Urteil
12 K 496/23
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0409.12K496.23.00
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Leitsätze
1. Eine „äußere Einwirkung“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) durch schriftliche Erklärungen des Dienstherrn liegt nur vor, wenn sie den Rahmen der Sozialadäquanz überschreiten.(Rn.43)
2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris, Rn. 16 ff.) zu der Frage, ob ein „Angriff“ hinsichtlich eines einem Dienstunfall gleichzusetzenden Ereignisses nach der bundesrechtlichen Norm des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorliegt, lässt sich auf die wortgleiche landesrechtliche Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) übertragen.(Rn.58)
3. Sachlich und neutral formuliertes prozessuales Vorbringen des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stellt kein zielgerichtetes Verhalten des Täters dar und es begründet auch keine für die Annahme eines „Angriffs“ erforderliche objektive Gefährdungslage.(Rn.67)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine „äußere Einwirkung“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) durch schriftliche Erklärungen des Dienstherrn liegt nur vor, wenn sie den Rahmen der Sozialadäquanz überschreiten.(Rn.43) 2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris, Rn. 16 ff.) zu der Frage, ob ein „Angriff“ hinsichtlich eines einem Dienstunfall gleichzusetzenden Ereignisses nach der bundesrechtlichen Norm des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorliegt, lässt sich auf die wortgleiche landesrechtliche Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) übertragen.(Rn.58) 3. Sachlich und neutral formuliertes prozessuales Vorbringen des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stellt kein zielgerichtetes Verhalten des Täters dar und es begründet auch keine für die Annahme eines „Angriffs“ erforderliche objektive Gefährdungslage.(Rn.67) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) erhobenen, insbesondere als Verpflichtungsklagen in Form von Versagungsgegenklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 7. Juni 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung der Vorfälle vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 als Dienstunfälle nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (dazu unter 1.) oder als einem Dienstunfall gleichzusetzende Ereignisse nach § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW (dazu unter 2.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Vorfälle vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 sind keine Dienstunfälle im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Gemäß dieser Regelung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Diensts eingetreten ist. Hiervon ausgehend ist bereits das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Diensts“ nicht erfüllt (dazu unter a)). Es liegt auch keine „äußere Einwirkung“ vor (dazu unter b)). Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW erfüllt sind (dazu unter c)). Der Beklagte ist auch nicht wegen der amtsärztlichen Feststellungen, die der Zurruhesetzung der Klägerin zugrunde lagen, zu der Anerkennung der beiden Vorfälle als Dienstunfälle verpflichtet (dazu unter d)). a) Die Vorfälle fanden nicht in Ausübung oder infolge des Diensts statt. aa) Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Diensts“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Diensts tätig wird. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft insoweit strukturell an andere Merkmale an als der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz, der einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 4 S 1237/17 - juris, Rn. 28). (1) Der Dienst im Sinne der Norm umfasst alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Tätigkeiten außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs sind hingegen grundsätzlich dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten ansonsten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - juris, Rn. 15, m. w. N.). (2) Ein Unfall außerhalb der Dienstzeit oder des Dienstorts des Beamten ist nur dann ein Dienstunfall, wenn die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Diensts geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein und dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn sie vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht und privaten Interessen dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 4 S 1237/17 - juris, Rn. 30). bb) Ausgehend hiervon liegt die erforderliche Dienstbezogenheit nicht vor, weil sich die Vorfälle jeweils außerhalb der Dienstzeit und des Dienstorts – bei dem ersten Vorfall am Samstag, dem 25. Juli 2020 in der Privatwohnung der Klägerin in WXXX und bei dem zweiten Vorfall am Freitag, den 4. September 2020 in der Privatwohnung der Klägerin an dem Familienwohnsitz in LXXX – zugetragen haben. Zudem war die Klägerin ausweislich des Gutachtens des Landratsamts Karlsruhe vom 6. Februar 2020 zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls am 25. Juli 2020 noch dienstunfähig erkrankt. Ist der Beamte am Unfalltag dienstunfähig erkrankt und deswegen an diesem Tag insgesamt von der Dienstleistungspflicht befreit, so ist der Unfall zweifellos nicht „in Ausübung des Diensts“ eingetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris, Rn. 14). Daran vermag auch das von der Klägerin vorgelegte Attest ihrer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. GXXX vom 3. Juli 2020 nichts zu ändern. Dies gilt bereits deshalb, weil das vorgelegte ärztliche Attest lediglich ausführt, die Klägerin sei nach Ablauf einer dreiwöchigen Stabilisierungsphase ab dem 27. Juli 2020 – und damit nach dem geltend gemachten Vorfall vom 25. Juli 2020 – wieder vollständig dienstfähig. Eine Darstellung der das Untersuchungsergebnis tragenden Feststellungen und Gründe fehlt im Übrigen. Zuletzt geht aus dem Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts KXXX vom 6. Februar 2020 hervor, dass die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit einer erneuten Untersuchung durch das Gesundheitsamt bedürfe (so bereits Kammerbeschluss vom 23. Juli 2020 - XXX - den Beteiligten bekannt, BA S. 5). Zum Zeitpunkt des zweiten Vorfalls vom 4. September 2020 befand sich die Klägerin im Erholungsurlaub, also ebenfalls nicht im Dienst. Es war auch sonst kein Ausnahmefall gegeben, der es gebieten würde, von dem Grundsatz, dass Tätigkeiten außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs grundsätzlich dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen sind, abzuweichen. Insbesondere hat sich die Klägerin bei den beiden Vorfällen auch nicht selbst in den Dienst versetzt, da sie zu dem Zeitpunkt keine dienstlichen Tätigkeiten in ihrer Funktion als Beamtin der Finanzverwaltung ausgeübt hat. Die erforderliche Dienstbezogenheit („in Ausübung oder infolge des Diensts“) wurde auch nicht durch den Inhalt der Schriftsätze hergestellt. Denn diese hatten nicht die Tätigkeit der Klägerin als Beamtin der Finanzverwaltung zum Gegenstand, sondern bezogen sich auf die Frage, ob der Klägerin der von ihr begehrte Urlaubsanspruch hinsichtlich eines konkreten Zeitraums zustand. Sie standen daher im Zusammenhang mit einem privaten Interesse der Klägerin. b) Weiter fehlt es an einer „äußeren Einwirkung“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Das Merkmal „äußere Einwirkung“ hat den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Zwar können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW darstellen, weil sie „von außen her“ die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen können und die gestörte seelische Verfassung zu körperlichen Beeinträchtigungen führen kann (BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - II C 49.68 - juris, Rn. 15, zu § 135 Abs. 1 BBG a. F., und Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 2 B 3.18 - juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 S 3260/20 - juris, Rn. 8; Saarländisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 1 A 235/18 - juris, Rn. 6). Damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen – und damit auch dienstliche Gespräche – äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinne ist. Nur dann, wenn während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (zum Beispiel aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (zum Bespiel Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Nur in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 2 B 3.18 - juris, Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 3 ZB 14.1450 - juris, Rn. 10). Der gleiche Maßstab gilt auch für schriftliche Äußerungen im dienstlichen Rahmen gegenüber dem Beamten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 1 K 1161/13 - juris, Rn. 26). Auch hierbei bedarf es eines Überschreitens des Rahmens der Sozialadäquanz, um einen Körperschaden in Form eines seelischen Schadens der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Vorliegend wurde der Rahmen der Sozialadäquanz durch die Äußerungen in den beiden Schriftsätzen ersichtlich nicht überschritten. Sowohl aus dem zeitlichen Zusammenhang, als auch aus dem Inhalt der Kommunikation Anfang Juli 2020 zwischen der Klägerin, dem Finanzamt MXXX und dem Landratsamt KXXX geht hervor, dass die Klägerin um eine Terminverlegung bat, ohne vorab das Einverständnis ihres Dienstherrn einzuholen. Die Terminverlegung erfolgte fraglos auf ihre Veranlassung. Sie hat auch nicht bei ihrer Amtsleitung darum gebeten, dass einer Terminverschiebung zugestimmt werde. Dabei kommt es hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass sie beide E-Mails am Sonntag abgeschickt hatte mit der Folge, dass diese – vermutlich – jeweils Herrn QXXX und Frau Dr. MXXX zu deren Dienstantritt am darauffolgenden Tag vorlagen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin gegenüber der Amtsärztin Frau Dr. MXXX einen Terminverlegungswunsch geäußert und diesen Herrn QXXX i n f o r m a t o r i s c h mitgeteilt hat, ohne auf dessen vorherige Rückmeldung zu warten. Soweit die in beiden Schriftsätzen getätigte Aussage, „dass der Termin (eigenmächtig) ohne Rücksprache mit dem Finanzamt MXXX durch die Klägerin in Absprache mit dem Gesundheitsamt auf den 29. Juli 2020 verschoben worden sei“, nicht vollends zutreffen mag, weil das konkrete Datum des 29. Juli 2020 durch das Landratsamt KXXX in Absprache mit dem Finanzamt MXXX – und nicht durch die Klägerin – festgelegt wurde, verlässt sie evident nicht den Rahmen der Sozialadäquanz. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich diese Aussage nicht als eine Ehr- oder Persönlichkeitsverletzung ihr gegenüber, sondern lediglich als sachlich formuliertes, ohne mit einem persönlichen Angehen der Klägerin verbundenes Werturteil beziehungsweise eine Einschätzung der Situation durch den Dienstherrn dar, der sich die Klägerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und insbesondere im Rahmen eines durch sie geführten Rechtsstreits mit ihrem Dienstherrn stellen muss. Diffamierende oder beleidigende Aussagen enthalten die Schriftsätze gerade nicht. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr hierdurch – jedenfalls indirekt – ein Dienstvergehen unterstellt worden sei, muss sie sich grundsätzlich auch das Begehen eines solchen – unabhängig davon, ob eine solche Unterstellung hier überhaupt erfolgt ist, was bereits nicht der Fall sein dürfte – entgegenhalten lassen können. Die Reaktion der Klägerin auf diese Äußerungen ihres Dienstherrn ist daher ihrer Sphäre aufgrund ihrer besonderen individuellen Veranlagung wertungsmäßig zuzurechnen. Es gibt hier keine innere Rechtfertigung, die Klägerin dem besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zu unterstellen. c) Nach alledem kann es dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW, namentlich das Vorliegen eines plötzlichen Ereignisses, das Vorliegen eines Körperschadens und der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem dienstlichen Ereignis und dem Körperschaden, erfüllt sind. Zwar ist insbesondere das Vorliegen der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzung, des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem dienstlichen Ereignis und dem Körperschaden, fraglich. Denn die Dienstunfallfürsorge soll nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes irgendwie denkbare, in keiner Weise aus dem Dienst ableitbare Risiko abgenommen und dem Dienstherrn aufgebürdet wird. Vielmehr soll der Dienstherr mit der Unfallfürsorge nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Eine solche Bedingung könnte hier eine im Raum stehende – psychische – Vorerkrankung der Klägerin sein, sodass sich die in Bezug genommenen Ereignisse lediglich als „Gelegenheitsursachen“ – also gerade keine Ursache im Rechtssinne – darstellen würden, durch die ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 - juris, Rn. 18 f., und vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - juris, Rn. 10). Allerdings muss die Kammer der Frage, ob bei der Klägerin angesichts der festgestellten psychischen Beschwerden ein anlagebedingtes Leiden bestanden hat und der Körperschaden auch bei einer Reaktion auf ein anderes dienstliches Ereignis eingetreten wäre beziehungsweise der Inhalt der beiden Schriftsätze bei der anzustellenden dienstrechtlichen Bewertung (VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 1 K 1161/13 - juris, Rn. 29) bei einem durchschnittlichen Beamten evident ungeeignet gewesen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Erkrankung hervorzurufen, angesichts des oben Ausgeführten nicht mehr nachgehen. d) Der Beklagte ist auch nicht wegen der amtsärztlichen Feststellungen, die der Zurruhesetzung der Klägerin zugrunde lagen, zu der Anerkennung der beiden Vorfälle als Dienstunfälle verpflichtet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich die Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, das heißt insbesondere darauf, ob die Zurruhesetzung wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Sie erstreckt sich im Falle der Dienstunfähigkeit hingegen gerade nicht auf die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36.20 - juris, Rn. 21 ff.), also insbesondere nicht darauf, ob für die Dienstunfähigkeit ein Dienstunfall ursächlich war (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - juris, Rn. 26). Selbst wenn man eine solche Bindungswirkung annähme, verhielten sich die von der Klägerin herangezogenen amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts KXXX vom 31. Juli 2020 sowie diejenigen der Stadt LXXX vom 1. Februar 2021 und vom 5. April 2022 allerdings weder konkret zu der Frage, ob hinsichtlich der Vorfälle vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 Dienstunfälle vorgelegen haben – eine solche Begutachtung war auch nicht beauftragt – noch dazu, ob speziell wegen dieser Vorfälle eine Dienstunfähigkeit der Klägerin gegeben war beziehungsweise ist. Die Vorfälle werden zudem bereits nicht ausdrücklich genannt, sondern zur Begründung der Dienstunfähigkeit der Klägerin auf die allgemeine dienstliche Konfliktsituation abgestellt. Die Klägerin könnte hieraus auch deswegen nichts herleiten. Aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. November 2019 - 4 S 2803/18 - juris), insbesondere zu dem Aspekt von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Anerkennung eines Unfallruhegehalts (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 30), folgt nichts Anderes. Die Sachverhaltskonstellation ist mit der vorliegenden bereits nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren der Dienstunfall durch den Dienstherrn bereits anerkannt worden war (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 1) und Gegenstand des rechtlichen Begehrens des Klägers die Zuerkennung eines Unfallruhegehalts war. Im hiesigen Verfahren ist ein solcher Dienstunfall durch den Beklagten jedoch gerade nicht anerkannt worden. 2. Die Vorfälle vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 stellen auch keine einem Dienstunfall gleichzusetzende Ereignisse nach § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Körperschaden, den ein Beamter außerhalb seines Diensts erleidet, wenn er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird, dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzusetzen. In den Vorfällen vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 ist bereits kein Angriff zu sehen. a) Zu dem Begriff des „Angriffs“ führt das Bundesverwaltungsgericht zu der inhaltsgleichen bundesgesetzlichen Norm des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - juris, Rn. 16 ff.) aus: „Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird (Vergeltungsangriff). Ein auf dieser Vorschrift beruhender Anspruch auf Unfallfürsorge setzt tatbestandlich einen Angriff, einen bei dem Beamten eingetretenen Körperschaden sowie einen qualifizierten Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Körperschaden voraus. a) Dabei ist der Begriff des Angriffs im Anschluss an die Senatsrechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BeamtVG (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2) zu bestimmen. Er erfordert ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von ihr erfasst sind; lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe können Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein. Aus dem Zweck der Norm und ihrem Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 BeamtVG ist darüber hinaus abzuleiten, dass ein Angriff nur dann vorliegt, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart "in Reichweite" des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG regelt eine Sachverhaltskonstellation, die vom Grundbegriff des Dienstunfalls (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) nicht erfasst wird, aber aus vergleichbaren Gründen in das Recht der Unfallfürsorge einbezogen worden ist: § 31 Abs. 1 BeamtVG soll den Beamten nur von solchen Risiken entlasten, die sich während der Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben verwirklichen. Damit soll - nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Verwaltungstätigkeit - auch die Entscheidungsfreude des Beamten gestärkt werden. Mit vergleichbarer Zielsetzung trägt § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dem Umstand Rechnung, dass Beamte auch außerhalb des Dienstes allein wegen ihrer Eigenschaft oder Tätigkeit als Beamte in die Gefahr geraten können, Körperschäden als Folge gegen sie gerichteter Angriffe; zu erleiden. Derartige Risiken werden durch § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht erfasst, obwohl auch sie letztlich im dienstlichen Bereich wurzeln und der betroffene Beamte deshalb ebenso schutzbedürftig ist. § 31 Abs. 4 BeamtVG weist das Risiko eines solchen Vergeltungsangriffs dem Dienstherrn zu, beschränkt den Schutz jedoch auf zielgerichtete Verhaltensweisen mit Verletzungsabsicht unter Ausschluss zufälliger Schadensverursachungen. Die Vorschrift bildet damit keine bloße Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Dienstunfall einen Beamten nur dann treffen kann, wenn er sich zumindest im Zeitpunkt des den Körperschaden verursachenden Ereignisses im Dienst befindet, sondern stellt - wie sich aus den unterschiedlichen Begriffen des Unfalls einerseits und des Angriffs andererseits ergibt - einen eigenständigen Tatbestand dar. Dies steht jedoch einer Übertragung einzelner Grundsätze der zu § 31 Abs. 1 BeamtVG ergangenen Rechtsprechung, soweit dies durch das Ziel der systematisch aufeinander bezogenen Vorschriften geboten ist, nicht entgegen. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt allerdings nicht jedes beliebige gegen einen Beamten gerichtete Verhalten den Tatbestand des Angriffs. Erfasst sind vielmehr nur solche Verhaltensweisen, die den Beamten objektiv in die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Denn nur hinsichtlich solcher realen Gefahren bedarf der Beamte des Schutzes durch seinen Dienstherrn. An einer derartigen objektiven Gefährdungslage kann es vor allem aus zwei Gründen fehlen: Zum einen kann der Dienstherr von seinen Beamten erwarten, dass sie Verhaltensweisen, die erkennbar nicht von einer Verletzungsabsicht getragen sind oder denen bereits die Eignung fehlt, Körperschäden zu verursachen, als objektiv ungefährlich erkennen. Auch verbalen Angriffen oder vergleichbaren Handlungen, die sich auf eine - auch intensive, unberechtigte oder herabwürdigende - Kritik an der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten beschränken, wird im Regelfall bereits die Eignung fehlen, Körperschäden zu verursachen. Sie sind deshalb, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht als Angriffshandlung im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG einzustufen, selbst wenn sie aus anderen Gründen strafrechtlich relevant sein mögen. Nichts anderes gilt für solche Verhaltensweisen, die lediglich in der subjektiven Vorstellung des Beamten eine Gefahr darzustellen scheinen, ohne ihn einer realen Gefahr auszusetzen. Zum anderen liegt eine objektive Gefährdungslage, wie sie für einen Vergeltungsangriff erforderlich ist, dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. In einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen. Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will. Demgegenüber ist eine objektive Gefährdungslage nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne "gegenwärtig" ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) befindet. Denn § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG verfolgt gänzlich andere Ziele als das strafrechtliche Institut des Notwehrrechts, sodass das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in beiden Regelungszusammenhängen unterschiedlich ausgelegt werden kann (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2). Während § 32 StGB den Einsatz eines unter Strafdrohung verbotenen, also rechtswidrigen Mittels durch das Opfer eines Angriffs rechtfertigen soll und deshalb einer engen Auslegung bedarf, betrifft § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht die Reaktionsmöglichkeiten des Angegriffenen gegenüber dem Angreifer, sondern die Bewältigung der Angriffsfolgen im Verhältnis zwischen dem angegriffenen Beamten und seinem Dienstherrn. Die Vorschrift dient dabei - wie § 31 Abs. 1 BeamtVG - ebenso dem Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Entscheidungsfreude seiner Beamten und damit der Handlungsfähigkeit der Verwaltung wie dem Interesse des Beamten daran, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht allein tragen zu müssen. Diesem Ziel entspricht es, den Begriff des Angriffs zwar auf die Herbeiführung einer objektiven Gefährdungslage zu beschränken, ihn jedoch zugleich nicht so stark zu verengen, dass er seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.“ b) Ausgehend von diesen Maßstäben, welche die Kammer nach eigener rechtlicher Würdigung als überzeugend erachtet und auch auf die vorliegende zur bundesrechtlichen Vorschrift wortgleiche landesrechtliche Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW anwendet, ist weder in den schriftsätzlichen Äußerungen vom 21. Juli 2020 noch in denjenigen vom 26. August 2020 ein (Vergeltungs-)Angriff gegen die Klägerin zu sehen, da es sowohl an der Zielgerichtetheit als auch an einer objektiven Gefährdungslage mangelt. aa) Das erforderliche zielgerichtete Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll, ist hier nicht gegeben. Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die Sachverhaltsdarstellung in den Schriftsätzen – dass der Termin bei dem Landratsamt KXXX (eigenmächtig) ohne Rücksprache mit dem Finanzamt MXXX auf den 29. Juli 2020 verschoben worden sei – sei unter Inkaufnahme jedenfalls psychischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen mittels massiver ehrverletzender, rufschädigender Äußerungen (Persönlichkeitsverletzungen aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung) im Sinne eines „Mobbings“ mit dem Ziel erfolgt, dass sie offenbar so stark eingeschüchtert, beunruhigt und gekränkt werden sollte, dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die Dienststelle zu wechseln beziehungsweise aufgrund der Verletzung ihrer seelischen Integrität sogar aus dem Dienst auszuscheiden, entbehrt jeglicher Grundlage. Für eine derartige „Vergeltungsmaßnahme“ gegenüber der Klägerin, welche sie auch mit dem Erlass eines Steuerbescheids durch das ihrer Ansicht nach unzuständige Finanzamt MXXX und einer Durchsuchung bei ihrem Ehemann begründet sieht, ist nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich. Es handelt sich um bloße, durch nichts belegte Vermutungen, die zur Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gänzlich ungeeignet sind. Auch die von der Klägerin beanstandeten Schriftsätze beschränken sich auf eine von der Auffassung der Klägerin abweichende, angemessen formulierte Würdigung des aus ihrer Sicht tatsächlichen Geschehens, ohne ihr hierdurch ein Dienstvergehen vorzuwerfen. Die Äußerungen sind neutral und ersichtlich ohne persönlichen Angriff gegen die Klägerin oder gar einer Diffamierung ihrer Person erfolgt. bb) Darüber hinaus war eine objektive Gefährdungslage nicht gegeben. Zwar ist das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage bei verbalen oder – wie hier – schriftlichen Äußerungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings wird auch verbalen Angriffen oder vergleichbaren Handlungen, die sich auf eine – auch intensive, unberechtigte oder herabwürdigende – Kritik an der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten beschränken, im Regelfall bereits die Eignung fehlen, Körperschäden zu verursachen. Sie sind deshalb, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht als Angriffshandlung im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW einzustufen, selbst wenn sie aus anderen Gründen strafrechtlich relevant sein mögen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier erkennbar nicht gegeben. Es liegt entgegen der Auffassung der Klägerin bereits keine intensive, unberechtigte oder herabwürdigende Kritik an ihrer dienstlichen Tätigkeit vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schilderung des Sachverhalts in den Schriftsätzen vom 21. Juli 2020 und vom 26. August 2020 möglicherweise nicht vollständig den Tatsachen entsprach. Denn die Klägerin muss es hinnehmen, dass ihre Dienstvorgesetzten beziehungsweise ihr Dienstherr im Rahmen gerichtlicher Verfahren das tatsächliche Geschehen anders bewerten als sie selbst. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2020 (- 1 A 992/15 -) ergibt sich nichts Anderes. Zwar hat dieses Gericht in dem von ihm entschiedenen Fall in „Droh- und Schmähbriefen“, die gegen den dortigen Kläger gerichtet waren, einen Angriff im Sinne der bundesgesetzlichen Norm des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gesehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2020 - 1 A 992/15 - juris, Rn. 79 ff.). Der dortige Kläger wurde als „verdammter, dreckiger, stinkender kleiner Drecksack“ betitelt und mit der Äußerung „Du Sau, wasch Dich mal anständig. Du stinkst wie eine Kuh aus dem Arsch“ beschimpft. Die vorgenommenen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das die dargelegten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat (vgl. a. a. O., Rn. 73 f.), sondern im Einzelfall wegen eines Ausnahmefalls von einem „Angriff“ ausgegangen ist, sind damit aber evident nicht auf die hiesige Sachverhaltskonstellation übertragbar. Während die vorgenannten Äußerungen sich weit außerhalb des Zumutbaren und Erträglichen im menschlichen Umgang miteinander bewegen, verbleiben die nüchtern und sachlich gehaltenen Darstellungen in den von der Klägerin beanstandeten Schriftsätzen auf völlig gewöhnlichem Niveau prozessualen Vorbringens und sind damit weit entfernt von einem Angriff. Demnach kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtin angegriffen worden wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GKG und Nummer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Hiernach ist in der Hauptsache für die Anerkennung eines Dienstunfalls der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen. Da es sich hier um zwei Ereignisse handelt, über deren Anerkennung als Dienstunfall zu entscheiden war, war der Auffangwert von 5.000 Euro zweimal anzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Juni 2009 - 3 ZB 08.554 - juris, Rn. 18). Die im Jahr 1966 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung zweier Vorfälle als Dienstunfälle beziehungsweise als einem Dienstunfall gleichzusetzende Ereignisse. Die Klägerin wurde zum 1. September 1982 in die Laufbahn des mittleren Diensts der Finanzverwaltung Baden-Württemberg eingestellt. Seit dem 17. Januar 1994 bis zum 31. August 2020 war sie bei dem Finanzamt WXXX beziehungsweise der späteren Außenstelle WXXX des Finanzamts MXXX tätig. Zuletzt wurde sie am 17. Dezember 2018 zur Amtsinspektorin ernannt. Zum 1. September 2020 wurde sie an das Finanzamt KXXX zunächst abgeordnet und anschließend dorthin versetzt. Seit dem Jahresbeginn 2019 litt die Klägerin unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden aus dem psychiatrisch/psychosomatischen als auch aus dem gynäkologischen Bereich und war seit dem 26. Februar 2019 entsprechend erkrankt. Daraufhin wurde durch das Finanzamt MXXX ein Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die Dienstfähigkeit der Klägerin eingeleitet. Nach der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Landratsamts KXXX vom 6. Februar 2020, in welchem dieses zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin seit dem 26. Februar 2019 dienstunfähig erkrankt, mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit allerdings innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei, sollte die Klägerin am 22. Juli 2020 nach vorheriger dienstlicher Weisung des Finanzamts MXXX mit Schreiben vom 22. Juni 2020 einen weiteren Termin zur ärztlichen Untersuchung bei dem Landratsamt Karlsruhe wahrnehmen. Hierzu wurde sie mit Schreiben des Landratsamts KXXX vom 2. Juli 2020 aufgefordert. Mit E-Mail von Sonntag, dem 5. Juli 2020 (14:41 Uhr) teilte die Klägerin der Amtsärztin Frau Dr. MXXX des Landratsamts KXXX unter anderem wörtlich mit: „Ich würde Sie daher bitten, den für 22. Juli 2020 vorgesehenen Termin zu verschieben, da ich nur für meine Diensttätigkeit (ab dem 27. Juli 2020: Montags bis Freitags) in WXXX wohne, in der übrigen Zeit bei meinem Mann in LXXX (am 22. Juli 2020 müsste ich extra aus LXXX anreisen und wieder zurückkehren). Bereits vorab vielen Dank für Ihr Verständnis.“ Mit weiterer E-Mail vom gleichen Tag (16:20 Uhr) teilte die Klägerin Herrn QXXX, dem ständigen Vertreter des Vorstehers des Finanzamts MXXX, unter anderem wörtlich mit: „Informativ will ich Ihnen hiermit mitteilen, dass ich Frau Dr. MXXX mit folgender Begründung um eine Terminsverschiebung gebeten habe: […] Sobald mir ein neuer Termin bekanntgegeben wird, werde ich Sie hierüber informieren“. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 informierte Herr QXXX die Klägerin darüber, dass eine Terminverschiebung der amtsärztlichen Untersuchung bei dem Landratsamt KXXX aus den von der Klägerin mitgeteilten Gründen nicht in Betracht komme. Das Landratsamt KXXX werde entsprechend informiert. Ebenfalls am Montag, den 6. Juli 2020 teilte Frau Dr. MXXX der Klägerin mit, dass der Dienstherr der Klägerin weiter eine amtsärztliche Untersuchung wünsche und sie daher einen Termin am 29. Juli 2020 um 14:30 Uhr vorschlage. Die Klägerin wies Frau Dr. MXXX mit E-Mail vom 7. Juli 2020 darauf hin, dass Herr QXXX einer Terminverlegung der amtsärztlichen Untersuchung widersprochen habe, sodass sie daher den Ursprungstermin am 22. Juli 2020 um 15:00 Uhr wahrnehmen müsse. Daraufhin teilte Frau Dr. MXXX der Klägerin mit E-Mail vom 8. Juli 2020 mit, dass sie den Termin schon wieder vergeben habe und bat die Klägerin um Rückruf. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat das Landratsamt KXXX die Klägerin, sich zur amtsärztlichen Untersuchung am Mittwoch, den 29. Juli 2020 um 14:30 Uhr vorzustellen. Unter dem 10. Juli 2020 teilte Herr QXXX der Klägerin mit, dass der Untersuchungstermin am 29. Juli 2020 um 15:00 Uhr stattfinden werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte Herr ZXXX, damaliger Vertreter des ständigen Vertreters des Vorstehers des Finanzamts MXXX, der Klägerin mit, dass eine amtsärztliche Abklärung der Dienstfähigkeit der Klägerin weiterhin geboten und erforderlich sei. Am 10. Juli 2020 stellte die Klägerin bei dem Finanzamt MXXX für den Zeitraum vom 27. Juli 2020 bis 4. September 2020 einen Antrag auf die Gewährung von Erholungsurlaub, der in der Folge – mit Schreiben des Finanzamts MXXX vom 10. Juli 2020 – abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob die Klägerin am 17. Juli 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (XXX) und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung (XXX). Im Rahmen dieser beiden Gerichtsverfahren verfasste das Finanzamt MXXX zwei Schriftsätze: Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020 beantragte Herr ZXXX, den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren XXX abzulehnen. Zur Begründung führte Herr ZXXX unter anderem wörtlich aus: „Der Termin wurde von Frau MXXX ohne Rücksprache mit dem Finanzamt MXXX in Absprache mit dem Gesundheitsamt auf den 29. Juli 2020 verschoben.“ Im Verfahren XXX beantragte Herr QXXX mit Schriftsatz vom 26. August 2020 die Klageabweisung und führte hierzu unter anderem wörtlich aus: „Der Termin wurde von der Klägerin jedoch eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Finanzamt MXXX in Absprache mit dem Gesundheitsamt auf den 29. Juli 2020 verschoben.“ Die Klägerin befand sich sodann vom 1. September 2020 bis zum 16. Oktober 2020 im Erholungsurlaub. Im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens der Klägerin wurden verschiedene ärztliche Gutachten eingeholt. Zunächst kam die Amtsärztin Frau Dr. MXXX des Landratsamts KXXX im Gutachten vom 31. Juli 2020 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin Erkrankungen sowohl aus dem psychosomatischen als auch auf dem gynäkologischen Gebiet vorlägen. Gemäß den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin sei zunächst die Wiederaufnahme des Dienstbeginns zu Ende Juli 2020 geplant gewesen. Im Zusammenhang mit den im Raum stehenden Konflikten mit dem Dienstherrn, aber auch im Zusammenhang mit Konflikten des Ehemanns mit dem Finanzamt MXXX sei es zur erneuten leichten Befundverschlechterung mit Zunahme beziehungsweise Wiederauftreten einer Grübelneigung, mäßigen Affektlabilität und Schlafstörungen gekommen. Die Klägerin betone, dass das Vertrauensverhältnis in ihre Dienststelle unwiederbringlich zerrüttet sei. Anhand des klinischen Eindrucks im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, aber auch bei Kenntnis des bisherigen Krankheitsverlaufs sei bei zwischenzeitlich doch nachhaltiger Befundstabilisierung davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 1. September 2020 wieder ihren Dienst antreten könne. Im Hinblick auf den bestehenden Arbeitsplatzkonflikt beziehungsweise das zerrüttete Vertrauensverhältnis sei aus medizinischen Gründen die Versetzung an eine andere Dienststelle zu empfehlen, da bei einer Rückkehr an die alte Dienststelle mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Befundverschlechterung zu rechnen sei. In einem anschließend eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt LXXX vom 1. Februar 2021, das zu dem Ergebnis kam, dass keine Aussicht bestehe, dass die Klägerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde, wurde zu den Funktions- und/oder Leistungseinschränkungen wörtlich ausgeführt: „Die ausführliche Vorgeschichte darf ich als bekannt voraussetzen. Im Rahmen eines dienstlichen Konflikts mit Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kam es seit Juli 2020 zu einer erneuten Destabilisierung des psychischen Gesundheitszustands, einhergehend mit erheblichen psychosomatischen Beschwerden. Insbesondere bestehen konfliktbezogene Ängste.“ Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 23. März 2021 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 43 Landesbeamtengesetz (LBG) zum 1. April 2021 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt LXXX vom 5. April 2022 wurde unter anderem ausgeführt, dass bei bestehender Konfliktsituation, verbunden mit der gesundheitlichen Situation, von der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in nächsten sechs Monaten und darüber hinaus nicht auszugehen sei. Aufgrund des noch bestehenden Konflikts mit dem Dienstherrn bei zerrütteten Vertrauensverhältnis, welches von dem Dienstherrn bis heute nicht gelöst worden sei und perspektivisch kein Lösungsansatz gegeben erscheine, bestehe fortlaufende Dienstunfähigkeit. Mit Schreiben vom 26. April 2022 beantragte die Klägerin bei dem Finanzamt KXXX die Anerkennung zweier Vorfälle – vom 25. Juli 2020 und vom 4. September 2020 – als Dienstunfälle nach § 45 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). Zu den Umständen trug sie vor, dass sie sich am 25. Juli 2020 aufgrund ihres vorgesehenen Dienstantritts am 27. Juli 2020 bereits an ihrem damaligen dienstlichen Wohnort in der BXXX Straße XXX in WXXX aufgehalten habe. Um 14:25 Uhr des 25. Juli 2020 sei ihr der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2020 in der Sache XXX übergeben worden. Bei der anschließenden Durchsicht des Schreibens von Herrn ZXXX von dem Finanzamt MXXX vom 21. Juli 2020 habe sie einen Schock und einen Zusammenbruch erlitten. Durch den Schock sei sie nicht in der Lage gewesen, wie geplant am 27. Juli 2020 den Dienst aufzunehmen. Herr ZXXX habe sie anhand einer unwahren Tatsachenbehauptung eines Dienstvergehens beschuldigt. Denn er habe in der Antragserwiderung ausgeführt, dass sie den Termin mit dem Gesundheitsamt ohne Rücksprache mit dem Finanzamt MXXX auf den 29. Juli 2020 verschoben habe. Dies treffe nicht zu. Das Schreiben habe ihre seelische Integrität (eingetretener Körperschaden als ängstlich depressives Syndrom) verletzt. Anschließend habe die Amtsärztin Frau Dr. MXXX von dem Landratsamt KXXX ihre Dienstunfähigkeit bis voraussichtlich 31. August 2020 festgestellt. Auch hinsichtlich eines Vorfalls am 4. September 2020 beantrage sie die Anerkennung eines Dienstunfalls. An diesem Tag habe sie sich in ihrer Familienwohnung in der FXXXstraße XXX in LXXX aufgehalten. Um 13:10 Uhr an diesem Tag habe sie einen Schriftsatz des Herrn QXXX von dem Finanzamt MXXX vom 26. August 2020 im Verfahren MXXX in ihrem Briefkasten aufgefunden. Bei dessen Durchsicht habe sie erneut einen Schock und einen Zusammenbruch erlitten, da sie weiterhin eines Dienstvergehens beschuldigt worden sei. Von diesem Schock habe sie sich bis heute nicht erholt. Als besonders perfide empfinde sie die Tatsache, dass ihr damaliger Amtsleiter sich um den Termin beim Gesundheitsamt habe kümmern wollen und ihr mit Schreiben vom 10. Juli 2020 persönlich mitgeteilt habe, dass der Untersuchungstermin am 29. Juli 2020 bei dem Landratsamt KXXX stattfinden werde. Er habe sie diskreditieren wollen. Am 1. Februar 2021 sei die laufende Dienstunfähigkeit durch das Gesundheitsamt der Stadt LXXX festgestellt worden, durch die sie in den Ruhestand versetzt worden sei. Diese Versetzung in den Ruhestand gehe kausal auf die beiden Dienstunfälle zurück. Es bestehe immer noch ein Konflikt mit ihrem Dienstherrn wegen des zerrütteten Vertrauensverhältnisses, durch das eine fortlaufende Dienstunfähigkeit gegeben sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2022, der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18. Juni 2022 zugestellt, teilte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe der Klägerin mit, dass die Vorfälle vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 nicht als Dienstunfälle im Sinne von § 45 Abs. 1 des LBeamtVGBW anerkannt werden könnten. Denn die Vorfälle seien nicht die wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts für die Zurruhesetzung der Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung. Die Klägerin sei bereits lange vor diesen Vorfällen, nämlich seit dem 26. Februar 2019, erkrankt und seit mindestens dem 15. März 2019 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Die Vorfälle seien für sich genommen nicht geeignet, bei einer psychisch normal konstituierten Person eine relevante psychische Erkrankung hervorzurufen. Weiter sei anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Klägerin durch einen milde formulierten Hinweis auf ein eventuelles Dienstvergehen einen Dienstunfall erlitten haben wolle. In beiden Schreiben sei nicht einmal von einem Dienstvergehen oder der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesprochen worden. Die Schreiben erwähnten lediglich, dass die Klägerin eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Finanzamt MXXX einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung verschoben habe. Dies entspreche entgegen der Behauptung der Klägerin auch den Tatsachen. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 31. Juli 2020 würden neben Konflikten mit dem Dienstherrn die Konflikte des Ehemanns der Klägerin mit dem Finanzamt MXXX erwähnt und dass es dadurch zu einer leichten Befundverschlechterung gekommen sei. Die dienstlichen Konflikte seien daher – wenn überhaupt – eine von mehreren Ursachen der bereits vor dem besagten Schreiben bestehenden Dienstunfähigkeit der Klägerin und führten allenfalls zu einer leichten Befundverschlechterung einer bestehenden Vorerkrankung. Aufgabenstellung für das amtsärztliche Gutachten sei im Übrigen eine Aussage zu der Dienstfähigkeit der Klägerin und nicht eine Beurteilung der Kausalität einer zu diesem Zeitpunkt auch nicht begehrten Anerkennung eines Dienstunfalls gewesen. Eine solche Beurteilung zur Kausalität sei in dem Gutachten auch nicht abgegeben worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022, bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe am 15. Juli 2022 eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 7. Juni 2022. Diesen begründete sie damit, dass sie den Termin zur amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2020 weder eigenmächtig noch ohne Rücksprache verschoben habe. Sie habe von sich aus dem Gesundheitsamt KXXX mit E-Mail von Dienstag, den 7. Juli 2020 mitgeteilt, dass Herr QXXX einer Terminverlegung widersprochen habe und sie daher den Termin am 22. Juli 2020 wahrnehmen würde. Ihr sei es einzig aufgrund der unwahren Tatsachenbehauptungen unmöglich, ihren Dienst wiederaufzunehmen. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 31. Juli 2020 sei zu entnehmen, dass sie erhebliche Wechseljahresbeschwerden gehabt habe, wodurch bei ihr psychische Probleme aufgetreten seien. Hierbei handle es sich um einen unvermeidbaren Teil des Alters und nicht um eine Krankheit. Ab dem 27. Juli 2020 sei sie dienstunfähig gewesen aufgrund Schwindel und Taumel, Übelkeit und Erbrechen sowie Bauchschmerzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2023, der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Januar 2023 zugestellt, wies die Oberfinanzdirektion Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass es zur Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne von § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW an einer äußeren Einwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle. Zwar könne grundsätzlich auch der Inhalt eines dienstlichen Schreibens eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts sein. Allerdings gelte dies nicht für Inhalte, die sich im Rahmen sozialadäquaten Verhaltens bewegten. Nur wenn dieser Rahmen überschritten werde, beispielsweise durch die Art der Äußerung oder deren Inhalt, sei ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre der Beamtin aufgrund ihrer besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Dieser Rahmen sei vorliegend nicht verlassen worden. Die in dem Zusammenhang mit den dienstlichen Konflikten entstandenen gesundheitlichen Folgen seien der Sphäre der Klägerin zuzurechnen und nicht als Dienstunfall zu werten. Insbesondere handle es sich bei den durch die Klägerin beanstandeten Aussagen nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin Herrn QXXX lediglich „informativ“ die Bitte um Terminverlegung an das Landratsamt KXXX mitgeteilt habe. Sowohl aus dem zeitlichen Zusammenhang, als auch aus dem Inhalt der beiden Schreiben ginge hervor, dass die Klägerin um eine Terminverlegung gebeten habe, ohne vorab das Einverständnis des Dienstherrn einzuholen. Die Terminverlegung sei auf ihre Veranlassung erfolgt. Allenfalls, dass der neue Termin in Absprache mit der Klägerin vergeben worden sei, sei durch das Finanzamt MXXX ungenau formuliert gewesen, da der neue Termin durch das Gesundheitsamt bestimmt worden sei. In jedem Fall wäre auch eine überwiegende Kausalität der angeführten Aussagen in den Schriftsätzen für die Dienstunfähigkeit nicht gegeben. Denn die Klägerin sei bereits lange vor diesen Vorfällen, nämlich seit dem 26. Februar 2019 erkrankt und seit mindestens 15. März 2019 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine solche Kausalität werde auch in den amtsärztlichen Gutachten vom 1. Februar 2021 und 5. April 2022 nicht behauptet, noch sei sie Untersuchungsgegenstand gewesen. Diese knapp formulierten Gutachten nähmen keinen Bezug auf ein konkretes Ereignis, sondern stellten allgemein auf eine Destabilisierung des psychischen Gesundheitszustands durch den dienstlichen Konflikt ab, wobei ausdrücklich auf die als bekannt vorausgesetzte Vorgeschichte Bezug genommen werde. Ein Ursachenzusammenhang – insbesondere bei psychischen Erkrankungen – wegen der dem Dienstunfallrecht zugrundeliegenden Risikoverteilung sei im Übrigen auch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem geltend gemachten Vorfall um einen solchen handle, dem zwar nicht mehr sozialadäquates Verhalten zugrunde liege, dieser aber bei einer durchschnittlichen Beamtin in derselben Situation wahrscheinlich gar nicht zu einer Erkrankung geführt hätte. Die Annahme eines Dienstunfalls ergebe sich auch nicht aus der Zurruhesetzungsverfügung. Vorliegend stelle das Gutachten vom 1. Februar 2021 auch gerade nicht auf die Zustellung der Schriftsätze ab, sondern beziehe sich pauschal auf die dienstlichen Konflikte. Im Übrigen erstrecke sich die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, das heißt insbesondere darauf, ob die Beamtin wegen des Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht jedoch auf die tatsächlichen Gründe, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Vorfälle als einem Dienstunfall gleichzusetzende Ereignisse nach § 45 Abs. 4 LBeamtVGBW. Denn unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob die Klägerin die Schriftsätze infolge ihres Diensts (weil Anträge auf Erholungsurlaub im dienstlichen Zusammenhang stünden) oder außerhalb des Diensts (weil die Klägerin dienstunfähig gewesen sei) gelesen habe, liege kein Angriff im Sinne des Dienstunfallrechts vor. Es fehle bereits an einer objektiven Gefährdungslage. Am 9. Februar 2023 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass sie bereits im Jahr 2020 Angst vor „Vergeltungsangriffen“ gehabt habe. Die falschen Tatsachenbehauptungen zu ihrem Nachteil stellten eine ehrverletzende, rufschädigende Äußerung und damit eine Persönlichkeitsverletzung zu ihrem Nachteil dar. Unabhängig von der Frage, ob sie am 25. Juli 2020 und am 4. September 2020 einen Dienstunfall im Sinne des § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW erlitten habe, sei sie jedenfalls Opfer eines Angriffs im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW geworden. Bei den Vorfällen habe sie einen so genannten „Vergeltungsangriff“ erlitten, dessen Anerkennung sie wie bei einem Dienstunfall verlangen könne. Zwar sei sie nicht unmittelbar mittels physischer Gewalt angegriffen worden. Die Verfasser der Schreiben an das Verwaltungsgericht Karlsruhe hätten sie aber durch die Übersendung eines zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks unter Inkaufnahme jedenfalls psychischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen mittels massiver ehrverletzender, rufschädigender Äußerungen (Persönlichkeitsverletzungen aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung) vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gezielt angegriffen. Es habe sich hierbei um eine gezielte Mobbing-Aktion gehandelt. Die Angriffshandlungen seien somit objektiv geeignet, sie unmittelbar in die reale Gefahr eines psychischen und/oder psychosomatischen Körperschadens zu bringen. Sie habe nach dem objektiven Inhalt der Schreiben, insbesondere nach demjenigen vom 26. August 2020, soweit ersichtlich, ohne Rücksicht auf ihre Gesundheit beziehungsweise den zwischenzeitlich wieder erreichten Grad einer psychischen Stabilisierung, offenbar so stark eingeschüchtert, beunruhigt und gekränkt werden sollen, dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die Dienststelle zu wechseln beziehungsweise aufgrund der Verletzung ihrer seelischen Integrität sogar aus dem Dienst auszuscheiden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 7. Juni 2022 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vorfälle vom 25. Juli 2020 und 4. September 2020 als Dienstunfälle im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er wiederholt den Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Kammer liegen die bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe hinsichtlich der Klägerin geführten Personalakten sowie die Akten betreffend die streitgegenständlichen Vorgänge (insgesamt sechs Band Papierakten) vor. Auf diese sowie auf die Akten des vorliegenden Gerichtsverfahrens, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung, wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.