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Beschluss

1 E 185/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorprozessuales Widerspruchsverfahren kann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt haben, auch wenn die Behörde untätig blieb. • Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für ein Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. • Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist eine Einzelfallentscheidung, bei der sowohl die Schwierigkeit der Sache als auch die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Bevollmächtigten im Vorverfahren ohne Notwendigkeit • Ein vorprozessuales Widerspruchsverfahren kann im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt haben, auch wenn die Behörde untätig blieb. • Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für ein Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. • Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist eine Einzelfallentscheidung, bei der sowohl die Schwierigkeit der Sache als auch die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten zu berücksichtigen sind. Der Kläger, ein Beamter des höheren Dienstes, begehrte die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung und legte am 11. Juli 2018 Widerspruch gegen die Untätigkeit der Behörde ein. Die Behörde erließ keinen Widerspruchsbescheid; der Kläger erhob deshalb am 18. September 2018 Klage (Untätigkeits-/Leistungsklage). Im Klageverfahren stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung von Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit der Begründung, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Kläger legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte, ob ein Vorverfahren geschwebt habe und ob die Einschaltung eines Bevollmächtigten notwendig war. • Zuständigkeit: Der Senat trat in Dreierbesetzung auf; die Entscheidung betrifft ein selbständiges Rechtsmittelverfahren und nicht eine kostenfestsetzungsrechtliche Einzelfallzuständigkeit der Berichterstatterin. • Vorverfahren: Es stand fest, dass ein Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt hat, weil ein Widerspruch statthaft und rechtzeitig eingelegt wurde, und beamtenrechtlich nach § 126 Abs. 2 BBG ein Widerspruchsverfahren obligatorisch ist. • Statthaftigkeit der Klageform: Die Klage war als Untätigkeits- bzw. allgemeine Leistungsklage zulässig, weil die begehrte dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt und § 75 VwGO im Zusammenspiel mit § 126 Abs. 2 BBG Anwendung findet. • Rechtliche Voraussetzung der Kostenerstattung: Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen für ein Vorverfahren nur erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. • Einzelfallprüfung der Notwendigkeit: Entscheidend ist, ob ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand einen Rechtsanwalt hätte hinzuziehen müssen; zu prüfen sind Schwierigkeiten der Sache sowie der Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger war Leitender Postdirektor (A 16) und hatte eine überdurchschnittliche Bildung/Erfahrung; ihm war angesichts des Verfahrensstands und der Ankündigung der Beurteilung durch die Behörde zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. • Ergebnis der Prüfung: Wegen der persönlichen Verhältnisse des Klägers und der Umstände der Sache war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nicht notwendig; deshalb bestand kein Erstattungsanspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens nicht erstattungsfähig sind, weil die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht erforderlich war. Maßgeblich war die Einzelfallprüfung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die sowohl die Schwierigkeit der Rechtsfragen als auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers berücksichtigte. Aufgrund seines hohen Dienststatus und der konkreten Verfahrenslage war es dem Kläger zumutbar, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.