Urteil
7 K 5114/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0425.7K5114.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1960 geborene Klägerin ist seit 1984 als contergangeschädigter Mensch anerkannt. Ihre Leistungen werden derzeit auf der Basis von 37,6 Schadenspunkten berechnet. Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Erhöhung der Conterganleistungen wegen einer Gefäßschädigung in den oberen Extremitäten. Auf diese Gefäßschädigung und Störung der Durchblutung führt sie eine Nekrose (Knochenabbau) des Kahnbeines (Handwurzelknochen) sowie ein Raynaud-Syndrom in beiden Händen zurück, die sie ebenfalls als Conterganschädigung geltend macht. Mit Bescheid vom 22.05.1984 wurden der Klägerin erstmalig Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz bewilligt. Dem Bescheid lag die folgende Schadensfeststellung durch Prof. Dr. N. zugrunde: - Hypoplasie der Daumen, zweigliedrig (Diagnoseziffer 004: je 3 Punkte) - Rechte und linke Hüfte pauschal (Diagnoseziffer 077/078: pauschal je 2 Punkte) - Lumbosakraler Übergangswirbel (Diagnoseziffer 067: 2 Punkte) Mit Änderungsbescheid vom 15.02.1985 wurde außerdem ein Kleinwuchs mit einer Größe von 144 cm (Diagnoseziffer 125) anerkannt und mit 10 Punkten bewertet. In einem Schreiben von Prof. Dr. N. an die Beklagte zur Begründung der Änderung des Gutachtens vom 11.02.1985 wurde ausgeführt, es liege bei der Klägerin neben der Schädigung der Daumen auch eine geringe dysplastische Schädigung des distalen Radius beidseits vor, links mehr als rechts. In die Begutachtung seien die vorliegenden dysplastischen Veränderungen der Handwurzelknochen auf beiden Seiten (Fehlen des Os naviculare rechts, Dysplasie von Os multangula, Os lunare beidseits und Os naviculare links) eingeschlossen. Die vorgeschlagene Erhöhung der Punktzahl für den Radiusschaden wurde zunächst nicht umgesetzt. In einem nachfolgenden Revisionsverfahren wurden mit Bescheiden vom 30.04.2009, 11.10.2009 und vom 05.11.2009 weitere conterganbedingte Körperschäden anerkannt: - Leichter Unterarmschaden zweiseitig (Diagnosezahl 22 = Ziff. 1.4 a): Radiustyp mit geringer Minusvariante): je 1 Punkt - Mangel an Wachstumshormonen (Diagnoseziffer 126: 10 Punkte) - Beidseitiger Schulterschaden (Diagnoseziffer 022: je 1 Punkt) Weitere Revisionsverfahren führten zur Anerkennung von 2 zusätzlichen Punkten für orthopädische Schäden der großen Zehen (Diagnoseziffer 034) mit Bescheid vom 14.11.2012 und zur Anerkennung eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms nach nervenärztlichem Attest mit der Vergabe von 2 zusätzlichen Punkten für jede Seite. Seither beträgt die Punktzahl der Klägerin 37,60 Punkte. Am 29.08.2014 stellte die Klägerin einen erneuten Revisionsantrag und machte eine beidseits hypoplastisch angelegte Arteria radialis als Conterganschaden geltend. Mit dem Antrag legte sie einen Befundbericht des Medizinischen Versorgungszentrums Dr. S. aus Karlsruhe vom 03.08.2014 über die Durchführung einer Duplexsonographie der Armarterien vor. Darin wurde festgestellt, dass die Arteriae radiales ab der Unterarm-Mitte sehr schmalkalibrig und mit Wandunregelmäßigkeiten ausgeprägt seien. Der Gefäßdurchmesser betrage ca. 1 mm. Auf der rechten Seite bestehe ein atypisch medialer Verlauf und ein schwaches Flusssignal der Arteria radialis. Die Arteriae ulnares seien kräftige glattwandige Gefäße mit unauffälligen Flussverhältnissen und Durchmessern von 2,7 mm rechts und 2,9 mm links. Wegen erhöhtem Risikoprofil (Diabetes) sei noch eine Carotis-Duplexsonographie durchgeführt worden, jedoch ohne Befund. Auch die übrigen Armarterien seien normal ausgeprägt. Das Mitglied der Medizinischen Kommission der Beklagten, Herr Dr. T. -I. , erklärte mit Gutachten vom 22.02.2015, dass derzeit keine Bepunktung des hypoplastischen Schadens der Arteriae radiales in Betracht komme. Zwar liege mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Thalidomidschaden vor, obwohl eine derartig starke Verminderung des Gefäßdurchmessers in Anbetracht der nur geringgradigen Schädigung der knöchernen Anteile der Hände und Unterarme ungewöhnlich und eine Abgrenzung zu Gefäßvarianten in der Normalbevölkerung schwierig sei. Jedoch könne bei einem Verschluss der Arteria ulnaris mit einer Kompensation durch eine Zunahme der Kapazität der aktuell hypoplastischen Arteria radialis gerechnet werden, sodass die Durchblutung derzeit nicht gefährdet sei. Beim Auftreten von Durchblutungsstörungen mit klinischen Folgen müsse der Fall ggfs. neu beurteilt werden. Mit Bescheid vom 02.06.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Gefäßschadens ab. Hiergegen legte die Klägerin am 08.06.2015 Widerspruch ein und bat um Übersendung des Gutachtens der Medizinischen Kommission. Mit Schreiben vom 24.11.2015 begründete sie ihren Widerspruch und legte fachärztliche Atteste des Medizinischen Versorgungszentrums Dr. S. vom 12.11.2015, der radiologischen Praxis Dr. L. und Kollegen vom 15.10.2015 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. H. N1. vom 21.08.2015 vor. Sie erklärte, in ihrem Fall sei es bereits zu klinisch manifesten Durchblutungsstörungen gekommen. Laut Attest von Dr. N1. sei bereits im Jahr 1998 eine Nekrose des rechten und linken Kahnbeins festgestellt worden. Diese Nekrose sei durch die Unterversorgung durch die hypoplastische Arteria radialis entstanden. Die Hypoplasie sei auch so stark ausgeprägt, dass es nach Auffassung von Dr. S. höchst unwahrscheinlich sei, dass die Versorgung durch dieses Gefäß übernommen werde, sollte die Arteria ulnaris ausfallen. Die Kahnbeinnekrosen hätten zu gravierenden Funktionsstörungen beider Hände geführt. Keine Verrichtung sei ohne Schmerzen möglich. Viele Tätigkeiten des Alltagslebens könne sie überhaupt nicht mehr ausführen. Der Widerspruch wurde nach Einholung eines weiteren Gutachtens von Dr. T. -I. vom 20.01.2016 durch Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 zurückgewiesen. Dr. T. -I. führte aus, es sei fraglich, ob überhaupt eine Kahnbeinnekrose vorliege, da laut den Untersuchungen von Prof. Dr. N. das rechte Kahnbein bereits im Jahr 1983 gefehlt habe und weitere Handwurzelknochen dysplastisch gewesen seien. Auch führe eine Dysplasie der A. radialis nicht automatisch zu einer Kahnbeinnekrose, da eine Versorgung durch andere Gefäße über den Hohlhandbogen möglich sei. Im Fall der Klägerin lägen auch weitere Risikofaktoren für eine Verschlechterung des Gefäßstatus vor, nämlich ein Diabetes mellitus. Vermutlich sei es im Verlauf zu einer Verschlimmerung des Zustandes in den Handgelenken gekommen, die nicht entschädigungsfähig sei. Die Klägerin hat am 08.06.2016 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Anerkennung einer Schädigung der Blutgefäße beider Unterarme durch vorgeburtliche Einwirkung von Thalidomid sowie daraus resultierende weitere Schädigungen begehrt. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin zahlreiche weitere Unterlagen, insbesondere wissenschaftliche Publikationen zum Wirkungsmechanismus von Thalidomid vorgelegt. Außerdem hat sie eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes ihrer Mutter, Dr. F. aus Düsseldorf, vom 06.12.1983 in Form einer Fotokopie eingereicht, die sich nicht in der medizinischen Akte befindet. Danach bestätigt Dr. F. der Mutter am 16.10.1959 und am 20.11.1959 je eine OP des Schmerzmittels Algosediv (Anm. des Gerichts: Kombinationsarzneimittel der Fa. H1. mit dem Wirkstoff Thalidomid) verschrieben zu haben. Weiterhin hat sie u. a. eine Bescheinigung des Hormonzentrums L1. , Dr. A. , vom 24.05.2016, einen Befundbericht der Radiologischen Praxis Dr. A. (iRad-KA) vom 19.07.2016 über eine MR-Angiographie des Unterarms und der Hand rechts, eine Interpretation des Befundes durch das Medizinische Versorgungszentrum Dr. S. , ein Schreiben der ATOS-Klinik vom 12.08.2016 über ein MRT des rechten Handgelenks von 2005, ein Gutachten von Dr. H2. F1. an das SG Mannheim vom 13.01.1986 und ein Attest des Dr. E. I1. -G. vom 08.08.2016 zu einem bestehenden Raynaud-Syndrom übersandt. Schließlich wurde ein Bericht über eine Handchirurgische Begutachtung und Befunderhebung des Dr. X. L2. vom 14.04.2017 eingereicht. Die Beklagte hat weitere Stellungnahmen der Mitglieder der Medizinischen Kommission Dr. T. -I. vom 11.12.2016, vom 20.06.2017 und vom 05.03.2018 eingeholt und zu den Akten gereicht. Außerdem wurden zwei Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. L3. vom 21.07.2017 und vom 21.05.2018 übersandt. Die Beklagte hat die Klägerin gebeten, die Originalaufnahmen der eingereichten Befundberichte, ferner Fotos sowie aktuelle Röntgenaufnahmen vorzulegen und regt eine persönliche Vorstellung der Klägerin bei dem Mitglied der Kommission Prof. Dr. G1. zur weiteren Aufklärung der orthopädischen und vaskulären Befunde und der Ursachen der Beschwerden der Klägerin an. Dies hat die Klägerin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr die Originalaufnahmen teilweise nicht vorlägen, teilweise diese Unterlagen auch nicht streitgegenständlich seien, da sie nur zur Widerlegung ihrer Conterganschädigung dienen sollten. Die Beklagte hat es wiederum abgelehnt, grundsätzliche Korrespondenz zwischen Herrn Dr. T. -I. und dem Vorsitzenden der Medizinischen Kommission, Herrn Rechtsanwalt Dr. U. , zum Thema der Auswirkung von Thalidomid auf die Bildung von Blutgefäßen während der Embryonalentwicklung vorzulegen. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, Thalidomid sei generell geeignet, Gefäßfehlbildungen im Verlauf der Embryonalentwicklung hervorzurufen. Es bewirke eine Hemmung der Neubildung und Aussprossung von Blutgefäßen im Fetalstadium (Angiogenese). Diese Gefäßfehlbildungen seien Ursache und Voraussetzung skelettaler Fehlbildungen, insbesondere für das gehemmte Extremitätenwachstum. Dies sei durch aktuelle wissenschaftliche Forschung und Äußerungen der Mitglieder der Sachverständigenkommission der Beklagten nachgewiesen. Diese hätten anerkannt, dass thalidomidgeschädigte Personen mit Armfehlbildungen auch immer eine atypische Arterienversorgung aufwiesen. Knöcherne Fehlbildungen seien mit Fehlbildungen der versorgenden Blutgefäße assoziiert. Die Rodriguez-Niedenführ-Analyse aus dem Jahr 2001 zeige ebenso wie die Pilotstudie der Beklagten und die Heidelberger Studie, dass Fehlbildungen der Arteria radialis und der Arteria ulnaris bei Thalidomidgeschädigten signifikant häufiger vorkämen als in der Normalbevölkerung. Dort seien sie kaum vertreten. Dies werde auch vom Sachverständigen der Medizinischen Kommission der Beklagten, Herrn Dr. T. -I. , in seinem Gutachten vom 24.02.2017 anerkannt. Daher könnten die arteriellen Schädigungen der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft der Mutter in Verbindung gebracht werden. Auch das vaskuläre Schädigungsbild der Klägerin beruhe auf einer unmittelbar bei der Geburt vorhandenen bzw. angelegten Fehlbildung. Dies habe bereits Dr. T. -I. in seiner Stellungnahme vom 22.02.2015 festgestellt. In seinem Gutachten vom 11.12.2016 habe er bestätigt, dass bei der Klägerin eine desaströse Blutgefäßversorgung vorliege, die gemessen an dem orthopädischen Befund unerwartet schwer sei. Bei der Klägerin handele es sich um das Persistieren einer Fetalarterie (A. mediana) und das daraus resultierende Fehlen der A. ulnaris beidseits. Die Arteria radialis sei beidseits nur unvollkommen ausgebildet, die Hohlhandbögen fehlten, was für eine Thaldomidembryopathie typisch sei. Die vorhandenen Gefäße seien dünnkalibrig und mit schwachem Blutfluss. Angesichts der Schwere der symmetrischen Fehlbildung sei ein Zusammenhang mit Thalidomid nicht nur möglich, sondern offensichtlich. Sie könne nicht als Ausprägung einer Variante innerhalb des Normbereichs eingeordnet werden. Auch der Befund einer vorhandenen primitiven embryonalen Arterie (Arteria mediana) sei ein eindeutiger Beweis für eine Hemmung der Arterienentwicklung. Der festgestellte Schaden sei im vorliegenden Einzelfall auch pathologisch relevant und schränke die Lebensführung der Klägerin erheblich ein. Er könne mit den für die orthopädischen Schäden vergebenen Punkten nicht als abgegolten gelten, weil ein schwerer Gefäßschaden mit weiteren Funktionseinschränkungen bei einer leichten skelettalen Fehlbildung seinerzeit nicht erwartet worden und daher bei der Vergabe der Punkte nicht berücksichtigt worden sei. Die Schwere der bei der Klägerin vorliegenden Handschädigung könne mit einem Punkt je Seite nicht abgebildet werden. Die Beklagte habe entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien zum ContStifG die Gefäßfehlbildungen nicht als leistungserhöhend anerkannt, obwohl sie bereits bei der Geburt vorgelegen bzw. angelegt gewesen wären. Hierzu gehörten auch die Kahnbeinnekrosen und das Raynaud-Syndrom, die deshalb in die Schadensbewertung einzubeziehen seien. Die festgestellten Gefäßfehlbildungen hätten zu Durchblutungsstörungen geführt, die wiederum ursächlich für die Entstehung der Kahnbeinnekrosen und des Raynaud-Syndroms gewesen seien. Nekrosen des hypoplastischen Kahnbeins seien nach Erkenntnissen von Prof. Dr. N. bei Thalidomidgeschädigten bereits häufig beobachtet worden und bei der Klägerin durch Befundbericht von Prof. Dr. N2. vom 08.10.1996 festgestellt worden. Der Funktionsverlust beider Hände sei bei der Klägerin durch das Gutachten des Handchirurgen Dr. L2. vom 26.12.2017 mit 100 % bewertet worden. Er beruhe auf der Versteifung der Handgelenke, dem Kraftverlust und den chronischen starken Schmerzen in den Händen. Bei der Klägerin seien seit 1998 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Begleitperson) anerkannt. Sie sei im Alter von 40 Jahren aufgrund des Funktionsverlustes der Hände in den Ruhestand versetzt worden. Auf die Lebensführung habe sich dies gravierend ausgewirkt. Langfristig könne nach der Einschätzung von Dr. T. -I. sogar ein Verlust des Unterarms aufgrund der Durchblutungsstörung drohen. Die Klägerin bemängelt, die Gutachter der Beklagten seien voreingenommen gewesen und hätten lediglich nach Ablehnungsgründen gesucht, ohne die von der Klägerin vorgelegten fachlichen Publikationen zum Thema der Gefäßschädigungen durch Thalidomid zur Kenntnis zu nehmen und in die Begutachtung einzubeziehen. Die Gutachten litten an zahlreichen formalen Mängeln, seien beispielsweise ohne Aktenkenntnis angefertigt worden. Insbesondere habe die Kommission es unterlassen, gemäß § 16 Abs. 5 ContStifG wegen der uneinheitlichen Haltung der Kommission einen externen Gutachter zur Frage der Ursächlichkeit von Thalidomid für Gefäßschäden zu beauftragen. Ungeachtet dessen sei der wissenschaftliche Erkenntnisstand zu dieser Frage mittlerweile eindeutig. Auf die Anfrage der Klägerin hat die Beklagte erklärt, der Fall der Klägerin sei nicht individuell in einer Sitzung der Medizinischen Kommission besprochen worden. Die Protokolle der Sitzungen vom 29. und 30.01.2016 sowie vom 23. und 24.11.2018, in denen die Thematik der Gefäßschädigungen allgemein diskutiert wurde, sind vorgelegt worden. Ferner hat die Beklage die Geschäftsordnung des Vorstandes der Conterganstiftung vom 18.02.2010 sowie die Geschäftsordnung der Medizinischen Kommission vom 08.06.2004 eingereicht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Conterganstiftung vom 02.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die orthopädische und vaskuläre Befundlage der Schäden im Bereich der Unterarme sei nach den von der Klägerin vorgelegten Arztberichten (Dr. S. vom 03.06.2014, iRad-KA vom 15.10.2015 und Dr. S. vom 01.09.2016) ebenso unklar wie die Ursache der Schäden. Während in den ersten Befundberichten lediglich eine dysplastische A. radialis und eine normal angelegte A. ulnaris festgestellt worden seien, trage die Klägerin in der Klagebegründung erstmalig vor, die A. ulnaris fehle beidseits vollständig. Außerdem werde im Arztbericht vom 15.10.2015 eine deutlich verkürzte hypoplastische Ulna beschrieben. Erbetene weitere Unterlagen habe die Klägerin im Klageverfahren nicht vorgelegt. Es gebe nach wie vor keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend, dass das Fehlen oder die Fehlbildung der großen arm- und handversorgenden Arterien auf eine vorgeburtliche Thalidomidexposition zurückgeführt werden könne. Das ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten sog. Rodriguez-Niedenführ-Analyse, da diese die Ursachen für die festgestellten Gefäßveränderungen nicht untersucht habe. In der Analyse werde darüber hinaus festgestellt, dass Gefäßveränderungen auch in der nicht thalidomidgeschädigten Bevölkerung häufig seien („high incidence“). Ungeachtet dessen wäre bei einem ursächlichen Zusammenhang von arteriellen Gefäßschäden mit der vorgeburtlichen Einwirkung von Thalidomid wegen des radial ausgeprägten Schädigungsmusters zu erwarten, dass auch eine knöcherne Schädigung im Bereich der Radii vorliege. Im Verfahren der Klägerin werde geltend gemacht, dass beidseits die Arteria radialis dysplastisch sei, die fetale Arteria mediana persistiere und die Arteria ulnaris beidseits fehle. Demgegenüber liege bei der Klägerin nur eine geringgradige Schädigung der Knochen der oberen Extremitäten vor, die zudem unterschiedlich beschrieben werde. Während Prof. Dr. N. von einer geringen Minusvariante des Radius beidseits ausgegangen sei, wiesen spätere Befunde auf eine verkürzte Ulna hin. Eine ulnarseitig ausgeprägte Fehlbildung widerspräche jedoch dem typischen Fehlbildungsmuster der Thalidomidembryopathie. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass das erstmalig mit der Klagebegründung geltend gemachte Raynaud-Syndrom sowie die Kahnbeinnekrosen originäre, bei Geburt bereits bestehende Fehlbildungen seien. Die Kahnbeinnekrose sei erstmalig durch das ärztliche Attest des Dr. N1. vom 21.08.2015 belegt, das eine Schädigung des linken Kahnbeins seit 1995 beschreibe. Es könne sich also lediglich um Spätfolgen einer kongenitalen Schädigung der Arterien handeln. Dies sei allerdings auch nicht abschließend geklärt, denn die beschriebenen Schäden könnten auch Folgen einer degenerativen Veränderung der Blutgefäße sein. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (3 Bände), die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie alle sonstigen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen (7 Ordner und weitere Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Conterganstiftung vom 02.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren Leistungen nach § 12 ContStifG für die geltend gemachten Gefäßschädigungen ihrer Unterarme und weiterer möglicher Folgeschäden (Raynaud-Syndrom, Kahnbeinnekrose, Funktionsverlust der Hände). Zu den Voraussetzungen der Anerkennung der geltend gemachten Schäden und Funktionsstörungen als leistungserhöhende Schäden nach §§ 12, 13 ContStifG hat die Kammer bereits mit den Urteilen vom 28.05.2019 – 7 K 2132/17 u.a. – das Folgende ausgeführt: „Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H1. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2018 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von, inzwischen pauschalisierten, Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und einer fortdauernden Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung „in Verbindung gebracht werden können “ hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, zuletzt: Urteil der Kammer vom 28.05.2019 - 7 K 5366/15 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht sicher feststellen. In diesen Fällen muss es zumindest mit Wahrscheinlichkeit die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -. Dies gilt nicht nur bei der Bewertung der Frage, ob ein Mensch an sich thalidomidgeschädigt ist, sondern auch für die Beurteilung einer konkreten Fehlbildung eines unzweifelhaft thalidomidgeschädigten Menschen. Diese muss nicht nur individuell und bezogen auf die Fehlbildung festgestellt, sondern auch in einem zweiten Schritt in Bezug auf die Entschädigung gewichtet werden. Hierbei kommt den Festlegungen der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG als Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Neufassung vom 16.06.2018 erstellten Medizinischen Punktetabelle die Rolle einer im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges unerlässlichen Typisierung zu. Denn die Höhe der Leistung richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG stets nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Dies gebietet die Einordnung des Schadensbildes in ein nachvollziehbares Raster, das nicht nur eine individuell angemessene, sondern auch innerhalb der Bevölkerungsgruppe der Contergangeschädigten abgestufte Entschädigung der differenzierten Körperschäden versucht. Dem Richtliniengeber steht hierbei ein durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckter Bewertungsspielraum zu, dessen Grenzen durch die Schwere des Körperschadens und die dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen nur in einem groben Sinne skizziert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Denn bereits mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat der Gesetzgeber ein soziales Ausgleichssystem eigener Art geschaffen, das in verfassungskonformer Weise mögliche individuelle zivilrechtliche Ansprüche in ein öffentlich-rechtliches Stiftungssystem überführte. Dieses System setzt sich im aktuellen ContStifG fort. vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, NJW 2010, 1943-1947; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Die damit verbundene Begründung gesetzlicher Ansprüche bedingt schon im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit notwendigerweise eine Kategorisierung und Gewichtung der einzelnen Schadensbilder, wie sie sich in der Medizinischen Punktetabelle ausdrückt. Gleichwohl ist die Konkretisierung der Leistungen nach der Medizinischen Punktetabelle nicht als statisches System zu verstehen, das auf die Entschädigung tabellarisch erfasster Schäden beschränkt wäre. Die Tabelle wirkt nicht anspruchsbegründend, sondern gestaltet nur einen gesetzlich bestehenden Anspruch aus. Ihre Fortschreibung und Erweiterung sind möglich und sogar erforderlich, wenn sie mit Blick auf den durch § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck und die § 12 Abs. 1 ContStifG zu entnehmende Beschreibung des Kreises leistungsberechtigter Personen geboten ist. Das ContStifG beschreibt nur den Kreis leistungsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1) und die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Innerhalb dieses Rahmens ist es am Richtliniengeber, einen sachgerechten Schadensausgleich herzustellen. Dies schließt ein, die Medizinische Punktetabelle um zusätzliche Positionen zu erweitern, wenn der Stand wissenschaftlicher Erkenntnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Thalidomidgenese solcher Körperschäden erlaubt, die bislang noch nicht Eingang in die Tabelle gefunden haben. Dies gilt namentlich für Schäden außerhalb des orthopädischen Bereichs, der in den Jahren nach der Contergan-Katastrophe als Leitsymptomatik diente. Hiermit ist allerdings noch keine Aussage zu der Frage getroffen, ob und welcher Punktwert einer neuen Position zuzuordnen ist. Die Richtlinien tragen dem durch Anlage 2 Nr. III, 2. Absatz Rechnung. Hiernach bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen in entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 2 der Richtlinien, wenn sie feststellt, dass eine Fehlbildung gemäß § 6 Abs. 1 der Richtlinien vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV nicht aufgeführt ist. Damit ist der Beklagten in Übereinstimmung mit dem in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck die Aufgabe einer Fortentwicklung der Tabelle überantwortet. Gleichzeitig ist ausgesagt, dass nicht jedwede Fehlbildung zu einer Entschädigung führen muss , wenn sie nicht zu einer Körperfunktionsstörung führt. Dies vorausgeschickt, ist die derzeitige Versagung weiterer Entschädigungsleistungen für bestehende Gefäßanomalien Contergangeschädigter durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Erkenntnisstand bietet noch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, etwaige Gefäßfehlbildungen bei contergangeschädigten Antragstellern generell auf die Arzneimitteleinnahme durch die Mutter zurückzuführen. Aus der von der Klägerin angeführten und auch der Beklagten bekannten Studie des Klinikums rechts der Isar/München vom 17.06.2016, Bassermann et al. ergibt sich nichts anderes. Die Studie beschreibt einen Wirkmechanismus von Thalidomid, der sich in der Unterdrückung der Ausbildung eines körpereigenen Proteins manifestiert, was wiederum zur Hemmung der für die Gefäßbildung erforderlichen Proteinkomplexe aus den Proteinen CD147 und MCT1 führt. Damit ist möglicherweise eine Wirkung des Stoffs belegt, die nach klinischer Erprobung am Menschen zur zentralen europäischen Zulassung des Arzneimittels unter der Bezeichnung „Thalidomid Pharmion“ zur kombinierten Behandlung des Multiplen Myeloms geführt hat, mithin zur Bejahung der Wirksamkeit des Stoffs in einem bestimmten Anwendungsgebiet. Es ist nachvollziehbar, wenn aus der zellhemmenden Wirkung auch auf die mögliche Hemmung der Ausbildung menschlicher Blutgefäße geschlossen wird. Damit ist jedoch nur der Ausgangspunkt notwendiger Überlegungen beschrieben. Denn für den Einfluss des Stoffs auf die Gefäßbildung des Embryo in der sensiblen Phase der Schwangerschaft stehen auch Bassermann et al. – aus ethischen Gründen selbstverständlich – nur Versuche an Zebra-Fisch-Embryonen zur Verfügung. Die Frage einer Übertragbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse auf die embryonale Entwicklung des Menschen ist damit nicht beantwortet. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur Diskussion innerhalb der Stiftung und zu weiteren Untersuchungen im Ausland lassen sich lediglich Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft und Gefäßfehlbildungen beim Kind gewinnen. Hinreichend sichere Schlüsse auf den Kausalverlauf und etwaige Zusammenhänge mit bereits anerkannten und entschädigten Körperschäden erlauben sie nicht. Ebenso wie der unbestreitbare Umstand, dass Gefäßschäden schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt (60er-Jahre des 20. Jahrhunderts) als Thalidomidfolge angesprochen wurden und seither wiederholt als solche diskutiert wurden, reicht dies nicht aus, eine tragfähige Grundlage für die Einordnung in das Entschädigungssystem des ContStifG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Komplexität des menschlichen Gefäßsystems. Es gilt nicht nur, thalidomidbedingte Fehlbildungen von natürlichen Normabweichungen abzugrenzen, sondern auch zu ermitteln, ob und in welchem Umfang festgestellte thalidomidbedingte Fehlbildungen in einem entwicklungsbedingten Zusammenhang mit der Entstehung eines anderen, bereits abgegoltenen Schadens stehen und damit keiner besonderen Berücksichtigung im Entschädigungssystem bedürfen. Angesichts der bestehenden Erkenntnislücke ist es aus Sicht der Kammer ein sachgerechter Ansatz, mittels einer sog. Gefäßstudie statistisches Material zur Beantwortung der Frage zu gewinnen, ob und in welchem Umfang Gefäßfehlbildungen bei thalidomidgeschädigten Menschen signifikant häufiger vorkommen als in der übrigen Bevölkerung. Die Planung und Durchführung einer derartigen Studie obliegt dabei der Beklagten im Rahmen ihres in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszwecks. Sie kann insbesondere nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme ersetzt werden. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hiernach bestehende gerichtliche Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenzen in Fällen, in denen die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen einem der Beteiligten durch Gesetz überantwortet ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 86 Rdnr. 5d – 13 m.w.N.; Rixen, in: VwGO-Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 86 Rdnr. 7-51 m.w.N. Dies gilt umso mehr, als mit der Erfassung von Gefäßschädigungen im Entschädigungssystem nicht lediglich eine Tatsachenermittlung verbunden ist, sondern auch eine Wertung durch die Medizinische Kommission, die sich in der Einordnung in die Punktetabelle und einer möglichen Bemessung der Schadenspunkte und damit letztlich der Höhe der Entschädigung ausdrückt. Erst wenn die hiermit umschriebene Mitwirkungsverpflichtung evident verletzt ist, kommt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung in Betracht, und sei es in Form eines Bescheidungsausspruchs nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 10.05.2019 und im Termin zur mündlichen Verhandlung den Ablauf der Bemühungen um eine statistisch tragfähige Erfassung bestehender Gefäßschäden nachvollziehbar dargestellt. Diese gestalten sich nicht nur in Bezug auf das Studiendesign, sondern auch hinsichtlich der Gewinnung der nach statistischen Grundsätzen erforderlichen Anzahl von Studienteilnehmern langwierig, wobei Verzögerungen zumindest auch auf gerichtliche Streitigkeiten zwischen Organen innerhalb der Stiftung zurückzuführen sein dürften. Es sollte gerade im Interesse der Geschädigten liegen, durch eigene Teilnahme zum Erfolg der Studie beizutragen und damit zu einer angemessenen Bewertung ihrer thalidomidbedingten Körperschäden zu gelangen. Durch eine gerichtliche Anerkennung „auf Verdacht“ kann diese grundlegende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzt werden.“ Der Sachstand hinsichtlich der „Gefäßstudie“ hat sich seit der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 28.05.2019 bedauerlicherweise nicht entscheidend fortentwickelt. Gleichwohl sieht die Kammer keinen Anlass, nun in eine eigene Sachverhaltsermittlung durch einen Sachverständigen einzutreten. Denn die Beklagte hat sich trotz der Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie und den Rücktritt des bisherigen Studienleiters weiter um eine Durchführung der Studie bemüht. Diese ist nun nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung erfolgreich angelaufen. Es sind neue Studienleiter gefunden worden. Die Studie wird nunmehr an den Universitätskliniken Köln und Ulm unter der Leitung von Prof. Dr. E1. N3. und Prof. Dr. N4. C. durchgeführt werden. Es sind bereits über die Hälfte der benötigten Probanden (ca. 400) registriert worden. Mit einem ersten Zwischenbericht wird in 2 Jahren gerechnet, vgl. Interview vom 13.04.2023 mit Prof. N3. und Prof. C. mit Vertretern der Conterganstiftung auf https://contergan-inforportal.de. Die Studie ist auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht überflüssig geworden. Zwar besteht weitgehende Einigkeit über die antiangiogenetische Wirkung von Thalidomid. Jedoch handelt es sich bei der Annahme, dass diese Wirkung auch in der humanen Embryonalentwicklung die Bildung von Blutgefäßen verhindert und auf diese Weise zu Extremitätenfehlbildungen führt, weiterhin um eine aus theoretischen Überlegungen sowie in-vitro-Versuchen und Tierversuchen abgeleitete Hypothese, die angesichts der Komplexität der Entwicklungsvorgänge noch der wissenschaftlichen Bestätigung bedarf, vgl. Vargesson/Hootnick, „Arterial dysgenesis and limb defects“, in: Reproductive Toxicology, 2016, S. 7, Abschnitt 8.1 (Beiakte 9). Die Bestätigung durch die von der Beklagten eingeleitete Untersuchung kann auch nicht durch einen Vergleich der Häufigkeit von Gefäßschädigungen bei wenigen Conterganbetroffenen, die aus nicht repräsentativen Befragungen (Heidelberger Studien von 2012 und 2019) ermittelt wurde, mit der Häufigkeit von Gefäßschädigungen der Arme in der Normalbevölkerung, wie sie im Rahmen einer Meta-Analyse im Jahr 2001 festgestellt wurde (sog. Rodriguez-Niedenführ Analyse, vgl. Beiakte 11) ersetzt werden. Als Grundlage eines Vergleichs kommen auch die im Rahmen der 2016 durchgeführten Pilotstudie der Beklagten erhobenen Daten von 124 contergangeschädigten Personen nach Ansicht der mit der Überprüfung beauftragten Experten nicht in Betracht. Denn das Datenmaterial war zu heterogen und damit für einen Vergleich ebenfalls nicht geeignet, vgl. Bericht der Vorstandsvorsitzenden über die Ergebnisse der Pilotstudie in der 103. Sitzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung am 28.11.2016, S. 7 (Beiakte 9). Dessen ungeachtet kann die Klage aus individuell auf das Schadensbild der Klägerin bezogenen Gründen keinen Erfolg haben: Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass bei der Klägerin überhaupt eine Schädigung durch die Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft der Mutter eingetreten ist. Denn das bei ihr vorhandene – nur teilweise bekannte – Schadensbild im Bereich der Unterarme ist mit dem typischen Bild einer Conterganschädigung nicht vereinbar. Während Prof. Dr. N. in seinem revidierten Zulassungsgutachten vom 11. und 12.02.1985 von einer Hypoplasie des Daumens, eines Teils der radiusnahen Handwurzelknochen und einer geringen Minusvariante des Radius (Speiche) an seinem distalen (körperfernen) Ende ausgegangen ist, sind im Verlauf des Revisionsverfahrens deutliche Hinweise darauf zutage getreten, dass die Klägerin auch an einer erheblichen Dysplasie der Ulna (Elle) leidet. Die Unterarmknochen sind bei der Begutachtung durch Prof. Dr. N. im Jahr 1983 nicht geröntgt worden. Vielmehr liegt allein ein Röntgenbild der Hände und Handgelenke mit dem unteren Ende der Unterarmknochen vor (Bl. 034 Beiakte 3). Demgegenüber wurde im Befundbericht der Radiologischen Praxis Dr. L. (iRad-KA) vom 15.10.2015 festgestellt, dass bei dem durchgeführten MRT des linken Handgelenks eine „deutlich verkürzte hypoplastische Ulna“ vorliege. Im Befundbericht der Radiologischen Praxis Dr. A. (iRad-KA) vom 19.07.2016 wurde mitgeteilt, dass sich bei einer MR-Angiographie des rechten Unterarms und der rechten Hand eine verplumpte distale Ulna mit Arthrose (neben einem verplumpten distalen Radius) gezeigt habe. In der „Handchirurgischen Begutachtung und Befunderhebung“ des Handchirurgen Dr. L2. vom 14.04.2017 wird schließlich berichtet, dass bei angefertigten Röntgenaufnahmen von beiden Unterarmen beidseits „eine deutliche hypoplastische Ulnaminus Variante mit einer Arthrose im distalen Radioulnargelenk“ festgestellt worden sei (Anlage 19, Beiakte 11). Demnach zeigen also MR (Magnetresonanz)-Aufnahmen in Übereinstimmung mit Röntgenaufnahmen der Unterarme, dass der Schwerpunkt der Schädigung im Bereich der Ulna liegt. Hierfür würde auch das zuletzt diagnostizierte Fehlen der Arteria ulnaris rechts sprechen (MR-Angiographie vom 19.07.2016). Das Vorliegen einer deutlich hypoplastischen verkürzten Ulna bei einem leicht hypoplastischen Daumen und einem leicht dysplastischen Radius entspricht nicht dem typischen radial und longitudinal geprägten Erscheinungsbild der oberen Extremitäten von Thalidomidgeschädigten. Denn hierbei folgt die Reduktion der Knochen der Längsachse der Extremität. Dies bedeutet, dass zunächst der Daumen von der Fehlbildung betroffen ist. Bei Zunahme der Schädigung folgt eine Fehlbildung des Radius (Speiche), dann des Humerus (Oberarmknochen), schließlich der Ulna und zuletzt der ulnaren Finger der Hand, vgl. VG Urteile vom 23.10.2018 – 7 K 5722/15 – juris, Rn. 43 - 44 und vom 09.08.2022 – 7 K 1674/18 – juris, Rn. 54 – 56. Bei einer leichten Fehlbildung von Daumen und Speiche wäre also noch keine deutliche Fehlbildung der Elle zu erwarten, sondern erst bei starken Schädigungen oder Fehlen von Radius, Oberarmknochen und Schulter. Ob diese vorliegen, kann derzeit nicht endgültig geklärt werden, da die Klägerin bei der Erstellung bzw. Vorlage der Originalbilder entsprechender Untersuchungen ihrer Arme nicht (mehr) mitwirkt. Das Vorliegen eines Thalidomidschadens ist aber Voraussetzung der Geltendmachung weiterer Körperschäden, auch wenn die Bewilligung von Leistungen bestandskräftig anerkannt ist. Dies kann jedoch im vorliegenden Verfahren dahinstehen, da die von der Klägerin geltend gemachten Schäden aus anderen Gründen nicht zu einer Bewilligung von höheren Leistungen führen können. Es ist zum einen völlig unklar, welche Körperschäden im Bereich der Blutgefäße der Unterarme überhaupt vorliegen, ob es sich hierbei um kongenitale Schäden handelt, die bei Geburt bereits vorlagen, und ob die von der Klägerin beklagten Folgeerscheinungen (Raynaud-Syndrom, Kahnbeinnekrose, Schmerzen und Funktionsverlust der Hände) tatsächlich auf einer möglichen Minderdurchblutung beruhen (hierzu 1.). Zum anderen können bei Unterstellung einer kongenitalen thalidomidbedingten Fehlbildung der Blutgefäße der Unterarme weder diese noch die daraus entstandenen Folgeschäden aus rechtlichen Gründen im Entschädigungssystem (Punktesystem) des Conterganstiftungsgesetzes Berücksichtigung finden (hierzu 2.). 1. Die Klägerin hat keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht, dass in beiden Unterarmen die auf der ulnaren Seite gelegenen Arterien fehlen, also nicht angelegt sind. Diesen Schaden hat die Klägerin erstmalig im Klageverfahren geltend gemacht. Das Fehlen der ulnaren Arterie wird lediglich im Befundbericht vom 19.07.2016 über eine MR-Angiographie des rechten Unterarms erwähnt. Dieser Befund steht in offensichtlichem Widerspruch zum Befundbericht vom 03.08.2014 über eine Duplexsonographie beider Armarterien. Darin wird noch das Vorliegen von normalen Ulnararterien, die als kräftig und glattwandig mit Messung von Durchmesser und Blutdruck beschrieben werden, festgestellt. Wenn die Klägerin den von ihr selbst vorgelegten Befunden der Duplexsonographie von 2014 nun in der mündlichen Verhandlung jede Aussagekraft abspricht, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Methode, die von Fachärzten für Angiologie eingesetzt worden ist und die auch in der nun angelaufenen Gefäßstudie neben der Angiographie Anwendung findet, vgl. hierzu Interview mit den Leitern der Studie, Prof. Dr. N3. und Prof. Dr. C. , vom 13.04.2023 auf der Internetseite der Conterganstiftung. Für das Fehlen der ulnaren Arterie im linken Unterarm werden keine Nachweise vorgelegt. Die Annahme, dass der Befund auf der linken Seite identisch mit dem am 19.07.2016 untersuchten Zustand auf der rechten Seite sein müsse, ist bei der Thalidomidembryopathie nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist bekannt, dass Thalidomidschäden zwar in der Regel zweiseitig, aber oft unsymmetrisch ausgeprägt sind, vgl. VG L4. , Urteil vom 09.08.2022 – 7 K 8011/17 – m.w.N. Vielmehr wird die Behauptung, dass auch auf der linken Körperseite die ulnare Arterie nicht angelegt sei, durch die Untersuchungsbefunde der Duplexsonographie vom 03.08.2014 (bds.) und der MR-Angiographie des linken Handgelenks vom 15.10.2015 widerlegt. Denn bei diesen Untersuchungen wurden normale Verhältnisse im Bereich der ulnaren Arterie festgestellt. Die widersprüchlichen Befunde vom 03.08.2014 und vom 19.07.2016 hinsichtlich der rechten Seite werden in der Auswertung durch Dr. S. vom 01.09.2016 nicht angesprochen und damit auch nicht interpretiert. Damit fehlt es aber auch an einer Erklärung für die unterschiedlichen Ergebnisse, die beispielsweise auch auf einer zunehmenden Verschlechterung des arteriellen Befundes beruhen könnten. Denn der Umstand, dass sich Arterien in einer Angiographie nicht oder nur mit geringem Durchmesser darstellen lassen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass sich das Volumen durch artheriosklerotische Ablagerungen vermindert, Stenosen entstehen oder die Verhältnisse aus technischen Gründen (z.B. fehlerhafte Injektion des Kontrastmittels) nicht richtig dargestellt werden können. Artheriosklerotische Erkrankungen sind im Alter der Klägerin nicht selten und können auch durch die seit 2010 diagnostizierte Diabeteserkrankung begünstigt sein (vgl. Attest Dr. S. vom 03.08.2014: „erhöhtes Risikoprofil (Diabetes)“). Mögliche artheriosklerotische Veränderungen werden durch die vorgelegte Bescheinigung des Hormonzentrums L1. vom 24.05.2016 über gut eingestellte Blutzuckerwerte fast im Normalbereich nicht widerlegt. Demnach lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob die im Jahr 2016 festgestellten Schäden an den ulnaren Blutgefäßen auch auf der linken Seite bestanden und bereits im Zeitpunkt der Geburt vorlagen oder sich später entwickelt oder verschlechtert haben. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da sie die ihr nach § 26 Abs. 2 VwVfG obliegende weitere Mitwirkung an der Ermittlung der Körperschäden verweigert hat. Da sämtliche Untersuchungen übereinstimmend über dysplastische Arteriae radiales beidseits berichten und diese bei einem dysplastischen Radius zumindest als wahrscheinlicher Begleitschaden unterstellt werden können, kann allein von einem solchen Schaden im Zeitpunkt der Geburt ausgegangen werden. Jedoch kann auf der Grundlage der vorliegenden Befunde und Arztberichte nicht festgestellt werden, ob die hiermit verbundene Minderdurchblutung mit einem nekrotischen Kahnbein, dem seit 1986 diagnostizierten Raynaud-Syndrom und dem Funktionsverlust der Hände durch Schmerzen und Kraftlosigkeit in einem kausalen Zusammenhang steht. Denn zum einen kann die geringere Durchblutung in den radialen Armarterien durch ursprünglich gut ausgebildete ulnare Arterien über die Hohlhandbögen kompensiert worden sein (vgl. Attest Dr. S. vom 03.08.2014). Zum anderen kommen für die von der Klägerin beklagten Körperschäden und Funktionsstörungen auch andere Ursachen in Betracht, die in den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten durchgängig nicht diskutiert werden. Es kann zwar als unstreitig angesehen werden, dass im Bereich des linken Handgelenks ein dysplastisches, nekrotisches Kahnbein (= os naviculare = Scaphoid) vorhanden ist. Soweit in den Attesten auch von einem nekrotischen rechten Kahnbein die Rede ist (vgl. z.B. Attest Dr. H. N1. vom 21.08.2015) kann dies nicht nachvollzogen werden, da bereits Prof. Dr. N. in seinem Schreiben vom 11.02.1985 an die Conterganstiftung aufgrund der durchgeführten Röntgenaufnahmen festgestellt hat, dass auf der rechten Seite das Kahnbein nicht angelegt ist (ebenso: Stellungnahme Dr. T. -I. vom 20.01.2016; Befund iRad-KA vom 19.07.2016; ähnlich Schreiben ATOS-Klinik an Klägerin vom 12.08.2016 über MRT 2005: „sehr schmaler Kahnbeinrest von wenigen Millimetern“). Für den Knochenabbau (=Nekrose) im Bereich des linken Kahnbeins kommt zwar eine Minderdurchblutung aufgrund einer fehlgebildeten Arteria radialis in Betracht. Die Nekrose kann jedoch auch eine Spätfolge der Fehlbildungen im Bereich der Handwurzelknochen des linken Handgelenks sein. Aus dem Schreiben von Prof. Dr. N. vom 11.02.1985 ergibt sich, dass bereits im Jahr 1983 eine deutliche Hypoplasie des Os naviculare (= Kahnbein), des Os multangula und des Mondbeins im Röntgenbild der linken Hand erkennbar waren. Die Nekrose dieser Knochen kann daher auch eine Folge der dauernden Überlastung der Hand infolge der Instabilität des dysplastischen Handgelenks sein. Die Überlastung kann möglicherweise durch gewohnheitsmäßiges Maschineschreiben auf der Handelsschule verstärkt worden sein (vgl. Bericht Prof. Dr. N. vom 05.12.1983). Eine ähnliche Situation besteht beim sog. „Raynaud-Syndrom“. Hierbei handelt es sich um eine Durchblutungsstörung der Hände, bei der sich die Arterien plötzlich krampfartig zusammenziehen, häufig ausgelöst durch Stress oder Kälte. Die Fingerspitzen werden hierdurch zunächst weiß, dann blau, fühlen sich taub an und schmerzen, bevor sich der Krampf wieder löst. Diese Störung tritt auch in der nicht thalidomidgeschädigten Bevölkerung auf, wobei die Ursachen unterschiedlich sein können. Hierzu gehören Störungen der Blutgefäße, der Nervenaktivität, des Hormonhaushalts oder andere Grund-erkrankungen. Auch kann das Karpaltunnelsyndrom eine auslösende Ursache sein (vgl. Dr. D. H3. in: www.netdoktor.de/Krankheiten/raynaud-syndrom/). Das bei der Klägerin seit 1984 diagnostizierte Syndrom (vgl. Attest Dr. H2. F2. vom 13.01.1986) kann also Folge einer Minderdurchblutung im Unterarm, aber auch einer Nervenkompression im Handgelenk durch die dysplastischen Handwurzelknochen sein (vgl. Stellungnahme Prof. Dr. L3. vom 21.07.2017). Schließlich können auch die Funktionseinschränkungen der Hände, die sich in eingeschränkter Beweglichkeit, Schmerzen und Kraftlosigkeit äußern, möglicherweise auf eine Minderdurchblutung zurückzuführen sein. Sie können aber auch die Folge der Dysplasie der Daumen, der Handwurzelknochen und der distalen (körperfernen) Enden von Radius und Ulna sein. Die klassischen Bögen der Handwurzelknochen sind nicht mehr vorhanden (karpaler Kollaps). Außerdem wurden bei der Klägerin auch arthrotische, also degenerative Veränderungen im Bereich der Handgelenke sowie ein „dysmorpher Diskus triangularis mit einem Riss von 2 mm Breite“ (= Drehgelenk zwischen Elle und Speiche) auf der linken Seite (vgl. iRad-KA, Atteste vom 15.10.2015 und vom 19.07.2016 und Dr. L2. vom 14.04.2017) festgestellt, die Schmerzen auslösen können. Schließlich können die Beschwerden in den Händen auch durch die Nervenkompression im Bereich des Karpaltunnels verursacht sein. Da die Klägerin weitere Untersuchungsergebnisse nicht vorlegen und sich einer weiteren Begutachtung durch die Medizinische Kommission nicht unterziehen will, können die Ursachen der Beschwerden der Klägerin derzeit nicht festgestellt werden. 2. Vor dem Hintergrund, dass sich zum einen das Ausmaß der möglichen kongenitalen Gefäßschädigung der Klägerin im Bereich der Unterarme nicht eindeutig feststellen lässt und zum anderen offen bleibt, ob diese Schädigung weitere Funktionseinschränkungen und Folgen gehabt hat, kann ein Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die unstreitig vorliegende Fehlbildung der radialen Arterien beider Unterarme ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin knöcherne Fehlbildungen im Bereich der Unterarme und der Hände bereits in die Bewertung eingeflossen sind. Wenn der Unterarm an sich geschädigt ist, ist auch eine Schädigung der in diesem Unterarm befindlichen anderen Gewebe, namentlich der Blutgefäße, der Nerven und der Muskeln zu erwarten. Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, die Schädigung der Arteriae radiales an sich der Unterarmschädigung zuzuordnen und als abgegolten anzusehen. Aufgrund des logischen Zusammenhangs der Schadensbilder – eine isolierte orthopädische Schädigung ohne Veränderung der sie umgebenden Strukturen ist kaum denkbar – ist das Gesamtbild mit „Hand- und Unterarmschaden“ hinreichend umschrieben, vgl. VG L4. , Urteil vom 28.05.2019 – 7 K 2132/17 – juris, Rn. 82; bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 06.07.2022 – 16 A 3472/19 –. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die bei ihr vorliegenden Schäden und Funktionsstörungen im Bereich der Hände seien mit den vergebenen Punkten im Hinblick auf ihre Schwere und Auswirkungen nicht abgegolten. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nicht allein jeweils 1 Punkt für einen Unterarmschaden vergeben worden ist. Vielmehr hat die Klägerin für die Schädigung von Daumen und Handwurzelknochen jeweils 3 Punkte, für die Unterarmschädigung jeweils 1 Punkt und für das Karpaltunnelsyndrom jeweils 2 Punkte, insgesamt also 12 Punkte erhalten. Es wurde bereits ausgeführt, dass dem Richtliniengeber bei der Gestaltung der leistungsbegründenden Tatbestände im Rahmen der Vorgaben des ContStifG ein Bewertungsspielraum zusteht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser hier überschritten wäre. Nach § 13 Abs. 2 ContStifG richtet sich die Höhe der Leistungen nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Diese Vorschrift wird konkretisiert durch § 8 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2022, BAnz AT vom 28.02.2022 B1, S. 2). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ist im Hinblick auf die Höhe der Conterganrente auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war – auch wenn sie erst später festgestellt wird – , unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 findet eine Erhöhung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag nicht statt. Demnach können nur die Funktionsstörungen bei der Vergabe der Punkte berücksichtigt werden, die bei der Geburt bzw. der erstmaligen bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag zu erwarten waren, hätte man seinerzeit die Fehlbildung – hier in Form der fehlgebildeten Arteriae radiales – bereits festgestellt. Später aufgetretene Funktionsstörungen sind dagegen bei der Punktbewertung nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides am 22.05.1984. In diesem Zeitpunkt lag möglicherweise schon das Raynaud-Syndrom vor (vgl. Ärztl. Gutachten Dr. H2. F2. an das Sozialgericht Mannheim vom 13.01.1986, Anlage 9, Beiakte 4). Jedoch hat die Klägerin diese Störung bei der Begutachtung durch Prof. Dr. N. am 05.12.1983 nicht geltend gemacht, sondern erstmals im Klageverfahren vorgetragen. Dessen ungeachtet kann nicht festgestellt werden, dass das Raynaud-Syndrom oder die nun vorliegenden starken Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen im Bereich der Hände seinerzeit bereits zu erwarten gewesen wären. Sieht man als Ursache dieser Störungen die knöchernen Fehlbildungen an, so war eine erhebliche Behinderung vor dem Hintergrund der eher geringen Ausprägung der orthopädischen Schäden seinerzeit nicht zu erwarten. Andernfalls wäre vermutlich eine höhere Punktzahl vergeben worden. Ist hingegen die Minderausprägung der Arteriae radiales die Ursache der Funktionseinbuße, so konnte diese ebenfalls nicht vorhergesehen werden. Denn Fehlbildungen von Blutgefäßen bleiben häufig symptomlos, weil die Minderdurchblutung durch Verbindungen zu anderen Gefäßen (Anastomosen) ausgeglichen wird, vgl. Dr. C1. , „Stellungnahme zur Impfung contergangeschädigter Menschen gegen SARS-CoV-2 mit Impfstoff von Astra Zeneca“ vom 31.03.2021, Beiakte 2: „ ... da diese in der Regel asymptomatisch sind“; Prof. Dr. H4. M. , „Gefäß- und Organanomalien bei Contergan-Geschädigten, Vortrag vom 16.10.2017, S. 7: „Es finden sich relativ viele arterielle und venöse Gefäßvarianten, von denen die wenigsten pathologisch direkt relevant sind.“; Dr. S. , Befundbericht vom 03.08.2014; Wikipedia „Anastomosen“ auf https://de.wikipedia.org. Dies zeigen beispielsweise auch die von der Kammer bereits entschiedenen Fälle von Fehlbildungen der Blutgefäße bei Extremitätenfehlbildungen. In diesem Fällen fehlten sogar teilweise die Arm-Arterien, ohne dass dies nachweislich zu irgendwelchen Symptomen oder Funktionseinschränkungen geführt hätte, vgl. VG L4. , Urteile vom 28.05.2019 - 7 K 5034/16 - juris, Rn. 122; - 7 K 9909/16 - juris, Rn. 102; - 7 K 9912/16 - juris, Rn. 72 ff.; - 7 K 2132/17 - juris, Rn. 47. Dieser Befund wird bestätigt durch das Ergebnis der Befragung von Contergangeschädigten im Rahmen des „Zweiten Berichts der Bundesregierung über die Auswirkungen des Vierten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften“. Bei dieser Befragung gaben 168 Personen an, dass in den letzten Jahren die Gefäße untersucht worden seien. Davon hatten 54,8 % keine Beschwerden. Zu den Beschwerden, die bei den übrigen Personen zu der Untersuchung führten, wurden keine Angaben gemacht, vgl. BT-Drs. 19/22605 vom 10.09.2020, S. 181. Hiermit sollen Auswirkungen vorhandener Fehlbildungen von Blutgefäßen von Contergangeschädigten, z.B. das erhöhte Risiko von Thrombosen, nicht verharmlost werden. Jedoch haben diese sich erst in den letzten Jahren gezeigt und konnten – wie auch im vorliegenden Fall – nicht vorhergesehen werden. Funktionsbeeinträchtigungen, die sich erst in den letzten Jahren entwickelt haben, führen jedoch nach dem Entschädigungssystem des Conterganstiftungsgesetzes nicht zu einer Erhöhung der Punktzahl. Auch die bei der Klägerin vorliegende Kahnbeinnekrose auf der linken Seite kann ebenso wie die arthrotischen Veränderungen im Bereich der Handgelenke und des Unterarmes nicht zu einer Höherbewertung des Schadens führen. Hierbei handelt es sich nicht um Geburtsschäden, sondern um Körperschäden, die sich erst im Verlauf der Jahre wegen der Überlastung der geschädigten Körperteile und der Fehlbelastung gesunder Körperteile entwickelt haben. Diese werden als sog. „Folgeschäden“ bezeichnet. Der Gesetzgeber hat sich nach dem Abschlussbericht der „Heidelberger Studie“ im Jahr 2012, bei der die erhebliche Zunahme dieser Folgeschäden und die starken Auswirkungen auf Gesundheit und Lebensqualität der Betroffenen erstmals untersucht wurden, dazu entschieden, die Folgeschäden nicht im Wege einer zusätzlichen Vergabe von Punkten zu berücksichtigen. Vielmehr sollte allen Contergangeschädigten – nach Anhörung der Betroffenenverbände – schnell und unbürokratisch geholfen werden, ohne in jedem Einzelfall die kausale Verursachung zu ermitteln und Folgeschäden von normalen altersbedingten Verschleißerscheinungen abzugrenzen. Dies geschah durch eine erhebliche Erhöhung der Conterganrenten, der jährlichen Sonderzahlungen und die pauschale Zuweisung von Geldern für „spezifische Bedarfe“, um gestiegene Aufwendungen für Ausgleichsmaßnahmen abzudecken, vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 26.07.2022 – 16 A 2866/18 – und vom 12.02.2020 – 16 A 2620/16 – juris, Rn 55; VG Köln, Urteil vom 29.03.2016 – 7 K 2992/13 – juris, Rn. 47 ff. Es kann also letztlich offen bleiben, ob die vorliegenden Beschwerden der Klägerin nun eine Folge der orthopädischen Fehlbildungen im Bereich von Händen und Unterarm oder eine Folge einer Minderdurchblutung wegen fehlgebildeter Blutgefäße sind. Die erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebensqualität der Klägerin waren im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen nicht abzusehen, werden aber durch die pauschale Erhöhung der Leistungen im Rahmen der Grenzen des gesetzlichen Entschädigungssystems zumindest teilweise kompensiert. Ob die Klägerin hierbei im Vergleich zu anderen Betroffenen besonders schwere Auswirkungen erleiden muss und hierdurch benachteiligt wird, kann nicht festgestellt werden. Dr. C1. , ein Experte für Conterganschäden an der Hamburger Schön-Klinik, berichtet im Hamburger Ärzteblatt 2018, S. 28 – 31, dass bereits das Karpaltunnelsyndrom und die Arthrose der Finger zu einem fortschreitenden Verlust der Selbstständigkeit führten, wie er auch von der Klägerin beklagt wird. Ungeachtet dessen kann das Punktesystem des Conterganentschädigungsrechts mit seiner generalisierenden und pauschalierenden Erfassung der Körperschäden in Einzelfällen zu einer Benachteiligung führen, ohne dass der Gesetzgeber hierdurch den ihm zustehenden weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Ob die Ergebnisse der nun angelaufenen Gefäßstudie eine weitere Aufstockung der Leistungen erforderlich machen, kann erst nach dem Abschluss dieser Studie durch den Gesetzgeber entschieden werden. Da die von der Klägerin beklagten Veränderungen der Blutgefäße ihrer Unterarme, soweit sie sich feststellen lassen, somit nicht entschädigungsfähig sind, weil sie mit der Bepunktung der orthopädischen Schäden abgegolten sind und ihre möglichen Folgen durch die Leistungserhöhungen der letzten Jahre kompensiert werden sollen, kommt es auf die Feststellung, ob die fehlgebildeten Arteriae radiales der Klägerin auf der Einwirkung von Thalidomid in der Schwangerschaft beruhen, nicht entscheidend an. Daher ist auch eine von der Klägerin gerügte Voreingenommenheit der Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten oder Verfahrensfehler bei der Erstellung der Gutachten letztlich unbeachtlich, da die Entscheidung nicht auf den Gutachten der Sachverständigen beruht. Etwaige Verfahrensfehler wirken sich somit nicht auf die Entscheidung in der Sache aus, § 46 VwVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.