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Urteil

8 K 1445/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0511.8K1445.23.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G02, Flur 4, Flurstück 548 mit der Lagebezeichnung I.-straße 3, 00000 O.. Das Grundstück der Klägerin grenzt im Osten an das Grundstück des Beigeladenen auf dem Flurstücken 549 mit der Lagebezeichnung I.-straße 5, 00000 O. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Grundstücke liegen in Hanglage zueinander, wobei das Vorhabengrundstück ein Gefälle sowohl in Richtung des Grundstücks der Klägerin als auch in Richtung der I.-straße aufweist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 „B.-straße“ vom 5. März 1964. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Juni 2021 unter dem Aktenzeichen N01 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Tiefgarage und erteilte hierzu gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie, der Geschossigkeit und einer Kellergarage mit direkter Zufahrt von der Straße. Der Beigeladene begann ausweislich der Baubeginnanzeige ab dem 21. Juli 2021 in der Folge mit den Bauarbeiten. Auf einen Bauantrag des Beigeladenen vom 15. Dezember 2021, geändert durch Antragsunterlagen vom 31. Mai 2022, erteilte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 28. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen N01-1 eine Baugenehmigung für eine „L-Stein Stützmauer auf der Grundstücksgrenze“. Die Klägerin erhob gegen diese Baugenehmigung Klage, die unter dem Aktenzeichen 8 K 4445/22 geführt wird, und stellte zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 29. September 2022 – 8 L 1269/22 – statt. Unter dem 6. Dezember 2022 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Errichtung einer grenzständigen L-Stein Wand H<1 m und einer Stahltreppe im Abstand von 2 m zur Grenze als Sicherung der Zuwegung zum Abstellraum“. Im Rahmen der Baubeschreibung gab der Beigeladene an, es handele sich nach der Art der Nutzung um eine Geländeabfangung und Sicherung der Zuwegung zum Abstellraum. Auf dem beigefügten Lageplan wurden in unterschiedlichen Farben Angaben zu den interpolierten Höhen des Ursprungsgeländes (blau), geplante Höhen der Oberkanten der Mauern (grün), geplante Geländehöhen (lila) sowie abzubrechende Bauwerke (rot) gemacht. Im Rahmen einer Bauvorlage zu den Schnitten wurden die natürlichen und die geplanten Geländehöhen jeweils hinsichtlich Schnittlinien vor der geplanten Treppe sowie hinter der geplanten L-Stein Wand dargestellt. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Januar 2023 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter dem Aktenzeichen N02 die beantragte Baugenehmigung zur „Errichtung einer grenzständigen L-Stein Wand und einer Stahltreppe im Abstand von 2 m zur Grenze als Sicherung der Zuwegung zum Abstellraum“. Die Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 wurde der Klägerin seitens der Beklagten am 26. Januar 2023 zugestellt. Die Klägerin hat am Montag, den 27. Februar 2023 Klage erhoben. Zuvor hatte der Beigeladene unter dem 26. Januar 2023 beantragt, den Beschluss vom 29. September 2022 in dem Verfahren 8 L 1269/22 zu ändern und den Antrag der hiesigen Klägerin abzulehnen. Diesen Antrag in dem unter dem Aktenzeichen 8 L 139/23 geführten Abänderungsverfahren hat der Beigeladene unter dem 1. März 2023 zurückgenommen. Das Verfahren 8 L 139/23 ist mit Beschluss vom 2. März 2023 eingestellt worden. Unter dem 1. März 2023 teilte der Beigeladene schriftsätzlich mit, auf die in dem Verfahren 8 K 4445/22 streitgegenständliche Baugenehmigung vom 28. Juni 2023 zu verzichten, da er diese nicht mehr benötige und das nunmehr verfolgte Vorhaben seine alleinige Grundlage in der neuen, hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 finden solle. Auf die Erledigungserklärungen der Beklagten und Klägerin hin ist das Verfahren 8 K 4445/22 mit Beschluss vom 11. Mai 2023 eingestellt worden. Zur Begründung ihrer hiesigen Klage führt die Klägerin aus, es sei nicht rechtens, dass die grenzständig errichtete Grenzmauer aufgefüllt und darüber hinaus noch bepflanzt werden dürfe. Der natürliche Geländeverlauf variiere, weswegen es insgesamt zu einer Auffüllung von mehreren Höhenmetern komme. Es handele sich durch die Setzung der L-Steine um Anschüttungen, die eine Anhebung des Geländes in einem Winkel von durchschnittlich 40-60 % ausmachten und hierbei keinen Abstand von 3,00 Metern zur Grundstücksgrenze einhielten. Der Beigeladene habe nunmehr zudem noch einen Zaun i. H. v. 0,80 Metern auf den hinteren Teil der grenzständigen L-Stein Mauer aufgesetzt, was zu einer ihr Grundstück an der Grundstücksgrenze um 1,80 Meter überragenden Wand führe. Jene Wand, die durch die vormalige innere L-Stein Mauer der Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 geschaffen werden sollte, sei nunmehr an die Grundstücksgrenze gerückt. Unter dem 23. April 2023 suchte die Klägerin ferner um die Einleitung eines Ordnungsverfahrens wegen „Verletzung der einstweiligen Verfügung des Gerichts durch den Beigeladenen“ nach. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 M 25/23 geführt. Ein weiterer Antrag der Klägerin vom 4. Mai 2023 zur Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Beigeladenen die Beseitigung der Aufschüttungen und eines Zaunes sowie Bepflanzungen auf der Grenzmauer zu verfügen, betrifft das Verfahren 8 K 2469/23. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Januar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 sei rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung begründete sie dies insbesondere damit, dass die Geländeabfangung mittels der L-Stein-Mauer aus Gründen der Grundstücksentwässerung und Verhinderung aufstehenden Wassers auf dem Grundstück der Klägerin notwendig sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Topografie des Geländes an der Grundstücksgrenze nach den tatsächlichen Begebenheiten maßgeblich, wonach sich die Sachlage anders darstelle. Mit Beschluss vom 24. April 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 8 K 4445/22, 8 L 1269/22, 8 L 139/23, 8 M 25/23 und 8 K 2469/23 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, gerichtet allein gegen die Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 als eigenständiger Baugenehmigung mit abgrenzbarem Regelungsgegenstand, statthaft. Ausweislich der Vorhabenbezeichnung und Bauvorlagen bezieht sich die streitgegenständliche Baugenehmigung auf das abgegrenzte Bauvorhaben der genehmigten L-Stein Mauer auf der Grundstücksgrenze unter Veränderung des daran anschließenden Geländes sowie der Stahltreppe vor der Außenwand des davon unabhängig mit Baugenehmigung vom 23. Juni 2021 genehmigten Wohngebäudes. Die Klage wurde auch binnen der einmonatigen Klagefrist ab Bekanntgabe gegenüber der Klägerin am 26. Januar 2023 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 27. Februar 2023 erhoben. Die Klage ist auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 ist der Klägerin gegenüber rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiernach ist die streitgegenständliche Baugenehmigung auf die Klage der Klägerin hin aufzuheben, weil sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. Das durch die angegriffene Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 (hierzu 1.) und dies auch in nachbarrelevanter Weise (hierzu 2.). Der nachbarrechtsrelevante Verstoß betrifft die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 zudem insgesamt (hierzu 3.) 1. Die Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 verstößt gegen § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018. Nach dieser Norm dürfen Veränderungen der Geländeoberfläche nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Die Norm ist vorliegend anwendbar (hierzu a.) und es liegt ein inhaltlicher Verstoß vor (hierzu b.). a. § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 findet vorliegend Anwendung und ist Gegenstand der Überprüfung der Baugenehmigung. Die Norm findet auf die hier in Rede stehende u. a. beantragte Geländeveränderung durch eine Geländeanhebung östlich der ebenfalls zur Genehmigung gestellten L-Stein Mauer Anwendung. Denn die geplante Aufschüttung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 eine dem Bauordnungsrecht unterworfene bauliche Anlage. Dass die Aufschüttung zusätzlich zu der Bezeichnung des Bauvorhabens gleichermaßen Regelungsgegenstand der beantragten Baugenehmigung ist, ergibt sich aus den im Lageplan lila gekennzeichneten geplanten Geländehöhen sowie dem auch in den weiteren Bauvorlagen, vor allem den Schnitten, dargestellten geplanten zukünftigen Geländeverlauf. Vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung geplanter Geländeveränderungen in den Bauvorlagen auch Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 2 Rn. 227. Dieser geplante Geländeverlauf wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 auch erstmals genehmigt und ist nicht bereits nach § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 durch eine vorherige Baugenehmigung wirksam genehmigt worden. Die Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 23. Juni 2021 für das Einfamilienwohnhaus auf dem Vorhabengrundstück weisen insoweit als in Bezug genommene Geländehöhen dieselben Höhen aus, die im Rahmen der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung als natürlicher Geländeverlauf im Bestand (im Lageplan blau gekennzeichnet) ausgewiesen sind. Auf die – nunmehr in analoger Anwendung von § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW gegenstandslose – Baugenehmigung vom 28. Juni 2022, welche ihrerseits bereits Geländeveränderungen zwischen den jeweiligen L-Stein-Wänden vorsah, hat der Beigeladene wirksam verzichtet. Vgl. zum Verzicht auf eine Baugenehmigung im gerichtlichen Verfahren und den Rechtsfolgen OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 – 10 B 342/12 –, juris, Rn. 5; zur generellen Verzichtsmöglichkeit auf eine Baugenehmigung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23.94 –, juris, Rn. 12. Die Anforderungen des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 sind zudem auch im – wie hier – vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauO NRW 2018 zu prüfen. Auch kommt eine Genehmigungsfreiheit der geplanten Aufschüttung nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW 2018 vorliegend nicht in Betracht. Hiernach bedarf es keiner Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bei Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2,00 Metern und einer Grundfläche bis zu 30 m². Diese genehmigungsfreie Maximalfläche überschreitet die Aufschüttung bei einer Breite von etwa 2,00 Metern und einer Länge von mindestens 20,00 Metern deutlich. Aufgrund dieser Ausmaße handelt es sich zudem um eine maßgebliche Geländeveränderung i. S. d. § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018. Von einer solchen ist nur dann nicht auszugehen, wenn lediglich eine geringfügige unselbständige Aufschüttung bzw. Abgrabung vorgenommen wird, durch welche die Geländeoberfläche nicht wesentlich verändert wird, wie Abgrabungen zur Sicherstellung der Belichtung im Kellergeschoss oder z. B. für einen Hauseingang. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 2 Rn. 226 (zu den Anforderungen an eine Geländeveränderung i. S. d. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018). b. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018. Aus der für die Aufschüttung maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 ist abzuleiten, dass eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche auf Baugrundstücken nicht ohne weiteres zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf. Dabei ist an der Grenze umso mehr Rücksicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen, je größer und je umfangreicher sowie unerwarteter eine Veränderung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche erfolgen soll. Bei Anschüttungen spielen vor allem abstandsflächenrechtliche Belange wie Besonnung, Belichtung und Belüftung eine Rolle. Zugleich ist die genehmigte Geländeoberfläche Bezugspunkt für die Erteilung von Baugenehmigungen und wirkt sich damit auf das nachbarschaftliche Verhältnis aus. Die Angleichung von Geländeoberflächen zu Nachbargrundstücken hat das Ziel, Geländeversprünge zu vermeiden und für beide Grundstück eine gleiche Bezugsebene für bauliche Anlagen im Grenzbereich zu schaffen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 9 K 6695/14 –, juris, Rn. 28 f. (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Anschüttung zur Veränderung der Geländeoberfläche über eine Breite von ca. 2,00 Metern und einer Länge von mehr als 20,00 Metern unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin nicht nach § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 zuzulassen. Der Norm des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, Geländeveränderungen, die die Vermeidung von Störungen des Straßen-, Orts-, oder Landschaftsbildes oder Angleichungen der Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen oder aber die Höhe des Nachbargrundstücks zum Ziel haben, zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 A 3416/07 – juris, Rn. 50; Johlen, in: Gädtke/Johlen u. a. (Hrsg.), BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 8 Rn. 96. Eine derartige zweckmäßige Geländeveränderung liegt hier nicht vor. Weder eine Angleichung an das Geländeniveau öffentlicher Verkehrsflächen noch des klägerischen Nachbargrundstücks kommen als sachlicher Grund in Betracht. Im Gegenteil wird vielmehr entgegen der Zielrichtung der Vorschrift mit der Aufschüttung entlang der Grundstücksgrenze eine bis dahin einheitliche Höhe der Nachbargrundstücke im Grenzbereich beseitigt und ein Versprung des Geländes an der Grenze gerade erst geschaffen. Eine etwaig bessere Ausnutzung des Grundstücks des Beigeladenen reicht demgegenüber zur Rechtfertigung der Aufschüttung unter den Gesichtspunkten des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 42, 50 sowie Beschluss vom 25. Februar 2020 – 10 B 1453/19 –, juris, Rn. 11 (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000). Maßgeblich für die Beurteilung der Geländeveränderung anhand des natürlichen und geplanten Geländeverlaufs sind hierbei ausschließlich die Angaben zu den Geländehöhen in den Bauvorlagen. Unabhängig davon, ob sich die natürlichen Begebenheiten vor Ort ggf. anderweitig darstellen würden, bilden allein die Angaben in den Bauvorlagen sowohl den Prüfungs- als auch den Genehmigungsgegenstand ungeachtet etwaiger tatsächlich abweichender Begebenheiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 B 51.13 –, juris, Rn. 4, 6. Nach diesen Maßgaben ist eine nach § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 zu fordernde Anpassung der natürlichen Geländegegebenheiten auf dem Vorhabengrundstück an das Straßen- oder Nachbargrundstücksniveau ausweislich der Bauvorlagen nicht ersichtlich. Zwar weist das Grundstück des Beigeladenen nach den Bauvorlagen in doppelter Hinsicht eine Hanglage auf. Zum einen ist ein Gefälle seitens des rückwärtigen südlichen Teilbereichs des Vorhabengrundstücks hin zum nördlich an die I.-straße angrenzenden Grundstücksbereich zu verzeichnen. Zum anderen fällt das Vorhabengrundstück in westlicher Richtung zum Grundstück der Klägerin hin ab. Eine an diese Gegebenheiten angepasste Geländeangleichung auf dem Vorhabengrundstück, die die oben genannten Zwecke verfolgt, wird durch das geplante Bauvorhaben mittels der Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 jedoch jedenfalls im hier maßgeblichen Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin nicht erreicht. Vielmehr wird die vormals vorhandene gemeinsame Topographie entlang der Grundstücksgrenze durch die Aufschüttung erheblich verändert. Die Aufschüttung orientiert sich offenbar an einem erhöht liegenden Bezugspunkt der Geländehöhe im südöstlichen Bereich der geplanten Baumaßnahme auf dem Vorhabengrundstück und führt diesen auf einer Länge von mindestens 20,00 Metern und einer Breite von etwa 2,00 Metern fort. Dies führt im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf Höhe der Treppe als Zuwegung zum Abstellraum ausweislich der Bauvorlagen zu einer Geländeerhöhung um 0,74 Meter (vgl. Schnitt C-C auf Blatt 23 des Verwaltungsvorgangs). Dadurch wird erstmalig ein nicht unerheblicher Geländeversprung auf der Grundstücksgrenze geschaffen. Vgl. zur angenommenen fehlenden Erheblichkeit eines lediglich 0,10 Meter betragenden Versprungs OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1080/21 -, juris, Rn. 14. Ist die streitbefangene Geländeveränderung mithin nicht durch § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 vorgegeben, sondern greift sie erstmals in die bislang befriedete und durch einen gemeinsamen Geländeverlauf gekennzeichnete Grenzsituation einseitig ein, folgt daraus eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 9 K 6695/14 –, juris, Rn. 33. Eine derartige Rücksichtnahme ist im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich. Das Vorhabengrundstück soll vielmehr unter Angleichung der – ohnehin gegenüber der Klägerin zu einer erhöhten Lage führenden – Hangsituation durch Aufschüttung vorteilhaft ausgenutzt werden. Hierbei bewegt sich das vorliegende Bauvorhaben jedoch nicht mehr in dem Rahmen eines herkömmlichen Abfangens der Hangsituation, sondern vielmehr entsteht eine erhebliche Terrassenbildung mit einem nunmehrigen Versprung von durchschnittlich etwa 0,74 Metern entlang der Grundstücksgrenze. Hierdurch wird das Grundstück der Klägerin einer tiefer gelegenen Landschaftsstufe zugeordnet und weitergehende Einsichtsmöglichkeiten des Beigeladenen als Oberlieger geschaffen. Insbesondere ist auch keine Relativierung der durch die Geländeerhöhung geschaffenen Vorteile ersichtlich. Vgl. zu zum Gesichtspunkt der Relativierung OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 51. Auch weitergehende sachliche Gründe, wie etwa die Notwendigkeit einer derartigen Geländeerhöhung aus Gründen der Grundstücksentwässerung, die im Rahmen der Nachteile für das Nachbargrundstück angemessen zu berücksichtigen sein können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Derartige Aspekte sind weder den Bauvorlagen noch den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen und liegen auch nicht auf der Hand, um eine derart hohe Geländeauffüllung zu rechtfertigen. 2. § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 kommt vorliegend auch eine nachbarschützende Wirkung zu. Zwar entfaltet § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 nicht hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeoberfläche nachbarschützende Wirkung. Diese ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW 2018. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW 2018 bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandflächenvorschriften hinaus vermittelt § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 –, juris, Rn. 13 f. (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000). Nach der Rechtsprechung kann der Vorschrift des § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 unter dem ihr inhärenten Merkmal der Angleichung an die Höhe der Nachbargrundstücke auch dann nachbarschützender Charakter beigemessen werden, wenn nicht zugleich eine Verletzung des § 6 BauO NRW 2018 vorliegt. Führt eine Anschüttung gerade nicht zu einer Angleichung an das Nachbargrundstück, sondern zu einer Terrassenbildung, kann dies Probleme der Grenzgestaltung, Beeinträchtigungen in der Belichtung und Besonnung, erhöhte Einsichtsmöglichkeiten des Oberliegers und möglicherweise Entwässerungs- und Bepflanzungsprobleme zur Folge haben. Ist eine solche Anschüttung nicht sachlich zu rechtfertigen, stellt sie sich regelmäßig lediglich als Mittel dar, anderweitige gesetzliche Bestimmungen durch die dadurch maßgebliche neue Geländeoberfläche zu unterlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, juris, Rn. 13 ff. (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW a. F.). Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der unzumutbaren Störung des nachbarlichen Gleichgewichts ergibt sich ein Abwehranspruch des Nachbarn. Ein Bauherr, der die vorgefundene Geländestruktur verändert, greift ggf. mit erheblichen Konsequenzen in das Gefüge der Beziehungen zwischen Baugrundstück und Nachbargrundstück ein. Der Umstand, dass der Bauherr durch Geländeveränderungen die Situationsgebundenheit des Eigentums zu seinen Gunsten bzw. Lasten der Nachbarn verändern kann, führt dazu, dass § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 auch eine nachbarschützende Funktion haben kann und muss. Die Vorschrift dient gerade auch im Hinblick auf Art. 14 GG dem Interessenausgleich der Angrenzer, wobei ein Ausgleich der Interessen des Bauherrn an der Ausnutzbarkeit seines Baugrundstücks und der Interessen des Grundstücksnachbarn an der Beibehaltung der topographischen Gegebenheiten an der Grenze stattfinden muss. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 9 K 6695/14 –, juris, Rn. 26 (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000). Die Einschränkung der Grundstücksnutzung im Grenzbereich dient dem gegenseitigen Wohnfrieden, weil der jeweilige Grundstücksnachbar weniger „präsent“ erscheint. Eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich zieht unvermeidlich für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen nach sich. Ohne Schutzmaßnahmen sind die Lebensäußerungen auf einem Vorhabengrundstück von demjenigen des betroffenen Nachbarn aus in stärkerem Maße wahrnehmbar. Entsprechend erhöhen sich die Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück. Werden durch den betroffenen Nachbarn bspw. Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zu stärkerer Verschattung als dies von Abschirmungsmaßnahmen bei geländegleicher Nutzung hervorgerufen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1989 – 11 A 195/88 –, juris, Rn. 17. Nach diesen Maßgaben sind die die Klägerin in ihren nachbarlichen Rechten einschränkenden Auswirkungen durch das Bauvorhaben in Gestalt der Aufschüttung nicht von der Hand zu weisen. Belange der Privatheit und des Sozialabstandes werden hierdurch im nachbarlichen Verhältnis zulasten der Klägerin verletzt. Zwar sind keine unmittelbaren Abstandsflächenverstöße ersichtlich, da die geplante Aufschüttung die maßgebliche Höhe von 1,00 Metern i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 nicht erreicht und damit nicht ihrerseits Abstandsflächen auslöst. Auch die mit ihr in Verbindung stehenden und zur Genehmigung gestellten Vorhaben in Form der Stahltreppe als Zuwegung zum Abstellraum sowie die grenzständige L-Stein Mauer erscheinen aufgrund der Vorschriften des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 (Stahltreppe) bzw. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW 2018 oder noch vorgelagert § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018 (L-Stein Mauer) abstandsflächenrechtlich nicht problematisch. Dennoch wird die unmittelbare Nachbarrechtsrelevanz der Aufschüttung infolge der gesteigerten Einsichtsmöglichkeiten über eine Länge von 20,00 Metern entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei einer Erhöhung von durchschnittlich 0,74 Metern deutlich. Die Geländeangleichung des Vorhabengrundstücks auf dem vorliegend geplanten Niveau in Orientierung an den höhergelegenen Geländehöhen der Hangsituation beseitigt aus Sicht der Klägerin als Nachbarin den abfallenden Hang zugunsten eines Podestes, welches ihr Grundstück nunmehr bereits unmittelbar an der Grenze auf deren beinahe gesamter Länge überragt. Zudem sind weitere nachbarrechtliche Konsequenzen durch die genehmigte Geländeveränderung im unmittelbaren Grenzbereich greifbar. Aus § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 folgt, dass eine derart durch Baugenehmigung genehmigte Geländeveränderung zur relevanten Geländeoberfläche für weitere Baumaßnahmen wird. Aufgrund dessen wäre für etwaige in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen, sofern ihre Höhe maßgeblich ist, diese auf Grundlage der neuen, erhöhten Geländeverhältnisse zu bestimmen. In der Folge erschienen gesetzliche Höhenbestimmungen abstandsrechtlich privilegierter Anlagen aus der Sicht vom Grundstück der Klägerin aus ungleich höher als unter Zugrundelegung des bisherigen natürlichen Geländeverlaufs unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. 3. Die Baugenehmigung ist schließlich insgesamt aufzuheben. Sie ist nicht teilbar, denn es verbleibt bei Ausklammerung der Aufschüttung kein davon unabhängiger Teil, der aufrecht zu erhalten wäre. Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung von der Unteilbarkeit einer Baugenehmigung ausgegangen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 – IV C 36.70 –, Wolters Kluwer Online, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 2 B 328/21 –, juris, Rn. 10 sowie Urteil vom 12. Dezember 1991 – 7 A 172/89 –, juris, Rn. 17. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Baugenehmigung tatsächlich und rechtlich teilbar ist. Das ist der Fall, wenn der verbleibende Teil der Baugenehmigung für sich genommen genehmigungsfähig ist und dieser verbleibende Teil vom Bauherrn auch gewollt ist. Hierbei ist aber zu beachten, dass eine Baugenehmigung prinzipiell die Feststellung der Vereinbarkeit eines einheitlichen und vom Bauherrn dimensionierten Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet. Vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 1 B 242/12 –, juris, Rn. 6. Aus den vorstehenden Maßstäben ist zu entnehmen, dass bezüglich der Annahme der Teilbarkeit einer Baugenehmigung Zurückhaltung geboten ist. Dies zugrunde gelegt liegt nach der Auffassung des Gerichts vorliegend kein Fall vor, in dem eine Teilbarkeit der Baugenehmigung vom 23. Januar 2023 ausnahmsweise anzunehmen ist. Es fehlt jedenfalls an der rechtlichen Teilbarkeit. Denn wenngleich der nachbarrechtsrelevante Verstoß gegen § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 von den insgesamt drei enthaltenen baulichen Anlagen lediglich die geplante Aufschüttung betrifft, sind die diese abstützende, grenzständige L-Stein Mauer und die teilweise auf der Aufschüttung aufstehende Stahltreppe gerade nicht von dieser unabhängig zu betrachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil er einen Sachantrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt.