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Beschluss

1 B 614/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer beanstandeten Auswahlentscheidung ist ein unterlegener Bewerber nur dann einstweilig begünstigt, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahl in einem fehlerfreien Verfahren möglich erscheint. • Bei gleichzeitiger Bewertung im Statusamt ist ein höherwertiger Einsatz im Beurteilungszeitraum bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen und kann zu einem abstrakten Beurteilungsvorsprung führen. • Besteht wegen Begründungsdefiziten der Ausgangsbeurteilung Unsicherheit über die mögliche Gesamtnote des Bewerbers, schließt das die Annahme nicht aus, dass er bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung gleichziehen oder besser abschneiden kann.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Beförderungsschutz ohne realistische Auswahlchance • Bei einer beanstandeten Auswahlentscheidung ist ein unterlegener Bewerber nur dann einstweilig begünstigt, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahl in einem fehlerfreien Verfahren möglich erscheint. • Bei gleichzeitiger Bewertung im Statusamt ist ein höherwertiger Einsatz im Beurteilungszeitraum bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen und kann zu einem abstrakten Beurteilungsvorsprung führen. • Besteht wegen Begründungsdefiziten der Ausgangsbeurteilung Unsicherheit über die mögliche Gesamtnote des Bewerbers, schließt das die Annahme nicht aus, dass er bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung gleichziehen oder besser abschneiden kann. Der Antragsteller rügte, bei der Beförderungsrunde 2018 sei die Beigeladene zu 6. zu Unrecht gegenüber ihm bevorzugt worden und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen deren Beförderung. Beide sind Beamte desselben Statusamts (A12); im Beurteilungszeitraum war die Beigeladene zu 6. auf einem höherwertigen Dienstposten (T10, A13h/A14) eingesetzt, der Antragsteller jedoch auf einem noch höherwertigen Dienstposten (AT3, A15). Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Beförderung der Beigeladenen zu 6. mit der Begründung, die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers seien mangelhaft begründet und eine Neubewertung könne zu seinen Gunsten ausfallen. Die Beigeladene zu 6. beschwerte sich hiergegen; sie macht geltend, der höhere Einsatz beider sei zu berücksichtigen und schütze ihre Bewertung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht einzureichen; die Prüfung beschränkt sich auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und ergänzende Schriftsatzausführungen. • Rechtlicher Maßstab: Nach Art. 33 Abs. 2 GG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der unterlegene Bewerber einstweiligen Rechtsschutz nur beanspruchen, wenn seine Auswahl in einem fehlerfreien Verfahren möglich erscheint (sogenannte offene Chance). • Tatsächliche Bewertungslage: Die unmittelbaren Führungskräfte bewerteten die Beigeladene zu 6. durchgängig mit "sehr gut", der Antragsteller überwiegend mit "gut" und zeitweise mit "sehr gut". • Relevanz des höherwertigen Einsatzes: Wird ein Beamter auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt, sind die gesteigerten Anforderungen bei der auf das Statusamt bezogenen Beurteilung zu berücksichtigen; ein deutlich höherwertiger Einsatz kann dem Bewerber einen abstrakten Beurteilungsvorsprung verschaffen. • Anwendung auf den Streitfall: Wegen des beim Antragsteller vorliegenden höherwertigen Einsatzes (AT3/A15) gegenüber dem Einsatz der Beigeladenen zu 6. (T10/A13h–A14) ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung eine Gesamtnote erreichen kann, die der der Beigeladenen zu 6. entspricht oder überlegen ist. • Folgerung: Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers nicht chancenlos sind; die Beschwerde der Beigeladenen zu 6. vermag die Annahme einer zumindest möglichen Auswahl des Antragstellers nicht substantiiert zu widerlegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beigeladene zu 6. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf bis 19.000 Euro festgesetzt (konkret 16.082,00 Euro). Die Beschwerde der Beigeladenen zu 6. wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, weil der Antragsteller nicht chancenlos ist, bei einer rechtmäßigen Neubeurteilung die Beigeladene zu 6. zu überholen oder gleichzuziehen. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums auf einem deutlich höherwertigen Dienstposten eingesetzt war, was bei einer dienstlichen Neubewertung zu seinen Gunsten wirken kann. Die Beigeladene zu 6. konnte nicht substantiiert darlegen, dass ein etwaiger Gleichstand oder eine bessere Bewertung des Antragstellers sachlich ausgeschlossen wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 6.; der Streitwert wird auf 16.082,00 Euro festgesetzt.