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Beschluss

7 B 287/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im baurechtlichen Nachbarstreit ist unbegründet. • Ein allgemeiner Gebietsgewährleistungsanspruch besteht innerhalb des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs nicht. • Ein Anspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wegen Übermaß des Vorhabens kommt nicht in Betracht, wenn weder die Voraussetzungen eines faktischen Baugebiets noch das Umschlagen von Quantität in Qualität dargelegt sind. • Rücksichtnahmegebot, Verkehrsauswirkungen und Artenschutzfragen können im Nachbarrechtsstreit nur berücksichtigt werden, soweit sie nachbarrechtsrelevant substantiiert dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Mehrfamilienhausprojekt • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im baurechtlichen Nachbarstreit ist unbegründet. • Ein allgemeiner Gebietsgewährleistungsanspruch besteht innerhalb des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs nicht. • Ein Anspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wegen Übermaß des Vorhabens kommt nicht in Betracht, wenn weder die Voraussetzungen eines faktischen Baugebiets noch das Umschlagen von Quantität in Qualität dargelegt sind. • Rücksichtnahmegebot, Verkehrsauswirkungen und Artenschutzfragen können im Nachbarrechtsstreit nur berücksichtigt werden, soweit sie nachbarrechtsrelevant substantiiert dargelegt sind. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen für fünf Mehrfamilienhäuser mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 40 Stellplätzen. Sie rügte, das Vorhaben sei zu Unrecht im Außenbereich genehmigt oder jedenfalls im Innenbereich im Maß der baulichen Nutzung überdimensioniert. Weiter machte sie geltend, das Projekt verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung und unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten, führe zu unzumutbaren Verkehrsauswirkungen und mindere den Grundstückswert erheblich. Zudem bezweifelte sie die Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Vorgaben. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden. • Zum Gebietsgewährleistungsanspruch: Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nur für Eigentümer desselben Baugebiets nach Baunutzungsverordnung bzw. desselben faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB; innerhalb des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs besteht kein allgemeiner Gebietsgewährleistungsanspruch. • Die Rüge, das Vorhaben sei im Innenbereich wegen Übermaßes unzulässig (»Quantität in Qualität«), ist nicht substantiiert dargelegt; die Voraussetzungen für ein Umschlagen von Quantität in Qualität liegen nicht vor und sind nicht hinreichend aufgezeigt. • Ein Abwehranspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wegen des Umfangs des Vorhabens scheidet mangels Darlegung eines faktischen Baugebiets aus. • Der behauptete Anspruch zum Erhalt einer Gebietsprägung ist nicht substantiiert; selbst wenn ein solcher weitergehender Anspruch bestehen sollte, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. • Die Einwendungen nach dem Rücksichtnahmegebot (erdrückende Wirkung, Einsichtnahmemöglichkeiten) sind vom Verwaltungsgericht bereits eingehend geprüft und die Antragstellerin hat diese Erwägungen nicht ausreichend widerlegt. • Verkehrsbeeinträchtigungen durch Lärm oder Parksuchverkehr wurden nicht in einer nachbarrechtsrelevanten Weise substantiiert dargelegt. • Eine behauptete Grundstückswertminderung ist im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit rechtlich ohne Bedeutung. • Artenschutzbehauptungen sind für die nachbarrechtliche Entscheidung unbeachtlich, soweit keine nachbarrechtsrelevante Darlegung erfolgt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Die Baugenehmigung zur Errichtung der fünf Mehrfamilienhäuser bleibt vorläufig wirksam, weil die geltend gemachten nachbarrechtlichen Einwände nicht hinreichend substantiiert sind. Weder ein allgemeiner Gebietsgewährleistungsanspruch noch ein Abwehranspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist ersichtlich. Auch das Gebot der Rücksichtnahme, vermeintliche Verkehrsauswirkungen und Artenschutzbedenken begründen keinen nachbarrechtlich relevanten Verhinderungsgrund.