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Urteil

1 A 992/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kenntnisnahme eines anonymen, drohenden Schmähbriefs kann als Angriff i.S.v. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anzusehen sein, auch wenn die Kenntnisnahme außerhalb der Dienstzeit erfolgte. • Für die Qualifikation als Dienstunfallgleichstellung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG muss der Angriff in seiner Intensität und Zielrichtung geeignet sein, eine objektive Gefährdungslage herbeizuführen. • Zur Annahme eines zurechenbaren Zusammenhangs zwischen Angriff und Körperschaden genügt nicht nur naturwissenschaftliche Kausalität; der Angriff muss als wesentliche Ursache gegenüber sonstigen Ursachen mindestens annähernd gleichbedeutend sein. • Wiederholte, jedoch in Eindringlichkeit und Wirkung deutlich schwächere Nachschriften begründen nicht ohne Weiteres eine weitere gleichwertige Unfallfolge, wenn sie im Kausalgewicht hinter dem ersten Angriff zurückbleiben.
Entscheidungsgründe
Anonyme Drohbriefe: Vergeltungsangriff nach § 31 Abs. 4 BeamtVG bei erheblicher Gefährdungslage • Kenntnisnahme eines anonymen, drohenden Schmähbriefs kann als Angriff i.S.v. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anzusehen sein, auch wenn die Kenntnisnahme außerhalb der Dienstzeit erfolgte. • Für die Qualifikation als Dienstunfallgleichstellung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG muss der Angriff in seiner Intensität und Zielrichtung geeignet sein, eine objektive Gefährdungslage herbeizuführen. • Zur Annahme eines zurechenbaren Zusammenhangs zwischen Angriff und Körperschaden genügt nicht nur naturwissenschaftliche Kausalität; der Angriff muss als wesentliche Ursache gegenüber sonstigen Ursachen mindestens annähernd gleichbedeutend sein. • Wiederholte, jedoch in Eindringlichkeit und Wirkung deutlich schwächere Nachschriften begründen nicht ohne Weiteres eine weitere gleichwertige Unfallfolge, wenn sie im Kausalgewicht hinter dem ersten Angriff zurückbleiben. Der Kläger, reaktivierter Bundesbeamter und seit 2005 Regierungshauptsekretär bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, litt wiederholt unter Konflikten am Arbeitsplatz und nahm 2009 wegen Depressionen Behandlung in Anspruch. Er erhielt am 27.09.2011 einen anonymen, massiv beleidigenden und drohenden Schmähbrief in seinem häuslichen Briefkasten; daraufhin beantragte er die Ausweitung eines zuvor eingerichteten Telearbeitsplatzes. Am 28.12.2011 ging ein weiteres anonymes Schreiben ein. Der Kläger meldete beides als Dienstunfall und legte ärztliche Befunde und Gutachten vor; ein Ermittlungsverfahren blieb ohne Täterfeststellung. Die Dienststellenbehörde lehnte die Anerkennung ab, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat ließ ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten einholen und verhandelte mündlich. • Anwendbare Normen: § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG; Anforderungen an Dienstunfall und an Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erläutert. • Ereignischarakter: Das Ereignis vom 27.09.2011 war kein Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 1 BeamtVG, weil der Kläger die Kenntnisnahme außerhalb der Dienstzeit und nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes erlangte; räumlich‑zeitliche Nähe und dienstlicher Veranlassungszusammenhang fehlen. • Angriffsbegriff (§ 31 Abs. 4 Satz 1): Ein Angriff setzt zielgerichtetes, zumindest bedingt vorsätzliches Handeln gegen einen Beamten voraus, das eine objektive Gefährdungslage schaffen kann; verbale Angriffe sind im Regelfall ungeeignet, können aber bei außergewöhnlicher Intensität und Zielrichtung geeignet sein. • Anwendung auf den Fall: Der anonym adressierte, massiv drohende und entwürdigende Schmähbrief entstand offenbar aus dem Kollegenkreis und zielte nach Inhalt und Kontext auf das dienstbezogene Verhalten des Klägers; Anonymität, Inhalt, früherer Konflikt und Zielrichtung begründen objektiv eine reale Gefährdungslage. • Körperschaden und Kausalität: Ärztliche Befunde und das gerichtliche Gutachten bestätigen eine psychische Dekompensation (rezidivierende depressive Episode) nach Kenntnisnahme; naturwissenschaftliche Kausalität ist gegeben. • Qualifizierter Zurechnungszusammenhang: Nach wertender Abwägung ist der Angriff vom 27.09.2011 als mindestens annähernd gleichgewichtige, wenn nicht überwiegende (mehr als 50 %) Ursache des eingetretenen Körperschadens zu sehen; damit liegt eine dem Dienstunfall gleichgestellte Angriffsfolge vor. • Zweite Schrift (28.12.2011): Das zweite Schreiben ist weniger aggressiv und war in der Gewichtung der Ursachen gegenüber dem ersten Ereignis untergeordnet; es begründet daher keine gesonderte Anerkennung als gleichzustellendes Ereignis, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig war. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist zu verpflichten, die Kenntnisnahme des anonymen Schmäh- und Drohbriefs vom 27.09.2011 als einem Dienstunfall gleichzusetzendes Ereignis anzuerkennen. Die weitergehende Klage hinsichtlich des zweiten Schreibens vom 28.12.2011 wurde abgewiesen, weil dieses Ereignis in Intensität und Kausalgewicht hinter dem ersten zurückbleibt und außerdem zum Zeitpunkt des Eingangs der zweiten Post der Kläger dienstunfähig war. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Anerkennung beruht auf der Feststellung, dass der erste Brief einen gezielten, aus dienstbezogenem Anlass erfolgten Angriff darstellte, der wesentlich zur psychischen Erkrankung des Klägers beigetragen hat.