Urteil
1 A 612/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.1A612.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 3. Oktober 1962 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung– seit Juli 2002 als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) – im Dienst der Beklagten. Am 1. Oktober 1991 wurde er im Dienst Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls. Laut Dienstunfallanzeige vom 4. Oktober 1991 sei der Kläger von zwei maskierten Männern mit vorgehaltener Pistole daran gehindert worden, das Postamt M. 7 zu verlassen. Im Postamt seien ihm die Hände mit Klebeband auf dem Rücken verschnürt worden. Gleichzeitig habe er mehrere Schläge mit der Pistole auf Kopf und Schulter erhalten. Der Kläger habe Platzwunden am Kopf und Prellungen an der Schulter erlitten. Als Nachwirkungen der Schläge habe er starke Kopfschmerzen und Schmerzen in Schulterbereich verspürt. Infolge des Überfalls war der Kläger vom 2. Oktober 1991 bis zum 14. Dezember 1991 sowie vom 28. Januar 1992 bis zum 9. März 1992 dienstunfähig. In der Folgezeit befand sich der Kläger wiederholt in stationärer, zum Teil mehrmonatiger Behandlung in verschiedenen Kliniken. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fahrtkostenerstattung für einen Aufenthalt in der Klinik X. legte der Kläger dem Sozialamt der Deutschen Bundespost am 25. November 1991 eine Bescheinigung dieser Klinik vom 20. November 1991 vor, in der eine „depressive Neurose“ diagnostiziert wurde. Zwischen den Behandlungen war er – mit Einschränkungen – im Dienst. Ferner litt der Kläger unter Alkoholsucht und entwickelte einen Hang zu pathologischem Spielen. Unter dem 20. März 2000 teilte die Betriebliche Sozialberatung E. der Deutschen Post AG der Unfallkasse Post und Telekom mit: Der Kläger habe angegeben, seit dem Ereignis aus Oktober 1991 mit seinem Leben „nicht mehr richtig fertig zu werden“. Seine Ehe sei geschieden worden. Er habe sich auch mehrfach in stationärer psychotherapeutischer Behandlung befunden. Ferner sei er wegen Suchtmittelabusus in verschiedenen Fachkliniken gewesen, so seit dem 24. Februar 2000 in der Klinik M1. . Der Kläger befürchte, dienstunfähig zu werden, und bitte, die Erkrankungen als Folge des Dienstunfalles anzuerkennen. Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Unfallkasse Post und Telekom mit Bescheid vom 16. August 2000 wegen des am 1. Oktober 1991 erlittenen Dienstunfalls für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 11. Juni 1992 einen Unfallausgleich nach Maßgabe eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Im Widerspruchsverfahren verlängerte die Beklagte den Unfallausgleich im Vergleichswege bis zum 14. November 1992. Ausweislich eines Formblatts zur Ermittlung eines persönlichen Zeitzuschlags hatte der Kläger im März 2008 einen Grad der Behinderung von 60 vom Hundert. Als Art der Leistungsminderung war angegeben: „Probleme mit dem Bewe-gungs-/Stützapparat, Knie-OP und Bandscheibenvorfall führen zu Einschränkungen beim Stehen und Gehen am Arbeitsplatz.“ Ab dem 10. April 2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Nach der Bescheinigung des Chefarztes Dr. med. T. , Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie, Rehabilitative und Physikalische Medizin, vom 7. August 2008 befand sich der Kläger vom 7. August 2008 bis zum 28. August 2008 zur stationären Anschlussheilbehandlung in der Klinik M2. (Orthopädische Rehabilitationsklinik) in T1. . Vom 17. November 2008 bis zum 3. Januar 2009 nahm der Kläger – noch dienstunfähig erkrankt – auf eigenen Antrag an einer stufenweisen Wiedereingliederung für eine Schaltertätigkeit teil. In diesem Zusammenhang fand eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den damaligen Betriebsarzt der Deutschen Postbank AG, Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. H. , statt. In der Zeit vom 2. Juni 2009 bis zum 5. Juli 2009 fand eine weitere von Dr. H. befürwortete Wiedereingliederungsmaßnahme statt. Ab Anfang Juni 2010 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt. Vom 9. Juni 2010 bis 18. August 2010 befand er sich in stationärer psychotherapeutischer Behandlung in der Klinik M1. , Abteilung Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin. Die ärztlich empfohlene weitere stufenweise Wiedereingliederung des Klägers sollte ab dem 1. September 2010 bis zum 10. Oktober 2010 stattfinden. Der Kläger brach diese Maßnahme am 13. September 2010 aus gesundheitlichen Gründen ab. Daraufhin wurde ein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. Der Betriebsarzt Dr. H. untersuchte den Kläger im Auftrag des Vorstands der Deutschen Postbank AG am 11. Oktober 2010 auf seine Dienstfähigkeit. In dem – nach Auswertung und Würdigung ihm vorliegender Fremdbefunde erstellten – Zurruhesetzungsgutachten vom 13. Oktober 2010 befand Dr. H. den Kläger aus ärztlicher Sicht als dauernd dienstunfähig und teildienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG. Als „Zurruhesetzungsdiagnose“ gab Dr. H. an: „Verschleiß der Wirbelsäule und der große Gelenke, künstliches Kniegelenk rechts“. Als „Diagnosen“ führte er auf: „Verschleißleiden LWS und HWS, Wirbelsäulensyndrom; Polyarthrose, künstliches Kniegelenk rechts; Depressive Störung“. Unter dem 26. Oktober 2010 teilte der Vorstand der Deutschen Postbank AG dem Kläger die Absicht mit, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, und gab ihm Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Wegen der Dienstunfähigkeit wurde auf die Untersuchung durch den Betriebsarzt Dr. H. und dessen Gutachten Bezug genommen. Weder der Kläger noch der beteiligte Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung erhoben hiergegen Einwendungen. Im November 2010 bat der Kläger Dr. H. um eine Nachbegutachtung, damit er unfallbedingt in den Ruhestand versetzt werden könne. Dr. H. leitete dies an den Vorstand der Deutschen Postbank AG weiter mit dem Bemerken, es bedürfe hierzu der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens. Mit Bescheid des Vorstandes der Deutschen Postbank AG – Zentrale – vom 10. Januar 2011 wurde der Kläger ohne Angabe weiterer Gründe mit Ablauf des 31. Januar 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Festsetzungsbescheid vom 19. Januar 2011 setzte die Deutsche Post AG (SNL HR Deutschland, Versorgungscenter) die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 70,24 % und unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags von 10,8 % sowie eines Unterschiedsbetrages für zwei Kinder auf eine Höhe von monatlich 1.807,30 Euro fest. Mit Bescheid vom 26. April 2011 lehnte es die Deutsche Post AG ab, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren. Zur Begründung führte sie an, nach Auswertung der bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten und Unterlagen könnten die unfallbedingten Befunde nicht als wesentlich mitwirkende und damit rechtlich relevante Ursachen für die Dienstunfähigkeit angesehen werden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13. April 2012 zurückgewiesen. Es fehle an der erforderlichen Kausalität des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Wesentlicher Grund für die vorzeitige Zurruhesetzung seien die körperlichen Beeinträchtigungen im Bewegungs- und Stützapparat des Klägers gewesen. Die im Zurruhesetzungsgutachten mitdiagnostizierten depressiven Störungen fänden nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten ihre Ursache im Übrigen nicht in dem Dienstunfall aus dem Jahre 1991, sondern in unfallfremden Umständen. Am 11. Mai 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, während des Raubüberfalls vom 1. Oktober 1991 habe er gefesselt und geknebelt mit anhören müssen, wie einer der Täter den anderen aufgefordert habe, ihn zu ermorden. Unter den Folgen dieses Erlebnisses, das nicht normal zu bewältigen sei und sein ganzes späteres Leben negativ beeinflusst habe, leide er bis heute. So habe er bis heute Angstzustände, Schweißausbrüche und Albträume. Sowohl seine Scheidung als auch die Entwicklung seiner Alkoholsucht, die im Wege der Suchtverlagerung im Jahr 1997 durch eine Spielsucht abgelöst worden sei, seien Folgen des Raubüberfalls gewesen. Vor dem Raubüberfall habe er ein altersentsprechendes Trinkverhalten an den Tag gelegt und nicht geraucht. Denke man sich die als Zurruhesetzungsdiagnose angeführten orthopädischen Probleme hinweg, wäre er allein aufgrund der Folgen des Raubüberfalls dienstunfähig. Im Übrigen beruhe das Zurruhesetzungsgutachten auf falschen Voraussetzungen. In dem Gutachtenauftrag sei angegeben worden, Dienstunfälle seien nicht bekannt. Dr. H. habe ihn nur oberflächlich untersucht und seinen Hinweis auf den Raubüberfall und dessen Folgen nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2012 zu verpflichten, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, die Klage sei bereits wegen des vergleichsweise festgestellten Abschlusses des Dienstunfalls unbegründet. Jedenfalls stehe dem Anspruch entgegen, dass in dem Zurruhesetzungsgutachten von Dr. H. als Zurruhesetzungsdiagnose allein orthopädische Erkrankungen genannt worden seien, nicht aber die in dem Gutachten ebenfalls angesprochene depressive Störung. Der Raubüberfall könne allenfalls eine Gelegenheitsursache für die aktuellen – 20 Jahre später – bestehenden psychischen Probleme des Klägers darstellen. Der Kläger habe bereits vor dem Überfall eine labile Persönlichkeitsstruktur aufgewiesen, aufgrund derer die latent vorliegende Alkohol‑ und Spielsucht so leicht ansprechbar gewesen sei, dass auch ein anderes Ereignis, wie zum Beispiel die Ehescheidung, letztlich zu diesem Erfolg geführt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 BeamtVG seien nicht erfüllt. Die Dienstunfähigkeit des Klägers, die zu seiner Zurruhesetzung geführt habe, sei nach dem für das Dienstunfallrecht geltenden Ursachenbegriff nicht – als wesentliche Ursache – auf den Dienstunfall vom 1. Oktober 1991 zurückzuführen. Diese Bewertung stütze sich insbesondere auf die von dem Betriebsarzt Dr. H. in seinem „Zurruhesetzungsgutachten“ angegebene „Zurruhesetzungsdiagnose“, die sich ausschließlich auf Krankheiten des orthopädischen Fachgebiets beziehe. Dass bei dem Kläger auch ein psychisches Leiden in Form einer depressiven Störung bestanden habe, habe Dr. H. in seinem Gutachten mit berücksichtigt, nämlich etwa bei den „Diagnosen“ mit angeführt. Er habe dieses Leiden aber offenkundig nicht als Ursache für die Dienstunfähigkeit eingestuft. Den weiteren in dem Verfahren vorliegenden medizinischen Stellungnahmen sei eine ausdrückliche oder inhaltliche Aussage dahin, dass der Kläger als Folge des Raubüberfalls in der Postfiliale dienstunfähig geworden wäre, ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass teilweise ein Zusammenhang zwischen dem Überfall und den psychischen Beschwerden des Klägers dargestellt werde, reiche hierfür nicht aus. Vor diesem Hintergrund habe auch kein Anlass bestanden, den Sachverhalt etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 28. April 2016 zugelassenen Berufung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden. Die in dem Zurruhesetzungsgutachten dargestellten orthopädischen Diagnosen hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht zu seiner Dienstunfähigkeit geführt. Dieses Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es werde an keiner Stelle erläutert, wie sich die Diagnosen im Einzelnen auf die Fähigkeit auswirkten, dienstliche Verrichtungen durchzuführen. Demzufolge hänge auch die Bewertung „dauernde Dienstunfähigkeit und Teildienstunfähigkeit“ in der Luft. Die festgestellten orthopädischen Verschleißleiden, die so oder ähnlich bei vielen älteren Menschen vorlägen, führten üblicherweise nicht zu einem solchen Ergebnis. Hinzu komme, dass der Betriebsarzt kein Facharzt auf orthopädischem Gebiet sei und er ihn auch gar nicht näher untersucht habe. Er habe ihn lediglich gefragt, ob er zur Ruhe gesetzt werden „wolle“. Das habe er bejaht, weil er sich aufgrund der psychischen Probleme nicht dienstfähig gefühlt habe. Er sei im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand tatsächlich dienstunfähig gewesen. Dies habe allerdings auf einem psychischen Leiden beruht, das durch den Dienstunfall vom 1. Oktober 1991, den bewaffneten Raubüberfall im Postamt M , verursacht worden sei. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Dienstunfall aus 1991 sei nicht für die fast 20 Jahre danach erfolgte Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit ursächlich gewesen. Dr. H. sei als Facharzt für Arbeitsmedizin, befugt und befähigt gewesen, die Auswirkungen gesundheitlicher Störungen auf die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben zu beurteilen. Er habe in seinem Gutachten zahlreiche orthopädische Erkrankungen des Klägers aufgelistet. Die Behauptung des Klägers, er sei von Dr. H. gar nicht untersucht worden, sei unrichtig. Dieser habe vielmehr – in dem Gutachten dokumentiert – eine umfangreiche Anamnese durchgeführt. Das Attest des Orthopäden C. -M4. sei erst ca. drei Jahre nach der Zurruhesetzung erstellt worden und spreche in Bezug auf den Kläger auch von „Einschränkungen“. Unbeschadet der ungünstigeren Prognose des Dr. H. könne in der Zwischenzeit – etwa durch den Wegfall der belastenden Berufstätigkeit bedingt – durchaus auch eine Besserung eingetreten sein. Dass die Alkoholsucht und die Spielsucht des Klägers in einem erheblichen Umfang erst mit dem in Rede stehenden Dienstunfall begonnen hätten bzw. wesentlich durch diesen (mit) verursacht worden seien, sei bei einer umfassenden Auswertung einschlägiger Aussagen in den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen zu verneinen, jedenfalls nicht eindeutig. Entsprechendes gelte für die psychischen Probleme des Klägers und deren Ursachen. Ferner sei der erweckte Eindruck unzutreffend, der Kläger sei bald nach dem Dienstunfall nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Dienstpflichten nachzukommen. Bis kurz vor seiner Zurruhesetzung sei er vielmehr beruflich erfolgreich gewesen und etwa im Jahr 2002 noch befördert worden. Mit Urteil vom 16. September 2020 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Der Bescheid der Deutschen Post AG – Service Niederlassung Human Resources Deutschland – vom 26. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2012 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger sei nicht „infolge“ seines Dienstunfalls vom 1. Oktober 1991 dienstunfähig geworden und „deswegen“ in den Ruhestand versetzt worden. Die Frage, welche konkrete(n) Erkrankung(en) zur Dienstunfähigkeit geführt hätten und damit Grund der Zurruhesetzung sei(en), bestimme sich danach, auf welche Erkrankung(en) der Dienstherr im Zurruhesetzungsverfahren seine Annahme gestützt habe, der Beamte sei wegen Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze zur Ruhe zu setzen. Die Versorgungsbehörde könne nicht eigenständig prüfen, welche Erkrankungen des Klägers die Annahme rechtfertigten, der Beamte sei dienstunfähig. Sie sei insoweit an die bestands- oder rechtskräftige Einschätzung der zuständigen Behörde im Zurruhesetzungsverfahren gebunden. Die Bindungswirkung des Zurruhesetzungsbescheides erstrecke sich inzident auch auf den Grund der Zurruhesetzung als dessen unselbstständiger Teil. Zum Grund der Zurruhesetzung gehörten im Fall der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auch der konkrete körperliche Zustand oder die konkreten gesundheitlichen Gründe wegen dessen oder derer der Beamte – nach der Einschätzung der zuständigen Behörde – im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Nach diesem Maßstab fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung des Klägers. Der Kläger sei nicht (auch) wegen der – auch vom Betriebsarzt Dr. H. diagnostizierten – depressiven Störung oder eines anderen sich aus den aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen ergebenden psychischen Leidens, die der Kläger auf den Dienstunfall zurückführe, in den Ruhestand versetzt worden, sondern allein und bestandskräftig wegen orthopädischer Verschleißleiden. Zwar seien in der Zurruhesetzungsverfügung vom 10. Januar 2011 die Gründe der Dienstunfähigkeit nicht näher angeführt. Dort werde aber ausdrücklich an die Ankündigung der Versetzung in den Ruhestand vom 26. Oktober 2010 angeknüpft, in der die Dienstunfähigkeitsuntersuchung vom 11. Oktober 2010 durch den Betriebsarzt Dr. H. und dessen darüber erstattetes Gutachten in Bezug genommen worden seien. Dieses Gutachten nenne als „Zurruhesetzungsdiagnose“ allein die Gesundheitsbeeinträchtigungen „Verschleiß der Wirbelsäule und der großen Gelenke, künstliches Kniegelenk rechts“. Die „depressive Störung“ des Klägers sei dagegen ausdrücklich nicht bei der „Zurruhesetzungsdiagnose“, sondern – unter anderem – nur in der weiteren Rubrik „Diagnosen“ aufgeführt. Der Senat sei– letztlich aus denselben systematischen Gründen wie die Versorgungsbehörde – im versorgungsrechtlichen Verfahren gehindert, den vom Dienstherrn im Zurruhesetzungsbescheid bestandskräftig für maßgebend erachteten Grund der Zurruhesetzung nachträglich zu ändern oder auszutauschen. Gegen dieses dem Kläger am 29. September 2020 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Oktober 2020 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Post AG, Service Niederlassung Human Resources Deutschland, Versorgungscenter, vom 26. April 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. April 2012 sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2014 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 zu verpflichten, dem Kläger Unfallruhegehalt wegen Dienstunfallfolgen des Ereignisses vom 1. Oktober 1991 zu gewähren. Die Beklagte hat die angefochtene Urteile verteidigt und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 16. September 2020 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, weil es die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und nicht die zum Zeitpunkt des Dienstunfalls gültige Rechtslage angewendet habe. Maßgeblich sei § 36 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990. Darüber hinaus verletze das Berufungsurteil Bundesrecht, indem es der Zurruhesetzungsverfügung eine Bindungswirkung für den Anspruch auf Unfallruhegehalt beimesse, die ihr nicht zukomme. Die Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung erstrecke sich lediglich auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d. h. insbesondere darauf, ob die Zurruhesetzung wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgt sei. Die Bindungswirkung umfasse im Falle der Dienstunfähigkeit hingegen nicht die tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Das Berufungsurteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Vergleich aus dem Jahr 2001 sei ungeachtet seiner rechtlichen Zulässigkeit jedenfalls ersichtlich auf Ansprüche auf Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG beschränkt und erstrecke sich nicht auf einen etwaigen und erst später entstehenden Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Ob dem Anspruch des Klägers eine Verletzung von Unfallmeldepflichten entgegenstehe, könne auf der Grundlage der bisher im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Ob die psychischen Beeinträchtigungen, an denen der Kläger im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung gelitten habe, gesondert meldepflichtige Unfallfolgen waren und ob er seiner dann bestehenden Meldepflicht nachgekommen sei, sei von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Daher sei die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Zur weiteren Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Er sei seiner Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen nachgekommen. Er habe eine depressive Neurose als Dienstunfallfolge innerhalb der Zweijahresfrist bei der Beklagten angezeigt. So habe er eine ärztliche Bescheinigung der Klinik X. vom 20. November 1991 eingereicht, aus der sich die Diagnose „depressive Neurose“ ergebe. Die entsprechenden Attestkosten seien von der Dienstunfallfürsorge übernommen worden. Auch finde sich in den Akten die ärztliche Bescheinigung des Dr. S. vom 17. März 1992, in der dargelegt werde, dass er seit dem Überfall unter Angstzuständen und Depressionen leide. Diesbezüglich sei auch bereits eine Anerkennung erfolgt. Auch die Beklagte sehe den Aufenthalt des Klägers in der Klinik X. zur Behandlung von dessen depressiver Neurose als dienstunfallbedingt an. Der Kläger beantragt weiterhin, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat. Danach ist das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (nachfolgend: BeamtVG), die zum Zeitpunkt des Unfalls am 1. Oktober 1991 galt, anzuwenden. Nicht maßgeblich ist hingegen die am 24. Oktober 1990 bekanntgemachte Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich – ausweislich ihrer Einleitung – auf das Beamtenversorgungsgesetz in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bezieht. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Ob diese Voraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind, kann offenbleiben. Selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der Überfall wesentliche Ursache der bei dem Kläger durch Dr. H. in dessen Zurruhesetzungsgutachten diagnostizierten (rezidivierenden) depressiven Störung sowie der durch Dr. Dipl.-Psych. F. -I. festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung ist und diese Erkrankungen ihrerseits im Wesentlichen zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt haben, steht einem Anspruch auf Unfallruhegehalt jedenfalls entgegen, dass der Kläger diese Unfallfolgen weder innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet hat. Diese Fristen sind echte materielle Ausschlussfristen, die der Dienstherr verpflichtend beachten muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2020 – 1 A 1205/18 –, juris, Rn. 55. ff. I. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden (Satz 1). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist (Satz 2). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (gemeint ist hier die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) Unfallfürsorge u. a. nur dann gewahrt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge erst später bemerkbar geworden ist. Diese Meldung muss nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG binnen drei Monaten, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, erfolgen. Adressat dieser Meldung ist ebenfalls der Dienstvorgesetzte oder die für den Wohnort des Berechtigten zuständige untere Verwaltungsbehörde. Die Meldung (selbst) an eine andere Stelle des Dienstherrn – etwa an den Behördenarzt – reicht nicht aus. Die Meldung wird auch dadurch nicht entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris, Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, juris, Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 1 A 450/13 –, juris, Rn. 10. II. Der Kläger hat zwar das Unfallereignis vom 1. Oktober 1991 am 4. Oktober 1991 und damit innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angezeigt. Er hat dabei die (unmittelbar) erlittenen Verletzungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen (Platzwunden am Kopf; Prellungen an der Schulter, starke Kopfschmerzen und Schmerzen in Schulterbereich) als Unfallfolgen benannt. Weitere Unfallfolgen, insbesondere eine (rezidivierende) depressive Störung oder eine posttraumatischen Belastungsstörung, hat der Kläger jedoch weder im Zusammenhang mit der Unfallmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet. Einer solchen Meldung hätte es indes bedurft, weil es sich bei den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen um nicht absehbare (untypische) Folgen der unmittelbar aufgetretenen (Körper)Schäden handelt. In dem Fall, dass – wie hier – Unfallfürsorgeansprüche für Unfallfolgen nicht schon zeitnah nach dem Unfallereignis, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, genügt der geschädigte Beamte den sich aus § 45 BeamtVG ergebenden Meldepflichten nicht notwendig schon dadurch vollständig, dass er den Unfall als solchen innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gemeldet hat. Einzelne – unmittelbare oder mittelbare – Unfallfolgen eines bereits anerkannten Dienstunfalls sind auch für sich genommen meldepflichtig, wenn aus ihnen Unfallfürsorgeansprüche hergeleitet werden sollen und es sich um Unfallfolgen handelt, die von der (fristgerechten) Erstmeldung des Dienstunfalls und/oder der hierauf bezogenen Anerkennungsentscheidung (noch) nicht erfasst wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris, Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, juris, Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris, Rn. 85 ff. m. w. N. Da die streitgegenständlichen Unfallfolgen zu keinem Zeitpunkt (ordnungsgemäß) gemeldet wurden, kann offen bleiben, ob erst innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG angezeigte Unfallfolgen noch berücksichtigt werden können, wenn sie zwar bei der Erstmeldung noch nicht vorlagen, aber noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hätten gemeldet werden können. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die o. a. (untypischen) Unfallfolgen nicht schon mit der Vorlage der Bescheinigung der Klinik X. vom 20. November 1991 im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angezeigt. Die Vorlage dieser Bescheinigung genügt den Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie weder dem Dienstvorgesetzten des Klägers noch der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorgelegt worden ist. Dienstvorgesetzter des Klägers war der Leiter des Postamts E. 1, zuständige untere Verwaltungsbehörde war aufgrund des damaligen Wohnorts des Klägers die Stadt M3. . Ausweislich des Anschreibens vom 25. November 1991, dem die Bescheinigung als Anlage beilag, hat der Kläger das Attest unmittelbar dem Sozialamt der Deutschen Bundespost, Abteilung 2, in U. übersandt. Dieses war zwar Träger der Unfallfürsorge (vgl. Kostenübernahmeerklärung vom 23. Oktober 1991) jedoch weder Dienstvorgesetzter des Klägers noch die zuständige untere Verwaltungsbehörde. Dass das Sozialamt der Deutschen Bundespost dem Kläger in der Folge die begehrten Unfallfürsorgeleistungen erbracht hat, ersetzt nach den o. a. Maßgaben nicht die ordnungsgemäße Meldung der Unfallfolgen an den richtigen Adressaten. Das Fehlen der Meldung bedingt vielmehr umgekehrt die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen. Ungeachtet dessen verhält sich die Bescheinigung auch inhaltlich nicht zu einer depressiven Störung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie bezieht sich lediglich auf eine „depressive Neurose“. Diese Erkrankung unterscheidet sich qualitativ von einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist daher gesondert meldepflichtig. Eine „depressive Neurose“, für die auch gleichsinnig der Begriff der neurotischen Depression oder der Dysthymie verwandt wird, vgl. Tölle, Deutsches Ärzteblatt 1996, 93(41): A-2629 / B-2059 / C-1861, herunterzuladen unter https://www.aerzteblatt.de/app/print.asp?id=3433, ist nach ICD-10 F34.1 eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F33 zu erfüllen. Danach setzt eine „depressive Neurose“ gerade voraus, dass keine depressive Störung vorliegt. Dieser qualitative Unterschied zeigt sich auch in der unterschiedlichen Einordnung der „depressive Neurose“ einerseits und der „depressiven Störung“ andererseits in der ICD-10. Während eine „depressive Neurose“ unter F34.1 geführt wird, ist die „depressive Störung“ unter F33 eingeordnet. Von einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in der Bescheinigung der Klinik X. nicht im Ansatz die Rede. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis des Klägers ins Leere, aus dem Schreiben der Beklagten an Dr. G. vom 27. März 1992 und dem an ihn selbst gerichteten Schreiben vom 16. April 1992 folge, dass die Beklagte eine depressive Neurose als Dienstunfallfolge anerkannt habe. 2. Dasselbe gilt für die ärztliche Bescheinigung des Dr. S. vom 17. März 1992, in der ebenso wenig von einer bei dem Kläger diagnostizierten depressiven Störung und posttraumatischen Belastungsstörung, sondern lediglich von „Angstzuständen und Depressionen“ die Rede ist, unter denen der Kläger „seit dem Überfall auf seine Poststelle“ leide. Soweit Dr. S. „Depressionen“ bescheinigt hat, ist nicht eindeutig, ob damit eine depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33 gemeint ist oder lediglich die „depressive Neurose“, die bereits Gegenstand des Attests der Klinik X. vom 20. November 1991 gewesen ist. Wie oben ausgeführt wird eine depressive Neurose auch als neurotische Depression bezeichnet. Dafür, dass es sich bei den von Dr. S. festgestellten „Depressionen“ um die bereits von der Klinik X. diagnostizierte „depressive Neurose“ handelt, spricht, dass auch in der nur rund zwei Monate später ausgestellten Bescheinigung des Hospitals E. -I1. vom 29. Mai 1992 nur eine „Angstneurose“ attestiert wird. Es liegt nahe, dass sich die Erkrankung des Klägers in diesem Zeitraum nicht qualitativ verändert hatte. Die Bescheinigung erfüllt zudem auch nicht die Anforderungen an eine Anzeige einer Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 BeamtVG. Auf welchem Weg die Bescheinigung Eingang in die Unfallakte des Klägers gefunden hat, ist völlig unklar. Aus den Akten ergibt sich aber jedenfalls nicht sicher, dass der Kläger diese Bescheinigung vorgelegt hat Aus der vorgehefteten Kurzmitteilung ergibt sich lediglich, dass sie durch das Postamt E. an das Sozialamt der Deutschen Bundespost in U. mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden ist. Dementsprechend folgt aus der Akte auch nicht, dass der Kläger seine Erkrankung kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt hat. Dies lässt sich insbesondere auch nicht dem Wortlaut der Bescheinigung selbst entnehmen. Zwar heißt es dort, dass der Kläger „seit dem Überfall auf seine Poststelle unter Angstzuständen und Depressionen“ leide. Dies belegt jedoch lediglich eine zeitliche Koinzidenz des Überfalls und des Auftretens der genannten Erkrankungen nicht aber einen ursächlichen Zusammenhang. 3. Der Entlassungsbericht des Hospitals E. -I1. vom 25. Juni 1992, der Bericht der Fachklinik B. vom 20. Januar 1998, der Befundbericht des Dr. F1. vom 14. März 1998, der Abschlussbericht der C1. -T2. -Klinik, H1. , vom 14. Juli 1999 sowie der Abschlussbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, M1. vom 16. August 2000 sind unmittelbar von den jeweiligen Einrichtungen an die Unfallkasse Post und Telekom in U. übersandt worden und nicht – wie erforderlich – von dem Kläger. Darüber hinaus war die Unfallkasse Post und Telekom – wie ausgeführt – auch nicht der richtige Adressat einer solchen Meldung. 4. Auch das Schreiben vom 28. April 2000, das der Kläger an „Deutsche Post AG, Sozialbetreuung, z. H. Frau T3. , Briefzentrum, 44379 E. “ richtete, genügt nicht den Anforderungen an eine Meldung. Es ist schon nicht an den Dienstvorgesetzten des Klägers adressiert. Nach dessen eigenem Vortrag war zu diesem Zeitpunkt die Postbank AG sein Dienstvorgesetzter. Darüber hinaus entspricht dieses Schreiben nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Meldung. Eine solche setzt jedenfalls voraus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen konkret benannt werden. Das Schreiben vom 28. April 2000 beschränkt sich auf die nebulöse Bemerkung, dass der Dienstunfall „nicht ohne Folgen“ geblieben sei. Eine konkrete Nennung insbesondere einer depressiven Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung fehlt. Der Kläger macht noch nicht einmal deutlich, dass im Vergleich zum Krankheitsbild unmittelbar nach dem Unfall eine qualitative Veränderung eingetreten ist. 5. Mit den weiteren im Jahr 2010 und später vom Kläger im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vorgelegten Attesten wie z. B. dem Abschlussbericht der Klinik M1. vom 26. August 2010 oder der ärztlichen Bescheinigung des Dr. X1. vom 9. November 2010 hat der Kläger ungeachtet des Ablaufs der zehnjährigen Ausschlussfrist schon deshalb seiner Meldepflicht aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht genügt, weil diese Atteste nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist, vorgelegt wurden, vgl. 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Diese Frist begann spätestens am 16. August 2000 zu laufen, als die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie M1. bei dem Kläger anlässlich einer stationären Behandlung vom 24. Februar 2000 bis zum 27. Juli 2000 unter anderem eine depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat. Dass der Kläger diese Erkrankungen bereits damals ursächlich auf den Dienstunfall zurückgeführt hat, folgt aus seinem bereits erwähnten Schreiben vom 28. April 2000 an Frau T3. , betriebliche Sozialbetreuung der Deutschen Post AG in E. , in dem er ausgeführt hat, dass der Dienstunfall „nicht ohne Folgen“ geblieben sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.