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Beschluss

2 A 141/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0414.2A141.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Beruhen des Urteils auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 2 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 3 Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2019 zum Neubau von 5 Mehrfamilienhäusern (36 WE) mit Tiefgarage aufzuheben, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Baugenehmigung verletze nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin nicht. Einen allgemeinen (über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden) Schutzanspruch darauf, die Zulassung eines im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abzuwehren, bestehe für die Nachbarn nicht, so dass offenbleiben könne, ob das Wohnbauvorhaben seiner Art nach dort zulässig sei. Auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dieser beziehe sich nicht auf Vorhaben im Außenbereich und im unbeplanten Innenbereich bei Vorliegen eines (faktischen) Baugebietes nur auf die Art, nicht aber auf das Maß der baulichen Nutzung. Ein Verstoß hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liege hier nicht vor. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handele es sich um Wohnnutzung und der Gebietsgewährleistungsanspruch begründe kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs. Hierbei könne dahinstehen, ob ein solcher, in seinem Schutzgehalt über den allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch hinausgehender Anspruch überhaupt anzuerkennen sei, weil jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Beidem Bauvorhaben handele es sich um 5 zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Staffelgeschoss und je 6 bzw. 8 Wohneinheiten. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei typischer Nutzung in einem reinen Wohngebiet störend wirken könnten, seien nicht erkennbar. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gehe weder eine erdrückende Wirkung aus noch führe es zu einer unzumutbaren Verschattung. Ein solcher Verstoß scheide regelmäßig auch aus planungsrechtlicher Sicht aus, wenn, wie vorliegend, die landesrechtlichen Abstandsvorschriften gemäß § 6 BauO NRW eingehalten würden. Die Beachtung dieser Abstandsvorschriften rechtfertige in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die in diesen Vorschriften verfolgten Regelungsziele zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht würden. Außergewöhnliche Umstände lägen hier nicht vor. Etwaige Einsichtnahmemöglichkeiten müssten in bebauten Gebieten regelmäßig hingenommen werden. Die von der Tiefgarage zu erwartenden Lärm- und Schadstoffimmissionen seien nicht zu Lasten der Klägerin rücksichtslos. Die Zufahrt zur Tiefgarage grenze nicht an das Grundstück der Klägerin an. Ihre Erwartung, das Nachbargrundstück werde nicht bebaut sei nicht schützenswert. Einer etwaigen Grundstückswertminderung komme im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit keine rechtliche Bedeutung zu. Die Vorschriften, die Belange des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regelten und eine Verunstaltung der Landschaft verböten, dienten ausschließlich öffentlichen Belangen und vermittelten keinen Drittschutz, so dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Schutz von Fledermaus- und Vogelarten berufen könne. 7 Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 8 Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den nachbarschützenden Charakter des Rücksichtnahmegebots nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 – verkannt. Sie hebt unter Bezugnahme auf diese Entscheidung insbesondere hervor, dass "im Gebot des Einfügens das objektivrechtliche Gebot enthalten [sei], auf schutzwürdige Nachbarinteressen Rücksicht zu nehmen". Das Verwaltungsgericht habe insoweit in der Subsumtion "mit dürren Worten und nichtssagend" lediglich erwähnt, dass das Vorhaben nicht rücksichtslos sei, und sei auch nicht darauf eingegangen, ob das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot "durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung ausgeführt wird oder nicht." Damit werden ernstliche Zweifel im oben genannten Sinne nicht dargetan. 9 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für das Rücksichtnahmegebot nicht darauf ankommt, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB bzw. § 34 BauGB objektivrechtlich rechtswidrig ist. § 35 BauGB bzw. § 34 BauGB kommt gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. 10 Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 – 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2 f. 11 Die von der Zulassungsbegründung zitierte Passage hat erkennbar nicht die Bedeutung, die die Klägerin ihr beimessen möchte, da ein solches Verständnis auf eine Verobjektivierung des nachbarlichen Rechtsschutzes insbesondere von Privatpersonen hinausliefe. In der Sache hat das Verwaltungsgericht auf S. 6 f. des Urteils zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Einhaltung der in § 6 BauO NRW geforderten Abstandsflächen keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung bzw. eine für die Klägerin unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück bestünden. Dabei hat es mindestens gut nachvollziehbar auch darauf abgestellt, dass das Grundstück der Klägerin nur an zwei der fünf Baugrundstücke grenze und das nächstgelegene Haus 4 zu ihrem Wohnhaus einen Mindestabstand von 12,50 m, das Haus 5 sogar einen von 25 m einhält. Im Übrigen trete das Wohnhaus der Klägerin mit einer (First-)Höhe von ca. 9,0 m kaum hinter der Firsthöhe der Neubauvorhaben von 9,49 m zurück. Einsichtnahmemöglichkeiten seien in bebauten Gebieten regelmäßig hinzunehmen. Warum diese Einschätzung Zweifeln ausgesetzt sein sollte, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise entnehmen. 12 Gleiches gilt für die Frage, warum das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sein sollte, die tatsächlichen Verhältnisse anhand des Karten- und Bildmaterials ohne Durchführung eines Ortstermins zu beurteilen. Insoweit ist geklärt, dass es ausreichen kann, sich z. B. zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich allein auf aussagekräftiges Kartenmaterial zu stützen, wenn etwa die geographischen Verhältnisse (Entfernungen, Grundstücksgrößen) bereits für sich genommen derart eindeutig sind, dass sie dem mit der Materie vertrauten Tatsachengericht eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu geben vermögen. 13 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 46 = juris Rn. 22. 14 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Zulassungsbegründung geht im Kern nicht über die Behauptung hinaus, es stelle eine "nicht zu duldende Rücksichtslosigkeit dar, wenn sich nun Mehrfamilienhäuser quasi halbkreisförmig um benachbarte Wohnhäuser platzieren, um die begünstigte Lage am Rande des Außenbereichs für die Nachbarn zu beseitigen und für sich selbst in Anspruch zu nehmen". Diese Annahme trifft aber – jedenfalls soweit es das Grundstück der Klägerin betrifft – so nicht zu. Nördlich und südlich des Wohnhauses der Klägerin sind bereits zweigeschossige Wohnhäuser "platziert" und ein Anspruch auf Beibehaltung einer begünstigten "Lage am Rande des Außenbereichs" lässt sich aus dem Rücksichtnahmegebot – regelmäßig, und so auch hier – nicht ableiten. 15 Soweit die Klägerin sich auf eine Einschätzung des Landrats des Rhein-Kreises Neuss als Untere Naturschutzbehörde vom 11. März 2019 beruft und daraus herleiten will, dass sich das Vorhaben teilweise im Außenbereich befindet, folgt daraus jedenfalls für die hier allein entscheidende Frage, ob nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin verletzt sind, nichts anderes: Der genannten Stellungnahme vom 11. März 2019 war beigefügt eine Anlage, die sich im Genehmigungsvorgang – wenn auch an anderer Stelle (Blatt 12 des Vorgangs BG-635/2018, Band II = Beiakte Heft 5) – befindet. Der von der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang angesprochene Plan aus Band I des Vorgangs BG-635/2018 (= Beiakte Heft 3) betrifft dagegen allein die Frage, ob Teile des deutlich weiter südlich gelegenen Flurstücks 416 aus dem Landschaftsschutz entlassen werden sollen, die in der genannten Stellungnahme vom 11. März 2019 an anderer Stelle erwähnt wird und um die es hier ersichtlich nicht geht. Ob und ggf. wie im Einzelnen der Landrat des Kreises O. seine Auffassung zur Innen- bzw. Außenbereichslage geändert hat, wie die Zulassungsbegründung offenbar der Niederschrift über die 33. Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften der Beklagten vom 1. Oktober 2019 entnehmen will, kann offenbleiben, zumal diese für den Senat ohnehin nicht bindend wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass angesichts der o. g. Grundsätze nicht erkennbar ist, wie sich selbst eine teilweise Erstreckung des Vorhabens (Haus 3 bzw. 5) um wenige Meter in den Außenbereich hinein hier in rechtserheblicher Weise zu Lasten der Klägerin auswirken könnte, zumal sich dieser Teil des Vorhabens damit weiter vom klägerischen Grundstück entfernen würde. Von daher kommt es hier nicht darauf an, ob und ggf. wie sich der Umstand auswirken könnte, dass das klägerische Grundstück selbst bei Erteilung der Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung vom 27. Dezember 1984 als im Außenbereich liegend angesehen wurde. 16 Die Zulassungsbegründung trägt ferner vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei Wahrung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, liefe letztlich darauf hinaus, dass es nie zu einer Rücksichtslosigkeit kommen könne, egal ob sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung einfüge bzw. ob und welche Immissionen es verursacht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße insoweit gegen Denkgesetze. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. 17 Dies gilt schon deshalb, weil der gedankliche Ansatz so nicht zutrifft. Denn die Annahme gilt von vornherein nur dort, wo sich die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts und des Rücksichtnahmegebotes decken, was etwa bei Immissionen nicht der Fall sein muss. Im Übrigen rechtfertigt die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen (nur) in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, BRS 85 Nr. 128 = juris Rn. 43, und (nachfolgend) BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50/17 -, BRS 86 Nr. 118 = juris Rn. 4. 19 An dieser Regel hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und dabei auch klar gesehen, dass es hiervon auch Ausnahmen geben kann, deren Vorliegen aber anhand der Umstände des Einzelfalls aus den genannten Gründen verneint. Das Rücksichtnahmegebot ist auch insoweit keine allgemeine Billigkeitsregel, um die grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidung nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, BRS 85 Nr. 128 = juris Rn. 43 f. 21 Dass hier ein derartiger Ausnahmefall vorliegen sollte, zeigt aber auch die Zulassungsbegründung nicht – erst recht nicht substantiiert – auf. 22 Ergänzend wird auf den – auch im angegriffenen Urteil mehrfach genannten – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 15. April 2020 (7 B 287/20, juris) Bezug genommen. 23 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. 24 Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 A 292/19 -, juris Rn. 6. 26 Bereits daran lässt es der Zulassungsantrag fehlen, wenn er insoweit allein pauschal ausführt, das Verwaltungsgericht habe es "unterlassen, bei der Prüfung der ausreichenden Rücksichtnahme auch den vorhandenen Bestand an Baulichkeiten in der Nachbarschaft in den Blick zu nehmen." Unabhängig davon liegt eine Abweichung von der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - aus den unter 1. genannten Gründen auch nicht vor. 27 3. Die "Ergänzungen zum Sachverhalt" lassen – ungeachtet der Frage, ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich diese Passagen zu Eigen gemacht haben – rechtserhebliche Aspekte, die für die geltend gemachten Zulassungsgründe von Bedeutung sein könnten, nicht erkennen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich förderlich zur Sache eingelassen hat. 29 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).