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Beschluss

9 L 1582/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0222.9L1582.20.00
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Leitsätze

1. Die Existenz eines Gewerbebetriebes als solche begründet keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der bauordnungsrechtlichen Generalklausel. 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der einem in einer Gemengelage unverträglichen Gewerbebetrieb zugeordneten Büronutzung.

Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 4380/20 gegen die  Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 2. – Anordnung der Beibringung eines Nachweises über die Gewerbeabmeldung – wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4. – diesbezügliche Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller drei Achtel und die Antragsgegnerin fünf Achtel.

  • 2. Der Streitwert wird auf 3.965,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Existenz eines Gewerbebetriebes als solche begründet keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der bauordnungsrechtlichen Generalklausel. 2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der einem in einer Gemengelage unverträglichen Gewerbebetrieb zugeordneten Büronutzung. 1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 4380/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 2. – Anordnung der Beibringung eines Nachweises über die Gewerbeabmeldung – wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4. – diesbezügliche Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller drei Achtel und die Antragsgegnerin fünf Achtel. 2. Der Streitwert wird auf 3.965,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der wörtliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt I. vom 21.10.2020 zum Aktenzeichen 00687-20-05 betreffend die „ungenehmigte gewerbliche Nutzung eines Wohnhauses“ am F. -H. -Weg in I. (Flur , Flurstück Nr. ) wiederherzustellen sowie hinsichtlich des sich anschließenden mit angegriffenen Gebührenbescheid vom 21.10.2020 zum Kassenzeichen 0.000.00000 anzuordnen, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der in der Hauptsache angegriffenen Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2020 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO) begehrt. Dieser Antrag ist in den Fällen sachgerecht, in denen – wie vorliegend in Nr. 5 der Ordnungsverfügung zwar fehlerhaft für die gesamte Ordnungsverfügung, damit aber auch zutreffend für die Ziffern 1. und 2. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde. Aufgrund des Umfangs des wörtlich gestellten Antrags, nach dem der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Hauptsache vollumfänglich angegriffene Ordnungsverfügung und damit auch gegen die Ziffern 3. und 4. dieser Ordnungsverfügung begehrt, in denen die Antragsgegnerin dem Antragsteller Zwangsgelder in Höhe von 2.500,00 bzw. 500,00 € androht, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO) auszulegen. Soweit der Antrag vom „Gebührenbescheid“ spricht, geht es dem Antragsteller wohl um die Gebührenfestsetzung in Höhe von 430,00 € gemäß Ziffer 6. der Ordnungsverfügung. Weil bezüglich einer Gebührenfestsetzung die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt, ist das Begehren ebenfalls als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung zu begreifen. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 6. ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach Absatz 5 in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, also insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, wozu auch die hier streitbefangene Gebührenfestsetzung zählt, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris Rn. 2 m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 180. Der Antrag wurde bei Gericht am 16. November 2020 gestellt. Die Antragsgegnerin hat erst mit Schreiben vom 23. November 2020 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung entschieden. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO, insbesondere eine drohende Vollstreckung, liegen nicht vor. Die zulässigen Antragsbegehren sind bezüglich der Ziffern 2. und 4. begründet und bezüglich der Ziffern 1. und 3. unbegründet. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, ist diese oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung allerdings nicht wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) auszusprechen. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Dabei wird nicht überprüft, ob die angeführten Gründe zutreffen. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht allein darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Diese Anforderungen erfüllt die von der Antragsgegnerin unter IV. der angegriffenen Ordnungsverfügung unter anderem angeführte Begründung, dass die Untersagung der gewerblichen Nutzung der Entspannung der Anwohnersituation diene, im öffentlichen Interesse liege und eine weitere gewerbliche Nutzung des Grundstücks auch nur für die Dauer eines Hauptsachestreitverfahrens angesichts der Zahl der bisherigen Beschwerden nicht hingenommen werden könne. Die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist eine von der Einschätzung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens Im Grundsatz unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der bei völliger Gleichwertigkeit der widerstreitenden Interessen wegen der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO einerseits und der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO der Antrag abzulehnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dem Antrag stattzugeben ist. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnung, bis zum 30. November 2020 den Nachweis über die Abmeldung des unter der Adresse F. -H. -Weg in I. angemeldeten Gewerbes vorzulegen, das Interesse der Antragsgegnerin an deren Vollziehung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung wird sich die Ordnungsverfügung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des für die Anordnung in Ziffer 2. als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 58 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018, S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) – BauO NRW – liegen nicht vor. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten kommt in Betracht, wenn einer der in § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW genannten baulichen Vorgänge – Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung, Instandhaltung sowie Beseitigung – zu einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften formeller oder materieller Art führt oder geführt hat bzw. aufgrund dieser Vorschriften erlassene behördliche Anordnungen nicht eingehalten werden. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 58. Update Oktober 2020, § 58 Rn. 10, zitiert nach juris. Mit Ziffer 2. der Ordnungsverfügung gibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, den Nachweis über die Abmeldung seines Gewerbes vorzulegen. Einen weniger umfassenden Regelungsgehalt als den Nachweis der Aufgabe des Gewerbebetriebs insgesamt lässt sich dem Bescheid aufgrund der maßgeblichen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) nicht entnehmen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, es liege eine offensichtliche Unrichtigkeit vor und lediglich die Ummeldung des Betriebs sei gemeint gewesen, ist in Ansehung von Tenor und Begründung zu Ziffer 2. des Bescheids nicht zu folgen. Die so getroffene Anordnung ist rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW liegen nicht vor, weil die Existenz des Gewerbebetriebs des Antragstellers keinen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften begründet. Das Gemeinte hätte die Antragsgegnerin durch ausdrückliche Änderung des Bescheides zu dessen Gegenstand machen müssen. Entsprechend ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € in Ziffer 4. des Bescheids gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) anzuordnen, da die Erzwingung der in Ziffer 2. des Bescheids geforderten Vorlage des Nachweises über die Gewerbeabmeldung nur zulässig ist, wenn die Anordnung unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Aufgrund der Stattgabe des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Anordnung kommt der erhobenen Klage des Antragstellers insoweit aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin an der in Ziffer 1. ausgesprochenen Nutzungsuntersagung überwiegt das private Aussetzungssinteresse des Antragstellers, weil sich die Ordnungsverfügung insoweit nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 82 Satz 2 BauO NRW. Danach kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. § 82 Satz 2 BauO NRW ist als spezielle Ermächtigung für die Anordnung der Nutzungsuntersagung gegenüber der Generalklausel des § 58 Abs. 2 BauO NRW vorrangig. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 9 L 1133/20 –, vgl. ferner Keller, in: Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2020, § 58 Rn. 31; Rasche-Sutmeier, in: Schulte u.a., Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 4. Aufl. 2019, § 58 Rn. 1; Wenzel in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 82 Rn. 1 spricht lediglich von „Ergänzung“ zur Generalklausel, in diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 457/20 –, juris Rn. 8. Dass die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung demgegenüber auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt wurde, ist unschädlich, da eine gesetzliche Ermächtigung besteht und auch hinsichtlich der Ermessensausübung keine wesentlichen Unterschiede zu dieser Bestimmung bestehen. Vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13, und vom 30. Juni 1989 – 4 C 40/88 –, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 5 K 3313/19 – juris Rn. 17 ff. sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 9 L 1133/20. Gemäß § 82 Satz 2 BauO NRW kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören insbesondere die Bestimmungen des formellen und materiellen Baurechts. Zum formellen Baurecht zählen unter anderem die §§ 60, 62 ff. BauO NRW. Danach bedürfen bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, ist es formell illegal, und die Behörde hat ein Einschreiten zu erwägen. Materiell illegal ist ein Vorhaben, wenn es nicht den inhaltlichen Anforderungen des öffentlichen (Bau-) rechts entspricht. Nach diesen Maßgaben ist die ausgesprochene Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers für gewerbliche Zwecke – ausweislich der Begründung des Bescheids für das von ihm geführte Unternehmen „D. , B. - und F. “ – liegen vor. Der Antragsteller hat Räumlichkeiten des seinem Grundstück errichteten Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung gewerblich, nämlich in Gestalt eines Büros in einem Kellerraum für seinen Gewerbebetrieb genutzt. Die dem Gewerbebetrieb zuzuordnende Nutzung ist formell illegal. Für eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks verfügt der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht über eine Baugenehmigung. Für das Grundstück liegen Baugenehmigungen für das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und für einen eingeschossigen Anbau vor. Anhaltspunkte, dass darüber hinaus eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks genehmigt ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nutzungsuntersagungen können nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW allein auf die formelle Illegalität einer ausgeübten Nutzung gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 17 sowie Beschluss vom 23. November 2020 – 10 A 2316/20 –, juris Rn. 9; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 – 25 K 6931/09 –, juris Rn. 50 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. November 2018 – 9 L 1585/18 –, juris Rn. 27 und Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 61 Rn. 12. Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot aber – wie hier – jeweils tragend sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf die gewerbliche Nutzung zutreffend auf das Fehlen einer Baugenehmigung abgestellt und darüber hinaus ausgeführt, das Grundstück befinde sich in einem faktischen reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. § 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO –). Eine gewerbliche Nutzung für „D. , B. - und F. “ widerspreche der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur materiellen Illegalität der Nutzung sind im Ergebnis zutreffend. Die dem Gewerbebetrieb des Antragstellers zuzuordnende Nutzung des in einer Gemengelage gelegenen Grundstücks ist bauplanungsrechtlich unzulässig, denn sie fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Bei der näheren Umgebung handelt es sich nicht um ein faktisches reines Wohngebiet, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, sondern um eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für die Art der baulichen Nutzung nicht heranzuziehen ist § 34 Abs. 2 BauGB. Die Kammer hat im Verfahren 9 K 385/16 mit Urteil vom 25. Februar 2020 auf Grund des in einem Ortstermin gewonnenen, der Kammer vermittelten Eindrucks des damaligen Berichterstatters von der näheren Umgebung ausgeführt: „Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als bezüglich der sonstigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –,BVerwGE 55, 369; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich das tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die "nähere Umgebung" – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Betrachtung ist insoweit auf das Wesentliche zurückzuführen, und Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 33 , und vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 117 ff.; Urteile vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn. 35 , und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56. Bei Anlegung dieses Maßstabs entspricht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der erkennenden Kammer anhand der vorliegenden Luftbilder und verfügbaren Karten vermittelt hat, scheidet die Einordnung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ebenso aus wie die Einordnung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Vielmehr handelt es sich bei der näheren Umgebung um eine nicht klar abgrenzbare, durch verschiedene Nutzungsarten gekennzeichnete Gemengelage. Im Süden wird die Umgebung durch den südlich und nördlich der H1. Straße sich erstreckenden Außenbereich bzw. unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks durch die H1. Straße selbst begrenzt, die als Landesstraße eine überregional bedeutsame und die Städte I. und H2. verbindende Funktion hat. Im Westen endet die Umgebung am Übergang des Bebauungszusammenhangs in den die Grün- und Waldflächen des „T. I. “ bildenden Außenbereich. Gründe für eine Begrenzung der maßgeblichen Umgebung nach Westen durch den L. -C. -Weg sind nicht ersichtlich. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris. Der L. -C. -Weg verbindet als Anwohnerstraße die Anwohnerstraßen I1. -M. -Straße und F. -H. -Weg. Westlich und östlich von ihr befinden sich Wohnhäuser. Trennend wirkt der Straßenkörper auf diese Bebauung nicht. Die Verlängerung des L. -C. -Weges zum die maßgebliche Umgebung im Süden begrenzenden Außenbereich verliefe durch das auf der südlichen Seite des F. -H. -Wegs stehende Doppelhaus. Dieses unterscheidet sich auch nicht wesentlich von den östlich von ihm errichteten Einzelhäusern, so dass auch zwischen dem Einzelhaus Nr. und dem Doppelhaus Nr. keine die Umgebung begrenzende Zäsur auszumachen ist. Ob nach Osten bzw. Nordosten die prägende Umgebung des Vorhabens durch die F1.-straße begrenzt wird, kann letztendlich offen bleiben, denn sowohl westlich als auch östlich der F1.-straße finden sich gleiche Baustrukturen. Für ihre die Umgebung begrenzende Funktion könnte sprechen, dass sie als Hauptverkehrsstraße den I2. Süden durchzieht und ihn mit anderen Stadtteilen, insbesondere der Innenstadt verbindet. Dementsprechend fungiert die F1.-straße u.a. als Fahrtroute für die im Stadtteil verkehrende Buslinie. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die maßgebliche Umgebung nicht ihre östliche Grenze in der L1. Straße bzw. deren Verlängerungen nach Süden und Norden. Bei der L1. Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an die beidseits gleichförmig Hausgruppen angebaut sind. Eine weitere Hausgruppe befindet sich nördlich des im Norden der Sackgasse gelegenen Wendehammers. Die Verlängerung bis zur nach Vorstellung der Beklagten die Umgebung im Norden begrenzenden S.-straße würde diese Hausgruppe mittig durchlaufen und damit diese Hausgruppe nur mit ihrem westlichen Teil der Umgebung des Bauvorhabens zuordnen. Auch die Verlängerung der L1. Straße nach Süden bis zur die Umgebung des Bauvorhabens nach Süden begrenzenden H1. Straße verliefe mittig durch die Hausgruppe L2. Straße Nrn. . Auch westlich und östlich dieser Hausgruppe setzt sich eine mit dieser vergleichbare Bebauung fort, so dass sich hier keine die Umgebung des Bauvorhabens trennende Zäsur finden lässt. Wieso im Norden der östliche Teil der von Westen in die F1.-straße einmündenden I1. -M. -Straße und die etwas nördlich von der F1.-straße nach Osten abzweigende S.-straße die äußerste Grenze des Betrachtungsgebiets darstellen sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. I1. -M. -Straße und S.-straße sind keine Verbindungs-, sondern reine Anwohnerstraßen, die auf ihren südlichen und nördlichen Straßenseiten gleichförmige Wohnbebauung aufweisen und auf diese keinesfalls trennend wirken. Nach Norden hin reicht die nähere Umgebung daher jedenfalls bis zur D.-straße . Denn eine nördliche, städtebaulich relevante Begrenzung der zu betrachtenden Umgebung findet sich bis zur D.-straße nicht durch andere von der F1.-straße nach Westen oder Osten abzweigende Straße. Ob auch noch die nördlich über die D.-straße hinaus vorhandene Bebauung in die nähere Umgebung des Bauvorhabens einzubeziehen ist, kann offen bleiben. Die I1. -M. -Straße und die D.-straße , beide verbunden über die T1.-straße , könnten die Umgebung nach Norden begrenzen, da im nördlichen Winkel des Einmündungsbereichs der D.-straße in die F1.-straße mit dem T2. N. von der südlichen Wohnbebauung abweichende Baukörper und Nutzungen existieren. Zwischen jeweils einheitlich geprägten Bebauungskomplexen mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur kann eine Grenze verlaufen. Vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, a.a.O. Diese Frage muss das Gericht aber nicht entscheiden, da sich die maßgebliche Umgebung unabhängig von ihren nördlichen und östlichen Grenzen als Gemengelage darstellt. Dass es in dieser nicht klar abgrenzbaren Umgebung überplante Bereiche gibt, steht ihrer Einbeziehung in die Umgebung nicht entgegen. Zu der in den Fällen des § 34 BauGB den Maßstab bildenden „vorhandenen Bebauung“ kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 16.73 -, juris. Die Umgebung ist als Gemengelage aufgrund des Nebeneinanders von Wohngebäuden, von in einem allgemeinen Wohn- bzw. Mischgebiet sowohl verträglichen als auch nicht verträglichen Gewerbenutzungen und von vereinzelten, teilweise großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Wohnnutzungen sind in der Umgebung im erheblichen Umfang an den von der F1.-straße nach Westen abzweigenden bzw. an diese anschließenden Wohnstraßen vorhanden. In der Umgebung sind weitere gewerbliche Nutzungen vermengt mit Wohnnutzung ganz überwiegend entlang der F1.-straße zu finden (Trödelhändler, Postfiliale, Gebrauchtwagenhändler mit Werkstatt, ein Kiosk, ein Waschsalon, mehrere kleinflächige Imbisse bzw. Cafés und diverse Fremdwerbeanlagen). Großflächige Lebensmitteldiscountmärkte haben sich sowohl im Nahbereich südlich als auch im Nahbereich nördlich der D.-straße an der F1.-straße angesiedelt. Diese verschiedenen Nutzungen beeinflussen nach ihrer Zahl und Lage die Umgebung. Die großflächigen Einzelhandelsbetriebe wären in einem faktischen Mischgebiet (§ 6 BauNVO) und in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) unzulässig, wie sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ergibt. Die vorhandenen Fremdwerbeanlagen sprechen neben den großflächigen Einzelhandelsbetrieben gegen eine Einordnung der Umgebung als Wohngebiet. Die hohe Anzahl der Wohnungen schließt jedenfalls ihre Zulässigkeit in einem Kerngebiet aus. In einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) sind Wohnungen ohne Zweckbindung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal generell unzulässig.“ An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Die Antragsgegnerin, der diese Einschätzung bekannt ist, ist ihr nicht substantiiert entgegengetreten. In die nähere Umgebung fügt sich die gewerbliche, dem Unternehmen des Antragstellers zugeordnete Nutzung des Grundstücks nicht ein. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich bei einer Gemengelage regelmäßig alles ein, was sich in deren Rahmen hält. Soweit es das Merkmal der Art der baulichen Nutzung – um das es hier geht – betrifft, ist grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die BauNVO umschreibt und für die einzelnen Baugebietstypen als allgemein oder ausnahmsweise zulässig festlegt. Sind also in der näheren Umgebung den Begriffsbestimmungen der BauNVO entsprechende Nutzungsarten vorhanden, hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein. Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach den unterschiedlichen konkreten Maßstäben der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügt, nicht angezeigt. Vgl. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018 Rn 299 m. w. N. aus der Rspr. Als funktionaler Bestandteil des Gewerbebetriebs des Antragstellers – D. , B. - und F. – hält sich die diesem Betrieb zugeordnete Büronutzung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht im Rahmen der näheren Umgebung. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unselbständiger Teile eines Betriebs beurteilt sich nach derjenigen des Gesamtbetriebs. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Anlage räumlich und funktional in einen Betrieb eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebs ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 17.88 –, juris Rn. 11 f.; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 9. Mai 1995 – 2 R 9/94 –, juris Rn. 45, OVG Thüringen, Urteil vom 24. November 2005 – 1 KO 531/02 –, juris Rn. 45, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2015 – 1 MN 116/15 –, juris Rn. 58, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 11 B 2442/98 –, juris Rn. 18. Die Zuordnung von baulichen Anlagen zum Betrieb richtet sich danach, inwieweit nach dem Betriebskonzept und der Verkehrsanschauung eine funktionale Beziehung zwischen Gewerbebetrieb und Anlage besteht. Die Anforderungen sind bauplanungsrechtlich nicht in einem strengen Sinne zu interpretieren; in dieser Beziehung ist der Begriff Gewerbebetrieb grundsätzlich weit auszulegen. Sind Teile eines Betriebs als Bestandteil oder Zubehör dem Gewerbebetrieb zuzurechnen, nimmt dieser Teil an dessen allgemeiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit teil; ist dies zu verneinen, sind sie als planungsrechtlich selbständige Anlagen eigenständig zu beurteilen. So zu § 8 BauNVO Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 139. EL August 2020, § 8 BauNVO Rn. 23, vgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 17b. Nach diesen Maßstäben ist die untersagte (teilweise) gewerbliche Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als Büro funktional dessen Gewerbebetrieb – „D. , B. - und F. “ – zuzuordnen, denn sie dient ausschließlich dem von ihm betriebenen D. . Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers selbst. Dass das vormals im Keller des Wohnhauses genutzte Büro von dem Betriebsgrundstück I3.-straße räumlich getrennt ist, hindert seine dem Betrieb dienende und funktionale Zuordnung nicht. Der Gewerbebetrieb des Antragstellers fügt sich nach diesen Maßgaben nicht in die nähere Umgebung ein. In der näheren Umgebung befinden sich, wie der Auflistung der vorhandenen Unternehmen im unmittelbaren Umfeld seitens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2021 entnommen werden kann neben Grundstücken, die dem Wohnen dienen, auf der F1.-straße in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) sowie in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) verträgliche und somit zulässige gewerbliche Nutzungen sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO). Der von dem Antragsteller betriebene D. ist in dem Gebiet vorbildlos und mit der bestehenden Nutzungsbandbreite aus Wohnen und – abgesehen von den großflächigen Einzelhandelsbetrieben – wohn- und mischgebietsverträglichen Gewerbebetrieben unverträglich. Das von der Kammer herangezogene Luftbild des Betriebsgrundstücks (Gemarkung I. , Flur Flurstück , postalische Anschrift I3.-straße , Quelle: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) verdeutlicht, dass der D. nicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb in einem Mischgebiet zugelassen werden könnte. Das Lagern und Bewegen von Containern und Abbruchmaterial und die mit dem Betrieb verbundenen Immissionen und Zu- und Abfahrtbewegungen erzeugen in der so geprägten Gemengelage unverträgliche bodenrechtliche Spannungen. Der Betrieb des Antragstellers wäre allenfalls in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) zulässig. An gewerbegebietstypischen Vorbelastungen durch entsprechende Nutzungen fehlt es in der näheren Umgebung. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2020 liegt vor. Allein die formell baurechtswidrige Nutzung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft der sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage ziehen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet, sondern der gesetzestreue Bürger, der die Nutzung einer genehmigungspflichtigen, aber bisher nicht genehmigten baulichen Anlage nur aufgrund einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise benachteiligt. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris Rn. 16, und vom 12. Juli 2007– 7 E 664/07 –, BRS 71 Nr. 187, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; VG H2. , Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 9 L 1698/18 –, juris Rn. 43. Vor diesem Hintergrund scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 gemäß Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung aus. Die Androhung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen zur Beendigung der Nutzung zu bewegen und zukünftig von der untersagten Nutzung abzuhalten. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass allein das Vorhalten eines Briefkastens zu Zustellzwecken und die gewerberechtliche Anmeldung eines Betriebs an der Wohnanschrift keine gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 BauO NRW bauordnungsrechtlich relevanten Nutzungen eines Grundstücks darstellen. Soweit und solange der Antragsteller die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken unterlässt, sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Ziffer 1. und 3. unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Dabei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610 ff.). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Für den Streitwert für Nutzungsuntersagungsverfügungen ist gemäß Ziffer 11.) a) des Streitwertkatalogs der Jahresnutz- oder Jahresmietwert maßgeblich. Den Jahresnutzwert der gewerblichen Büronutzung des Kellerraums schätzt die Kammer auf 2.000,00 €. Für die dem Antragsteller abverlangte Beibringung des Nachweises der Gewerbeabmeldung geht das Gericht von § 52 Abs. 2 GKG aus, Für die Bestimmung des Streitwertes einer Anordnung zur Gewerbeabmeldung finden sich keine Anhaltspunkte, weswegen vom Auffangstreitwert von 5.000,00 € auszugehen ist. Nach Nummer 13.) c) Satz 1 des Streitwertkatalogs bleibt zwar grundsätzlich ein neben einer Grundverfügung angedrohtes Zwangsgeld für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Nach Satz 2 ist aber, soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist, als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, dieser höhere Wert festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2019 – 7 B 1088/19 –. Vorliegend sind in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € bezogen auf die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung) und in Ziffer 4. ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € bezogen auf die Beibringung des Nachweises der Gewerbeabmeldung (Ziffer 2. der Ordnungsverfügung) angedroht. Hinsichtlich Ziffer 3. der Ordnungsverfügung übersteigt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den Streitwert der Grundverfügung, so dass insoweit der höhere Wert von 2.500,00 € anzusetzen ist. Hinsichtlich Ziffer 4. der Ordnungsverfügung ist der maßgebliche Wert des angedrohten Zwangsgelds von 500,00 € nicht höher als der sich für die Anordnung in Ziffer 2. selbst ergebende Streitwert. Dem sich ergebenden Wert von 7.500,00 € hinzuzurechnen ist die auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenständliche Gebühr in Höhe von 430,00 €. Der Wert von 7.930,00 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 14.) a) des Streitwertkatalogs).