Urteil
7 K 5503/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0116.7K5503.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 23. September 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei berief sie sich darauf, dass sie die uneheliche Tochter ihres Vaters H. sei. Dieser und die übrigen Mitglieder seiner Familie seien als Spätaussiedler anerkannt worden. Sie – die Klägerin – wolle gemeinsam mit ihrer Familie in der Bundesrepublik Deutschland leben. Ihrem Antrag fügte sie insbesondere eine am 20. Februar 2020 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in die H. als ihr Vater eingetragen ist. Zudem legte sie den Befund einer DNA-Analyse vor, ausweislich derer im Falle der Klägerin eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des H. von 99,9 Prozent besteht. Mit Bescheid vom 4. August 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin aus ihrem Heimatland geflüchtet und am 28. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus Härtefallgründen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme in ihrem Falle nicht in Betracht. Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfüllt. Insbesondere habe sie keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Zudem habe die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie sich in ihrem Heimatland bemüht habe, ihre deutsche Nationalität gerichtlich feststellen zu lassen; auch habe sie nicht vorgetragen, dass sie aufgrund in der Öffentlichkeit gezeigter Verhaltensweisen von ihrem sozialen Umfeld als Zugehörige der deutschen Volksgruppe in ihrem Heimatland wahrgenommen worden sei. In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikates könne im Falle der Klägerin auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise festgestellt werden. Mit Schreiben vom 29. August 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich im Wesentlichen darauf, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Tätigkeit als Postbotin habe sie bis zum 31. August 2022 ihre Sprachkenntnisse verbessern können. Nachfolgend habe sie auch ihren Arbeitgeber, bei dem sie seinerzeit eine Berufsausbildung begonnen habe, von ihren Sprachkenntnissen überzeugen können. Diesbezüglich legte sie eine am 25. August 2023 ausgestellte Bescheinigung vor, die Auskunft darüber gibt, dass die Klägerin im Monat September des Jahres 2022 in der Lage gewesen sei, mündlich und schriftlich formulierte Sachverhalte zu verstehen und wiederzugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin im Aussiedlungsgebiet kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Sie habe sich gegenüber staatlichen Stellen in ihrem Heimatland nicht als Angehörige der deutschen Volksgruppe zu erkennen gegeben; ebenso wenig habe sie sich auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Des Weiteren habe sie auch nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können. Am 2. Oktober 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch auf andere Weise als durch die Abgabe einer Nationalitätenerklärung erbracht werden könne, insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch einen Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse. Bei Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses am 1. September 2023 habe sie – die Klägerin – die Fähigkeit besessen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Dies habe ihr Arbeitgeber bestätigt. Im Hinblick auf das Nachweiserfordernis komme es zudem auf eine materielle Betrachtungsweise an. So sei auch im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts anerkannt, dass ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse nicht nur durch die Vorlage eines B1-Zertifikates erbracht werden könne. Entscheidend seien allein die diesbezüglichen materiellen Anforderungen. Dies müsse auch im Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gelten. Des Weiteren müssten entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete vorliegen. Denn dadurch liefe die Möglichkeit der Stellung eines Härtefallantrages leer. Es sei widersprüchlich, einerseits Anträge von deutschen Volkszugehörigen als Härtefallanträge zu behandeln und anderseits hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz auf einen vorangegangenen Zeitpunkt abzustellen. Der russische Angriffskrieg gegen ihr Heimatland habe ihr – der Klägerin – die Möglichkeit genommen, ein B1-Zertifikat noch in der Ukraine und damit vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete zu erlangen. Die Grundsatzentscheidung der Beklagten, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete abzustellen, sei überdies mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht vereinbar. Nicht zuletzt das Bundesverwaltungsgericht habe zudem ausgeführt, dass zwar bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete der Wille bestehen müsse, Spätaussiedler zu sein, dieser Wille aber erst zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt werden müsse. Sie – die Klägerin – habe ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz noch in ihrem Heimatland gestellt. Bei Einreise in das Bundesgebiet habe sie zudem ihren Willen, Spätaussiedlerin sein zu wollen, eindeutig manifestiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Klägerin weder das vertriebenenrechtliche Bekenntnis- noch Spracherfordernis erfülle. Zudem habe sie auch nicht nachweisen können, die Abstammungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu erfüllen. Die Klägerin habe weder für ihre Person noch für ihre vermeintliche Großmutter väterlicherseits eine Geburtsurkunde aus dem jeweiligen Ereignisjahr vorgelegt. Für die mutmaßlichen Eltern der Großmutter väterlicherseits habe sie überhaupt keine Geburtsurkunden beigebracht. Entscheidungserheblich sei ohnehin nur die Volkszugehörigkeit der Ur-Ur-Großeltern der Klägerin. Zu diesen lägen jedoch keine aussagekräftigen Angaben, geschweige denn Unterlagen oder Personenstandsurkunden vor. Überdies sei schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt biologisch von ihrem Vater und dessen Vorfahren abstamme. Es sei nämlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass H. der leibliche Vater der Klägerin sei. Dies werde insbesondere nicht durch den von der Klägerin vorgelegten Befund einer DNA-Analyse belegt. Dieser Befund entspreche nämlich in keiner Weise den Mindestanforderungen, die an ein aussagekräftiges und anerkennungsfähiges Abstammungsgutachten zu stellen seien. Einem erbbiologischen Gutachten könne nur dann Vertrauen geschenkt werden, wenn es von einem inländischen Institut oder von einem anderen Institut unter Überwachung durch die zuständigen deutschen Behörden erstellt werde. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen Transparenz hinsichtlich der Probenentnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, wonach der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Denn aufgrund der Flucht der Klägerin aus ihrem Heimatland und ihrem seitherigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlt es jedenfalls an einem Wohnsitz der Klägerin in den Aussiedlungsgebieten. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 KrWoFGV berufen. Gemäß § 1 Abs. 1 KrWoFGV gilt für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist, der Wohnsitz in der Ukraine bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete für den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes als fortbestehend, wenn die Person spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten des § 4 Abs. 1 BVFG erneut ihren Wohnsitz begründet. An der Begründung eines erneuten Wohnsitzes in diesem Sinne fehlt es (derzeit) im Falle der Klägerin. Ihr Wohnsitz in der Ukraine gilt daher (noch) nicht nach § 1 Abs. 1 KrWoFGV als fortbestehend. Aus § 1 Abs. 2 KrWoFGV folgt nichts anderes. Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 AufenthG erfüllt, gilt danach der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder einen auf diese Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend. Erklärtermaßen gilt diese Vorschrift lediglich für einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, nicht hingegen für einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz vermag die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herzuleiten. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen in diesem Sinne liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat nämlich bereits nicht hinreichend dargetan, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den im Falle der Klägerin allein anwendbaren §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Volkszugehörigen kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, des Weiteren darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris, Rn. 5. Nach diesen Maßgaben kann sich die Klägerin im Hinblick auf eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen allenfalls auf die Vorfahren ihrer im Jahre 1947 geborenen Großmütter väterlicherseits berufen. Zu diesen hat die Klägerin allerdings weder nähere Angaben gemacht noch hat sie Nachweise darüber erbracht, dass diese sich im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Allein der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde ihres Vaters, in die dessen Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist, lassen sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen betreffend den im Jahre 1926 geborenen V. sowie die im Jahre 1924 geborene I.. Ohnehin hat die Klägerin auch eine leibliche Abstammung von ihrem Vater nicht nachgewiesen. Denn weder ist der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde zu entnehmen, ob im Hinblick auf die Eintragung ihres Vaters Änderungen vorgenommen wurden und worauf diese Eintragung beruht. Dem von ihr vorgelegten DNA-Befund lässt sich überdies bereits nicht entnehmen, dass die dem Befund zugrunde gelegten DNA-Proben tatsächlich von der Klägerin und dem H. stammen. Darüber hinaus fehlt es in ihrem Falle auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Weder ist erkennbar, dass sich die Klägerin durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat, noch hat sie Umstände dargetan, die auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise schließen lassen; die bloße Einreise in das Bundesgebiet genügt hierfür ersichtlich nicht. Auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Danach kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit nicht auf die Vorlage eines Goethe-Zertifikats B1 für die vier Module Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein der für ein Bekenntnis auf sonstige Weise erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bei Ausreise an. Zwar muss nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG das Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse erbracht werden. Nichtsdestotrotz reichen im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich vorliegende Sprachkenntnisse aus. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 20. Demgemäß kann ein Nachweis für das Vorhandensein entsprechender Sprachkenntnisse auch anders als (nur) durch die Vorlage eines Goethe-Zertifikats B1 (für die vier Module Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen) erbracht werden. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris, Rn. 44. Allerdings hat die Klägerin nicht nur kein Goethe-Zertifikat B1 vorgelegt, sondern auch im Übrigen keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügte. Aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung ihres Arbeitgebers folgt hierfür nämlich nichts. Ungeachtet dessen, dass sich diese Bescheinigung auf den Monat September des Jahres 2022 bezieht, lässt sich den darin enthaltenen (wenigen) Angaben nicht hinreichend entnehmen, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin gerade dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprachen. Soweit die Klägerin überdies vorträgt, dass im Hinblick auf das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise abzustellen sei, vermag sie damit bereits deswegen nicht durchzudringen, weil § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch im Falle von Härtefällen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausdrücklich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete verlangt. Die Klägerin kann sich im Übrigen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV – wie gezeigt – unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend gilt. Denn diese Fiktion des Fortbestehens eines Wohnsitzes in der Ukraine gelangt im Falle der Klägerin unabhängig von der Frage, ob dieser Vorschrift überhaupt Bedeutung im Hinblick auf denjenigen Zeitpunkt zukommt, bis zu dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegeben sein muss, schon deswegen nicht zur Anwendung, weil diese einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bereits vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat. Da § 1 Abs. 2 KrWoFGV das Fortbestehen eines Wohnsitzes in der Ukraine lediglich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung fingiert, gölte dies im Falle der Klägerin allenfalls bis zum Jahre 2021, da ihr Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bereits in diesem Jahr bei der Beklagten eingegangen ist. Schließlich fehlt es im Falle der Klägerin auch an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. Die Fähigkeit, ein Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 f. Auch das Vorhandensein derartiger Sprachkenntnisse hat die Klägerin insbesondere mit der Vorlage der Bescheinigung ihres Arbeitgebers nicht ausreichend dargetan. Da dieser – wie gezeigt – lediglich abstrakt gehaltene Aussagen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin zu entnehmen sind, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese bereits im maßgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit hatte, im vorbezeichneten Sinne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der von § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geforderten Sprachkenntnisse ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ebenfalls derjenige der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes. Auch insoweit kann sich die Klägerin ungeachtet der Frage, ob dieser Vorschrift überhaupt Bedeutung im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorhandensein der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, – wie gezeigt – nicht darauf berufen, dass nach § 1 Abs. 2 KrWoFGV unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird, bis zum Tag der Antragstellung als fortbestehend gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.