ 68 Abs.1 Satz1 VwGO i.V.m. Abs.2). • Maßgeblich ist die Rechtslage bei der Aufnahme; hier ist auf das BVFG 2013 abzustellen (§§ 4, 6 BVFG). • Spätaussiedlereigenschaft setzt deutsches Volkstum i.S.d. § 6 Abs.2 BVFG voraus, das durch Nationalitätserklärung oder auf andere Weise, insbesondere durch den Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1‑Niveau, nachgewiesen werden kann (§ 6 Abs.2 Sätze1–3 BVFG). • Die Eintragung der Klägerin als russisch in früheren Pässen und Urkunden stellt kein endgültiges Gegenbekenntnis dar, weil sie durch positives Verhalten über die bisherige Lebensführung hinaus den eindeutigen Willen zum Deutschtum gezeigt hat. • Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse kann grundsätzlich durch ein vollständiges B1‑Zertifikat vor Ausreise geführt werden; das Gesetz verlangt aber nicht die Vorlage eines konkreten Zertifikats, sondern den Nachweis des Niveaus B1. Einzelne nicht bestandene Module können in Ausnahmefällen durch gesundheitliche Gründe erklärt werden. • Vorliegend hat die Klägerin überzeugend dargelegt und anhand eines ärztlichen Befunds nachgewiesen, dass eine langjährige, erhebliche Hörbeeinträchtigung vorliegt; das Nichtbestehen des Moduls Hören beruht daher auf gesundheitlichen Gründen und nicht auf mangelnder Sprachkompetenz. • Das nachträgliche erfolgreiche Bestehen des Hör‑Moduls kurz nach der Übersiedlung stützt die Bewertung, dass die Klägerin bereits vor der Übersiedlung über die erforderlichen Sprachfähigkeiten verfügte. Damit ist auch der Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung erbracht (§ 6 Abs.2 Satz3 BVFG). • Folglich war der abweisende Bescheid des Bundesverwaltungsamts rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Berufung war teilweise erfolgreich. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung wurde das angefochtene Urteil teilweise geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG auszustellen. Die Abweisung der Anträge war rechtswidrig, weil die Klägerin die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllte, insbesondere durch den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse auf B1‑Niveau, wobei das vor der Übersiedlung krankheitsbedingt nicht bestandene Hör‑Modul die Gesamtbefähigung nicht entkräftete. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen für den noch anhängigen Teil; die Revision wurde nicht zugelassen.