Beschluss
2 A 3572/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gem. §124 Abs.2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einwände die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage stellen.
• Die Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen zu Staatsverträgen nach Art.66 Satz 2 LV NRW bedarf keiner besonderen Gesetzesform; ein einfacher Beschluss des Landtags kann Gesetzeskraft im Rahmen eines Landesgesetzes entfalten.
• Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Bezug auf Erstwohnungen wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt; daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an seiner Geltung in NRW.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in NRW • Der Zulassungsantrag zur Berufung gem. §124 Abs.2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Einwände die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage stellen. • Die Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen zu Staatsverträgen nach Art.66 Satz 2 LV NRW bedarf keiner besonderen Gesetzesform; ein einfacher Beschluss des Landtags kann Gesetzeskraft im Rahmen eines Landesgesetzes entfalten. • Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Bezug auf Erstwohnungen wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt; daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an seiner Geltung in NRW. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Nordrhein-Westfalen auf ausreichender gesetzlichen Ermächtigung beruht. Er rügt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei mangels eines Zustimmungsgesetzes des Landtags nicht in Landesrecht überführt. Der Kläger beruft sich auf Art.66 LV NRW und behauptet, die parlamentarische Zustimmung zu Staatsverträgen müsse in Gesetzesform erfolgen, andernfalls verstoße dies gegen den Gesetzesvorbehalt und Art.20 Abs.3 GG. Das Verwaltungsgericht hatte dem entgegengehalten, Art.66 Satz 2 LV NRW schreibt keine Gesetzesform vor und die Zustimmung durch Landtagsbeschluss habe in NRW Gesetzeskraft. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag betreffend Erstwohnungen bestätigt. • Zulassungsgrund §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Der Antragsteller hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung substantiiert dargetan; er hat die entscheidungstragenden Erwägungen nicht in der erforderlichen Weise mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. • Verfassungs- und verfassungsrechtliche Praxis: Art.66 Satz 2 LV NRW begründet kein Erfordernis besonderer Gesetzesform; die Praxis in NRW (Zustimmungsbeschluss des Landtags) ist verfassungskonform und steht mit wissenschaftlicher und praktischer Auffassung im Einklang. • Bundesverfassungsgerichtliche Klärung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Beitragspflicht für Erstwohnungen die Verfassungsmäßigkeit der Überführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Landesrecht in den betroffenen Ländern bestätigt; daraus folgt, dass kein gravierendes verfassungsrechtliches Defizit für NRW vorliegt. • Zulassungsgrund §124 Abs.2 Nr.2 VwGO: Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, da die Vorbringen des Klägers nicht über die bereits verneinte Frage der Gesetzesform hinausführen. • Zulassungsgrund §124 Abs.2 Nr.3 VwGO: Es wird keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt; der Kläger formuliert keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern eine pauschale Behauptung, und die Rechtslage ist durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf die unterste Stufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Begründend führte das Gericht aus, dass die Behauptungen des Klägers die tragenden Rechtsauffassungen und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage stellen und die verfassungsrechtliche Lage durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt ist. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§124 Abs.2 VwGO), insbesondere an ernstlichen Zweifeln, an besonderen Schwierigkeiten und an grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschluss ist unanfechtbar und das angefochtene Urteil mit Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig.