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Beschluss

19 A 1929/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt dar, dass die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO hinreichend dargelegt sind. • Bei Langzeitbeurteilungen obliegt dem Beurteiler ein Bewertungsspielraum, den der Tatrichter nur eingeschränkt überprüft; der Betroffene muss konkrete, plausible Substanziierungsangaben zu einzelnen Beurteilungsbemerkungen vortragen. • Die bloße Vorlage punktueller Unterrichtsentwürfe oder zwei E-Mails reicht grundsätzlich nicht aus, um zusammenfassende Bewertungen einer Langzeitbeurteilung zu erschüttern. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO; die einschlägigen Anforderungen an substantiierten Vortrag und Prüfungsbegründung sind bereits höchstrichterlich geklärt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Langzeitbeurteilung: Substantiierungspflicht und Bewertungsspielraum • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt dar, dass die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO hinreichend dargelegt sind. • Bei Langzeitbeurteilungen obliegt dem Beurteiler ein Bewertungsspielraum, den der Tatrichter nur eingeschränkt überprüft; der Betroffene muss konkrete, plausible Substanziierungsangaben zu einzelnen Beurteilungsbemerkungen vortragen. • Die bloße Vorlage punktueller Unterrichtsentwürfe oder zwei E-Mails reicht grundsätzlich nicht aus, um zusammenfassende Bewertungen einer Langzeitbeurteilung zu erschüttern. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO; die einschlägigen Anforderungen an substantiierten Vortrag und Prüfungsbegründung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die Klägerin war Lehrkraft in Ausbildung und erhielt am 7. März 2017 eine Langzeitbeurteilung mit der Endnote mangelhaft. Sie rügte Fehler in der Beurteilung, insbesondere dass eine frühere Langzeitbeurteilung des Schulleiters ihrer vorherigen Ausbildungsschule nicht berücksichtigt worden sei, sowie Ausbildungs- und Beratungsmängel während eines Verlängerungszeitraums. Weiter machte sie einzelne inhaltliche Angriffe geltend, etwa zur Planung und Durchführung von Unterricht, zur Dokumentation von Noten und zu fehlenden Beratungsgesprächen; sie legte u.a. Unterrichtsentwürfe und E-Mail-Ausdrucke vor. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab und erachtete die Rügen als nicht ausreichend substantiiert; es sah keine relevanten Verfahrens- oder Bewertungsfehler und keinen Ausbildungsfehlvorwurf. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnt. • Rechtliche Voraussetzungen: Zulassung der Berufung nach §124a VwGO nur, wenn die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargetan sind. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum ein behaupteter Beurteilungsfehler (Nichtzugrundelegung einer früheren Langzeitbeurteilung) ohne Einfluss auf das Ergebnis war; frühere Beurteilungen ergaben ebenfalls ‚mangelhaft‘ und sind zwischenzeitlich in einem anderen Verfahren rechtskräftig bestätigt. • Bewertungsspielraum und Substantiierungspflicht: Bei Langzeitbeurteilungen besteht ein Prüfungs- und Beurteilungsspielraum der Dienst- und Ausbildungsbeurteilenden. Der Klägerin obliegt es, mit schlüssigen, konkreten Gegenargumenten Inhalt und Zielrichtung einzelner Beurteilungsbemerkungen darzulegen; pauschale oder punktuelle Gegenbeispiele (einzelne Unterrichtsentwürfe) genügen regelmäßig nicht. • Beurteilung eingereichter Unterlagen: Die Vorlage einzelner Unterrichtsentwürfe oder zweier E-Mails ist nach den dargelegten Maßstäben nicht geeignet, die zusammenfassenden, über längere Zeit gewonnenen Beurteilungen zu widerlegen; tatsächliche Gespräche oder Beratungen könnten stattgefunden haben und waren vom Klägervortrag nicht in nachvollziehbarer Weise bestritten. • Rechtsfolgen weiterer Rügen: Die zahlreichen konkreten Rügen zu Unterrichtsplanung, Ergebnissicherung, Dokumentation und individueller Beratung wurden vom Verwaltungsgericht geprüft und als innerhalb des Bewertungsspielraums liegend bzw. unzureichend substantiiert beurteilt; das OVG sieht hierin keinen Rechtsfehler. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die aufgeworfenen Fragen zur Substantiierung und Prüfungsbegründung sind nicht klärungsbedürftig von allgemeiner Bedeutung, da die einschlägigen Maßstäbe bereits höchstrichterlich und in der Senatsrechtsprechung geklärt sind. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die Fragen lassen sich ohne Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit beantworten; Umfang und Komplexität der Ausbildung rechtfertigen keine Zulassung. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Langzeitbeurteilung als nicht rechtsfehlerhaft und die eingereichten Rügen als nicht hinreichend substantiiert zu bewerten, bleibt bestehen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit, keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die eine Berufungszulassung erforderlich machten. Streitwert für das Zulassungsverfahren: 40.000,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar.