Beschluss
1 B 880/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1221.1B880.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Referats X. mit dem Beigeladenenoder mit anderen Bewerberinnen oder Bewerbern zu besetzen, bis über die Vergabe eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, zu ändern. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung der Beklagten sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Insbesondere beruhe sie mit der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2019 auf einer rechtmäßigen Beurteilung. Die gerichtliche Nachprüfung von Beurteilungen sei auch im Konkurrentenstreitverfahren darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) oder den gesetzlichen Rahmen, in denen er sich bewegen könne, verkannt habe, ob die Beurteilung auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhe, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachte oder sachfremde Erwägungen enthalte. Nach diesem Maßstab begründeten die von dem Antragsteller gegen die vorgenannte Regelbeurteilung vorgebrachten Einwendungen keine relevanten Rechtsfehler. Das Gesamturteil sei nach der Begründung der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ aus den unterschiedlichen Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung entwickelt worden und in sich plausibel. Dabei seien die Einzelkompetenzen bei der Bildung der Gesamtnote jeweils im gleichen Umfang gewichtet worden. Diese Gewichtung sei nicht zu beanstanden. Der Wertungsspielraum des Dienstherrn bei der Gewichtung der Einzelmerkmale finde erst dort seine Grenze, wo diese dem Bedeutungsgehalt der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht werde. Für einen solchen Fehler der Gewichtung sei nichts dargetan. Aus den zu beurteilenden Einzelmerkmalen steche kein Merkmal hervor, bei dem sich aufdränge, dass es im Vergleich zu anderen Merkmalen abweichend gewichtet werden müsse. Auch aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 20. November 2019– 1 B 1585/18 – ließen sich keine Beurteilungsfehler herleiten. Diese Entscheidung verhalte sich zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils im Falle eines Beurteilungssystems, bei dem Einzelmerkmale und Gesamtnote nach unterschiedlichen Notensystemen bewertet worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch soweit der Antragsteller geltend mache, seine Beurteilung beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung und einer Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, greife sein Vorbringen nicht durch. Wenn er auf seine Fachkenntnisse und Arbeitsergebnisse verweise, die er nicht ausreichend durch die Antragsgegnerin gewürdigt sehe, setze der Antragsteller lediglich seine unbeachtliche Selbsteinschätzung an die Stelle der maßgeblichen Einschätzung der Beurteiler, die diese aufgrund ihres Beurteilungsspielraumes träfen. Die Beurteiler stünden insoweit auch nicht in der Pflicht, Defizite in der Arbeit des Antragstellers zu benennen. Das Gesamturteil „stets erwartungsgemäß“ dokumentiere nach seiner Definition keine defizitäre Leistung des Beamten, sondern eine Leistung, die in jeder Hinsicht ordnungsgemäß sei. Ausgehend von dieser Definition bestünden auch nicht die vom Antragsteller gerügten Widersprüche zwischen den in den Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung vergebenen Noten und der textlichen Begründung der Beurteilung in der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“. Die vom Antragsteller aufgegriffenen Formulierungen stünden nicht im Widerspruch zu einer Benotungsstufe, die bescheinige, dass eine erwartungsgemäße Arbeit erbracht worden sei. Die Antragsgegnerin verweise insoweit zutreffend darauf, dass nach der Bundeslaufbahnverordnung eine Quotierung der obersten Notenstufen vorzunehmen sei, die innerhalb einer besonders leistungsstarken Beurteilungsgruppe dazu führe, dass auch nur geringfügige Leistungsunterschiede zu unterschiedlichen Beurteilungsnoten führten. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene gehörten zu einer solchen besonders leistungsstarken Beurteilungsgruppe. Der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin halte offensichtlich Beamte nach Vollendung des 60. Lebensjahres für weniger leistungsfähig als jüngere Beamte und beurteile sie daher schlechter, vermöge einen Fehler der Beurteilung nicht zu begründen. Der Antragsteller habe insoweit keine Tatsachen vorgetragen, die sein Vorbringen glaubhaft machen könnten. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2019, auf der die Auswahlentscheidung beruhe, sei rechtmäßig, nicht durchgreifend infrage. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 8, und BVerwG, Urteile vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 31, vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 15, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 9; aus der Senatsrechtsprechung vgl. ferner die Urteile vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 30 f., und vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N., sowie den Beschluss vom 18. Juni 2015– 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5 f. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2019 nach diesem Maßstab an einem relevanten Beurteilungsfehler leidet. Soweit der Antragsteller die Begründung seines Widerspruchs in der Beschwerdebegründung wörtlich einrückt, legt er keine Gründe i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dar, da er sich mit diesen Ausführungen nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Auch im Übrigen belegt das Beschwerdevorbringen nicht, dass die Antragsgegnerin der Regelbeurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt hat. Wenn der Antragsteller auf seine herausragenden Fachkenntnisse auf bestimmten Rechtsgebieten verweist, setzt er damit lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Beurteilung durch die Antragsgegnerin, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Daraus folgt weder, dass diese einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, noch dass allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt wurden. Es trifft auch nicht zu, dass das Fachwissen des Antragstellers „in früheren Beurteilungen stets deutlich hochwertiger eingestuft“ worden ist als in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2019. Zwar ist es in den Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. November 2014, 31. Dezember 2015 und 1. April 2017 jeweils noch mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewertet worden. Eine Abwertung um lediglich einen Ausprägungsgrad lässt aber für sich noch nicht auf einen relevanten Beurteilungsfehler schließen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in den vorangegangenen Regelbeurteilungen die Ausprägungsgrade noch nicht in drei Stufen unterteilt bewertet wurden, sodass die Bewertung des Fachwissens des Antragstellers auch im unteren Bereich des Ausprägungsgrades „B“ gelegen haben könnte. Auch der Verweis des Antragstellers auf seine Mitgliedschaft in der Prüfungskommission für die Abnahme der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst in den Fächern „Abgabenrecht und Recht der sozialen Sicherungssysteme“, „Betriebswirtschaftslehre“ und „Verbrauchssteuerrecht“ führt auf keinen Beurteilungsfehler. Insbesondere folgt daraus nicht, dass die Antragsgegnerin insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Tätigkeit des Antragstellers in diesen Prüfungskommissionen ist ausdrücklich in der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ aufgeführt und damit berücksichtigt worden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von einer relativ kurzen Dauer dieser Tätigkeit von etwa drei bis vier Wochen je Kalenderjahr ausging, während sich nach der Darstellung des Antragstellers seine Tätigkeit als Prüfungskommissionsmitglied über sechs bis sieben Wochen pro Jahr bzw. 42 Arbeitstage im Jahr 2017 und 47 Arbeitstage in 2018 erstreckte. In der Sache hat die Antragsgegnerin der Tätigkeit des Antragstellers als Prüfungskommissionsmitglied nur eine geringere Bedeutung beigemessen. Mit dieser Bewertung überschreitet die Antragsgegnerin auch dann nicht ihren Beurteilungsspielraum, wenn man mit dem Antragsteller von einem sechs- bis siebenwöchigen Einsatz als Prüfungskommissionsmitglied ausgeht. Der Umstand, dass die Vorlagen des Antragstellers „stets beanstandungsfrei übernommen“ bzw. „ohne Änderungen oder Ergänzungen durch [dessen] unmittelbaren Vorgesetzten oder den Abteilungsleiter B bzw. den Präsidenten des ZKA gezeichnet und versandt“ worden sind, begründet ebenfalls keinen Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Kriterien „Fachwissen“ und „Qualität und Verwertbarkeit“. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller als Regierungsdirektor im zweithöchsten Amt der Laufbahn des höheren Dienstes befindet und sich daher mit ebenfalls leistungsstarken Konkurrenten vergleichen lassen muss. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass in einem solch leistungsstarken Bewerberfeld bereits geringe Leistungsunterschiede zu unterschiedlichen Bewertungen führen können. Allein der Umstand, dass sich die Vorgesetzten nicht zu – möglicherweise nur geringfügigen – Änderungen an den Arbeiten des Antragstellers veranlasst sahen, bedeutet nicht, dass die Aufgaben nicht hätten besser erfüllt werden können. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller mit Blick auf bestimmte Feststellungen in der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ die Bewertung seines Fachwissens, seines Konfliktlösungsverhaltens sowie seiner Führungskompetenzen mit der Note „C1“ bzw. „C2“ angreift. Mit Blick auf die starke Vergleichsgruppe, in der sich der Antragsteller befindet, hat die Antragsgegnerin mit diesen Bewertungen ihren Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten. Insbesondere nötigt allein die Bemerkung, der Antragsteller sei ein guter Jurist, noch nicht dazu, das Fachwissen mit der Note „B“ zu bewerten. Es trifft auch nicht zu, dass die „Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ in der Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 1. Januar 2019 mit der des Antragstellers vergleichbar ist. Hinsichtlich des Beigeladenen werden ausdrücklich dessen „vollständig überzeugende Arbeitsergebnisse“, dessen Fähigkeit, „mündlich wie schriftlich gewandt und einprägsam“ zu formulieren, sowie dessen Verhandlungsgeschick hervorgehoben. Vergleichbare Feststellungen finden sich im entsprechenden Abschnitt der Regelbeurteilung des Antragstellers nicht. Soweit sich der Antragsteller auf eine Rechtswidrigkeit seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2019 wegen Altersdiskriminierung beruft, fehlt es an jeglicher Darlegung. Der Antragsteller hat im Übrigen auch ungeachtet der erstinstanzlich angeführten Gründe auch deshalb keinen Anordnungsanspruch, weil er in einem neuen Auswahlverfahren erkennbar chancenlos wäre. Der Senat ist nicht daran gehindert zu prüfen, ob das Eilbegehren des Antragstellers aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Erfolg hat. Zwar prüft das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Die Regelung erfasst aber nur die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält. Sie entzieht dem Senat daher auch nur die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen, nicht aber die Möglichkeit, die Gründe zu prüfen, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob einem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2019– 1 B 1585/18 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. Nach diesem Maßstab erscheint eine Auswahl des Antragstellers entgegen seiner in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung auch in einem neuen Auswahlverfahren ausgeschlossen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene mit dem Gesamturteil „Herausragend“ (13 Punkte) eine um vier Punkte und mehr als eine Notenstufe bessere Gesamtnote erhalten hat. Auch fallen seine Einzelnoten mit Ausnahme der Bewertung der Kriterien „Fachwissen“ und „Flexibilität“ durchweg in den Bereich des Ausprägungsgrades „A“. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller auch bei einer (unterstellten) Neubeurteilung diesen großen Leistungsvorsprung aufholen können sollte, zumal er mit seiner Beschwerde auch selbst nur geltend macht, er hätte in einzelnen Merkmalen mit „B“ bewertet werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 15. Juni 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 93.930,86 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 7.759,03 Euro, für die übrigen Monate jeweils 7.841,28 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 23.482,72 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.