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Beschluss

13 E 793/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1202.13E793.19.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 13 B 1201/19.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 13 B 1201/19 auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens 13 B 1201/19. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 13 B 1201/19 auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. I. Die zur Begründung der Beschwerde 13 B 1201/19 fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller [richtig: die Antragstellerin] nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen (B.A.), Lernbereich Sprachliche Grundbildung; Lernbereich mathematische Grundbildung; Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften; Bildungswissenschaften zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden, der Lernbereich aber zwingender Bestandteil des Lehramtsstudiums sei. Zugleich hat es ausgeführt, auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität bleibe erfolglos. Insbesondere seien Fehler des Vergabeverfahrens weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. 1. Fehler des Vergabeverfahrens, die zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität führen könnten, werden auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Mit Blick auf die diesbezüglichen umfangreichen Darlegungen zum Bestehen eines innerkapazitären Anspruchs wird zudem darauf hingewiesen, dass weder das HZG NRW noch das HG NRW oder die KapVO 2017 die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften verbieten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2019 - 13 C 51/19 -, u.a. 2. Erfolglos rügt die Antragstellerin die in die CNW-Berechnung eingestellten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren. a) Kapazitätsrechtlich relevant ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften). Soweit die Antragstellerin deshalb Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren für Vorlesungen, Seminare und Praktika beanstanden, die nicht von dieser Lehreinheit angeboten werden, kann dies der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt etwa für die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Gruppengrößen von 100 für die Vorlesungen für Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik und Sozialwissenschaften und den Anrechnungsfaktor 1,0 für das Praktikum Naturwissenschaften. b) Im Übrigen enthält die KapVO NRW 2017 auch keine Vorschriften über die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren für Seminare, Vorlesungen und Praktika. Auch die in der Gemeinsamen Prüfungsordnung enthaltenen Modulbeschreibungen bestimmen keine (verbindlichen) Gruppengrößen. Es ist weiter nichts dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Gruppengrößen für Vorlesungen, Seminare und Praktika von nicht sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Sie hat hierzu erklärt, sich an den Entschließungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 orientiert zu haben, die für ein Seminar eine Gruppengröße von 15 - 30 Teilnehmern je nach erwarteter aktiver Beteiligung der Teilnehmer, für Praktika eine Gruppengröße von 15 Teilnehmern vorsehen. Nach diesen Vorgaben hat die Antragsgegnerin etwa in den rein naturwissenschaftlichen Fächern wegen besonderer Erfordernisse, etwa einer Laborarbeit in der Biologie und Chemie, Gruppengrößen von nur 15 und in anderen Seminaren des Lernbereichs etwa die Erarbeitung schulbezogener Konzepte ermöglichende Gruppengrößen von 20 (etwa Einführung in die Didaktik des Sachunterrichts) bestimmt. Für das Praxisprojekt "Durchführung und Analyse von Unterrichts- oder Forschungsprojekten" hat die Antragsgegnerin eine Gruppengröße von 15 und einen Anrechnungsfaktor von 1 vorgesehen. Dies steht ebenfalls im Einklang mit den Entschließungen der Hochschulrektorenkonferenz, die für Projektmodule einen Anrechnungsfaktor von 0,5 - 1 und eine Gruppengröße von 5 - 20 vorsehen. Ohnehin ist die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung der Gruppengrößen nicht ohne weiteres möglich, denn die Gruppengrößen für einzelne Veranstaltungen stehen in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, sodass sich Veränderungen unmittelbar auch auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten auswirken. Aus dem Umstand, dass der Senat für Vorlesungen in der Humanmedizin Gruppengrößen von 180 akzeptiert hat, kann die Antragstellerin zu ihren Gunsten auch deshalb nichts herleiten. c) Hinsichtlich der Rüge, die Antragsgegnerin habe Gruppengrößen für gemeinschaftlich besuchte Lehrveranstaltungen gesondert angesetzt bzw. doppelt berücksichtigt, hat die Antragsgegnerin erläutert, dass die entsprechenden Veranstaltungen nicht einfach, sondern mindestens zweifach oder mehrfach angeboten werden, um allen Studierenden der Lehramtsstudiengänge, die eine entsprechende Veranstaltung belegen müssten, die Teilnahme zu ermöglichen. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Im Übrigen werden die doppelt in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen "Seminar Geographie als Interdependenz zwischen Menschen und Umwelt" und "Experimentelle Übungen zum Experimentieren mit SuS" von der Lehreinheit Geographie bzw. Physik erbracht. d) Darüber hinaus verhilft auch der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der zu vergebenden ECTS-Punkte für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet der kapazitätsrechtlichen Relevanz dieses Vortrags hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich die zu vergebenden ECTS-Punkte für den hier streitgegenständlichen Lernbereich aus den gesamten, von mehreren Lehreinheiten zu erbringenden Modulen zusammensetzen und es im Rahmen der Kapazitätsberechnung nur um den Anteil der hier betroffenen Lehreinheit geht. II. Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten erhobene Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro für das Verfahren 6 Nc 15/19 ist nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung des Streitwerts nach Maßgabe des § 39 GKG mit der Begründung, bei einem gleichzeitig geltend gemachten innerkapazitären und außerkapazitären Anspruch handele es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, kommt nicht in Betracht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Addition der Streitwerte bei einer bestehenden wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände - um eine solche handelt es sich, wenn zugleich ein Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird - nicht stattfindet. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2011 - NC 9 S 124/11 -, juris, Rn. 9; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 2009 - NC 2E 107/08 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 1081 - 1 C 23.81 -, juris, Rn. 2, zur § 13 GKG a.F.; Mayer, in: BeckOK, 29. Edition, Stand: 1. Juli 2019, Streitwert Verwaltungsrecht- Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität, Rn. 2; Dorndörfer, in Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 39 GKG, Rn. 2. Für den Studienbewerber macht es in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob er auf einem Studienplatz studiert, der ihm innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung gestellt wird. Da der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zudem grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, kommt es auch auf den dem Prozessbevollmächtigten oder dem Gericht entstehenden Aufwand bei der Bearbeitung des Verfahrens nicht an. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren 13 B 1201/19 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren 13 E 793/19 ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).