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Beschluss

1 B 1038/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des beigeladenen Bewerbers gegen eine einstweilige Anordnung ist unbegründet; der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann durch fehlerhafte dienstliche Beurteilungen verletzt werden. • Bei Beurteilungen mit unterschiedlichen Notensystemen für Einzelmerkmale und Gesamturteil muss die Behörde in jeder dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, wie die Gesamtnote aus den Einzelnoten gebildet wurde. • Bei höherwertiger Verwendung eines Beamten ist in der Gesamtnotenbegründung darzulegen, wie dieser Umstand bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt wurde; leere Formeln und unklare Hinweise genügen nicht. • Der Bewerber kann nur dann eine erneute Auswahlentscheidung gerichtlich durchsetzen, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahl in einem fehlerfreieren Verfahren möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Begründungspflichten bei dienstlichen Beurteilungen und Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs • Die Beschwerde des beigeladenen Bewerbers gegen eine einstweilige Anordnung ist unbegründet; der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG kann durch fehlerhafte dienstliche Beurteilungen verletzt werden. • Bei Beurteilungen mit unterschiedlichen Notensystemen für Einzelmerkmale und Gesamturteil muss die Behörde in jeder dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, wie die Gesamtnote aus den Einzelnoten gebildet wurde. • Bei höherwertiger Verwendung eines Beamten ist in der Gesamtnotenbegründung darzulegen, wie dieser Umstand bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt wurde; leere Formeln und unklare Hinweise genügen nicht. • Der Bewerber kann nur dann eine erneute Auswahlentscheidung gerichtlich durchsetzen, wenn er glaubhaft macht, dass seine Auswahl in einem fehlerfreieren Verfahren möglich erscheint. Antragsteller und Beigeladener bewarben sich in der Beförderungsrunde 2017 (A13_vz) um Beförderung. Die Antragsgegnerin förderte den Beigeladenen; der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Unterlassung dieser Beförderung mit dem Vorwurf, die zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen seien rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte Begründungsmängel in den dienstlichen Beurteilungen der Parteien fest. Der Beigeladene wandte Beschwerde ein und rügte Überspannung richterlicher Anforderungen an Beurteilungsbegründungen und fehlende Aussicht des Antragstellers auf Erfolg in einem erneuten Verfahren. Der Senat prüfte im Beschwerdeverfahren die vom Verwaltungsgericht festgestellten Begründungsmängel und die Frage, ob eine Auswahl des Antragstellers in einem fehlerfreien Verfahren möglich erscheine. • Rechtliche Maßstäbe: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats verlangt bei dienstlichen Beurteilungen eine substantielle, im Einzelfall nachvollziehbare Gesamtnotenbegründung, weil die Einzelnoten und das Gesamturteil nach unterschiedlichen Notensystemen bewertet werden und bei höherwertiger Verwendung eine besondere Übersetzungsdarlegung erforderlich ist. • Anforderungen bei höherwertiger Verwendung: Erklärt die Behörde nicht nachvollziehbar, wie die auf einem höherwertigen Posten erbrachten Leistungen auf die Anforderungen des Statusamts übertragen und bei der Gesamtnotenbildung gewichtet wurden, liegt ein Begründungsmangel vor. • Fehler der Beurteilung des Antragstellers: Die dienstliche Beurteilung vom 8.10.2018 ist unzureichend begründet; Formeln wie ‚Nach Würdigung aller Erkenntnisse‘ oder der Verweis auf eine nicht näher erläuterte ‚Tendenz in den Bewertungen‘ genügen nicht, eine Übersetzung der Einzelnoten in das sechsstufige Gesamturteil darzulegen. • Fehler der Beurteilung des Beigeladenen: Auch die Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 26.8.2016 ist mangelhaft; es wird nicht hinreichend aufgezeigt, nach welchem Maßstab die Spitzennote ‚Hervorragend‘ mit dem Ausprägungsgrad ‚Basis‘ unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit gebildet wurde. • Gebot der Überprüfbarkeit: Die Gerichte prüfen nicht die Bewertung selbst, wohl aber, ob die Behörde ihren Beurteilungsspielraum durch nachvollziehbare Feststellungen ausgeübt und begründet hat; insoweit werden die Anforderungen nicht als Eingriff in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums angesehen. • Möglichkeit der Auswahl des Antragstellers: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine Auswahl zu seinen Gunsten in einem fehlerfreieren Verfahren zumindest möglich ist; wegen vergleichbarer Stellungnahmen der Führungskräfte und aufgrund des Gewichtungsspielraums der Beurteiler kann nicht sicher prognostiziert werden, dass der Antragsteller chancenlos wäre. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Begründung der maßgeblichen Beurteilungen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und die einstweilige Anordnung zu Recht ergangen. Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen der Parteien Begründungsmängel aufweisen, weil nicht nachvollziehbar dargelegt ist, wie die Gesamtnoten aus den Einzelnoten gebildet und wie die Höherwertigkeit der Verwendung berücksichtigt worden sind. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und eine erneute, fehlerfreie Auswahlentscheidung ist erforderlich; eine Auswahl des Antragstellers in einem solchen Verfahren erscheint zumindest möglich. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde entsprechend festgesetzt.