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Beschluss

7 B 1088/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Androhung von Zwangsmitteln nach dem VwVG ist gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig. • § 76 VwVG NRW schließt auch die Androhung eines Zwangsgeldes gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, sofern nicht eine andere gesetzliche Regelung greift. • § 78 VwVG NRW ist nicht anwendbar, wenn es nicht um ein Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung, sondern um die Durchsetzung einer Handlung (Vorlage eines Prüfberichts) geht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsgeldandrohung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts • Die Androhung von Zwangsmitteln nach dem VwVG ist gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig. • § 76 VwVG NRW schließt auch die Androhung eines Zwangsgeldes gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, sofern nicht eine andere gesetzliche Regelung greift. • § 78 VwVG NRW ist nicht anwendbar, wenn es nicht um ein Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung, sondern um die Durchsetzung einer Handlung (Vorlage eines Prüfberichts) geht. Die Antragsgegnerin erließ am 17.12.2018 eine Ordnungsverfügung, mit der sie die Vorlage eines Prüfberichts nach der PrüfVO NRW von dem Antragsteller verlangte und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro androhte. Der Antragsteller klagte und das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als die Zwangsgeldandrohung gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts gerichtet war. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und rügte insbesondere, § 76 VwVG NRW betreffe nur die Vollstreckung, nicht aber die Androhung von Zwangsmitteln, und verwies auf § 78 VwVG NRW. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte, ob die Androhung des Zwangsgeldes rechtlich zulässig ist, und berücksichtigte die einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW sowie die Vorinstanzentscheidung vom 27.05.2019. • Rechtliche Grundlagen: Nach § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zwangsmittel im Sinne des VwVG sind unter anderem das Zwangsgeld (§ 57 Abs. 1 VwVG NRW). Die Androhung von Zwangsmitteln ist nach § 57 Abs. 2 VwVG NRW und den §§ 62, 63 VwVG NRW zu erfolgen und bildet das Kernstück des Verwaltungszwangs, weil sie dem Betroffenen die Konsequenzen eines Unterlassens deutlich machen soll. • Anwendung auf den Streitfall: Die Vorschrift des § 76 VwVG NRW schließt nicht nur die Vollstreckung, sondern bereits die Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus. Eine Behörde darf ein gesetzlich unzulässiges Zwangsmittel nicht androhen oder festsetzen. • Zur Frage von § 78 VwVG NRW: § 78 VwVG NRW regelt Ausnahmen bei Zwangsverfahren wegen Geldforderungen. Das ist hier nicht der Fall, da es um die Erzwingung einer Handlung (Vorlage eines Prüfberichts) geht. Daher greift § 78 VwVG NRW nicht als "andere Bestimmung" im Sinne des § 76 VwVG NRW. • Folgerung: Mangels einschlägiger Ausnahmeregelung war die Androhung des Zwangsgeldes gegen die juristische Person unzulässig; die angegriffene Anordnung zur aufschiebenden Wirkung war daher zu belassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gewonnen, weil die Androhung eines Zwangsgeldes gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 76 VwVG NRW unzulässig ist und keine einschlägige Ausnahmeformel (§ 78 VwVG NRW) vorliegt. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde jeweils festgesetzt.