Beschluss
VerfGH 110/21.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0217.VERFGH110.21VB2.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer trägt zu einer im Rahmen der Vollstreckung von Beitragsbescheiden verbüßten Erzwingungshaft vor und wendet sich gegen Regelungen im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag. 1. Soweit der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angreift, die zur Vollstreckung rundfunkrechtlicher Beitragsbescheide bei verweigerter Vermögensauskunft die Erzwingungshaft vorsehen (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV i. V. m. § 5a VwVG NRW und § 284 Abs. 8 AO), hat er – unabhängig davon, ob die Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG erfüllt sind – die am 22. September 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG erhoben. § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV, der auf die Verwaltungsvollstreckung verweist, ist bereits am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 2. Sollte die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Anordnung der Erzwingungshaft durch das Amtsgericht Borken und deren Fortdauer bis zum 24. August 2021 gerichtet sein, steht ihrer Zulässigkeit § 53 Abs. 1, 2. Halbsatz VerfGHG entgegen, soweit der Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen 1 BvR 679/21 bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Im Übrigen ist er nach § 54 Satz 1 VerfGHG – wie nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu verweisen, weil er jedenfalls nicht darlegt, dass er die Unverhältnismäßigkeit der Erzwingungshaft zuvor im fachgerichtlichen Verfahren nach § 765a ZPO geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 679/21, juris, Rn. 9 ff.). Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch den mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. August 2021 – 7 L 546/21 – angreifen, fehlt es an der Darlegung sowohl der Fristwahrung nach § 55 Abs. 1 VerfGHG als auch der Rechtswegerschöpfung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. 3. Soweit der Beschwerdeführer sich – insbesondere mit dem Vorbringen, für die Überlassung einer Einzelzelle habe er eine Auseinandersetzung führen müssen und erst nach einem Hungerstreik habe er telefonieren dürfen – gegen Maßnahmen während des Haftvollzugs wendet, steht der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Nach § 171 i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist gegen Verwaltungsakte im Vollzug u. a. von Zwangs- und Erzwingungshaft der Rechtsweg eröffnet. Nach § 171 i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kann mit dem Antrag auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. Dass der Beschwerdeführer jeweils von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, legt er nicht dar. 4. Im Übrigen ist die „Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit“ des Beschwerdeführers bei verständiger Würdigung gegen die Landeszustimmungsgesetze zum Medienstaatsvertrag, zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und dem darin enthaltenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtet. Vom Land Nordrhein-Westfalen geschlossene Staatsverträge bedürfen zur Umsetzung in Landesrecht gemäß Art. 66 Satz 2 LV der Zustimmung des Landtags. Der Landtag kann dem Vertrag entweder in Form eines Gesetzes oder durch Beschluss zustimmen. Dem Beschluss kommt Gesetzeskraft zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 2 A 3572/19, juris, Rn. 5 ff.; Günther/Thesling, in: Heusch/Schönenbroicher, LVerf NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 66 Rn. 23). Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen eines Staatsvertrags ist formell dieses Gesetz bzw. dieser Beschluss mit Gesetzeskraft. Der materiell-rechtliche Gehalt ergibt sich aus dem jeweiligen Staatsvertrag (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - VerfGH 80/21.VB-2, juris, Rn. 2). Auch insoweit steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde – ungeachtet weiterer Fragen, insbesondere einer teilweisen Verfristung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde – jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 54 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss in der Regel den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12, NVwZ 2013, 423 = juris, Rn. 4; Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 60. EL 2020, § 90 Rn. 402 f., jeweils m. w. N.). Danach ist der Beschwerdeführer auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen. Neben einem Antrag und gegebenenfalls einer Klage auf Befreiung von der Beitragspflicht insbesondere nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags steht ihm die Möglichkeit offen, gegen einen Beitragsbescheid und/oder gegen die mit angegriffene Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde (sog. Meldedatenabgleich) den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, um eine inzidente Kontrolle der von ihm angegriffenen Regelungen zu erreichen (vgl. für eine solche Inzidentkontrolle etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 2 A 3058/15, juris, Rn. 32 ff.). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist weder zu entnehmen, in welcher Weise er versucht hat, die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu beseitigen, noch dass ein solcher Versuch von vorneherein aussichtslos und ihm deshalb unzumutbar wäre. Durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg entsteht dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 54 Satz 2 Halbsatz 2 VerfGHG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 54 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG ist nicht angezeigt. 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG). 6. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall des Obsiegens eines Beschwerdeführers vor.