OffeneUrteileSuche
Urteil

M 31 K 23.1495

VG München, Entscheidung vom

8Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Herr ***** Si******, geb. ***.1970, hat die Kosten des Verfahrens als vollmachtloser Vertreter zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 trotz Abwesenheit der Klagepartei entschieden werden. Diese wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2023, die ihr ausweislich der Zustellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 182 ZPO) am 25. Mai 2023 wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 ZPO), fristgerecht zum Termin geladen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Ladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig (I.). Im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.). I. Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. aktuell z.B. BVerwG, U.v. 14.9.2022 – 9 C 24.21 – juris Rn. 16). Vertretungsberechtigung und Vertretungsbefugnis beurteilen sich daher nach den Gegebenheiten am 29. Juni 2023, dem Tag der mündlichen Verhandlung. Der Klage mangelt es sowohl an der organschaftlichen oder durch Prozessvollmacht nachgewiesenen rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis des im Verfahren für die Klägerin in den Schriftsätzen des Verfahrens ausschließlich auftretenden Herrn … Si* … als auch an seiner prozessualen Vertretungsberechtigung für die Klägerin. Nach § 62 Abs. 3 VwGO können Verfahrenshandlungen für Vereinigungen – wie hier die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gem. § 5a GmbHG (vgl. verwaltungsprozessrechtlich z.B. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 62 VwGO Rn. 17; gesellschaftsrechtlich z.B. Servatius in Noack/Servatius/Hass, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 5a Rn. 7) – nur durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vorstände vorgenommen werden. Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG) in Liquidation, wird nach §§ 5a, 70 Abs. 1 Hs. 2 GmbHG, gerichtlich und außergerichtlich durch die Liquidatoren vertreten. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin liegen nicht vor. Die Klageschrift vom 27. März 2023 trägt ausschließlich die Unterschrift von Herrn … Si* …, versehen mit dem Zusatz „Generalbevollmächtigter“. Herr … Si* … war ausweislich der Eintragung im Handelsregister indes weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch danach (noch) Geschäftsführer oder Liquidator der Klägerin. Nach den Eintragungen im Handelsregister (vgl. Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.6.2023, die sich ausweislich einer aktuellen Nachschau des Gerichts auch als unverändert erweisen) war er zuletzt bis zu seinem am 29. Januar 2020 in das Handelsregister eingetragenen Ausscheiden Geschäftsführer der Klägerin und hatte dieses Amt danach nicht mehr inne. Seit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer waren zunächst Herr S* … Si* … bis zu dessen am 31. Mai 2022 in das Handelsregister eingetragenen Ausscheiden und danach Herr … Y* … als Geschäftsführer und letzterer sodann als Liquidator in das Handelsregister eingetragen. Damit ist dem Handelsregister keine organschaftliche Vertretungsbefugnis von Herrn … Si* … zu entnehmen. Die sinngemäß durch den Unterschriftszusatz geltend gemachte Stellung eines Generalbevollmächtigten hat Herr … Si* … ebenfalls nicht mit Außenwirkung dem Gericht gegenüber nachgewiesen. Seine Prozesshandlungen im vorliegenden Verfahren sind daher unwirksam. Nach § 67 Abs. 6 VwGO ist – unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne Vertretungszwang vor den Verwaltungsgerichten handelt – Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertretungsverhältnisses und der betreffenden Prozesshandlung das Bestehen einer Prozessvollmacht, die dem Gericht schriftlich nachzuweisen ist. (vgl. z.B. Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 11 und 60 ff.). Unabhängig von der Wirksamkeit der Vertretungsmacht nach außen im Verhältnis zum Gericht ist, in welchem Umfang nach dem Innenverhältnis zwischen dem vertretenen Prozessbeteiligten und dem Vertreter das Recht und die Pflicht zur Vertretung besteht; das Innenverhältnis beruht auf der materiell-rechtlichen Vollmacht, die sich allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften richtet und deren Umfang sich von der prozessualen Vollmacht durchaus unterscheiden kann (Czybulka/Siegel, aaO § 67 Rn. 64 m.w.N.). Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist das Bestehen einer schriftlichen Vollmacht durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Das Gericht hat dabei den Mangel der Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn, wie hier, nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Im Übrigen hat die Beklagte die Vertretung der Klägerin durch Herrn … Si* … ausdrücklich auch in der mündlichen Verhandlung gerügt. Einer zusätzlichen Fristsetzung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO bedurfte es vorliegend, insbesondere mit Blick auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Juni 2023, der der Klägerin gem. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juni 2023 noch vor dem Termin übermittelt wurde, nicht. Ohnehin ist die vorherige Fristsetzung zur Nachreichung einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich (vgl. Cybulka/Siegel, aaO § 67 Rn. 102). Für die Klägerin und auch Herrn … Si* … hätte die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern und ergänzende, gegebenenfalls sodann wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Hiervon wurde von Klägerseite indes kein Gebrauch gemacht. Fehlt die Prozessvollmacht und damit der Nachweis der Vertretungsmacht, sind die ohne Vollmacht für die Klägerin vorgenommene Prozesshandlungen dem Gericht gegenüber im Außenverhältnis unwirksam (vgl. Czybulka/Siegel aaO § 67 Rn. 60 m.w.N.). Auch hat sich der Liquidator im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geäußert, insbesondere hat er nachträglich keine (ausdrückliche oder auch nur konkludente) Genehmigung der von Herrn … Si* … vorgenommenen Prozesshandlungen für die Klägerin ausgesprochen. Mithin ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund Herr … Si* … die Klage wirksam erhoben und das Verfahren für die Klägerin geführt haben könnte. Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder danach von ihm organschaftlich oder aufgrund einer Prozessvollmacht ordnungsgemäß i.S.d. § 62 Abs. 3 VwGO bzw. § 67 Abs. 6 VwGO vertreten worden wäre. Unabhängig davon wurde auch weder dargelegt noch ist ersichtlich, woraus sich die prozessuale Vertretungsberechtigung von Herrn … Si* …, geb. …1970, gemäß § 67 Abs. 2 VwGO ergeben kann. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass er nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Befähigung zum Richteramt besitzt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht Herrn … Si* … auf Antrag der Beklagten mit in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 verkündeten unanfechtbaren Beschluss als Bevollmächtigten zurückgewiesen, § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach alledem fehlt es sowohl an der Vertretungsbefugnis von Herrn … Si* … als auch an seiner prozessualen Vertretungsberechtigung. Auch dies hat die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. II. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hätte auf die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III auch keinen materiellen Anspruch, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen zum fehlenden Förderanspruch unter D. des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Juni 2023 Bezug genommen. Im Hinblick auf die lediglich vorbehaltliche Gewährung der Überbrückungshilfe III in den Bescheiden vom 19. Juli 2021 und 14. Juni 2022 stünden auch den Verfügungen in Nr. 2 bis 5 des streitbefangenen Bescheids schließlich keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. statt vieler aktuell z.B. VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 43 ff.). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 179 BGB analog Herr … Si* … zu tragen, da er das Verfahren durch seine Klageerhebung veranlasst hat. Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der ohne Vollmacht Prozessführende sowie der Bevollmächtigte, der seine Vollmacht dem Gericht nicht vorlegt, die Kosten zu tragen hat, sofern nicht offenkundig ist, dass der Vertretene das Tätigwerden des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (vgl. VGH Mannheim, B.v. 9.11.1981 – NJW 1982, 842; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, § 89 Rn. 11) sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 179 BGB analog dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.6.2011 – 8 A 1/10 – juris Rn. 17; B.v. 25.9.2006 – 8 KSt 1/06 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 10 ZB 20.1736 – juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 16.6.2020 – 4 B 640/20 – juris Rn. 2; VG München, B.v. 19.4.2023 – M 31 K 22.4603 – juris Rn. 6). Dies ist Ausdruck eines so genannten „Veranlasserprinzips“, wonach im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH, B.v. 4.3.1993 – V ZB 5/93 – juris Rn. 11; MüKoZPO/Toussaint, aaO § 89 Rn. 11: „Verursacherprinzip“). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.