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Beschluss

10 B 1453/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung kann nicht durch rechtswidrige Geländeveränderungen die Abstandsflächenvorschriften umgehen. • Maßgeblich für die Bestimmung der Abstandsfläche ist das vorhandene Gelände; zu Unrecht festgesetzte Geländeoberflächen sind nicht zu berücksichtigen. • § 9 Abs. 3 BauO NRW a.F. wirkt nachbarschützend; Geländeveränderungen dürfen nicht den mit den Abstandsflächen verfolgten Nachbarschutz beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Geländeerhöhung zur Umgehung von Abstandsflächenvorschriften • Eine Baugenehmigung kann nicht durch rechtswidrige Geländeveränderungen die Abstandsflächenvorschriften umgehen. • Maßgeblich für die Bestimmung der Abstandsfläche ist das vorhandene Gelände; zu Unrecht festgesetzte Geländeoberflächen sind nicht zu berücksichtigen. • § 9 Abs. 3 BauO NRW a.F. wirkt nachbarschützend; Geländeveränderungen dürfen nicht den mit den Abstandsflächen verfolgten Nachbarschutz beeinträchtigen. Die Antragstellerin klagte gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen vom 4. April 2018 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück U. 93a in E. Streitgegenstand war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Frage, ob das Vorhaben Abstandsflächenvorschriften verletzt. Die Beigeladene hatte im Genehmigungsverfahren eine Geländehöhe von 37,00 m üNN genehmigt, um Abstandsflächenanforderungen scheinbar einzuhalten. Tatsächlich liegt das vorhandene Gelände an der westlichen Außenwand bei 36,56 m üNN. Die geplante westliche Außenwand sollte 4,37 m von der gemeinsamen Grenze zur Antragstellerin errichtet werden. Die Antragstellerin rügte, dass durch die genehmigte Geländeerhöhung die Abstandsflächen zu ihrem Grundstück unterschritten würden. Das Verwaltungsgericht ordnete auf dieser Grundlage die aufschiebende Wirkung an; die Beigeladene legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war zutreffend. • Abstandsflächen sind gem. § 6 BauO NRW a.F. vor Außenwänden freizuhalten; die Tiefe bemisst sich aus der Wandhöhe (§ 6 Abs.1, Abs.4, Abs.5, Abs.6 BauO NRW a.F.) und müssen auf dem Baugrundstück liegen (§ 6 Abs.2 BauO NRW a.F.). • Für die Bestimmung der Wandhöhe ist das vorhandene Gelände maßgeblich; die genehmigte Geländehöhe von 37,00 m üNN ist nicht maßgeblich, weil das vorhandene Geländeniveau 36,56 m üNN beträgt. • Die genehmigte Geländeerhöhung ist rechtswidrig, da sie sich nicht auf einen der in § 9 Abs.3 BauO NRW a.F. genannten Gründe stützen lässt und offensichtlich dazu dient, Abstandsflächenvorschriften zu umgehen. • § 9 Abs.3 BauO NRW a.F. hat nachbarschützende Wirkung; Geländeveränderungen dürfen den mit § 6 BauO NRW a.F. verfolgten Nachbarschutz nicht beeinträchtigen. • Ob die Beigeladene andere Gründe für die Geländeanhebung hatte, kann offenbleiben; jedenfalls ist die Erhöhung im schmalen, an allen Seiten umbauten Grundstücksstreifen an der gemeinsamen Grenze nicht erforderlich. • Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß gegen Abstandsflächen für den Nachbarn spürbar ist; die Rechtswidrigkeit der Geländeveränderung genügt für die Abwehr des Vorhabens. Die Beschwerde der Beigeladenen wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil das Vorhaben gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW a.F. verstößt. Maßgeblich ist das vorhandene Geländeniveau von 36,56 m üNN; die genehmigte Erhöhung auf 37,00 m üNN ist rechtswidrig, da sie nicht auf einen in § 9 Abs.3 BauO NRW a.F. genannten Rechtfertigungsgrund gestützt werden kann und offensichtlich dazu dient, die Abstandsflächenregelung zu umgehen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Baugenehmigung in der genehmigten Form nicht durchsetzbar, solange die rechtswidrige Geländeerhöhung nicht beseitigt oder rechtfertigend begründet wird.