Urteil
16 A 2620/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestandskraft eines Bescheids der Stiftung erstreckt sich nur auf den Tenor, nicht jedoch auf die ihr zugrundeliegenden medizinischen Feststellungen.
• Für die Bewertung von Contergan-Schäden ist auf den Schweregrad der Fehlbildung zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen; spätere, nicht bereits angelegte Verschlechterungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
• Die Formulierung in Ziff. 4.7 der Medizinischen Punktetabelle ("oder mehr als 60 dB bei 125–250 Hz") ist teleologisch und systematisch so auszulegen, dass sie nur im Zusammenhang mit Taubheit oder einem frequenzübergreifenden Hörverlust >90 dB Bedeutung hat und nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage für 60 Punkte dient.
Entscheidungsgründe
Keine Gleichstellung eines Tieftonverlusts mit Taubheit bei Contergan-Schäden • Die Bestandskraft eines Bescheids der Stiftung erstreckt sich nur auf den Tenor, nicht jedoch auf die ihr zugrundeliegenden medizinischen Feststellungen. • Für die Bewertung von Contergan-Schäden ist auf den Schweregrad der Fehlbildung zum Zeitpunkt der Geburt abzustellen; spätere, nicht bereits angelegte Verschlechterungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die Formulierung in Ziff. 4.7 der Medizinischen Punktetabelle ("oder mehr als 60 dB bei 125–250 Hz") ist teleologisch und systematisch so auszulegen, dass sie nur im Zusammenhang mit Taubheit oder einem frequenzübergreifenden Hörverlust >90 dB Bedeutung hat und nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage für 60 Punkte dient. Der Kläger, Contergangeschädigter, begehrt eine höhere Bewertung seiner Gehörschäden durch die Beklagte (Conterganstiftung). Ursprünglich wurden ihm 25 Punkte für eine Kombination aus Taubheit und mittlerer Schwerhörigkeit anerkannt; in mehreren Bescheiden stieg die Gesamtpunktzahl schließlich auf 78,77 Punkte, wobei die Beklagte die geburtsbedingte Hörstörung als doppelseitige starke Schwerhörigkeit (60–90 dB) mit 40 Punkten einordnete. Der Kläger behauptet, schon bei Geburt hätten beidseits Hörverluste von über 60 dB im Tieftonbereich vorgelegen und zumindest für das linke Ohr mittlerweile >90 dB, sodass nach Ziff. 4.7 der Punktetabelle weitere 20 Punkte (insgesamt 60 für Taubheit) zu gewähren seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Gericht legte insbesondere ein Sachverständigengutachten zugrunde, wonach bei Geburt ein frequenzübergreifender Hörverlust von 60–90 dB vorlag, nicht jedoch Taubheit oder >90 dB, und stellte klar, dass spätere Verschlechterungen, soweit nicht bereits angelegt, unbeachtlich sind. • Rechtliche Anspruchsgrundlage sind §§ 12, 13 ContStifG i.V.m. Satzung und den Richtlinien; nach § 4 Abs. 2 Richtlinien erfolgt die Bewertung anhand der Medizinischen Punktetabelle. • Bestandskraft: Ein früherer Abhilfebescheid bindet nur hinsichtlich des Tenors (bewilligte Leistungen), nicht aber hinsichtlich der für die Leistungsbemessung zugrunde gelegten medizinischen Feststellungen; die Entscheidung der Medizinischen Kommission bereitet den Verwaltungsakt vor, ist aber kein selbstständiger, bestandskräftiger Verwaltungsakt. • Zeitpunkt der Bewertung: Maßgeblich ist der Schweregrad der Fehlbildung bei der Geburt; spätere Verschlechterungen sind nur relevant, wenn sie bereits in der Geburt angelegt waren. Daraus folgt, dass aktuelle Verschlechterungen ohne Geburtshalterung nicht zu einer höheren Bewertung führen. • Tatsächliche Feststellungen: Das eingeholte, umfassend begründete Sachverständigengutachten ergibt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei Geburt frequenzübergreifend einen Hörverlust von 60–90 dB hatte, nicht jedoch eine Taubheit oder einen Hörverlust >90 dB. Die älteren Audiogramme aus den 1960er/1970er Jahren stützen dieses Ergebnis. • Auslegung der Punktetabelle: Die Formulierung in Ziff. 4.7 ist teleologisch und systematisch zu verstehen; die Nennung eines >60 dB-Verlusts im Tieftonbereich ist nicht als eigenständige Tatbestandsvariante zu lesen, sondern dient nur zur Ergänzung bei Fällen, in denen Taubheit oder >90 dB in den Mittel-/Hochtonbereichen vorliegt. • Normzweck und Systematik: Die Punktetabelle bewertet die Schwere der Körperschäden nach ihrem Einfluss auf Körperfunktionen; ein reiner Tieftonverlust ist für das Sprachverständnis weit weniger einschneidend und rechtfertigt daher nicht die Höchstpunktzahl, ohne dass im Mittel- und Hochtonbereich entsprechende schwere Ausfälle vorliegen. • Verwaltungsrechtliche Folgerung: Die Beklagte durfte die Bewertung zu 40 Punkten vornehmen; eine Anhörung war nicht erforderlich, weil die Änderung den Kläger nicht verschlechterte, sondern die Gesamtpunktzahl erhöhte. Die Berufung ist zurückzuweisen; die Klage ist unbegründet. Der Kläger erhält keine zusätzlichen 20 Punkte nach Ziff. 4.7 der Medizinischen Punktetabelle, weil die geforderte Gleichstellung eines reinen Tieftonverlusts mit Taubheit nicht der Auslegung und Systematik der Richtlinien entspricht und das Sachverständigengutachten nicht ergibt, dass bei Geburt ein frequenzübergreifender Hörverlust von über 90 dB vorgelegen hätte. Maßgeblich war der bei Geburt vorhandene Schweregrad der Fehlbildung; spätere, nicht angelegte Verschlechterungen bleiben unberücksichtigt. Die Beklagte wird in den Kosten des Berufungsverfahrens entlastet; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.