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Urteil

1 A 1205/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufserkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Nr. 2108 BKV ist abzulehnen, wenn die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und bandscheibenbedingter Erkrankung fehlt. • Die Anzeige einer Berufskrankheit muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG erfolgen; war die Erkrankung spätestens am 24.08.2009 diagnostiziert, begann die Zweijahresfrist und eine Meldung am 14.08.2012 war zu spät. • Bei der Beurteilung der Verursachung sind die Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung maßgeblich; insbesondere sind topographische, morphologische und klinische Befunde gesamthaft zu werten. • Gerichtliche Gutachten, die die Konsensempfehlungen nachvollziehbar anwenden, sind verwertbar; Mängelrügen des Betroffenen sind substantiiert darzulegen und vom Senat zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis und mangelnder ursächlicher Zusammenhang verhindern Anerkennung als Berufskrankheit • Eine Berufserkrankung nach § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Nr. 2108 BKV ist abzulehnen, wenn die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen beruflichen Belastungen und bandscheibenbedingter Erkrankung fehlt. • Die Anzeige einer Berufskrankheit muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG erfolgen; war die Erkrankung spätestens am 24.08.2009 diagnostiziert, begann die Zweijahresfrist und eine Meldung am 14.08.2012 war zu spät. • Bei der Beurteilung der Verursachung sind die Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung maßgeblich; insbesondere sind topographische, morphologische und klinische Befunde gesamthaft zu werten. • Gerichtliche Gutachten, die die Konsensempfehlungen nachvollziehbar anwenden, sind verwertbar; Mängelrügen des Betroffenen sind substantiiert darzulegen und vom Senat zu prüfen. Der Kläger, verheirateter Bundesbeamter und ehemaliger Postbetriebsassistent, begehrt die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Berufserkrankung der Wirbelsäule (Nr. 2108 BKV). Seit 2008 bestanden Bandscheibenbefunde an Hals- und Lendenwirbelsäule; MRTs 2009 zeigten einen L4/5-Prolaps. Der Kläger war über Jahre beim Postdienst mit regelmäßigem Heben, Tragen und vielen Ein-/Aussteigevorgängen tätig; eine Arbeitsplatzexposition ergab rund 22,62 bis 24,88 MNh. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung 2014 ab; der Kläger klagte erfolglos erstinstanzlich. Das VG berief sich auf ein orthopädisches Gutachten, das Berufskrankheit verneinte. Der Kläger rügte Gutachtensfehler und berief sich auf Fristhemmung; er wurde 2015 wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 31 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. der BKV sowie die Meldefristen des § 45 BeamtVG; Fristregelungen gelten auch für Berufskrankheiten durch kumulative Einwirkungen. • Die Zweijahresmeldefrist begann spätestens mit der sicher diagnostizierten bandscheibenbedingten Erkrankung am 24.08.2009 und lief am 23.08.2011 ab; die Meldung vom 14.08.2012 war damit verspätet, ohne dass ein gerechtfertigter Hinderungsgrund vorlag. • Materielle Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG sind bindend und können nicht aus Fürsorgegründen zugunsten des Beamten außer Kraft gesetzt werden; Wiedereinsetzung in die Frist kommt nicht in Betracht. • Unabhängig von der Fristversäumnis fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Ursachenzusammenhangs zwischen den beruflichen Belastungen und der Lendenwirbelsäulenerkrankung nach den Konsensempfehlungen; hierfür sind topographische, morphologische und klinische Befunde gesamthaft zu werten. • Das gerichtlich eingeholte orthopädisch-sozialmedizinische Gutachten beurteilte die Bild- und Klinikbefunde nach den Konsensempfehlungen nachvollziehbar und gelangte zu den Konstellationen (B5/B6), bei denen ein konsensualer Ursachenzusammenhang nicht nachgewiesen ist; die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das Gutachten sind nicht ausreichend, um dessen Verwertbarkeit oder Ergebnis in Frage zu stellen. • Die arbeitsplatzbezogene Belastungsdosis nach dem Mainz‑Dortmunder‑Modell liegt nahe an relevanten Orientierungswerten, begründet jedoch bei fehlenden spezifischen morphologischen Voraussetzungen allein keine hinreichende Kausalitätsüberzeugung. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Berufskrankheit und des ursächlichen Zusammenhangs; diese erforderliche Überzeugung konnte der Senat nicht gewinnen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die begehrte Anerkennung einer Berufserkrankung der Wirbelsäule nach § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. Nr. 2108 BKV ist nicht gegeben, weil der Kläger die Berufskrankheit nicht fristgerecht nach § 45 BeamtVG angezeigt hat und außerdem die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Belastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule fehlt. Gerichtliche Sachverständigengutachten, die die Konsensempfehlungen sachgerecht anwenden, sind hierfür maßgeblich; die vorgelegten Befunde lassen eine solche Kausalitätsattribuierung nicht zu. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.