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Beschluss

10 B 441/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW ist großzügig auszulegen, weil sie der effektiven Sicherung mutmaßlicher Denkmäler dient. • Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ausreichend, dass der Bescheid konkrete tatsächliche Feststellungen und denkmalrechtliche Bewertungen enthält, die eine Prognose rechtfertigen, dass mit einer endgültigen Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen ist. • Ortsbesichtigungen können hinreichende Grundlage für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen sein, wenn der Eigentümer deren Richtigkeit nicht substanziiert bestreitet. • Der Umstand, dass frühere Behördenentscheidungen den Denkmalwert verneinten oder dass ein Gebäude vielfache Veränderungen erfahren hat, schließt eine vorläufige Unterschutzstellung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unterschutzstellung: großzügiger Maßstab und ausreichende Begründung • Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW ist großzügig auszulegen, weil sie der effektiven Sicherung mutmaßlicher Denkmäler dient. • Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ausreichend, dass der Bescheid konkrete tatsächliche Feststellungen und denkmalrechtliche Bewertungen enthält, die eine Prognose rechtfertigen, dass mit einer endgültigen Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen ist. • Ortsbesichtigungen können hinreichende Grundlage für die notwendigen tatsächlichen Feststellungen sein, wenn der Eigentümer deren Richtigkeit nicht substanziiert bestreitet. • Der Umstand, dass frühere Behördenentscheidungen den Denkmalwert verneinten oder dass ein Gebäude vielfache Veränderungen erfahren hat, schließt eine vorläufige Unterschutzstellung nicht aus. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Denkmalbehörde vom 26.11.2019, mit dem die Gebäude L.-straße 10 und 12 vorläufig unter Schutz gestellt wurden. Die Antragsgegnerin stützt die Maßnahme auf tatsächliche Feststellungen und denkmalrechtliche Bewertungen des beigezogenen Sachverständigen. Die Antragstellerin rügt unzureichende Begründung, verweist auf frühere Wertungen von 2006, die den Denkmalwert verneinten, und macht wirtschaftliche Nachteile geltend. Sie behauptet, das Gebäude sei ein Massenprodukt und habe zahlreiche Veränderungen erfahren; ein von ihr eingeholtes Gutachten sei materialschwach. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die vom Senat geprüft wurde. • Rechtliche Grundlage und Maßstab: § 4 Abs. 1 DSchG NRW dient der vorläufigen Sicherung mutmaßlicher Denkmäler; daher ist die Subsumtion unter die Voraussetzungen großzügig vorzunehmen, um das Eintragungsverfahren nicht zu vereiteln. • Begründungsanforderungen: Der Bescheid enthält zusammenfassende tatsächliche Feststellungen und denkmalrechtliche Bewertungen des sachkundigen Beigeladenen sowie kurze Darlegungen, welche Tatsachen für die Einordnung unter die relevanten Bedeutungs- und Erhaltungskategorien (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) sprechen; dies genügt dem erforderlichen Maßstab. • Ortsbesichtigung und Tatsachenfeststellung: Ortsbesichtigungen können ausreichende Grundlage für die Prognose einer späteren Eintragung sein; die Antragstellerin hat die festgestellten Tatsachen nicht substantiiert bestritten oder zusätzliche notwendige Untersuchungen aufgezeigt. • Frühere Ablehnung und Veränderungen: Eine frühere Verneinung des Denkmalwerts (2006) ist angesichts neuer, dokumentierter Feststellungen nicht ausschlaggebend. Ebenso führen behauptete Massenproduktion oder spätere Veränderungen nicht ohne Weiteres dazu, dass die Denkmaleigenschaft ausgeschlossen ist; insbesondere städtebauliche, künstlerische oder volkskundliche Gründe können Individualität begründen. • Prüfungs- und Sicherungsfunktion: Die vorläufige Unterschutzstellung schafft den zeitlichen Rahmen für vertiefende Untersuchungen, etwa zur Frage, ob nach Renovierungen der historische Dokumentationswert erhalten bleibt; nur bei so gravierendem Substanzverlust, dass Identität verloren ginge, fällt die Denkmaleigenschaft weg. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung auf 2.500 Euro; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, Streitwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Ablehnung, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Begründet wurde dies damit, dass der Bescheid der Antragsgegnerin hinreichende tatsächliche Feststellungen und denkmalrechtliche Bewertungen enthält, die die Annahme rechtfertigen, dass mit einer endgültigen Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste zu rechnen ist. Die Antragstellerin hat die Grundlagen der Ortsbesichtigung und die festgestellten Tatsachen nicht substanziiert bestritten und auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Untersuchungen vor der vorläufigen Unterschutzstellung erforderlich gewesen wären. Frühere Bewertungen, die den Denkmalwert verneinten, und ein von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten ändern daran nichts; die vorläufige Unterschutzstellung ist gerade dazu bestimmt, weitere fachliche Prüfungen zu ermöglichen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.