Beschluss
4 B 640/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht nach §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde.
• Eine Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten zu vertreten; fehlende Vertretung macht die Beschwerde unzulässig (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO).
• Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem vollmachtlosen Vertreter nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §89 Abs.1 Satz3 ZPO und §179 BGB auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren veranlasst hat.
• Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person berechtigt nicht zur Vertretung der handelnden natürlichen Person; nachträgliche Genehmigung kann Versäumnis nicht heilen, wenn sie unterlassen wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis und fehlender Vertretung • Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht nach §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde. • Eine Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten zu vertreten; fehlende Vertretung macht die Beschwerde unzulässig (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO). • Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem vollmachtlosen Vertreter nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §89 Abs.1 Satz3 ZPO und §179 BGB auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren veranlasst hat. • Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person berechtigt nicht zur Vertretung der handelnden natürlichen Person; nachträgliche Genehmigung kann Versäumnis nicht heilen, wenn sie unterlassen wurde. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte den Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte ein Herr B. Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde nicht binnen der zweiwöchigen Frist des §147 Abs.1 VwGO erhoben. Herr B. war nicht als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin bestellt. Die Antragstellerin ist Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten UG und hatte für diese UG eine Vertretungsvollmacht erteilt. Eine persönliche Vollmacht zur Vertretung der Antragstellerin lag jedoch nicht vor. Hinweise des Senats zur Nachholung der Vertretung wurden nicht zu einer nachträglichen Genehmigung der Prozessführung genutzt. • Fristversäumnis: Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO eingelegt, daher unzulässig. • Vertretungserfordernis: Nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO muss die Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden; dieses Erfordernis ist bereits bei Einlegung zu erfüllen. • Keine wirksame Vollmacht: Die vorgelegte Vollmacht betraf nur die haftungsbeschränkte UG und berechtigte nicht zur persönlichen Vertretung der Antragstellerin; damit fehlt die erforderliche Prozessvollmacht. • Keine nachträgliche Genehmigung: Auf Hinweise des Senats wurde die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt, sodass die Unzulässigkeit fortbesteht. • Kostenentscheidung: Gemäß §173 Satz1 VwGO i.V.m. §89 Abs.1 Satz3 ZPO und §179 BGB sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlasst hat. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach §47 Abs.1, §53 Abs.2 Nr.2, §52 Abs.1 GKG. • Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO i.V.m. §68 Abs.1 Satz5 und §66 Abs.3 Satz3 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter, Herrn B., aufzuerlegen, da er das Verfahren veranlasst hat. Die vorgelegte Vollmacht berechtigte nur zur Vertretung der UG, nicht zur persönlichen Vertretung der Antragstellerin, und eine nachträgliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.