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Beschluss

7 A 844/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0512.7A844.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 15.155 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 15.155 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung im Wesentlichen ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteile sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB. Als sonstiges nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den betroffenen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Das Vorhaben beeinträchtige weiterhin auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB komme nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben aber auch deshalb entgegen, weil es einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG bedürfe, die nicht erteilt worden sei. Diese erstinstanzlichen Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Baugrundstück liege im Innenbereich, das Verwaltungsgericht habe einen veralteten Kartenausschnitt zugrunde gelegt, das vorgelagerte Nachbargrundstück sei zum Ort hin hälftig bereits bebaut mit einem Einfamilienhaus und Garage, der Wald schließe als topographisch trennendes Element erst nach seinem Grundstück an. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit besichtigt und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt, dass das in Rede stehende Grundstück nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs ist. Soweit der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Bebauung auf dem östlich angrenzenden Grundstück angreift und namentlich die Darstellung des Baubestands in dem im Tatbestand des Urteils enthaltenen Kartenausschnitt infrage stellt, ist sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Es fehlt an Angaben zur genauen Lage des von ihm angesprochenen Einfamilienhauses mit Garage wie auch an hinreichend konkreten Angaben zum Abstand dieses Hauses zum Gebäude des Klägers. Der in der Zulassungsschrift verwendete Begriff der „Hausbreite“ lässt keine genügend bestimmte Relation zu dem vom Verwaltungsgericht in Metern ermittelten Abstand zum nächsten Gebäude erkennen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger die Darstellung des Baubestands im Tatbestand des Urteils in seinem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 15.2.2019 unbeanstandet gelassen hat. Dass hier nicht der westlich und südlich gelegene Wald die Grenze zum Außenbereich markiert, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zutreffend aufgezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 sowie OVG NRW, Urteil vom 20.4.2016 - 7 A 1366/14 , BauR 2016, 1129 = BRS 84 Nr. 84. Die weiteren Aspekte, die der Kläger geltend macht, um eine Innenbereichslage zu begründen (Lage zum Ortseingangsschild, Anschluss an die Kanalisation, Vergabe einer Hausnummer), sind aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend genannten Gründen im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Danach ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass das sonstige Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB unzulässig ist, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, da es der Darstellung eines Flächennutzungsplans widerspricht und zu einer Zersiedlung des Außenbereichs führt. Dass eine Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange zu befürchten ist, stellt der Kläger nicht infrage. Er beruft sich lediglich auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 BauGB, nach der diese Belange dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnten. Auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann sich der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargetan hat, aber nicht mit Erfolg berufen. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, neben weiteren Bedingung, nur dann, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.2015 - 2 A 1395/13 -, juris. Das von dem Beklagten Anfang 2015 versiegelte Gebäude kommt nicht als Anknüpfung für den Anspruch in Betracht, weil seine Genehmigungsfähigkeit hier im Streit steht. Das bis zum Jahr 2009 tatsächlich vorhandene Gebäude ohne Anbau, für dessen Erweiterung der Kläger 2007 eine Baugenehmigung erhalten hatte, kann schon deshalb nicht als gleichartiges Wohngebäude im Sinne der angesprochenen Bestimmung angesehen werden, weil es ein wesentlich geringeres Bauvolumen aufwies, was bei der Beurteilung der Gleichartigkeit nach der zitierten Rechtsprechung von maßgeblicher Bedeutung ist. Auf die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann sich der Kläger ebenso wenig berufen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht aufgezeigt, dass das nach seinem Vortrag von 1938-2009 vorhandene Gebäude im Sinne des Gesetzes zulässigerweise errichtet worden war. Über das Vorliegen einer Baugenehmigung stellt der Kläger nur Mutmaßungen an und meint, eine solche ergebe sich jedenfalls daraus, dass es aus unvordenklicher Zeit stamme, weshalb seine Genehmigung und rechtmäßige Errichtung zu vermuten sei. Eine solche Vermutung greift hier allerdings schon deshalb nicht, weil nicht hinreichend aufgezeigt ist, dass die in Rede stehende bauliche Anlage fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden ist. Ebenso wenig lässt sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen, dass das frühere Gebäude deshalb in zulässiger Weise errichtet worden wäre, weil es jedenfalls für einen gewissen Zeitraum im Einklang mit dem materiellen Baurecht gestanden hätte. Die behauptete Bebauung und Nutzung als Wohngebäude im Außenbereich war vielmehr auch schon zu den Zeiten, auf die sich der Kläger beruft, grundsätzlich baurechtlich unzulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2019 - 10 A 685/18 -, juris. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB ist die Unzulässigkeit des Vorhabens auch deshalb nicht ernstlich zweifelhaft, weil durch das Zulassungsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Erteilung der Baugenehmigung stehe entgegen, dass eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich, aber nicht erteilt worden sei, nicht erschüttert wird. Eine Baugenehmigung darf gemäß § 74 BauO NRW 2018 nicht erteilt werden, wenn eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich, aber tatsächlich noch nicht erteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist es vor und während des Baugenehmigungsverfahrens Sache des Bauherrn, eine solche erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung beizubringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.9.2001 - 7 A 620/00 -, BauR 2002, 451 = BRS 64 Nr. 163. Dass eine landschaftsrechtliche Befreiung für den hier in Rede stehenden Gebäudebestand erteilt worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Auffassung des Klägers, er habe einen Anspruch auf eine Befreiung nach § 67 BNatSchG, vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu teilen. Der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang zu Unrecht an, das landschaftsrechtliche Bauverbot sei keine Festsetzung im Rechtssinne, sondern eine Darstellung, von der eine Befreiung zu erteilen gewesen wäre. Ist das Außenbereichsvorhaben mithin unzulässig, ergibt sich aus den behaupteten Vertrauensschutzaspekten und den Bestandsschutzbehauptungen ebenso wenig ein Anspruch auf eine Baugenehmigung. Danach sind auch die behaupteten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob bestandsgeschützten Wohngebäuden im Außenbereich, die aus unvordenklicher Zeit stammen, ein Bauverbot aus einem nachträglich erlassenen Landschaftsplan entgegengehalten werden kann, wenn dies faktisch dazu führt, dass bauliche Erweiterungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB damit vollständig unzulässig werden, ist eine Entscheidungserheblichkeit schon deshalb nicht dargetan, weil von einer zulässigen Erweiterung eines bestandsgeschützten Wohngebäudes aus den aufgezeigten Gründen nicht ausgegangen werden kann. Unbeschadet dessen ergibt sich auch ohne weiteres aus dem einschlägigen Gesetzesrecht (vgl. § 67 BNatSchG, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB), dass die hier in Rede stehende förmliche Festsetzung des Landschaftsrechts der Baugenehmigung für das Gebäude trotz einer planungsrechtlichen Teilprivilegierung entgegenstehen kann. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2009 - 8 A 2064/08 -, juris. Ebenso wenig ist die weitere Frage, ob sich ein Antragsteller auf eine vormals erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben auch dann noch mit Blick auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens im Außenbereich berufen kann, wenn er nachträglich eine Umplanung vornimmt und gemäß dieser Umplanung baut, von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ist vielmehr nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form rechtsgrundsätzlich zu beantworten. Ferner ist auch eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt. Die Begründung des Zulassungsantrags benennt nicht einmal eine Divergenzentscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ebenso wenig ist schließlich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Auf die vom Kläger vermisste Aufklärung zu der Frage der Eigennutzung des Gebäudes kommt es aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ablehnung seines Antrags auf Tatbestandsberichtigung rügt, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass es insoweit um nach den vorstehenden Gründen entscheidungserhebliche Tatsachen gegangen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht dem Kläger aufzuerlegen, sondern von der Beigeladenen selbst zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Bemessung des Werts orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.