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Beschluss

4 B 1124/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das vorgebrachte Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft, ihm aber aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt ist (§ 152a Abs. 1 VwGO). • Ein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, nur weil der Beteiligte die Entscheidung für unrichtig hält. • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Abweisung von Prozesskostenhilfe: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das vorgebrachte Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft, ihm aber aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt ist (§ 152a Abs. 1 VwGO). • Ein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, nur weil der Beteiligte die Entscheidung für unrichtig hält. • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 22.07.2020, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden war. Der Antragsteller machte insbesondere die Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes geltend. Er rügte, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hatte in seinem erstinstanzlichen Beschluss die Gründe für die Ablehnung dargelegt und sich mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Verfassungsrügen auseinandergesetzt. Mit dem vorliegenden Beschluss entschied das Oberverwaltungsgericht über die Anhörungsrüge und die Kostenverteilung. • Prüfung der Anhörungsrüge: Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Kenntnis genommen und sich damit ausführlich auseinandergesetzt; eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. • Rechtliches Gehör und Bewertung: Der Umstand, dass der Antragsteller die Entscheidung für unrichtig hält, ist kein Anzeichen für eine Gehörsverletzung. Das Gericht darf dem vorgetragenen Vorbringen folgenlos bleiben, wenn es aus materiellen oder prozessrechtlichen Gründen zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt. • Rechtsfortbildung und Rechtsprechung: Die Entscheidung stützt sich auf gefestigte Rechtsprechung, wonach die Nichtannahme eines vorgebrachten Vorbringens keine Gehörsverletzung darstellt, wenn das Gericht das Vorbringen geprüft hat. • Kostenentscheidung: Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22.07.2020 wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Begründend führt das Gericht aus, dass kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, da es das vorgebrachte Vorbringen geprüft und sich damit auseinandergesetzt hat, aber aus rechtlichen Erwägungen zu einer anderen Entscheidung gelangt ist. Die Entscheidung steht im Einklang mit bestehender Rechtsprechung, wonach die bloße Auffassung, eine Entscheidung sei unrichtig, keine Gehörsverletzung begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.