Beschluss
13 E 793/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Zulassung zum Studium sind unbegründet, wenn keine Fehler im Kapazitätsvergabeverfahren dargelegt werden.
• Die Festlegung von Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren für einzelne Lehrveranstaltungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule und ist nur zu beanstanden, wenn sachfremde Erwägungen vorliegen.
• Bei paralleler Geltendmachung eines innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungsanspruchs besteht wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände; eine additionelle Erhöhung des Streitwerts ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zulassungsantrag bei Kapazitätsgrenzen: Keine Fehler im Kapazitätsverfahren • Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Zulassung zum Studium sind unbegründet, wenn keine Fehler im Kapazitätsvergabeverfahren dargelegt werden. • Die Festlegung von Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren für einzelne Lehrveranstaltungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule und ist nur zu beanstanden, wenn sachfremde Erwägungen vorliegen. • Bei paralleler Geltendmachung eines innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungsanspruchs besteht wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände; eine additionelle Erhöhung des Streitwerts ist nicht geboten. Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung, sie außerhalb der festgesetzten Kapazität im ersten Fachsemester des Lehramtsstudiums Grundschulen (verschiedene Lernbereiche) zum Sommersemester 2019 zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab mit der Begründung, für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften stünden keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung und dieser Lernbereich sei zwingender Bestandteil des Studiums; ein innerkapazitäres Zulassungsrecht habe die Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin rügte Fehler in der Kapazitätsberechnung, insbesondere Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren und ECTS-Zuordnung; sie beanstandete auch vermeintliche Doppelerfassungen von Lehrveranstaltungen. Ferner wurde die Streitwertfestsetzung angefochten. Das OVG prüfte die zulässigen Beschwerdegründe und entschied über Zulässigkeit, Kapazitätsrechnung und Streitwertfestsetzung. • Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zu Recht abgelehnt, weil keine zusätzlichen Studienplätze für den relevanten Lernbereich vorhanden sind. • Ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität wurde nicht hinreichend dargelegt; weder HZG NRW noch HG NRW noch KapVO 2017 verbieten Zulassungsbeschränkungen für den betreffenden Lernbereich. • Beanstandungen zu Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren greifen nicht durch, weil kapazitätsrechtlich maßgeblich nur der gewichtete Curriculareigenanteil der konkret betroffenen Lehreinheit ist; viele beanstandete Werte betreffen andere Fächer oder Veranstaltungen und sind daher für die streitige Lehreinheit irrelevant. • Die KapVO NRW 2017 und die Modulbeschreibungen der Prüfungsordnung enthalten keine verbindlichen Vorgaben zu Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren; die Antragsgegnerin hat sich an den eingeschätzten Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz orientiert, was sachlich nachvollziehbar ist. • Änderungen einzelner Gruppengrößen sind nicht isoliert möglich, da sie in ein Beziehungsgefüge zu anderen kapazitätsbestimmenden Größen eingreifen; Vergleiche mit anderen Studiengängen sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Die Rüge der Doppelansetzung gemeinschaftlich besuchter Veranstaltungen ist unbegründet; die Hochschule hat plausibel dargetan, dass entsprechende Veranstaltungen mehrfach angeboten werden, um die Teilnahme aller Studierenden zu ermöglichen. • Zur ECTS-Zuordnung hat die Antragsgegnerin erläutert, dass die ECTS des Lernbereichs sich aus mehreren Lehreinheiten zusammensetzen und in der Kapazitätsberechnung nur der Anteil der streitbefangenen Lehreinheit zu berücksichtigen ist. • Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg: Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro ist gerechtfertigt, da inner- und außerkapazitäre Zulassungsansprüche wirtschaftlich identisch sind und eine Addition der Streitwerte deshalb nicht geboten ist. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anspruch auf einstweilige Zulassung festgestellt, weil keine zusätzlichen Studienplätze für den relevanten Lernbereich zur Verfügung stehen und die behaupteten Fehler im Kapazitätsvergabeverfahren nicht substantiiert dargelegt sind. Beanstandungen zu Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren und ECTS-Punkten sind nicht stichhaltig, zumal die Hochschule sachgerechte, nachvollziehbare Gründe für ihre Festlegungen vorgelegt hat. Die Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro ist zutreffend, da inner- und außerkapazitäre Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; damit bleibt der angefochtene Beschluss in allen Punkten bestehen.