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Beschluss

16 E 814/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Finanzrechtsweg ist für Auskunftsklagen gegen Finanzbehörden nach der DSGVO aufgrund der Zuweisung in § 32i Abs. 2 AO eröffnet. • Auch Auskunftsansprüche des Steuerpflichtigen nach Landes-Informationsfreiheitsgesetzen können prozessual dem Finanzrechtsweg zugeordnet werden, wenn sie sich auf laufende Besteuerungsverfahren beziehen. • Bei einem Auskunftsbegehren, das sich zumindest teilweise auf noch nicht abschließend entschiedene Steuerverfahren bezieht, sind die Finanzgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Finanzgerichte für Auskunftsbegehren gegen Finanzbehörden • Der Finanzrechtsweg ist für Auskunftsklagen gegen Finanzbehörden nach der DSGVO aufgrund der Zuweisung in § 32i Abs. 2 AO eröffnet. • Auch Auskunftsansprüche des Steuerpflichtigen nach Landes-Informationsfreiheitsgesetzen können prozessual dem Finanzrechtsweg zugeordnet werden, wenn sie sich auf laufende Besteuerungsverfahren beziehen. • Bei einem Auskunftsbegehren, das sich zumindest teilweise auf noch nicht abschließend entschiedene Steuerverfahren bezieht, sind die Finanzgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Klägerin verlangte Einsicht in eine Sonderakte bei einer Finanzbehörde. Sie machte Auskunftsansprüche geltend, unter anderem gestützt auf die Datenschutzgrundverordnung und das IFG NRW. Das Verwaltungsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies an das Finanzgericht Münster. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Streitpunkt war, ob Auskunftsansprüche gegen Finanzbehörden vor den Finanzgerichten oder vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen sind. Besonders relevant war, dass die angefragten Informationen sich zumindest teilweise auf laufende, noch nicht bestandskräftige Besteuerungsverfahren der Klägerin beziehen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Hintergrund einschlägiger Vorschriften der Finanzgerichts- und Abgabenordnung. • Die Beschwerde war zulässig nach § 17a Abs.4 Satz3 GVG i.V.m. §§146,147 VwGO, aber unbegründet. (§17a Abs.4 GVG, §§146,147 VwGO) • Nach § 33 Abs.1 Nr.4 FGO i.V.m. § 32i Abs.2 AO ist der Finanzrechtsweg für Klagen der betroffenen Person gegen Finanzbehörden wegen Verstößen gegen die DSGVO eröffnet; damit war für den DSGVO-basierten Auskunftsanspruch der Klägerin von Beginn an das Finanzgericht zuständig. (§33 Abs.1 Nr.4 FGO, §32i Abs.2 AO) • § 32e AO stellt materiell-rechtlich einen Gleichlauf zwischen Ansprüchen aus der DSGVO und solchen nach Informationsfreiheitsgesetzen her; dies spricht aus Gründen der Prozessökonomie auch für eine prozessuale Harmonisierung der Zuständigkeit. (§32e AO) • Die Rechtsprechung nimmt insbesondere dann eine Abdrängung in die Finanzgerichtsbarkeit an, wenn der Auskunftsanspruch vom Steuerpflichtigen selbst geltend wird und sich auf ein laufendes Besteuerungsverfahren bezieht, weil der Auskunftsanspruch dann im Kern dem Steuerrechtsverhältnis zuzurechnen ist. (vgl. OVG NRW und BVerwG) • Die von der Klägerin vorgebrachte bereichsübergreifende Qualität des IFG-Anspruchs und die vermeintlich größere Sachnähe der Verwaltungsgerichte ändern daran nichts, wenn der Anspruch vom Steuerpflichtigen bezogen auf laufende Verfahren geltend wird. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO, da es sich um ein selbständiges Rechtsmittelverfahren handelt. (§154 Abs.2 VwGO) • Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht vorliegen. (§17a Abs.4 Satz5 GVG) Die Beschwerde der Klägerin ist zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster, weil der Auskunftsanspruch der Klägerin – insbesondere soweit er sich auf noch nicht bestandskräftige Besteuerungsverfahren bezieht – dem Finanzrechtsweg zuzuordnen ist. Der DSGVO-gestützte Anspruch fällt gemäß §32i Abs.2 AO eindeutig in die Zuständigkeit der Finanzgerichte; für IFG-Ansprüche ergibt die materiell-rechtliche Angleichung nach §32e AO und das Interesse an prozessökonomischer Einheitlichkeit ebenfalls eine Zuweisung zur Finanzgerichtsbarkeit. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde versagt.