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Beschluss

19 A 945/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.19A945.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Beklagte stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 151, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 -, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin eine erneute Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu ermöglichen, nicht vor. I. Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung des prüfungsrechtlichen Überdenkensverfahrens vorlägen. Die Klägerin habe entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine substantiierten Bewertungsrügen gegen die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 2. Februar 2017 erhoben, welche auf der Grundlage der beiden Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen mit der Endnote „mangelhaft (5)“ abschloss. Den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen der Klägerin ließen sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, in welchen Punkten die Einschätzungen der Beurteilenden Bewertungsfehler aufweisen könnten. Ungeachtet dessen seien die Rügen der Klägerin nicht nur unsubstantiiert, sondern bereits unschlüssig. Dies übersehe das Verwaltungsgericht. Demgegenüber lassen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welches – wenn auch in stark verdichteter Form – konkret auf einzelne Passagen der beiden Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und auf die hierzu korrespondierend vorgebrachten Einwendungen und Gegenäußerungen der Klägerin Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler erkennen. Zunächst ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Notwendigkeit eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in Prüfungsangelegenheiten („Überdenken“) ausgegangen, durch welches der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Spielraum prüfungsspezifischer Wertungen kompensiert und damit ein den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG entsprechender effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 ‑, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 25, und vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 ‑, BVerwGE 92, 132, juris, Rn. 23 ff. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, ein Überdenkensverfahren komme grundsätzlich nur auf substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen hin in Betracht. Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt. Als unsubstantiiert können Einwendungen nur dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkensverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die Begründung der Prüfer in Zweifel zieht. Der effektive Grundrechtsschutz gebietet in der Regel, aufgrund von Einwendungen des Prüflings das Überdenkensverfahren durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 28 m. w. N. Der Grad der Substantiierung einer Rüge hängt naturgemäß vom Inhalt der angegriffenen Prüferkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab. Die Anforderungen an einen substantiierten Gegenvortrag können auch nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 ‑ 19 A 1929/18 ‑, juris, Rn. 19 (zur Langzeitbeurteilung durch den Schulleiter einer Ausbildungsschule). Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die seitens der Klägerin im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen als hinreichend substantiiert angesehen, um die Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens als notwendig zu erachten. Sowohl mit ihren Gegenäußerungen vom 6. Februar (bezogen auf den Beurteilungsbeitrag im Fach Hauswirtschaft), vom 7. Februar (bezogen auf den Beurteilungsbeitrag im Fach Deutsch) und vom 15. März 2017 (bezogen auf die Langzeitbeurteilung selbst), als auch mit ihrem Widerspruch vom 16. März 2017 hat die Klägerin in noch hinreichend deutlicher Form und Vertiefung den Beurteilern Anlass gegeben, ihre bisherigen Bewertungen zu überdenken. Insbesondere ist die vom Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellte allgemeine Feststellung des Verwaltungsgerichts, die fraglichen Bewertungen seien eher pauschal gehalten und rechtfertigten daher das erkennbare Begehren der Klägerin, konkretere Details im Rahmen einer Stellungnahme zu erhalten, nicht zu beanstanden. Dass das Verwaltungsgericht diese Bewertung durch eine Würdigung nur weniger, aus seiner Sicht aussagekräftiger Passagen aus den Beurteilungsbeiträgen nebst korrespondierenden Äußerungen der Klägerin untermauert und flankierend begründet hat, begegnet ebenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Von daher ist es nicht erheblich, dass, wie der Beklagte meint, einige der genannten einzelnen Rügen unschlüssig seien, weil sie die Kritik der Beurteiler verfehlten. Letztlich ist festzuhalten, dass ein Überdenkensverfahren hier nicht gleichsam „anlasslos“ gewesen wäre und daher hätte durchgeführt werden müssen. Soweit der Beklagte sich im Übrigen in inhaltlicher Sicht nachvollziehbar auf die mangelnde Konkretisierung der mit den Gegenäußerungen vorgebrachten Rügen der Klägerin beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dies ohne Weiteres im Überdenkensverfahren hätte niederschlagen können. Denn Umfang und Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 26; Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426, juris, Rn. 11.; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014, ‑ 14 A 238/12 ‑, juris, Rn. 7 f. Dass letztere im gegebenen Fall auch nur eine in Umfang und Begründungstiefe entsprechend angemessene Stellungnahme notwendig gemacht hätten, lässt der Zulassungsantrag außen vor. II. Der Beklagte macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ein solches Überdenkensverfahren könne nicht mehr durchgeführt werden. Das Verwaltungsgericht vertrete die pauschale Auffassung, nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr könne objektiv nicht mehr erwartet werden, dass sich eine Lehrkraft an sämtliche für eine Neubewertung erforderlichen Einzelheiten von unterrichtlichen Leistungen verlässlich erinnern könne. Hierbei lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass der hier fragliche Beurteilungszeitraum rund 15 Monate umfasse, und es für die Bewertung weniger auf konkrete Einzelleistungen als vielmehr einen Gesamteindruck ankomme, den die Beurteiler im Laufe der Ausbildung gewonnen hätten. Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis nicht die Zulassung der Berufung. Grundsätzlich sollen die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen, sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016, a. a. O., Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 19 A 110/19 ‑, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. Auch die zeitlich verzögerte Heilung oder sogar Durchführung des Überdenkensverfahrens ist grundsätzlich möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 32; Beschlüsse vom 21. September 2016, a. a. O., Rn. 14, und vom 9. August 2012 ‑ 6 B 19.12 ‑, NVwZ 2013, 83, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2020, a. a. O., vom 31. März 2020 - 19 A 3167/18 ‑, juris, Rn. 6 ff., und vom 28. März 2014, a. a. O., Rn. 10 ff. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Ablauf von einem Jahr nach dem fraglichen Beurteilungszeitraum sei die Nachholung eines Überdenkensverfahrens objektiv – und damit immer – ausgeschlossen, in dieser statischen und generellen Form zugestimmt werden kann. Die auch im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des beschließenden Senats, OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 19 E 985/10 ‑ juris, Rn. 4, stellte fest, nach Ablauf eines Jahres könne objektiv nicht mehr erwartet werden, dass sich eine Fachlehrerin an sämtliche für eine Neubewertung erforderlichen Einzelheiten der unterrichtlichen Leistungen eines Schülers verlässlich erinnern könne. Diese auf die Bewertung eines Schulhalbjahres bezogene Würdigung lässt sich nicht verallgemeinern, zumal im vorliegenden Fall, wie der Beklagte zutreffend aufzeigt, ein Beurteilungszeitraum von rund 15 Monaten in Rede steht, der überdies durch die Besonderheiten der Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. §§ 10, 16 OVP NRW) geprägt ist. Entscheidend ist für den engen zeitlichen Zusammenhang des Überdenkensverfahrens zur zugrundeliegenden Leistung, ob der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch die Beurteilenden unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Prüflings, noch erreicht werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 ‑, NWVBl 2010, 328, juris, Rn. 18. Ob eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Durchführung des Überdenkensverfahrens noch vorhanden ist, hängt dabei ersichtlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 6 B 17.16 ‑, juris, Rn. 30 f. m. w. N. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hierbei nicht auf die rein subjektiven Einschätzungen der Beurteilenden abzustellen. Anzulegen ist insofern – wie ausgeführt – eine objektive, wenngleich nicht statische, an eine starre Frist gebundene Betrachtung. Im Ergebnis ist aber jedenfalls nach der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufungszulassung aufgrund des Zeitablaufs von viereinhalb Jahren seit Beginn des Beurteilungszeitraums (November 2015 bis Februar 2017) davon auszugehen, dass das Überdenkensverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. zu ähnlichen Konstellationen BVerwG, Urteile vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 33 (Zeitspanne von über sechs Jahren), und vom 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 ‑, NVwZ 2019, 890, juris, Rn. 29 (Zeitspanne von dreieinhalb bzw. vier Jahren). Denn der Senat hat zu berücksichtigen, ob das angefochtene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen und nach materiellem Recht maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 ‑ 7 AV 2.03 ‑, NVwZ 2004, 744, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011 ‑ 18 A 1491/10 ‑, NVwZ-RR 2011, 623, juris, Rn. 6; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 97. Insofern überzeugt auch nicht die Annahme des Beklagten, ein Rückgriff auf die schriftlichen Planungen der Klägerin zu den durchgeführten Unterrichtsbesuchen der Seminarausbilderinnen (vgl. § 11 Abs. 3 OVP NRW) sei im vorliegenden Fall eine hinreichende Erinnerungsstütze für die Beurteilenden. Denn zur tatsächlichen Durchführung der jeweiligen Unterrichtsstunden verhalten sich die Stundenentwürfe naturgemäß nicht. Die noch im Klageverfahren überreichte Stellungnahme der Seminarausbilderinnen vom 19. November 2018, nach der sie sich noch sehr gut an die Klägerin erinnern könnten, steht der Feststellung der fehlenden Nachholbarkeit des Überdenkensverfahrens nicht entgegen, denn jedenfalls ist sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr aktuell. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).