Beschluss
28 L 2845/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0426.28L2845.22.00
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Tenor
Soweit die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog. Der noch anhängige, am 30. Dezember 2022 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 17. März 2023 geänderte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 12. Dezember 2022 erhobenen Klage 28 K 8605/22 gegen den an sie gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 23 Abs. 5 Satz 6 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG n.F.) statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog vor, da die Antragstellerin Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte von Teilen der in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Grundstücke ist. Der Antrag ist jedoch – nach Erlass des Änderungsbescheides – unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, wenn die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Verwaltungsakt voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der in Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, nimmt das Gericht eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 8. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend nach erfolgter Reduzierung des denkmalrechtlichen Schutzumfangs durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023 das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin, die Maßnahmen sofort durchzusetzen, das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den vorläufigen denkmalrechtlichen Schutz des Geländes der ehemaligen W.. Die mit Bescheid vom 8. November 2022 an die Antragstellerin verfügte Mitteilung, dass der Industriepark des Geländes der ehemaligen W. in D., mit sämtlichen Gebäuden und sämtlichen sonstigen Gebäudeteilen, sowie sämtlicher technischer Ausstattung auf dem Gelände und in allen Gebäudeteilen ober- oder auch unterirdisch, sowie Gebäudeabtrennungen und Wegeführungen, bestehend aus den Grundstücken Gemarkungen [………………….………………] ab sofort dem vorläufigen Schutz gemäß § 4 DSchG NRW n. F. unterliege, da die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens als Baudenkmal zur Eintragung in die Denkmalliste beabsichtigt sei, erweist sich unter Berücksichtigung des reduzierten Schutzumfangs durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023, mit dem folgende Gebäude aus dem Schutzumfang herausgenommen wurden: die verschiedenen Bauteile der Gebäude [………..…………..) , bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung als formell rechtswidrig, aber heilbar (I.) und als materiell (II.) rechtmäßig. Sonstige überwiegende Interessen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich (III.). I. Es bestehen – jedenfalls für das Eilverfahren – keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Verfügung. Sie genügt im Besonderen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (1.) und ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt (2.). Die bislang unterbliebene Anhörung ist im Hauptsacheverfahren noch nachholbar (3.) 1. Dem Bescheid mangelt es nicht an einer ausreichenden Begründung nach § 39 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. Ob und inwieweit diese Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist hingegen keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Antragsgegnerin durfte sonach ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auf die (kurze) Stellungnahme des Beigeladenen vom 30. August 2022 verweisen. Dies ist ausreichend, weil der Bescheid gemäß § 4 DSchG NRW n.F. im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über eine mögliche Unterschutzstellung und die sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten zu informieren. Vgl. im Erst-Recht-Schluss: OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35 ff. für den Fall der endgültigen Eintragung in die Denkmalliste. 2. Der Bescheid vom 8. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2023 ist auch im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. In dem Bescheid vom 8. November 2022 werden die vom beabsichtigten Unterschutzstellungsverfahren umfassten Elemente („sämtliche Gebäude und sämtliche sonstige Gebäudeteile, sämtliche technische Ausstattung auf dem Gelände und in allen Gebäudeteilen ober- oder auch unterirdisch, Gebäudeabtrennungen und Wegeführungen“) genannt und der räumliche Umfang durch die Angabe der Flurstücke und einen Lageplan konkretisiert. Im Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023 sind die aus dem Schutzumfang herausgenommenen Gebäude einzeln benannt und ebenfalls kartographisch gekennzeichnet. 3. Der formelle Verstoß durch die bislang unterbliebene, im konkreten Einzelfall erforderliche Anhörung (a.) ist bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch heilbar (b.). a) Es bedurfte vor der – in die Rechte der Antragstellerin eingreifenden – Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens mit der gesetzlichen Folge des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. der Einräumung einer Gelegenheit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW für die Antragstellerin, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung des von der Eintragung betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist – ebenso wie bei der alten Rechtslage bis zum 31. Mai 2022 –, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2021 - 28 L 1407/21 -, juris Rn. 11 ff., auch im Verfahren des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. grundsätzlich erforderlich. Eine in der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG n.F. eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten endgültigen Unterschutzstellung würde, selbst wenn sie erfolgt wäre, dem Anhörungserfordernis nicht genügen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2022 - 28 L 2373/22 -, juris Rn. 11-14, offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 10 B 1313/22 -, juris Rn. 6. Auch wenn die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 DSchG n. F. ein Instrument zur zeitlich befristeten Sicherung vermutlich denkmalwerter Objekte darstellt und dem Schutz des möglichen Denkmals dient, schon bevor sämtliche notwendige fachliche Erhebungen getätigt und alle fachlichen Erwägungen hinreichend fundiert getroffen und begründet werden können, vgl. Gesetzesbegründung zum neuen DSchG: Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 42, folgt aus dieser gesetzgeberischen Intention noch nicht die Möglichkeit eines generellen Absehens vom Anhörungserfordernis. Zwar ist einem Sicherungsinstrument eine gewisse Eilbedürftigkeit immanent. Ein Erfordernis einer akuten Gefährdung des Denkmals als Voraussetzung für einen vorläufigen Schutz lässt sich aber aus § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. ebenso wenig entnehmen wie der Vorgängerfassung des DSchG. Vgl. zur alten Rechtslage: Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 4 Rn. 4. Das verfahrensrechtliche Vorgehen im Rahmen des vorläufigen Schutzes ist vom Gesetzgeber nicht gesondert normiert worden. Insofern ist auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und damit auch auf § 28 VwVfG NRW zurückzugreifen, der eine Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich vorschreibt. Es mag zwar Konstellationen geben, bei denen im Hinblick auf eine effektive vorläufige Sicherung des Denkmals eine Anhörung – auch unter Setzung kurzer Äußerungsfristen – nicht geboten sein mag. Im konkreten Fall sind aber angesichts des zeitlichen Ablaufs keine Anhaltspunkte für die (einzig in Betracht kommende) tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ersichtlich. Anlass für eine Prüfung des Denkmalwerts war offensichtlich eine Abbruchanzeige für ein Gebäude (Waschkaue) auf dem Areal im Juni 2022 und ein Vermietungs-Inserat für „460.000 m² Entwicklungsfläche“. Daraufhin hat am 17. August 2022 seitens der Antragsgegnerin und des Beigeladenen eine Ortsbesichtigung stattgefunden, deren Ergebnis in einem Schreiben des Beigeladenen vom 30. August 2022 niedergelegt wurde. Erst Ende Oktober 2022 sind aus der Akte Vorbereitungsarbeiten zum Erlass einer Mitteilung zum vorläufigen Denkmalschutz ersichtlich, die dann im Erlass des Bescheides vom 8. November 2022 mündeten. Diese Abfolge dokumentiert, dass offenbar weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können, bestand noch eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass es auch unter Setzung kurzer Anhörungsfristen zu einer unmittelbaren Gefährdung des mutmaßlichen Baudenkmals gekommen wäre. Zwar ist dem Schreiben des Beigeladenen vom 30. August 2022 zu entnehmen, dass wegen der dokumentierten Abbruchabsicht Gefahr im Verzug zu bestehen scheine. Die Antragsgegnerin hat sich aber ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit dieser Frage weder auseinandergesetzt noch ihr Handeln danach ausgerichtet. Die ohne jegliche Begründung erfolgten handschriftlichen Einträge auf Blatt 1 der Verwaltungsvorgänge Heft 1-9 „Gefahr im Verzug § 4 DSchG NRW“ genügen hierfür nicht im Ansatz. b) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird. Dies ist zwar bislang nicht erfolgt. Eine Heilung tritt nur dann ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, BVerwGE 137, 199-213. Eine diesen Maßstäben entsprechende Nachholung der Anhörung ist seitens der Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW aber noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. II. Die Mitteilung an die Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 DSchG n.F. vom 8. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2023 mit der Folge des vorläufigen denkmalrechtlichen Schutzes des Geländes der ehemaligen W. wird sich bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als materiell rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. Nach dieser Vorschrift unterliegt eine Sache vorläufig den Schutzvorschriften des DSchG NRW, sobald die untere Denkmalbehörde dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Absicht mitteilt, ein Unterschutzstellungsverfahren über die Sache einzuleiten. Bereits aus dem Verfahrensstadium ergibt sich, dass der Denkmalwert der Sache noch nicht verlässlich festgestellt sein muss, es sich bei der Mitteilung und dem damit per Gesetz automatisch eintretenden vorläufigen Schutz vielmehr um eine Prognose der Denkmaleigenschaft der Sache handelt, die noch Unsicherheiten zulässt. Vgl. zum neuen DSchG: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 10 B 1313/22 -, juris Rn. 7; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris, Rn. 59, vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -, n.v.; und vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123; Die Absicht eines Unterschutzstellungsverfahrens ist erkennbar, wenn z.B. durch Auswertung von Bauakten oder eine Inaugenscheinnahme des Objekts mehr Gründe für die Annahme einer Denkmaleigenschaft als dagegen vorliegen. Vgl. Gesetzesbegründung zum neuen DSchG: Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 42. Im Gegensatz zur alten Rechtslage stellt der Gesetzgeber mit dem ipso iure eintretenden vorläufigen Schutz mit Zugang der Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens sicher, dass alle betroffenen potentiellen Denkmale unmittelbar den Vorschriften des DSchG NRW unterliegen. Dieses Rechtsverständnis der gesetzlichen Anordnung vorläufigen Schutzes bei geringerem Erkenntnisstand entspricht sowohl der Systematik des Gesetzes, vgl. zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123, als auch dem Zweck des vorläufigen Schutzes, der die zeitlich befristete Sicherung eines mutmaßlichen Denkmals zum Ziel hat, weil zu befürchten ist, dass die vermutlich denkmalwerte Substanz bis zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts und der zu erwartenden Eintragung in die Denkmalliste etwa durch bauliche Veränderungen Schaden nehmen könnte. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 62 f., Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, n.v. und Beschluss vom 19. Februar 1990 - 10 B 3855/89 -, BRS 50 Nr. 137. Dementsprechend sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW n.F. im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben, vgl. zum neuen DSchG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 10 B 1313/22 -, juris Rn. 7; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 10 A 955/19 -, juris Rn. 7, und vom 14. Februar 2006 - 10 B 2119/05 -, juris Leitsatz 1, VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2020 - 28 L 3338/19 -, n.v. ohne dass allerdings bereits der bloße Verdacht, eine Sache könnte Denkmalwert haben, ausreicht. Vorliegend gibt es trotz verbleibender Unsicherheiten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Areal der ehemaligen W. in dem im Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023 genannten Umfang als Mehrheit baulicher Anlagen ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NRW n.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DSchG NRW n.F. darstellt und daher eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW n.F. sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. der Fall ist, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungs-/Nutzungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. entspricht. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. "Bedeutend" ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung sind die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen und weisungsungebundenen Denkmalpflegeämter, die der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 DSchG NRW n.F.) und der Gerichte dienen, von besonderer Bedeutung, wobei ihnen allerdings weder im behördlichen (§ 22 Abs. 5 Satz 1 DSchG n.F.) noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f. und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 80 ff. Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erweist sich die Mitteilung an die Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 DSchG n.F. vom 8. November 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2023 mit der Folge des vorläufigen denkmalrechtlichen Schutzes des Industrieparks voraussichtlich als materiell rechtmäßig. Auch wenn die Antragsgegnerin mit ihrer Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 30. August 2022 die angenommenen Bedeutungs- und Erhaltungskategorien nicht explizit näher erläutert, lässt sich dem sonstigen Inhalt der Stellungnahme doch jedenfalls in (noch) ausreichendem Maße entnehmen, dass das Gelände der ehemaligen W. voraussichtlich für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend ist (1.) und für seine Erhaltung und Nutzung wegen wissenschaftlicher, hier städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht (2.). Die Antragsgegnerin hat auch den Umfang der prognostizierten Denkmaleigenschaft zutreffend festgelegt (3.). 1. Das streitgegenständliche Industrieareal weist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. prognostisch maßgebliche Bedeutungsmerkmale für Städte und Siedlungen (a) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse auf (b). a) Das Objekt ist in seiner Gesamtheit voraussichtlich bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutung für Städte und Siedlungen hat ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region aufweist, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit oder den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38, und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere auch die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Vgl. Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m. w. N. Auch eine Mehrheit baulicher Anlagen kann in seiner Gesamtheit ein einziges Denkmal sein. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW n.F.), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53, 58. Entscheidend ist insoweit allein die Denkmalwürdigkeit, sei es, dass jede Anlage für sich bereits die Merkmale eines Denkmals erfüllt oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet werden. Vgl.: OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2021 - 10 A 3620/20 -, juris Rn. 34, vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 59 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 29, vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -, BRS 77 Nr. 50. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist – als ausschlaggebendes Bindeglied – die Zusammengehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris, Rn. 81.; VG Aachen, Urteil vom 4. August 2021 - 3 K 1621/17 -, juris Rn. 64 f. Diese kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Sachen, wie vom Oberverwaltungsgericht NRW etwa im Hinblick auf ganze Siedlungen bereits entschieden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 37 ff, aufgrund eines einheitlichen planerischen Konzeptes sozusagen in einem Zug entstanden sind, oder daraus, dass die Sachen in ihrer jeweiligen Funktion einem größeren Ganzen dienten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 81 ff. Maßgeblich für die Denkmalerkenntnis ist neben der Sachgesamtheit als Träger des Denkmals die dem Ensemble zukommende "geschichtliche Botschaft". Vgl. zur Denkmalfähigkeit einer Gesamtanlage (Wohnsiedlung): OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 - NVwZ-RR 2008, 300 ff (301) mit weiterführenden Nachweisen; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 4. April 2018 - 3 K 959/14 -, juris Rn. 70 ff. Ob bestimmte Bauten noch zu einem Baudenkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage des Ensembles und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen. Dementsprechend kommt bei einer Gesamtanlage, die als solche den Charakter eines Denkmals aufweist, regelmäßig nur die Unterschutzstellung der gesamten Anlage in Betracht, wenn die einzelnen Teile der Anlage über den räumlichen Zusammenhang hinaus in einem inneren Funktionszusammenhang zueinander stehen. Auf die Frage, ob die einzelnen Teile für sich gesehen Denkmalqualität aufweisen, kommt es dabei nicht an. Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass das Werksareal als Sachgesamtheit bedeutend für Städte und Siedlungen ist. Hierzu hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 nachvollziehbar ausgeführt: „Was wir bisher ja schon wissen, ist, dass das Werk als Teil des damals in rascher Expansion befindlichen Thyssen-Konzerns um die Wende zum 20. Jahrhundert gegründet wurde. Hiermit wurde explizit auch einer Ansiedlungsstrategie der Stadt D. entsprochen - in der Phase der Hochindustrialisierung war es Ziel, neben der bestehenden Textil- nun auch Schwerindustrie anzusiedeln. Die Ansiedlung und der Ausbau des Edelstahlwerks gehören also in eine Reihe von Vorhaben, die D. den Anschluss an den Boom der Schwerindustrie an Rhein und Ruhr sichern sollte. Im Fall der Edelmetallindustrie ist dies geglückt - Ende der 1920er Jahre wurde das U. Werk Teil der frisch gegründeten Vereinigung G., war also weit über D. hinaus Zentrum dieses Industriezweigs. Bereits bekannt ist auch, dass es in der Zeit unmittelbar vor dem Zweiten Weltkrieg, während des Kriegs selbst und dann in der Wiederaufbauphase, insgesamt also von den 1930er bis in die 1950er Jahre eine enorme Ausbauphase gab - in den 1930er und 40er Jahren vor allem unterlegt durch die Kriegsproduktion, die auch mit Zwangsarbeit in Verbindung stand. Bis heute stammt ein Großteil der baulichen Anlagen aus dieser Zeitstellung. Planender Architekt war - über das Kriegsende hinaus - der für die Industriearchitektur im Rheinland namhafte Architekt und spätere Hochschulprofessor B.. Wir sehen potentiell also wesentlich zwei Zeitschichten als Denkmalwert: Diejenige der Gründungsphase des Werks um 1900 sowie diejenige seit Gründung der W. Ende der 1920er Jahre über die Vorkriegs-, Kriegs- und Nachkriegsjahre bis in den 1960er Jahre. Die Bedeutung für die (Edel-) Stahlindustrie als Ganzes sowie erhebliche Bedeutung für die (industrielle) Entwicklung D.s sehen wir schon jetzt als gegeben. Dieser Denkmalverdacht, der mit weiterem Prüfbedarf einhergeht, erstreckt sich auf alle aus den genannten Zeitschichten stammenden Bauten und Anlagen auf dem o.g. Areal, explizit inklusive kleiner Nebenbauten und technischer Anlagen.“ Diese Ausführungen, die sich die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden zu eigen gemacht hat, dokumentieren nachvollziehbar, dass das streitgegenständliche Gelände in seiner Gesamtheit über viele Jahrzehnte den Charakter D.s als Industriestandort mitgeprägt hat und den historischen Entstehungsprozess der Stadt bezeugt. Der innere Funktionszusammenhang innerhalb des Areals ist dadurch belegt, dass das Gelände als ein Industriebetrieb geplant und ursprünglich betrieben worden ist. Dass sich in späterer Zeit mehrere Unternehmen angesiedelt haben, führt nicht zwingend dazu, dass die Zusammengehörigkeit des Betriebsgeländes entfallen ist. Vielmehr sind hierzu weitere umfangreiche Recherchen erforderlich, die dem endgültigen Unterschutzstellungsverfahren vorbehalten sind. b) Ferner sind die ehemaligen W. voraussichtlich bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Stellungnahme des Beigeladenen verwiesen werden. Für die Denkmaleigenschaft kann nicht verlangt werden, dass der ursprünglich vorhandene Produktionsbetrieb an Ort und Stelle weiterhin existent ist und in dem von Anfang an angewandten Verfahren mit der ursprünglichen technischen Ausstattung unverändert seine Erzeugnisse fertigt. Bei einer derartig engen Sichtweise wäre es kaum möglich, gerade die überkommenden Produktionsweisen zu dokumentieren, die für die Nachwelt besonders aufschlussreich sind, jedoch angesichts des raschen technischen Fortschritts in der Wirtschaft nicht mehr Verwendung finden. Vielmehr kann es genügen, wenn wesentliche Teile der ehemals für die Produktion genutzten betrieblichen Anlagen noch vorhanden sind und als solche Dokumentationswert besitzen. Hierzu können im Einzelfall auch Bauten zählen, die aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung als typische Anlagen einer bestimmten Epoche der industriellen Entwicklung erkennbar sind. Dabei muss es sich nicht notwendig um betriebliche Anlagen handeln, die als solche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sind. Entscheidend ist, dass die betreffenden Anlagen für den kundigen Betrachter als Dokumente der industriellen Entwicklung zu erkennen sind. Insofern bildet allein der gesicherte Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise den Maßstab für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 10, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2021 - 28 K 7724/19 -, juris Rn. 60. Inwieweit die noch vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen diese Anforderungen nach den zu erfolgenden umfassenden Recherchen heute noch erfüllen, wird in dem Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung zu klären sein. 2. Zugleich besteht prognostisch für die Erhaltung und Nutzung des Geländes der ehemaligen W. wegen städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit. Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine das Stadtbild prägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestandteil nicht mehr wie bisher entfalten würde. Vgl. zur alten Rechtslage: Hönes, in: Davydov / Hönes / Otten / Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 80, m. w. N. Mit der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des „Interesses der Allgemeinheit“ im DSchG NRW n.F. wird ausweislich der Gesetzesbegründung eine Harmonisierung des (in anderen Bundesländern gerichtlich entschiedenen) Verständnisses der Denkmalwürdigkeit einer Sache innerhalb Deutschlands angestrebt. Es dient als Korrektiv gegenüber Einzel- und Gruppeninteressen und schließt denkmalpflegerisch unbedeutende individuelle Vorlieben und private und Liebhaberinteressen aus. Insofern kommt es in Bezug auf die Denkmalwürdigkeit und damit eines Interesses der Allgemeinheit an einer Sache darauf an, ob die Bedeutung der Sache in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen übergegangen ist. Vgl. Gesetzesbegründung zum DSchG n.F., Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 38. Vorliegend ist anzunehmen, dass eine Erhaltung und Nutzung des ca. 130 ha großen Industrieareals wegen seiner städtebaulich markanten Wirkung als historischer Bestandteil im Interesse der Allgemeinheit liegt. Es kann – auch ohne dies im Verfahren des vorläufigen Schutzes weiter aufzuklären – zumindest davon ausgegangen werden, dass die stadtbildprägende Bedeutung im Bewusstsein der ansässigen Bevölkerung verankert ist. Ob sich ein breiter Kreis von Sachverständigen bereits mit dem Gelände befasst hat, ist insoweit irrelevant. 3. Die Antragsgegnerin hat – mit erfolgter Reduzierung des Schutzumfangs durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023 – auch den Umfang des vorläufigen Schutzes zutreffend festgelegt. Sie hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Beurteilung der Denkmaleigenschaft auf einer für den vorläufigen Schutz ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Der Einwand einer unzureichenden Sachaufklärung greift nicht durch. Der nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen sachgerechten und vollständigen Ermittlung und Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kommt bei der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung besondere Bedeutung zu. § 2 Abs. 1 DSchG NRW n.F. stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, so dass wegen der grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Diesem Zweck dienen auch die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§§ 21 ff.), die insbesondere durch die in § 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW n.F. vorgeschriebene Mitwirkung der fachkundigen Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände das sorgfältige Ermitteln und Bewerten des denkmalrechtlichen Sachverhaltes gewährleisten sollen. Für die Sachverhaltsermittlung im Stadium des vorläufigen Schutzes gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch wenn es sich dabei (nur) um eine Prognoseentscheidung handelt, hat die Behörde im Rahmen dessen, was nach den Umständen, insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit, möglich und angemessen ist, den Sachverhalt mit derselben Sorgfalt zu ermitteln und zu bewerten wie bei der endgültigen Eintragung. Denn mit der Mitteilung der Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens unterliegt das Objekt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW n.F. den Vorschriften zum Denkmalschutz und somit denselben Rechtsfolgen als wäre es bereits in die Denkmalliste eingetragen. Vgl. zur alten Rechtslage VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2021 - 28 L 1407/21 -, juris Rn. 80, 81. Nach diesem rechtlichen Maßstab liegt ein Aufklärungsmangel nicht (mehr) vor. Die Beklagte hat – unter Heranziehung des Sachverstandes des beigeladenen Denkmalpflegeamtes – den konkreten Denkmalverdacht hinsichtlich des streitgegenständlichen Werksareals nach erfolgter Besichtigung am 17. August 2022 und erneuter Inaugenscheinnahme am 2. Februar 2023, die in der Herausnahme eindeutig nicht denkmalwerter Gebäude mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023 mündete, in ausreichender Weise dargelegt und die potentiellen Bedeutungs- und Erhaltungskategorien benannt. In dem Stadium des vorläufigen Schutzes genügt es dem Amtsermittlungsgrundsatz, wenn nach den vorliegenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Gründe für die Annahme eine Denkmaleigenschaft als dagegen vorliegen. Vgl. Gesetzesbegründung zum DSchG n.F., Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drs. 17/16518, S. 42. Eine umfassende Auswertung der umfangreichen Bauakten oder gar eine weitergehende sachverständige Begutachtung waren in diesem Stadium angesichts des großen räumlichen Umfangs des prognostizierten Denkmals nicht möglich oder geboten. Solche fachwissenschaftlichen Untersuchungen konnten unzweifelhaft nicht kurzfristig durchgeführt werden. Durch die Anordnung des vorläufigen Schutzes soll vielmehr die Zeit gewonnen werden, um die notwendigen vertiefenden Untersuchungen im Hinblick auf den Denkmalwert durchzuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 B 441/20 -, juris Rn. 10.…. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Gebäude Nr. 30 in den Schutzumfang des vorläufigen Schutzes einbezogen hat. Auch wenn der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 die denkmalwerten Zeitschichten grob umrissen hat, können diese nicht als feste Stichtage verstanden werden. Es ist denkbar, dass auch neuere Anlagen zum Denkmalwert beitragen, da Industriedenkmäler „durch die Zeit gehen“. Insoweit kann allein die Tatsache, dass das Gebäude Nr. 30 außerhalb der 1960er Jahre errichtet worden ist, nicht als tragendes Argument gegen einen Denkmalwert dienen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass das Gebäude Nr. 30 als ehemalige Beizhalle Ausdruck der historischen Entwicklung auf dem Gelände sei und aus zwei Teilen bestehe, die unterschiedliche Bauzeiten aufweisen. Insofern durfte jedenfalls für den vorläufigen Schutz der Schutzumfang auf das gesamte Gebäude Nr. 30 erstreckt werden. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen im Rahmen des (vorläufigen) denkmalrechtlichen Schutzes keine Rolle. Denn das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers ist weder bei der endgültigen Eintragung noch beim vorläufigen Schutz, sondern erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems bei den nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 100. Die Antragstellerin ist aufgrund des vorläufigen Schutzes zwar aktuell gezwungen, für alle Veränderungen auf dem Gelände, soweit sie vom räumlichen Schutzumfang umfasst sind, eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der vorläufige Schutz einen Interimszustand darstellt. Wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird, verliert die Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. ihre Wirksamkeit. Insofern ist die der Antragstellerin auferlegte Beschränkung durch den Denkmalschutz, sollte er nicht (oder nicht in diesem Umfang) in der endgültigen Unterschutzstellung münden, zeitlich begrenzt. III. Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung nicht erkennbar, so ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der Antragstellerin an einer sofortigen, durch die Belange des Denkmalschutzes unbeeinträchtigten Veränderung des geschützten Werksgeländes das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Sicherung des Objekts überwiegen könnte. Bei Verwirklichung der privaten wirtschaftlichen Interessen droht eine Beeinträchtigung der nicht wiederherstellbaren Denkmaleigenschaft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1, 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, der Antragsgegnerin hierfür die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine ohne jegliche Differenzierung erfolgte pauschale Unterschutzstellung des Geländes mittels des Ursprungsbescheides vom 8. November 2022 war insoweit rechtswidrig. Die durch den Änderungsbescheid vom 23. Februar 2023 aus dem vorläufigen Denkmalschutz herausgenommenen Gebäude sind sämtlich im Jahr 1970 oder später errichtet worden. Die Antragsgegnerin konnte durch eine einzige weitere Begehung des Geländes am 2. Februar 2023 feststellen, dass diese Bauten nicht Bestandteil der denkmalwerten Substanz sind. Sie hätte diese Informationen daher ohne erheblichen Aufwand auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides gewinnen können. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag zur Sache gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Er beträgt nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.