Beschluss
7 A 845/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen sind (§124 Abs.2 VwGO).
• Eine Berufungszulassung scheitert, wenn weder materielle noch formelle Illegalität des Gebäudebestands hinreichend dargelegt sind; Umgestaltung schließt Identität mit früherem Bestand aus.
• Voraussetzungen für baurechtlichen Bestandsschutz und für aktive Duldung sind vom Kläger nicht substantiiert aufgezeigt.
• Keine durchgreifenden Ermessensfehler, keine grundsätzlichen Rechtsfragen und keine Divergenz sind dargetan; Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach §154 VwGO, §52, §63 GKG; Streitwert beträgt 58.000 € pro Rechtszug.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen sind (§124 Abs.2 VwGO). • Eine Berufungszulassung scheitert, wenn weder materielle noch formelle Illegalität des Gebäudebestands hinreichend dargelegt sind; Umgestaltung schließt Identität mit früherem Bestand aus. • Voraussetzungen für baurechtlichen Bestandsschutz und für aktive Duldung sind vom Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. • Keine durchgreifenden Ermessensfehler, keine grundsätzlichen Rechtsfragen und keine Divergenz sind dargetan; Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach §154 VwGO, §52, §63 GKG; Streitwert beträgt 58.000 € pro Rechtszug. Der Kläger wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die materielle und formelle Illegalität eines Gebäudebestands festgestellt und offenbar dessen Beseitigung verfügt wurde. Die Beigeladene ist beteiligt, hat jedoch keinen Antrag gestellt. Der Kläger rügt materiellen und formellen Bestandsschutz, eine angebliche aktive Duldung durch die Behörde sowie Verfahrensmängel und Grundsatzfragen. Er beruft sich auf frühere Bausubstanz und geltend gemachte Genehmigungsaspekte sowie auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag. Das Verwaltungsgericht hatte den früheren Gebäudebestand als in wesentlichen Teilen umgestaltet und damit bezüglich Identität und formeller Legalität als nicht fortgeltend angesehen. Zu den Streitwertangaben legte der Kläger Kostenangaben und ein Abrissangebot vor, anhand derer der Senat den Zeitwert und Abrisskosten schätzte. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger vorgebrachten Argumente keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Zur materiellen Illegalität verweist der Senat auf paralleles Verfahren (7 A 844/19) und stellt fest, dass die vorgebrachten Darlegungen dieselben Mängel aufweisen und daher die Feststellungen nicht in Zweifel ziehen. • Zur formellen Illegalität kann sich der Kläger nicht auf eine frühere Legalität berufen, weil der frühere Gebäudebestand in wesentlichen Punkten umgestaltet wurde und damit keine Identität zum jetzigen Bestand besteht. • Voraussetzungen für einen baurechtlichen Bestandsschutz sind nicht hinreichend dargetan; es fehlen konkrete und maßgebende Begründungen, die Anspruch auf Bestandsschutz begründen könnten (§§ zum Bestandsschutz in der bauordnungsrechtlichen Rechtsprechung). • Die Behauptung einer aktiven Duldung durch die Behörde überzeugt nicht; der Kläger verweist auf Kanalanschluss und Hausnummer, doch diese Umstände beruhen teilweise auf Verhalten der Beigeladenen und sind nicht der Beklagten zuzurechnen sowie nicht geeignet, aktive Duldung zu begründen. • Es sind keine durchgreifenden Ermessensfehler dargetan; die Entscheidung, den vollständigen Abriss statt Teilabriss anzuordnen, steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. • Rechtliche Schwierigkeiten der Sache, Grundsatzfragen und Divergenz sind nicht hinreichend aufgezeigt (§124 Abs.2 Nr.2–4 VwGO). Ebenso liegen keine verfahrensrechtlichen Mängel vor; insbesondere war eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines parallel laufenden Legalisierungsverfahrens nicht geboten. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 VwGO sowie §52 Abs.1 und §63 Abs.3 GKG; der Streitwert wurde aus Zeitwert (34.000 €), Abriss-/Entsorgungskosten (23.000 €) und Gebühren (1.000 €) auf 58.000 € geschätzt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag des Klägers war unbegründet, weil er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründet hat. Materielle und formelle Illegalität des Gebäudes wurden vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, da der frühere Gebäudebestand wesentlich umgestaltet ist und kein Anspruch auf Bestandsschutz dargelegt wurde. Auch eine aktive Duldung ist nicht nachgewiesen und es sind keine erheblichen Ermessensfehler oder Verfahrensmängel ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 58.000 € festgesetzt.