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Beschluss

4 E 493/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Niederschlagung von Gerichtskosten ist zunächst der zuständige Verwaltungsaktträger (hier: Zentrale Zahlstelle Justiz) anzusprechen; Verwaltungsinterne Entscheidungen über Niederschlagung begründen kein subjektives Rechtsverhältnis des Schuldners. • Ein Anspruch auf unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs.2 JustG NRW setzt schlüssige Darlegung besonderer Umstände voraus; allgemeiner Verweis auf Sozialleistungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Klage auf Niederschlagung von Gerichtskosten • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Niederschlagung von Gerichtskosten ist zunächst der zuständige Verwaltungsaktträger (hier: Zentrale Zahlstelle Justiz) anzusprechen; Verwaltungsinterne Entscheidungen über Niederschlagung begründen kein subjektives Rechtsverhältnis des Schuldners. • Ein Anspruch auf unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs.2 JustG NRW setzt schlüssige Darlegung besonderer Umstände voraus; allgemeiner Verweis auf Sozialleistungen genügt nicht. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren, mit dem er die Niederschlagung von Gerichtskosten durch den Beklagten erreichen wollte. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger legte Beschwerde gegen diese Ablehnung beim Oberverwaltungsgericht ein. Strittig war, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat und ob der Kläger zuvor den für Niederschlagungen zuständigen Verwaltungsweg beschritten hatte. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergab sich, dass der Kläger keinen Antrag auf Niederschlagung bei der Zentralen Zahlstelle Justiz gestellt hatte. Der Kläger behauptete lediglich, die Vollstreckung sei „sinnlos“ und verwies auf Leistungen nach dem SGB II, ohne dies substantiiert zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Klage und die Erforderlichkeit der vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Verwaltungsstelle. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich die zuständige Verwaltung (hier: Zentrale Zahlstelle Justiz nach § 123 Abs.4 JustG NRW i.V.m. einschlägigen Verordnungen) anzusprechen; ohne vorherigen Antrag fehlt es an der gebotenen Verwaltungsbeteiligung. • Aus den Akten ergibt sich kein Antrag des Klägers auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten gegenüber der Zentralen Zahlstelle Justiz; damit ist die Klage bereits wegen fehlender Verwaltungsvorentscheidung aussichtslos. • Nach gefestigter Rechtsprechung und Lehre besteht kein subjektives Recht des Schuldners auf verwaltungsinterne Niederschlagung öffentlicher Forderungen (entsprechend § 261 AO zu § 123 Abs.2 JustG NRW). • Für eine unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs.2 JustG NRW hat der Kläger keine hinreichende Sachaufklärung vorgetragen; pauschale Angaben zur Zahlungsunfähigkeit oder Bezug von Sozialleistungen genügen nicht, um die Voraussetzungen darzulegen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2, § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Kläger hat seine beabsichtigte Klage auf Niederschlagung der Gerichtskosten nicht hinreichend substantiiert und zuvor nicht den zuständigen Verwaltungsweg bei der Zentralen Zahlstelle Justiz beschritten, sodass die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es besteht kein subjektives Recht auf verwaltungsinterne Niederschlagung öffentlicher Forderungen; für eine unbefristete Niederschlagung wurden keine besonderen Umstände dargetan. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.