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Beschluss

1 B 1585/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Begründung des Gesamturteils in einer Regelbeurteilung muss bei inkongruenten Bewertungsskalen darlegen, wie die Gesamtnote aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. • Ein Anordnungsanspruch bei Verletzung eines Bewerbungsverfahrensrechts setzt neben dem Feststellen eines Rechtsverstoßes voraus, dass die Auswahlchancen des Antragstellers bei einer rechtmäßigen Neuauswahl offen bzw. realistisch sind. • Das Gericht darf im Beschwerdeverfahren neben den vorgetragenen Gründen prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen, dort nicht behandelten Gründen im Ergebnis richtig ist.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Besetzung eines Leitungsdienstpostens: Begründungsanforderungen und Erfolgsaussichten bei Neubeurteilung • Eine Begründung des Gesamturteils in einer Regelbeurteilung muss bei inkongruenten Bewertungsskalen darlegen, wie die Gesamtnote aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. • Ein Anordnungsanspruch bei Verletzung eines Bewerbungsverfahrensrechts setzt neben dem Feststellen eines Rechtsverstoßes voraus, dass die Auswahlchancen des Antragstellers bei einer rechtmäßigen Neuauswahl offen bzw. realistisch sind. • Das Gericht darf im Beschwerdeverfahren neben den vorgetragenen Gründen prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen, dort nicht behandelten Gründen im Ergebnis richtig ist. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Leiterposten des Hauptzollamts H. (A16) mit dem Beigeladenen oder anderen Bewerbern zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung getroffen sei. Der Antragsteller rügte die Regelbeurteilung seiner Personalakte; er beanstandete Widersprüche zwischen Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie die einheitliche Gewichtung der Merkmale. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, worgegen der Antragsteller Beschwerde einlegte. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Begründung des Gesamturteils substantiiert darlegt, wie aus unterschiedlichen Einzelbewertungs-skalen ein konkretes Gesamturteil gebildet wurde, und ob bei einer rechtmäßigen Neubeurteilung realistische Auswahlchancen des Antragstellers bestehen. • Formelle und materielle Begründungsanforderungen: Die Regelbeurteilung muss erläutern, wie die Gesamtnote aus den Einzelbewertungen gebildet wurde, insbesondere wenn die Bewertungsskalen für Einzelmerkmale und Gesamturteil inkongruent sind. Es genügt nicht die schlichte Feststellung, das Gesamtergebnis sei aus den Einzelnoten entwickelt worden; erforderlich ist die Darlegung von Gewichtung, Zusammenführung und Übertragung auf die andere Notenskala (vgl. Beurteilungsrichtlinien 1.6.2012). • Fehlende Plausibilisierung der Gesamtnote: Die Begründung im vorliegenden Fall weist substantielle Defizite auf; es ist nicht ersichtlich, wie aus den Einzelnoten die konkrete Gesamtnote einschließlich ihrer Ausprägungsgrade abgeleitet wurde. Damit sind formelle Anforderungen an die Substanz der Begründung verletzt. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: Nach §146 Abs.4 VwGO ist der Senat grundsätzlich an die in der Beschwerde dargelegten Gründe gebunden, er kann jedoch prüfen, ob die Entscheidung des VG aus anderen, dort nicht behandelten Gründen im Ergebnis richtig ist. Der Senat nutzte diese Möglichkeit und prüfte neben den Begründungsmängeln auch die Erfolgsaussichten einer Neubeurteilung. • Erfolgsaussichten bei Neubeurteilung (Erfordernis der Offenheit): Selbst bei Feststellung rechtlicher Mängel im Bewerbungsverfahren muss der Antragsteller darlegen, dass seine Auswahl bei einer korrekten Neubeurteilung offen bzw. realistisch ist. Hier fehlt diese Perspektive, weil die bisherigen Gesamtergebnisse zwischen Antragsteller und Beigeladenem um zwei Notenstufen auseinanderliegen. • Konkrete Vergleichsbetrachtung: Selbst wenn alle vom Antragsteller gerügten Einzelnoten von ‚C‘ auf ‚B‘ angehoben würden, bliebe der Beigeladene in mehreren Einzelbewertungen mit vielen ‚A‘-Noten weiterhin deutlich voraus. Zudem war der Beigeladene während des Beurteilungszeitraums höherwertig eingesetzt, was die Stellung weiter verstärkt. • Unzulässiges neues Vorbringen: Altersdiskriminierungsvorwürfe, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht wurden, konnten nicht berücksichtigt werden; selbst bei Annahme des Vortrags wäre damit das Ergebnis nicht zu den Gunsten des Antragstellers zu ändern. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154,162 VwGO; der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und GVG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt, weil zwar die Regelbeurteilung formale Mängel in der Darlegung der Bildung der Gesamtnote aufweist, der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bei einer den Rechtsanforderungen entsprechenden Neubeurteilung realistische Chancen bestehen, den Beigeladenen zu überholen. Selbst bei günstigerer Bewertung einzelner Merkmale bliebe der Beigeladene insgesamt deutlich voraus. Neu vorgebrachte Altersdiskriminierungseinwände sind verspätet und hätten den Ausgang nicht verändert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der Streitwert wird auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt.